Fachbeiträge & Kommentare zu Vertrag

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsgeschäftliche Bindungen im Vorfeld des Vertrages.

1. Vorvertrag. Rn 27 Der Vorvertrag ist die vertragliche Verpflichtung zum Abschluss eines (Haupt-)Vertrags. Insofern begründet er einen gewillkürten Kontrahierungszwang. Es gibt ihn nur hinsichtlich verpflichtender Verträge, denn die vertragliche Verpflichtung zur Vornahme einer Verfügung ist selbst schuldrechtlicher Hauptvertrag (BGH NJW-RR 92, 977 [BGH 30.04.1992 - VII ZR ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Beschränkung auf Verträge.

Rn 3 Nach Stellung, Wortlaut und Sinn gilt § 313 nur für Verträge (die Bezeichnung als ›Geschäfts-‹grundlage ist insoweit ungenau). Doch muss es sich dabei nicht notwendig um Schuldverträge handeln. Für öffentlich-rechtliche Verträge gilt § 60 VwVfG. Unanwendbar ist § 313 dagegen auf einseitige Rechtsgeschäfte, etwa eine Anfechtung oder Kündigung, auch eine Verfügung von Tod...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Bedeutung des Vertrages, I.

I. Die Notwendigkeit eines Vertrages. Rn 3 Der Wortlaut von I betont als Regel die Notwendigkeit eines Vertrages zur Begründung oder Inhaltsänderung eines nicht auf Gesetz beruhenden Schuldverhältnisses. Das ist eine Folge der Privatautonomie: Niemand soll ohne seinen rechtgeschäftlich erklärten Willen den Wirkungen eines solchen Schuldverhältnisses ausgesetzt sein. Das gilt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 38. Joint-Venture-Vertrag (Abs 4 oder IntGesR).

Rn 37 Der Joint-Venture-Vertrag ist ein Kooperationsvertrag, der entweder ausschließlich schuldrechtlich ausgestaltet ist (contractual joint venture) oder ua zur Gründung eines rechtlich selbstständigen Gemeinschaftsunternehmens führt (equity oder capital joint venture). Der Joint-Venture-Vertrag unterfällt regelmäßig einer eigenständigen vertragsrechtlichen Anknüpfung nach ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Unzulässigkeit der Kündigung bei Vertrag für die Lebenszeit gem § 544 S 2.

Rn 4 Bei einem Vertrag für die Lebenszeit einer Vertragspartei ist gem 2 die Kündigung nach 1 unzulässig. Grund für diese Ausnahme ist, dass es sich hierbei der Sache nach ohnehin um einen befristeten Vertrag handelt und es nicht zu einer Erbmiete kommen kann (vgl MüKo/ Bieber § 544 Rz 1). Unter 2 fällt daher auch ein durch solche Umstände befristeter Vertrag, die nur zu Lebz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Wertersatz bei Verträgen über die Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme.

Rn 17 II erfasst auch Verträge über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder über die Lieferung von Fernwärme. Insoweit gilt das unter Rn 11 ff Gesagte mit der Ausnahme, dass § 356 IV 1 für diese Verträge keine Anwendung findet. Der Verbraucher verliert damit sein Widerrufsrecht auch dann nicht, wenn der Unternehm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Schäden aus dem Fehlen eines wirksamen Vertrags.

Rn 41 Die Fallgruppe der Schäden aus dem Fehlen eines wirksamen Vertrags oder aus dem enttäuschten Vertrauen auf einen wirksamen Vertrag lässt sich in zwei unter II Nr 1 fallende Untergruppen teilen: Entweder hat der Geschädigte fälschlich einen (dauerhaft) wirksamen Vertrag angenommen, oder er hat bei weit fortgeschrittenen Verhandlungen auf den künftigen Vertragsschluss ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Insbes Gemischte Verträge.

Rn 19 Aus der Typenfreiheit ergibt sich zugleich die Möglichkeit zur Häufung oder Vermengung mehrerer, auch typenverschiedener Verträge. Einzelne solche Fälle sind gesetzlich geregelt (zB §§ 576 ff Werkwohnungen). Dagegen fehlt eine allg gesetzliche Regelung. a) Vertragsverbindung nach §§ 358 ff. Rn 20 Mehrere Verträge können rechtlich zusammenhängen. Das gilt nur ausnahmsweis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vorleistungspflicht aus gegenseitigem Vertrag.

Rn 2 Es muss sich wie bei § 320 um gegenseitige Forderungen aus einem gegenseitigen Vertrag handeln (§ 320 Rn 2) und es muss hinsichtlich einer solchen Forderung eine Vorleistungspflicht bestehen (vgl § 320 Rn 3 ff). Ob diese auf G oder Vereinbarung beruht, bleibt gleich.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Verträge mit anderstypischer Gegenleistung.

Rn 28 Die meisten entgeltlichen Typenverträge sehen als Gegenleistung Geld vor. Die Inhaltsfreiheit erlaubt aber auch die Vereinbarung von Gegenleistungen, die zu einem anderen Vertragstyp gehören. Das Gesetz erwähnt den Tausch (§ 480: Sache gegen Sache). Weiter gehören hierhin der Hausmeistervertrag (Wohnung gegen Dienste) und Ähnliches. Rn 29 Hier ist jede Leistung nach dem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 26. Gemischte Verträge (Abs 2, ggf Art 3).

Rn 25 Bei gemischten Verträgen wird regelmäßig II einschlägig sein, soweit es möglich ist, eine Leistung als charakteristisch zu bestimmen. Fällt der Vertrag dagegen nur zT in eine bekannte Kategorie, zum anderen aber nicht, ohne dass eine charakteristische Leistung festgestellt werden kann, kommt als Ausnahme eine dépeçage nach III in Betracht (vgl Mankowski IHR 10, 89, 90).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vertrag gem § 327b V.

Rn 6 Zunächst muss ein Vertrag über eine Reihe einzelner Bereitstellungen gem § 327b V 1 oder über eine fortlaufende Bereitstellung gem § 327b V 2 vorliegen. Bei Verträgen über eine einmalige Bereitstellung ist dagegen das Risiko datenschutzrechtlicher Erklärungen des Verbrauchers von vornherein überschaubar und regelmäßig bereits einkalkuliert (BTDrs 19/27653, 76).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Das Ausreichen eines Vertrages.

Rn 5 Über den Gesetzeswortlaut hinaus wird aber in I auch das Prinzip der im Schuldrecht herrschenden Vertragsfreiheit gefunden: Der Vertrag soll also für Entstehung oder Änderung eines Schuldverhältnisses nicht nur notwendig, sondern auch ausreichend sein. Diese Regel umfasst mehrere wichtige Einzelregeln, die freilich alle nicht ohne weitreichende Ausnahmen gelten. 1. Die A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Echter und unechter Vertrag zugunsten Dritter.

Rn 12 Hinsichtlich der Rechtsstellung des Dritten unterscheiden sich der echte und der unechte Vertrag zugunsten Dritter (vgl schon Vor §§ 328–335 Rn 1): Beim echten Vertrag zugunsten Dritter hat der Dritte, wie das I voraussetzt, einen eigenen Anspruch auf die Leistung. Dagegen kann beim unechten Vertrag zugunsten Dritter der Dritte die Leistung nicht verlangen; er ist also...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Sonderregelung für Vertragslösungsrecht bei Verträgen nach § 327a II.

Rn 11 Der Verbraucher kann sich gem VII unter den zusätzlichen Voraussetzungen des I 1 von einem Vertrag iSd § 327a II lösen, wenn sich die Sache aufgrund des nicht bereitgestellten digitalen Produkts nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet. Die Formulierung ›von einem Vertrag (…) lösen‹ enthält dabei wie bei VI 1 eine Rechtsfolgenverweisung auf die Regelungen im Besonderen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verbundener Vertrag.

Rn 3 Nach I 1 muss ein Verbraucherdarlehen (das ergibt sich aus I 2) mit einem anderen Vertrag mit einem Unternehmer verbunden sein, also idR zur Finanzierung dieses Vertrages dienen. Der Darlehensvertrag muss anders als vor Inkrafttreten des WoImmoKrRL-UG (Vor §§ 355 ff Rn 5) nicht entgeltlich sein. Auch sog Null-Prozent-Finanzierungen, die vor der Reform nicht unter §§ 358...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verträge über die Lieferung von digitalen Inhalten.

Rn 9 Handelt es sich bei dem zusammenhängenden Vertrag um einen Vertrag über die Lieferung von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeichert werden, findet § 358 IV 2 entsprechende Anwendung. Der Verbraucher hat unter den dort genannten Voraussetzungen dem Unternehmer für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte Wertersatz zu leisten....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Besonderheiten bei Verträgen nach II Nr 2.

Rn 17 Die hierunter fallenden Verträge sind ausschl nach II Nr 2 zu behandeln, auch wenn im Einzelfall auch an eine Anwendung von II Nr 1 gedacht werden könnte (s dazu BTDrs 17/12637, 61). Für diese Verträge beginnt die Widerrufsfrist einheitlich mit Vertragsschluss. Im Vergleich zur allg Regelung des § 355 II 2 ergibt sich damit kein Unterschied. II Nr 2 hat damit allein kl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verträge über mehrere oder fortlaufende Bereitstellungen, V.

Rn 9 Der Regelungsgehalt des V erschöpft sich in der Klarstellung der entspr Anwendbarkeit der II–IV bei Verträgen, welche den Unternehmer zu einer Reihe einzelner Bereitstellungen verpflichten. Verträge über mehrere Bereitstellungen sind in Art 5 DIRL nicht ausdr vorgesehen; V knüpft aber an die differenzierten Regelungen in Art 11 II UAbs 1 Var. 2 u III UAbs 1 DIRL an (BTD...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / 5. Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

Rz. 215 Nach ganz h.M. erwirbt bei einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (§ 331 BGB) der sog. Drittbegünstigte nicht aus dem Nachlass, sondern unmittelbar aufgrund dieses Vertrages. Wenn im sog. Valutaverhältnis zwischen dem Erblasser, der die Versicherungsleistungen erbringt, und dem Begünstigten eine Schenkung vorliegt, kommt somit kein ordentlicher Pflichtteil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / hh) Kette von Verträgen.

Rn 19 Nimmt ein Vertrag auf einen anderen, früher geschlossenen Vertrag, der eine Rechtswahl enthält, Bezug, kann dies eine stillschweigende Rechtswahl indizieren (vgl BGH NJW 97, 1150 [BGH 14.11.1996 - I ZR 201/94]; 01, 1936), jedenfalls sofern die Umstände keinen geänderten Willen der Parteien erkennen lassen (MüKoIPR/Martiny Art 3 Rz 65; vgl LG Karlsruhe NJW-RR 99, 1284 [...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 8. Gemischte Verträge.

Rn 12 Typische Dienstvertragspflichten werden häufig in einem gemischten Vertrag mit anderen Pflichten verbunden, zB beim Krankenhausaufnahmevertrag, beim Vertrag über Aufnahme in Alters- und Pflegeheim oder über Nutzung eines Fitness-Studios (dazu BGH NJW 12, 1431 [BGH 08.02.2012 - XII ZR 42/10]). Die Gewährleistung richtet sich danach, welchem Vertragstyp die jeweilige Lei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Verträge über dingliche Rechte sowie Miete und Pacht unbeweglicher Sachen (Abs 1 lit c).

Rn 12 Maßgebliches Anknüpfungskriterium nach lit c ist der Belegenheitsort der unbeweglichen Sache (vgl BGH NJW-RR 96, 1034 [BGH 10.05.1996 - V ZR 154/95]; Ddorf NJW-RR 98, 1159; Celle IPRspr 99 Nr 31 76; Frankf NJW-RR 93, 182 [OLG Frankfurt am Main 24.06.1992 - 9 U 116/89]). Der Begriff des Vertrags, der ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand hat ist un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Zustandekommen des Vertrages.

Rn 7 Zum Zustandekommen des Vertrages gehören alle Fragen von Angebot und Annahme: Zugang des Angebotes (vgl auch BGH NJW-RR 11, 1184 [BGH 21.06.2011 - II ZB 15/10]); Auslegung des Angebotes (zur Auslegung als Angebot oder Vertrag: Frankf NJW-RR 89, 1018); Annahme des Angebotes (Köln NJW-RR 97, 182, 183); Abgabe einer Willenserklärung im eigenen Namen oder als Stellvertreter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Erlöschen des Widerrufsrechts bei Verträgen über digitale Inhalte, V.

Rn 26 Dieser Abs wurde durch das Gesetz v 10.8.21 (Rn 1) neu gefasst, um Art 16 I lit m VRRL umzusetzen und mit G v 15.7.22 erweitert (Rn 2). Die VRRL unterscheidet nunmehr für Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte (§ 327 II 1), die nicht auf einem dauerhaften Datenträger geliefert werden, danach, ob sich der Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet od...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Verträge über Bank- und Finanzdienstleistungen, V.

Rn 30 Der Art 2 Nr 12 VRRL sowie Art 1 II FernabsFinDienstlRL umsetzende V enthält eine Einschränkung für Bank- und Finanzdienstleistungen (näher von Loewenich NJW 14, 1409): In V 1 geht es um die erstmalige Vereinbarung eines Dauerschuldverhältnisses im Fernabsatz oder außerhalb geschlossener Geschäftsräume mit daran anschließenden ›Vorgängen‹, V 3 behandelt mehrere in eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Abschluss eines Vertrages.

Rn 2 Die §§ 177–179 finden auf den Abschluss aller Verträge Anwendung, bei denen die Stellvertretung zulässig ist (BGH NJW 71, 428, 429 [BGH 30.10.1970 - IV ZR 125/69]; s hierzu § 164 Rn 26).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 481a BGB – Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt.

Gesetzestext 1Ein Vertrag über ein lang fristiges Urlaubsprodukt ist ein Vertrag für die Dauer von mehr als einem Jahr, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf eine Unterkunft zu erwerben. 2 § 481 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1366 BGB – Genehmigung von Verträgen.

Gesetzestext (1) Ein Vertrag, den ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten schließt, ist wirksam, wenn dieser ihn genehmigt. (2) 1Bis zur Genehmigung kann der Dritte den Vertrag widerrufen. 2Hat er gewusst, dass der vertragschließende Ehegatte verheiratet ist, so kann er nur widerrufen, wenn der Ehegatte wahrheitswidrig behauptet hat, der andere ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2385 BGB – Anwendung auf ähnliche Verträge.

Gesetzestext (1) Die Vorschriften über den Erbschaftskauf finden entsprechende Anwendung auf den Kauf einer von dem Verkäufer durch Vertrag erworbenen Erbschaft sowie auf andere Verträge, die auf die Veräußerung einer dem Veräußerer angefallenen oder anderweit von ihm erworbenen Erbschaft gerichtet sind. (2) 1Im Falle einer Schenkung ist der Schenker nicht verpflichtet, für d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 360 BGB – Zusammenhängende Verträge.

Gesetzestext (1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrag...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 486a BGB – Besondere Vorschriften für Verträge über langfristige Urlaubsprodukte.

Gesetzestext (1) 1Bei einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt enthält das in Artikel 242 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichnete Formblatt einen Ratenzahlungsplan. 2Der Unternehmer darf von den dort genannten Zahlungsmodalitäten nicht abweichen. 3Er darf den laut Formblatt fälligen jährlichen Teilbetrag vom Verbraucher nur fo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2290 BGB – Aufhebung durch Vertrag.

Gesetzestext (1) 1Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. 2Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen. (2) Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen. (3) Der Vertrag bedarf der in § 2276 für den Erbvertrag vorgeschrieben...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 312b BGB – Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge.

Gesetzestext (1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 484 BGB – Form und Inhalt des Vertrags.

Gesetzestext (1) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag, der Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, der Vermittlungsvertrag oder der Tauschsystemvertrag bedarf der schriftlichen Form, soweit nicht in anderen Vorschriften eine strengere Form vorgeschrieben ist. (2) 1Die dem Verbraucher nach § 482 Absatz 1 zur Verfügung gestellten vorvertraglichen Informationen werden Inhalt de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Abweichungen zwischen Vertrag und Vertragsbestätigung, Zugang.

Rn 15 Weicht der Inhalt der Vertragsbestätigung von dem geschlossenen Vertrag ab, darf dem Verbraucher hieraus kein Nachteil entstehen. Dem Verbraucher muss die Abschrift bzw Bestätigung zugehen. Es reicht nicht aus, wenn der Verbraucher auf eine Webseite des Unternehmers verwiesen wird (BTDrs 17/12637, 55).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 655b BGB – Schriftform bei einem Vertrag mit einem Verbraucher.

Gesetzestext (1) 1Der Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher bedarf der schriftlichen Form. 2Der Vertrag darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden werden. 3Der Darlehensvermittler hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen. (2) Ein Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher, der den Anforderungen des Absatzes 1 Satz ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 483 BGB – Sprache des Vertrags und der vorvertraglichen Informationen.

Gesetzestext (1) 1Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag, der Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, der Vermittlungsvertrag oder der Tauschsystemvertrag ist in der Amtssprache oder, wenn es dort mehrere Amtssprachen gibt, in der vom Verbraucher gewählten Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtsch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Verw-Vertrag.

Rn 38 Ein Vertrag mit dem Verw endet nach § 26 III 2 spätestens 6 Monate nach dessen Abberufung (LG Frankfurt aM WuM 23, 639; s.a. BGH ZMR 22, 483 Rz 25). Die Abberufung idS endet nicht mit dem Beschl nach §§ 19 I, 26 I, sondern erst mit dem Ende der Bestellungszeit.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 544 BGB – Vertrag über mehr als 30 Jahre.

Gesetzestext 1Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. 2Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist. A. Grundsätzlic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verträge ohne Auslandsbezug.

Rn 8 Bei Binnensachverhalten kommen über Art 3 III ROM I die zwingenden AGB-rechtlichen Regelungen auch dann zur Anwendung, wenn diese Verträge einem fremden Recht unterstellt werden (Stoffels Rz 234).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 320 BGB – Einrede des nicht erfüllten Vertrags.

Gesetzestext (1) 1Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. 2Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem Einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. 3Die Vorschrift des § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 305 BGB – Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag.

Gesetzestext (1) 1Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. 2Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen we...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 157 BGB – Auslegung von Verträgen.

Gesetzestext Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. A. Normzweck und Verhältnis zu § 133. Rn 1 § 157 ist im Zusammenhang mit § 133 zu lesen. Weder ist § 133 beschränkt auf die Auslegung von Willenserklärungen, die nicht Bestandteil eines Vertrags sind, noch gilt § 157 nur für die Auslegung von Verträgen (BGHZ 47, 75,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung, II 1 Nr 1 lit b.

Rn 8 Das digitale Produkt muss sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen. Insoweit besteht eine inhaltliche Übereinstimmung mit dem neu formuliertem § 434 II 1 Nr 2. Diese Bestimmung setzt Art 7 lit b DIRL um, der insoweit wiederum an Art 2 II lit b VGKRL (bzw § 434 II 1 Nr 1 aF) anknüpft.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Vertragslösungsrecht bei Vertrag nach § 327a II, § 327m V.

Rn 14 Unter den Voraussetzungen des I kann sich der Verbraucher von allen Bestandteilen eines Vertrags nach § 327a II lösen, wenn sich die Sache aufgrund des Mangels des digitalen Produkts nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet, V.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 415 BGB – Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer.

Gesetzestext (1) 1Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. 2Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. 3Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben. (2) 1Wird die Genehmigung v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1853 BGB – Genehmigung bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen.

Gesetzestext Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichtsmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 311b BGB – Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass.

Gesetzestext (1) 1Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. 2Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen. (2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Tei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 359 BGB – Einwendungen bei verbundenen Verträgen.

Gesetzestext (1) 1Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. 2Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer Vertragsänderung beruhen, welche zwischen diesem Unternehmer un...mehr