Fachbeiträge & Kommentare zu Vertrag

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verträge.

Rn 29 Bedient sich der Staat des Verwaltungsprivatrechtes, sind Verträge mit der GdW zu schließen (BGH NZM 14, 81 Rz 13). Bsp: Straßenreinigung (BGH NJW 12, 1948), Gas (BGH ZMR 07, 472), Wasser (BGH NZM 10, 284), Strom, Abfall.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verbundene Verträge.

Rn 4 Voraussetzung für den Durchgriff ist das Vorliegen verbundener Verträge. Dieses Merkmal wird allg definiert in III 1 und 2 mit wichtigen Sonderregeln für den Erwerb von Immobilien in III 3. I. Allgemeine Regeln, III 1 und 2. Rn 5 Allg gelten zwei Voraussetzungen: (1.) Zweck des Darlehens muss es sein, ganz oder teilweise einen Vertrag des Verbrauchers (im Folgenden: ›Besc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 328 BGB – Vertrag zugunsten Dritter.

Gesetzestext (1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. (2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Vertrag zugunsten Dritter.

Rn 16 Auch bei dem Vertrag zugunsten Dritter (§ 328) treten die Rechtsfolgen unmittelbar in der Person des nicht handelnden Dritten ein. Dieser erwirbt jedoch nur ein Forderungsrecht und wird nicht wie der Vertretene Vertragspartei (Staud/Schilken Vorbem zu §§ 164 Rz 94).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verträge zwischen Unternehmern.

Rn 53 Die Wertungen der Nr 7 gelten auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr (BGH NJW 94, 1067 [BGH 12.01.1994 - VIII ZR 165/92]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Die Notwendigkeit eines Vertrages.

Rn 3 Der Wortlaut von I betont als Regel die Notwendigkeit eines Vertrages zur Begründung oder Inhaltsänderung eines nicht auf Gesetz beruhenden Schuldverhältnisses. Das ist eine Folge der Privatautonomie: Niemand soll ohne seinen rechtgeschäftlich erklärten Willen den Wirkungen eines solchen Schuldverhältnisses ausgesetzt sein. Das gilt ausnahmslos für Verpflichtungen. Aber...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verträge über Waren oder Dienstleistungen sowie Finanzdienstleistungen und Darlehensverträge.

Rn 7 Werden mit dem zusammenhängenden Vertrag Waren oder Dienstleistungen erworben, gilt § 357 entsprechend (vgl § 358 IV 1). Danach trägt der Verbraucher bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 357 II 2 die Kosten, die über die angebotene Standardlieferung hinausgehen. Nach der entsprechenden Anwendung des § 357 V–VII, § 357a I, II hat der Verbraucher unter den dort genannt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Wirksamkeit des Vertrages.

Rn 8 Zur materiellen Wirksamkeit des Vertrages gehören die Willensmängel, insb Irrtum, arglistige Täuschung und Drohung, Mentalreservation, mangelnde Ernstlichkeit, Scheingeschäfte, ebenso wie offener oder versteckter Dissens, Widerrufsrechte nach Verbraucherschutzgesetzen (BGHZ 135, 124, 138; aA Aachen NJW-RR 91, 885, 886; LG Gießen NJW 95, 406; dazu Soergel/v Hoffmann Art ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 77. Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertragsgesetz – und der Vereinbarung vom 18. September 1990, vom 23.09.1990, BGBl II 90, 885 (speziell 974)

Rn. 91 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Mit der Herstellung der Deutschen Einheit – stl ab 01.01.1991 – sind die DDR-spezifischen Bestimmungen des EStG für 1990, aufgeführt unter Nr 75, gegenstandslos geworden. Es entfallen daher ab 1991 folgende Paragraphen: In die §§ 42 Abs 4, 42a Abs 2 u 46 Abs 2 Nr 8a w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verträge über den Nachlass eines lebenden Dritten, IV und V.

I. Die Regel, IV. Rn 26 Regelmäßig sind Verträge über den Nachlass eines noch lebenden Dritten nichtig, IV 1. Dem stehen gleich Verträge über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus einem solchen Nachlass. Als anstößig erscheint hier schon die in solchen Verträgen liegende Spekulation auf den Tod des Dritten. Va aber soll verhindert werden, dass solche Verträge zu leichtsinn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Der Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte.

I. Voraussetzungen. 1. Leistungsnähe des Dritten. Rn 5 Der Dritte muss sich bestimmungsgemäß in der Nähe (im Gefahrenbereich) der Leistung befinden (BGHZ 70, 323, 329). Dabei wird bisweilen formuliert, der Dritte müsse den Gefahren aus der Leistung in gleicher Weise ausgesetzt sein wie der Gläubiger (etwa BGHZ 129, 136, 168; allgemeiner BGHZ 133, 168, 173; 166, 117 Rz 52). Das...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vertragslücke und Wirksamkeit des Vertrages (Abs 1).

I. Vorliegen einer Lücke. Rn 2 I erfasst die Fälle der ganz oder teilweise gescheiterten Einbeziehung ebenso wie die der Unwirksamkeit. Die Gründe hierfür werden in I nicht erwähnt und damit auch nicht beschränkt. Die gescheiterte Einbeziehung kann also sowohl die AGB im Ganzen (§ 305 II) als auch einzelne Klauseln (§ 305c) betreffen. Sie kann auch auf einer formunwirksamen E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verträge über das Gesamtvermögen, II und III.

I. Zweck der Regelung. Rn 19 Die Regelung erfasst Verpflichtungsverträge über das Vermögen im Ganzen (einheitliche Verfügungen über das Vermögen als Ganzes gibt es ohnehin nicht). Dabei wird unter ›Vermögen‹ die Summe der Aktiva verstanden; eine Erstreckung auf die Schulden ändert aber nichts (vgl RGZ 69, 413, 420). Rn 20 Die Gefahren, denen II und III wehren wollen, untersche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Schäden aus der Belastung mit einem unerwünschten Vertrag.

1. Ausgangspunkt. Rn 56 In der letzten Fallgruppe zu II entsteht der Schaden nicht aus der Unwirksamkeit eines Vertrages, sondern im Gegenteil gerade aus dessen Wirksamkeit: Die Belastung mit dem Vertrag bedeutet deshalb einen Schaden, weil dieser einer Partei unerwartete Nachteile bringt; die cic liegt hier darin, dass die andere Partei bei den Vertragsverhandlungen gegen ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abgrenzung zu anderen Verträgen.

1. Sachdarlehensvertrag und Leihe. Rn 5 Gegenstand von Gelddarlehensverträgen ist nur Bar- u Buchgeld. Für die darlehensweise Überlassung beweglicher Sachen einschließlich Wertpapiere gelten §§ 607 ff, für die leihweise Überlassung §§ 598 ff. 2. Ungenehmigte Kontoüberziehung. Rn 6 Bei ungenehmigter Kontoüberziehung (§ 505 Rn 2) liegt kein Darlehensvertrag vor. Es ist daher eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verw-Vertrag.

I. Allgemeines. 1. Überblick. Rn 44 Die GdW und der Verw können einen Verw-Vertrag schließen (s.a. BGH NJW 14, 1447 Rz 8; NJW 12, 1152 Rz 9 = ZMR 12, 461). Er ist idR ein entgeltlicher Vertrag iSv §§ 675 ff, 611 ff BGB (BGH ZMR 21, 598 Rz 8; 20, 206 Rz 34; 18, 523 Rz 15), nach hM mit tw dienst-, tw werkvertraglichem Charakter (BGH ZMR 21, 598 Rz 8). Bsp: Nach zw Ansicht des BG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vorstufen des Vertrages.

I. Vertragsverhandlungen und vorvertragliches gesetzliches Schuldverhältnis. Rn 26 Solange es noch nicht zu einem Konsens der Parteien über die essentialia negotii (§ 145 Rn 4) des erstrebten Vertrags gekommen ist, sich die Parteien also noch in der Verhandlungsphase befinden, unterliegen sie keiner rechtlichen Bindung iSe Erfüllungsverpflichtung. Allerdings kann durch die Au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verträge über die Vermietung von Wohnraum, IV.

I. Funktion. Rn 26 Bei der gewerblichen Vermietung von Wohnraum (Begriff § 549 Rn 2) sind neben den in §§ 535 ff enthaltenen Vorschriften die Informationspflichten des § 312a I, III, IV und VI zu beachten (zum Ganzen Gsell WuM 14, 375; speziell zum Widerrufsrecht Hau NZM 15, 435; Rolfs/Möller NJW 17, 3275; Fervers NZM 18, 640). Weiter steht dem Mieter gegen den gewerblichen V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossene Verträge.

1. Inhaltliche Anforderungen an Bestätigung und Abschrift. a) Bestätigung. Rn 6 In der Vertragsbestätigung ist der Vertragsinhalt wiederzugeben. Dies folgt schon aus dem Telos des § 312f, dass die vertraglichen Rechte und Pflichten des Verbrauchers dokumentiert werden sollen. In die Bestätigung aufzunehmen sind nach § 305 I 1 wirksam in den Vertrag einbezogene AGB (vgl BTDrs 1...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / aa) Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, insb. Lebensversicherungen

(1) Grundzüge: Erwerb am Nachlass vorbei Rz. 36 Diese Gestaltungen sind im täglichen Leben weit verbreitet und werden von entsprechenden Produktanbietern z.B. mit dem Argument beworben, dass man dadurch Erbscheinskosten verringern kann. Teilweise wird auch behauptet, dass sich damit Pflichtteilsansprüche "ersparen" ließen. Im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs stellen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (Abs 2 S 1 Nr 2).

1. Bedeutung. Rn 34 Der Mangeltatbestand berücksichtigt, dass viele Anforderungen an eine Kaufsache nicht ausdrücklich vereinbart werden; dann sind sie unter Heranziehung der vorausgesetzten Verwendung zu konkretisieren (BTDrs 14/6040, 213). Er meint dagegen nicht den Fall, dass die Parteien bewusst nicht die einzelnen Anforderungen, sondern nur den Verwendungszweck vereinbar...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Sonderproblem: Rückabwicklung gegenseitiger Verträge.

a) Zweikondiktionentheorie. Rn 28 Besondere Probleme bereitet die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge, wenn sich die trotz Unwirksamkeit des Vertrages wechselseitig erfüllten Ansprüche auf Leistung und Gegenleistung spiegelbildlich in entspr Kondiktionsansprüchen beider Parteien wiederfinden. Nach der heute in ihrer Reinform nicht mehr vertretenen Zw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wirksamer Vertrag.

I. Zustandekommen. Rn 3 Maßgebend für das Zustandekommen eines wirksamen Werkvertrages sind die allg Grundsätze der Rechtsgeschäftslehre – §§ 104 ff. Unternehmer und Besteller müssen sich also mit Angebot und Annahme (§§ 145 ff) über die wesentlichen Vertragsbedingungen ( essentialia negotii , vgl Vor §§ 145 ff Rn 42, § 145 Rn 4) einigen, wozu außer der Bestimmung der werkvertr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Ähnliche Verträge (Abs 1).

Rn 1 Unter ›ähnliche Verträge‹ (vgl auch § 1000 II ZPO und § 330 III InsO [Köln ZIP 00, 627]) fallen Rückkauf, Weiterverkauf, Tausch zweier Erbschaften, Schenkung (s II), Hingabe einer Erbschaft an Zahlungs statt (§ 364), die Verpflichtung, auf ein Nacherbenanwartschaftsrecht zu verzichten, der Vergleich zwischen Erbprätendenten, unabhängig vom gesetzlichen Erbrecht eine Erb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Schädigungen im Zusammenhang mit Verträgen.

a) Verhaltensweisen im Vorfeld eines Vertrags. aa) Täuschung zur Herbeiführung eines Vertrags. Rn 14 Eine Täuschung zur Herbeiführung eines Vertrags durch aktives Handeln oder durch Verschweigen von für den anderen Teil bedeutsamen Tatsachen (bei Bestehen einer Offenbarungspflicht, s nur BGH NJW 71, 1795, 1799 [BGH 28.04.1971 - VIII ZR 258/69]; NJW-RR 91, 1312) kann neben § 12...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Besondere Werkvertragsverhältnisse/gemischte Verträge.

1. Bauvertrag. Rn 26 Der Bauvertrag, für den seit der Einführung des neuen gesetzlichen Bauvertragsrechts zum 1.1.18 die Sonderregeln in §§ 650a bis 650h gelten, ist weiterhin idR eine Sonderform des Werkvertrags, bei dem die Herstellung des Bauwerks, einer Außenanlag oder einzelner Teile hiervon (vgl § 650a) selbst dann im Vordergrund steht, wenn der Unternehmer sämtliche hi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Zwischenstadium zwischen schuldrechtlichem Vertrag und dinglicher Übereignung.

Rn 9 Der Erwerber kann in diesem Stadium noch keine Mieterhöhung verlangen und auch noch nicht aus eigenem (vgl LG Flensburg WuM 07, 634) Recht die Kündigung des Vertrages erklären. Lediglich die Mietansprüche kann der Veräußerer bereits vor der Umschreibung im Grundbuch wirksam an den Erwerber abtreten, nicht jedoch das Kündigungsrecht (LG Berlin ZMR 96, 325). Allerdings so...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer.

Rn 2 Der Vertrag hat eine Doppelnatur: Zum einen handelt es sich um ein Verfügungsgeschäft über die Forderung, aufgrund der Neuverpflichtung des Übernehmers ggü dem Gläubiger aber zugleich um ein Verpflichtungsgeschäft. Der Mitwirkung des Schuldners bedarf es nicht. Ihm steht entgegen tw vertretener Auffassung (Jauernig/Stürner §§ 414, 415 Rz 1) kein Zurückweisungsrecht anal...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Besonderheiten bei verbundenen oder zusammenhängenden Verträgen u Finanzierungshilfen.

Rn 11 Für verbundene (§ 358) u zusammenhängende (§ 360 II 2) Verträge besteht eine Gesetzlichkeitsfiktion bei – nicht zwingend vorgeschriebener – Verwendung der ordnungsgemäß unter Beachtung der Gestaltungshinweise ausgefüllten Musterwiderrufsinformation (Anl 7 zum EGBGB) in hervorgehobener u deutlich gestalteter Form (Art 247 § 12 I 3 EGBGB).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Elektronische Form des Vertrags.

Rn 8 Angelehnt an § 126 II normiert § 126a II die elektronische Form beim Vertragsschluss. Um dabei die elektronische Form zu wahren, müssen gleichlautende elektronische Dokumente hergestellt werden, die das gesamte Rechtsgeschäft umfassen. Eine Abgabe von Angebots- und Annahmeerklärung in elektronischer Form ist weder erforderlich noch ausreichend (vgl § 126 Rn 16; s.a. BTD...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 49a. Metaverse-Verträge.

Rn 48a Das Metaverse (auch Metaversum) stellt eine neue Erscheinung dar. Es handelt sich um digitale, dreidimensionale Erlebniswelten, die kollisionsrechtlich noch nicht erschlossen sind. Aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten des Metaverse gibt es diverse kollisionsrechtliche Probleme. Diese erfassen zB die vertragliche Regelung der Nutzung des jeweiligen Metaverse an sich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erstreckung auf Verträge mit einem Existenzgründer (Abs 2).

Rn 3 II erstreckt den Anwendungsbereich der Vorschriften des Untertitels (§§ 655a–e) auf Verträge zwischen Unternehmern u Existenzgründern iSd § 513 (Einzelheiten § 513 Rn 1–5), auch wenn Vertragspartner des Vermittlers nicht der Existenzgründer, sondern ein Dritter ist (Bülow/Artz Rz 2). Die §§ 655a–e sind nicht anwendbar, wenn eine der in § 513 normierten Ausnahmen eingrei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Vielzahl von Verträgen.

Rn 5 Der Verwender muss die Absicht haben, die Klausel für mindestens drei Verträge zu verwenden (BGH NJW 02, 138; 19, 2997 Rz 31). Unerheblich ist, ob dies tatsächlich geschieht. Bereits beim ersten Verwendungsfall handelt es sich um AGB (BGH NJW 04, 1454; ZIP 01, 2288). Dagegen wird eine Klausel, die mit der Absicht entworfen wurde, in einen konkreten Einzelvertrag Eingang...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wertersatz bei Verträgen über Dienstleistungen oder Energielieferungen, II.

Rn 10 Die Neufassung der Vorschrift durch das Gesetz v 10.8.21 (Rn 1) hat gegenüber § 357 VIII aF keine wesentlichen Inhaltsänderungen zur Folge; neu ist die Beschränkung der Regelung auf Dienstleistungen, die den Verbraucher vertraglich zur Zahlung verpflichten. Nicht erfasst sind damit solche Verträge, nach denen der Unternehmer sich zur Bereitstellung einer digitalen Dien...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Langfristige Verträge (§§ 2, 3 PrKG).

Rn 28 § 3 PrKG nimmt für drei verschiedene Konstellationen bestimmte Klauseln in langfristigen Verträgen vom Verbot nach § 1 I PrKG aus. Zunächst ist die Anknüpfung an einen – vom Statistischen Bundesamt oder einem Statistischen Landesamt ermittelten – Preisindex für die Gesamtlebenshaltung oder einen – vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaft ermittelten – Verbra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vertrag, § 143 II.

Rn 6 Bei einem Vertrag ist ggü dem Vertragspartner oder dessen Erben anzufechten. Dies gilt auch, wenn der Vertragspartner die Rechte aus dem Vertrag abgetreten (RGZ 86, 310) oder für den Vertragspartner ein Vertreter gehandelt hat. Auch beim Vertrag zugunsten Dritter ist der Vertragspartner Anfechtungsgegner (BGH LM § 9 PatG Nr 8). Bei einer Anfechtung gem § 123 II 2 ist na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unwirksamkeit des Vertrags, IV.

Rn 5 Missachtet der Anbieter die Pflichten nach III, so ordnet IV als Sanktion die Unwirksamkeit des Vertrags an. Kritikwürdig ist daran, dass eine im vorvertraglichen Bereich liegende Pflichtverletzung nicht lediglich Schadensersatzansprüche auslöst (die ggf auch auf Vertragsauflösung gehen, allg dazu § 311 Rn 66), sondern den Vertrag stets und ohne Ausnahme vernichtet. Die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wertersatz bei Verträgen über die Lieferung von digitalen Inhalten, III.

Rn 18 Bei diesen Verträgen besteht keine Wertersatzpflicht, wenn die digitalen Inhalte (§ 312f III, s dort Rn 14) nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert wurden. III setzt Art 14 IV lit b VRRL um. Die Norm ist im Zusammenhang mit § 356 V zu sehen. Hat der Unternehmer bei Verträgen über die Lieferung digitaler Inhalte vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gegenseitige Verträge.

Rn 3 Gegenseitige Verträge sind unter den Typenverträgen des BGB Kauf, Tausch, Teilzeit Wohnrechteverträge, Miete, Pacht, Dienst- und Werkvertrag mit Reisevertrag, weiter die Geschäftsbesorgungsverträge nach § 675 I sowie Zahlungsdiensteverträge nach 675f ff, bei Entgeltlichkeit auch Darlehen und Verwahrung (weitere Einzelfälle bei Grüneberg/Grüneberg Rz 9). Rn 4 Notwendig ni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 63. Time-Sharing-Verträge (Art 46b Abs 3 EGBGB).

Rn 61 Für Time-Sharing-Verträge, die ein zeitweiliges Nutzungs- bzw Wohnrecht an einer Immobilie einräumen, sieht die Time-Sharing-RL 94/47/EG v 26.10.94 (ABl 1994 L 280/83) einen EU-weiten Schutzstandard vor. Die Wirkungen einer Rechtswahl sind begrenzt, wenn das Objekt des Time-Sharing im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR liegt und der Vertrag dem Rec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 414 BGB – Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer.

Gesetzestext Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Widerruf des Vertrages (Abs 2).

Rn 7 Während des Schwebezustandes kann der Dritte den Vertrag widerrufen. War die Genehmigung bereits erteilt, besteht die Möglichkeit nicht mehr, auch dann nicht, wenn der Ehegatte – ggf ohne Kenntnis des Dritten – bereits zuvor in das Rechtsgeschäft eingewilligt hatte. Sofern nach der Verweigerung der Genehmigung diese noch durch das FamG ersetzt werden kann, ist der Wider...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Verträge.

Rn 6 Bei Verträgen liegt die erforderliche Personenidentität vor, wenn der Vertreter mit sich selbst in eigenem Namen (Selbstkontrahieren) oder mit sich in fremdem Namen eines Dritten (Mehrvertretung) kontrahiert. Ein Fall des Selbstkontrahierens ist auch dann gegeben, wenn der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH, der einen Anstellungsvertrag mit der KG abgeschlossen hat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Übernahme durch Vertrag, § 831 II.

Rn 23 Wer durch Vertrag die Pflichten des Geschäftsherrn übernimmt, haftet gem § 831 II wie dieser. Die Pflichten des Geschäftsherrn können also nicht durch vertragliche Weitergabe verändert oder gar zum Erlöschen gebracht werden. Die Regelung passt jedoch nur für die Übertragung auf Personen, die nicht Verrichtungsgehilfen und nicht Organe des Geschäftsherrn sind (insb BGHZ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Täuschung zur Herbeiführung eines Vertrags.

Rn 14 Eine Täuschung zur Herbeiführung eines Vertrags durch aktives Handeln oder durch Verschweigen von für den anderen Teil bedeutsamen Tatsachen (bei Bestehen einer Offenbarungspflicht, s nur BGH NJW 71, 1795, 1799 [BGH 28.04.1971 - VIII ZR 258/69]; NJW-RR 91, 1312) kann neben § 123 auch von § 826 erfasst werden. Bsp: Täuschung über die Eigentumsverhältnisse am Vertragsgeg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Fehlerhafte Verträge.

Rn 61 Weist der Vertragsschluss einen Fehler auf, so hängt es von der Art des Fehlers ab, ob der Vertrag nichtig (Bsp §§ 134, 138), (schwebend) unwirksam (§§ 108 I, 177 I, 1366 I, 1369 I, 1819 ff) oder anfechtbar (§§ 119, 120, 123) ist. Rn 62 Bei fehlerhaften Dienst- (BGH NJW 00, 2983 [BGH 03.07.2000 - II ZR 282/98], Anstellung eines GmbH-Geschäftsführers), Arbeits- (ErfK/Pre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Abschrift des Vertrages; Tilgungsplan; Erklärungen nach Vertragsschluss (Abs 3, 5).

Rn 16 Der insoweit beweisbelastete Darlehensgeber hat nach wirksamem Vertragsschluss schon vor Ablauf der Widerrufsfrist jedem Darlehensnehmer o seinem Vertreter (Staud/Kessal-Wulf Rz 78 aE) eine Abschrift des Vertrags, der alle Angaben nach II, nicht aber eine Unterschrift enthalten muss (Stuttg WM 19, 2312, 2313; Frankf BKR 12, 243, 244; jew zu § 356b I; MüKo/Weber Rz 31),...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zustandekommen des Vertrages.

Rn 3 Bei Versteigerungen iSv § 156 ist das Ausrufen des Versteigerungsguts (Ausgebot) nur eine invitatio ad offerendum. Entspr stellt ein Gebot einen Antrag iSd § 145 dar, der durch den Zuschlag angenommen wird. Hieraus ergibt sich, dass kein Anspruch auf den Zuschlag besteht (Jauernig/Mansel Rz 1; NK-BGB/Rademacher/G. Schulze Rz 7); eine abweichende Regelung in den Versteig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ausnahme bei Verträgen mit Widerrufs- und Rückgaberecht.

Rn 13 Nr 1 ermöglicht es dem Verwender, unnötige Rückabwicklungskosten durch eine formularmäßige Vereinbarung zu vermeiden, die es ihm erlaubt, seine Leistung erst nach Ablauf der Widerrufs- und Rückgabefrist zu erbringen. Beginnt die Widerrufsfrist erst mit der Erbringung der Leistung (vgl etwa § 356 II Nr 1 lit a), IV, § 4 I 2 FernUSG), verstößt eine solche Klausel gegen §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Vertrag.

Rn 154 Der Mieter ist zum Gebrauch der Mietsache innerhalb der durch die vertraglichen Vereinbarungen gezogenen Grenzen berechtigt (BGH ZMR 93, 263, 266; s für die Wohnraummiete §§ 541, 543 II Nr 1 und Nr 2). Will der Mieter das vertraglich Erlaubte ändern, muss der Vermieter zustimmen (s.a. Rn 171 ›bauliche Veränderung‹). Eine Ausweitung des zulässigen Gebrauchs kann im Ein...mehr