Fachbeiträge & Kommentare zu Vertrag

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Übergangsregelungen.

Rn 13 Für Unterhaltsansprüche aus vor dem 1.7.77 rechtskräftig aufgelösten Ehen (›Altehen‹) bestimmt sich das anwendbare Recht hinsichtlich der Unterhaltstatbestände (§§ 58–61 EheG), ihrer Begrenzung und Beendigung (§§ 65 ff EheG) weiterhin (vgl § 36 Nr 7 EGZPO) nach §§ 58 ff EheG. Dies gilt auch, wenn eine Abänderung eines Unterhaltstitels aus einer Altehe begehrt wird. Die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Sachmangel gem § 536 I.

Rn 7 Ein Sachmangel ist nach dem Wortsinn jede für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache von dem vertraglichen Soll-Zustand (BGH NJW 20, 2884), welcher sich bei Fehlen ausdrücklicher Vereinbarungen im Mietvertrag anhand des vertraglichen Nutzungszwecks unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach der Verkehrsanschauung bemisst (BGH NJ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Vorrang der Auslegung.

Rn 19 Eine (ggf ergänzende) Auslegung (allg § 157 BGB Rn 15 ff) hat nach hM Vorrang vor einer Anpassung gem § 10 II (BGH ZMR 19, 518 Rz 8; NZM 16, 727 Rz 18).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Abdingbarkeit, § 575a IV.

Rn 5 Auch § 575a ist insoweit zwingend, dass zum Nachteil des Mieters abw Vereinbarungen unwirksam sind.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Änderungen.

a) Grundsatz. Rn 17 Die WEigtümer können eine Vereinbarung durch eine andere (BGH ZMR 18, 681 Rz 13), nicht aber durch einen Beschl ändern (BGH NZM 09, 866 Rz 7; BGHZ 145, 158 = ZMR 00, 771); etwas anderes gilt im Falle einer Öffnungsklausel (§ 23 Rn 1) und nach §§ 12 IV 1, 16 II 2. Der Beschl, der auf einer vereinbarten Öffnungsklausel beruht, muss für die Bindung eines Sond...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Ausgabe- und Nutzungsbedingungen.

Rn 7 Die Regelung in III zielt auf die Unwirksamkeit von Vereinbarungen, durch die sich der Zahlungsdienstnutzer verpflichtet, Ausgabe- und Nutzungsbedingungen für ein Zahlungsinstrument einzuhalten, die sachlich benachteiligend oder nicht verhältnismäßig sind. Das ist insb der Fall, wenn dem Zahlungsdienstnutzer ohne nachvollziehbaren Grund deutlich strengere Ausgabe- und N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Höhe.

Rn 17 Da die Pauschale nicht zu einer verdeckten höheren Miete führen, andererseits aber die voraussichtlichen Kosten decken soll, ist nur die Vereinbarung einer Pauschale in angemessener Höhe zulässig. Dabei sind in Ermangelung anderer Anhaltspunkte dieselben Grundsätze anzuwenden wie bei der Beurteilung der Angemessenheit von Vorauszahlungen (Rn 22).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Maßnahmen.

Rn 2 ›Maßnahmen‹ können Einzelentscheidungen sein, ebenso individuelle (zB Arbeitsvertrag, Mietvertrag) oder kollektive Vereinbarungen (zB Betriebs- oder Dienstvereinbarungen (BAG NZA 10, 327 [BAG 13.10.2009 - 9 AZR 722/08]), Integrationsvereinbarungen, Auswahlrichtlinien, Tarifverträge) oder Einzelmaßnahmen mit kollektivem Bezug (zB Gesamtzusagen, betriebliche Übung, Hausor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Kostenanschlag/Vorarbeiten (Abs 3).

Rn 12 Die Regelung in § 632 III konkretisiert I und entspricht weitgehend der früheren Rspr (BGH NJW 82, 765; BauR 79, 509). Danach ist der Kostenanschlag im Zweifel unentgeltlich. Eine Vergütungspflicht besteht idR nur kraft besonderer rechtsgeschäftlicher Vereinbarung, deren Zustandekommen der Unternehmer im Streitfall darlegen und beweisen muss. Lässt sich keine ausdrückl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Aufhebung.

Rn 14 Bis zur Umschreibung des Eigentums kann, auch wenn ein Anwartschaftsrecht besteht, die Auflassung durch formlose Vereinbarung aufgehoben werden (BGH MittRhNotK 93, 312; Reinicke/Tiedtke NJW 82, 2281; aA Lehmann DNotZ 87, 147 ff), wohingegen die Aufhebung des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts der Form des § 311b bedarf, wenn ein Anwartschaftsrecht besteht (BGHZ 127, 173).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Überblick.

Rn 25 Ist eine Angelegenheit weder durch das WEG noch durch Vereinbarung (Rn 1) der Beschl-Fassung unterworfen, fehlt es an einer Beschl-Kompetenz (BGH ZMR 19, 516 Rz 5). Ein dennoch gefasster Beschl ist nichtig (BGH ZMR 19, 516 Rz 5; ZMR 18, 242 Rz 6).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 6 Wer bei einem gesetzlich formfreien Rechtsgeschäft eine vereinbarte Form behauptet, ist dafür beweispflichtig (Baumgärtel/Laumen § 125 Rz 11f). Unterliegt ein Rechtsgeschäft einem vereinbarten Formzwang nach § 127 I, muss derjenige, der davon abw Vereinbarungen behauptet, diese beweisen. Für AGB ist § 309 Nr 12 zu beachten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verrechnung, Verrechnungsabrede und Aufrechnungsvertrag.

Rn 5 Von der Aufrechnung zu unterscheiden ist die sog Verrechnung. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit steht es den Parteien frei, über die im Gesetz vorgesehenen Fälle des Erlöschens eines Schuldverhältnisses hinaus weitere Tatbestände zu vereinbaren (›Erfüllungsersetzungsvertrag‹). Hierunter fällt auch eine Verrechnungsabrede, teilweise auch als Aufrechnungsvertrag bez...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Durchsetzung des Notwegrechts.

Rn 23 Zur Durchsetzung des Notwegrechts ist zunächst ein ›Verlangen‹ des Eigentümers des verbindungslosen Grundstücks erforderlich. Empfänger des Verlangens ist der Eigentümer des Nachbargrundstücks; wird durch den Notweg eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, muss das Verlangen auch an den Dienstbarkeitsberechtigten gerichtet werden (BGH MDR 22, 1086, 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Versendung (Abs 1 Hs 2 Alt 2).

Rn 6 Ohne abw Vereinbarung, s für den Versandhandel § 447 Rn 7, trägt der Käufer alle Kosten des Transports an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, also der Transportperson und -verpackung (aA Erman/Grunewald Rz 3), für Ticketverkauf (BGH BeckRS 18, 22692 Rz 17).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten, durch welche der Kauf von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängig gemacht oder dem Verpflichteten für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts der Rücktritt vorbehalten wird, ist dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beschränkungen des Aufhebungsanspruchs.

Rn 6 Gesetzliche Beschränkungen des Aufhebungsanspruchs bestehen ua in §§ 922 S 3, 1066 II, 1258 II u 2043 ff sowie in § 11 I WEG. Unter besonderen, eher seltenen Voraussetzungen können sich auch aus § 242 Einschränkungen ergeben, so bei unbilliger Härte der Aufhebung iVm grober Pflichtverletzung des die Aufhebung begehrenden Teilhabers (BGH NJW 75, 687, 688) oder schikanöse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Prozessvergleich.

Rn 26 Prozessvergleiche und andere schuldrechtliche Vereinbarungen nach § 10 I 2 sind nicht einzutragen (sehr str); anderes gilt, wenn dadurch ein Beschl umgesetzt ist (vgl zB Jena ZMR 07, 65; AG Pinneberg/LG Itzehoe ZMR 06, 969): dann gilt § 24 VII 2 Nr 1.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Umwandlungsmodalitäten (Abs 2).

Rn 5 Bei der Darlehensumstellung ist auf den Marktwechselkurs des Tages abzustellen, an dem der Darlehensnehmer die Umstellung verlangt hat (II 1). Maßgeblich ist der Tag des Eingangs des Umstellungsantrags beim Darlehensgeber. Marktwechselkurs ist der Wechselkurs, der dem von der EZB veröffentlichten Referenzwechselkurs für diesen Tag entspricht. Eine abweichende vertraglic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / dd) ›Typisierende Betrachtungsweise‹.

(1) Grundsatz. Rn 12 Nach Art 14 GG iVm § 13 ist eine Beschränkung nach §§ 1 II, III, 10 I 2 nach hM ergänzend dahingehend auszulegen, dass auch ein abweichender Gebrauch zulässig ist, wenn dieser bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stören oder beeinträchtigen kann als ein dem Erlaubten entsprechender Gebrauch (BGH NJW 22, 3154 Rz 10; NJW-RR 21, 1239 Rz 27; ZWE 20,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Benutzungsvereinbarungen (Zweckbestimmungen ieS).

aa) Überblick. Rn 8 Die WEigtümer können zum gemE und/oder zum SonderE nicht nur Zweckbestimmungen iwS (§ 1 Rn 4 ff), sondern zum gemE und/oder zum SonderE – idR zur Konkretisierung von § 1 III – beliebige, bloß schuldrechtliche Benutzungsvereinbarungen treffen (Zweckbestimmungen ieS). Die hM spricht von ›Zweckbestimmungen mit Vereinbarungscharakter‹. Die Benutzungsvereinbaru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 21 Die Versammlung ist vGw immer beschlussfähig. Die WEigtümer können etwas anderes vereinbaren (zu Alt-Vereinbarungen § 47).mehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Pflichtteilsverzicht

Rz. 382 Volljährige gesetzliche Erben können gem. Kap. 17 § 2 ErbG schriftlich auf ihr Erbrecht verzichten. Der Verzicht kann auch durch Anerkennung des Testaments erfolgen.[415] Der Verzicht erfasst auch den Pflichtteil, sofern der Leibeserbe eine angemessene Abfindung erhalten hat oder wenn der seinem Pflichtteil entsprechende Anteil am Nachlass seinem Ehegatten oder seine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vereinbarte Schriftform.

Rn 2 Wirksam ist auch eine konkludente Vereinbarung, wenn der entspr Wille eindeutig ist, etwa bei einer langfristigen Vereinbarung mit komplexen Regelungen und vorbereiteten Unterschriftsfeldern (Brandb BeckRS 14, 22697). Form: Fehlen abw Parteivereinbarungen, genügt nach § 127 II 1 Alt 1 zur Wahrung der gewillkürten Schriftform eine telekommunikative Übermittlung (Fax, E-M...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Vormiet-, Vorpachtrecht.

Rn 6 Auf Vereinbarung mit Inhalt und Struktur eines Vorkaufsrechts für Miet- und Pachtverträge sind die §§ 463 ff entspr anzuwenden, soweit nicht die Andersartigkeit dieser Vertragstypen entgegensteht (BGHZ 102, 237, 240; LG Karlsruhe NJW-RR 13, 1479, 1480; HP/Faust Rz 7; s § 466 Rn 1 f, § 467 Rn 1, § 469 Rn 2).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über diemehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Ermessensausübung des Gerichts.

Rn 12 Durch die Soll-Fassungen der I und II wird deutlich gemacht, dass das FamG nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden hat, ob Anrechte, die als geringfügig anzusehen sind, trotzdem auszugleichen sind. Bei der Ausübung des Ermessens sind die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten des Versorgungsträgers gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Grenzen.

Rn 12 Nach § 354a I HGB (BGBl 94 I 1692) ist die Abtretung von Geldforderungen aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft ungeachtet eines vertraglichen Abtretungsverbots wirksam. Der Schuldner kann aber, auch wenn er von der Abtretung weiß, mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten (BGH WM 05, 429, 432), nicht aber mit diesem jenseits von § 407 noch einen Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Hat der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgestellt, so kann er sich, wenn die Forderung unter Vorlegung der Urkunde abgetreten wird, dem neuen Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, dass die Eingehung oder Anerkennung des Schuldverhältnisses nur zum Schein erfolgt oder dass die Abtretung durch Vereinbarung mit dem ursprünglichen Gläubiger ausgeschlossen sei, es s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verfahren.

Rn 6 Da der gesetzliche Güterstand die Regel bildet, trägt jeder Ehegatte für die Behauptung der Vereinbarung eines Ehevertrages und den Ausschluss der Zugewinngemeinschaft die Beweislast. Zu den Pflichten des Rechtsanwalts im Fall der Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen im Wege der Teilklage vgl Zweibr FamRZ 14, 977.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Zeitpunkt der Belegeinsicht.

Rn 157 Die Zeit ist zwischen den Parteien (ihren Vertretern) zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, soll der Mieter berechtigt sein, den Vermieter (Verwalter) nach einer Ankündigung ohne Abrede aufzusuchen (LG Berlin ZMR 19, 865).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Drittnutzer.

Rn 47 Da WEigtümer Drittnutzern keine Rechte vermitteln können, die sie selbst nicht haben, sind auch Drittnutzer Beschl, Vereinbarungen und dem Gesetz unterworfen und können bei Verstößen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 13 Rn 8).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Charakter der WE-Anlage/örtliche Verhältnisse.

Rn 10 Im ›Charakter‹ einer WE-Anlage und den prägenden örtlichen Verhältnissen liegt keine Benutzungsvereinbarung (BGH ZMR 19, 425 Rz 24).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gegenstand.

a) Überblick. Rn 6 Gegenstand einer Vereinbarung iSv § 10 I 2 ist jedenfalls eine Bestimmung der WEigtümer für ihr Verhältnis untereinander, zB zur Benutzung (Rn 8) oder zur Verwaltung (§ 19 I). Die Anordnungen der §§ 3 und 8 (Größe der Miteigentumsanteile, Gegenstand und Grenzen von SonderE und gemE) können kein Gegenstand nach § 10 I 2 sein (§ 8 Rn 8). Str ist, ob auch eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Bedeutung.

Rn 11 Als Ausprägung des Grundsatzes der Privatautonomie bestimmt die Vereinbarung der Beschaffenheit die Anforderungen an die Kaufsache maßgeblich mit (zu den Grenzen Rn 24).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Entfallen des Anspruchs.

Rn 7 Ein Auskunftsanspruch besteht nicht (mehr), wenn der die Auskunft begehrende Ehegatte aus ihr Rechtsfolgen nicht mehr herleiten kann (BGH FamRZ 22, 684; BGHZ 44, 163; FamRZ 80, 37). Verweigert werden kann er aber nur dann, wenn evident ein Zugewinn nicht erzielt worden ist (Kobl FamRZ 85, 286), wobei äußerst strenge Maßstäbe anzulegen sind (BGH NJW 80, 1462), so, wenn o...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / X. Änderung einer Benutzungsvereinbarung.

Rn 16a Ein Beschluss nach § 20 I steht unter dem Vorbehalt einer entgegenstehenden Vereinbarung und ist nichtig, wenn er diese dauerhaft ändern will (AG München ZMR 23, 930; AG Hamburg-Altona ZWE 22, 266 Rz 23 = ZMR 23, 82; aA LG Frankfurt aM ZMR 24, 146; ohne Stellungnahme BGH NZM 24, 241 Rz 16).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsvoraussetzungen.

Rn 3 § 246 setzt eine zu verzinsende Schuld voraus. Als solche kommt praktisch zwar nur eine Geldschuld in Betracht (s hierzu §§ 244, 245 Rn 8–11), theoretisch können aber kraft rechtsgeschäftlicher Vereinbarung auch andere, auf die Leistung vertretbarer Sachen gerichtete Schulden verzinslich sein; der Wortlaut des § 246 ist zumindest nicht auf Geldschulden beschränkt (Schmi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Nach Zugang der Modernisierungsankündigung kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Die Kündigung muss bis zum Ablauf des Monats erfolgen, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt. (2) § 555c Absatz 4 gilt entsprechend. (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Beweislast.

Rn 16 Der Verkäufer trägt für I die Beweislast für die Auslieferung an die Transportperson, für II für Vorliegen eines dringenden Grundes und Fehlen des Verschuldens. Der Käufer muss für I beweisen, dass Gefahrrealisierung aus einer Pflichtverletzung des Verkäufers resultiert, für II die Vereinbarung einer Versendungsart und die Missachtung einer Anweisung sowie die Kausalit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zeitpunkt (Abs 2 S 1 Hs 1).

Rn 4 Für die Zäsur der Mitteilung eines Mangels gilt wie zu § 476 I 1 (s dort Rn 3, auch zur Mängelanzeige), dass mit ihr Vereinbarungen insgesamt, also nicht nur beschränkt auf den konkreten Mangel, getroffen werden können.mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / e) Wahl-Zugewinngemeinschaft

Rz. 22 Der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft wurde durch das Abkommen vom 4.2.2010 über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik geschaffen.[34] Das Abkommen wurde in § 1519 S. 1 BGB in das BGB integriert. Der Güterstand gleicht in familienrechtlicher Hinsicht in weiten Teilen dem gesetzlichen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HKÜ Art 3 HKÜ

Zusammenfassung Art 3 HKÜ0 Das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes gilt als widerrechtlich, wennmehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / d) Vorbehalt von Rückerwerbsrechten

Rz. 205 Ob die Vereinbarung von freien oder sogar nur von enumerativen Rückerwerbsrechten (Widerrufsvorbehalten) dem Beginn der Ausschlussfrist nach § 2325 Abs. 3 BGB entgegensteht, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.[384] In einer Entscheidung vom 11.4.2008[385] verneinte das OLG Düsseldorf den Beginn der Ausschlussfrist allein wegen der Vereinbarung von Rückübertragu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Das BGB regelt Geldschulden nur sehr bruchstückhaft. Die §§ 244, 245 betreffen lediglich die Sonderformen der Fremdwährungsschuld (Rn 12 ff) und der unechten Geldsortenschuld (Rn 8). Außer dem hier näher zu behandelnden Geldschuldrecht werden Geldschulden in großem Maße durch währungsrechtliche Regelungen (dazu Rn 12–17, 18–30) bestimmt, für die die Europäische Gemeinsc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundlagen.

Rn 4 Die Abtretung ist ein Verfügungsvertrag zwischen dem bisherigen Gläubiger (Zedent) u dem neuen Gläubiger (Zessionar). Da die Vereinbarung grds keiner Form bedarf, kann sie auch stillschweigend abgeschlossen werden (BGH MDR 67, 398; NJW 97, 729; ZIP 13, 1395). Es gelten die allg Auslegungsregeln der §§ 133, 157. Bei sachlich zusammenhängenden Ansprüchen kann die Auslegun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsgehalt.

Rn 1 Die Norm regelt vorbehaltlich anders lautender Vereinbarung, die auch einen Haftungshöchstbetrag vorsehen kann, der akzessorischen Natur Rechnung tragend den Umfang der Pfandhaftung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 gemeinsam Mieter, so wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt. (2) Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. (3) Eine abweichende Vereinbarung zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.mehr