Fachbeiträge & Kommentare zu Vollstreckung

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§ 2 Deutsches International... / ff) Die EUPartVO

Rz. 12 Zeitgleich mit dem Vorschlag zur Güterrechtsverordnung am 2.3.2016 (siehe Rdn 10) hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Verstärkte Zusammenarbeit über die gerichtliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften [12] ( EUPartVO...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Anwendungsbereich

Rz. 339 Das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2.10.1973[444] (HUnthVÜ) – das nach Inkrafttreten des HUntVollstrÜbK 2007 (siehe Rdn 265 ff.) nur noch im Verhältnis zu den Staaten weiter gilt, die nur dieses (d.h. das HUntVÜ 1973 und noch nicht das HUntVollstrÜbK 2003) ratifiziert haben und nicht EU-Mitgliedstaat sind[...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / e) Verhältnis zu nationalem Recht

Rz. 18 Die EUEheVO 2003 geht im Rahmen ihres sachlichen Anwendungsbereichs (d.h. vor allem der internationalen Zuständigkeit sowie der Anerkennung und Vollstreckung, soweit die EUEheVO 2003 hier Einzelheiten der Ausführung dem nationalen Gesetzgeber überlässt) entgegenstehendem nationalem Recht vor. Jedoch gelangt nationales Recht dann zur Anwendung, wenn die EUEheVO 2003 Lü...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Regelungsgehalt des EuGVÜ

Rz. 45 Die Entstehungsgeschichte des EuGVÜ spricht gegen eine Geltung des Übereinkommens in reinen Inlandsfällen.[79] Das EuGVÜ regelt (über das Haager Abkommen hinausgehend; siehe Rdn 63) die internationale Zuständigkeit nicht nur als Anerkennungs-, sondern auch als Entscheidungszuständigkeit (selbst gegenüber Klägern aus Nichtvertrags-, d.h. Drittstaaten).[80] Die Entschei...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 2. Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Sorgerechtssachen

Rz. 418 Was die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Bezug auf die elterliche Sorge aus anderen Staaten der EU (außer Dänemark) angeht, so gilt für Deutschland die Brüssel IIa-VO[500] und – soweit es um Entscheidungen aus Staaten geht, die das KSÜ ratifiziert haben, der EU (ausgenommen Dänemark) aber nicht angehören – das KSÜ. Für die Wiederherstellung der elt...mehr

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Türkei / 6. Sprachrisiko

Rz. 118 Eine gute Übersetzung der Urkunden und Urteile ist entscheidend. Das Sprachrisiko[151] spielt im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung eine große Rolle, weil sich zwei verschiedene Rechtssysteme und i.d.R. zwei verschiedene Rechtssprachen gegenüberstehen. Bei der Anerkennung und Vollstreckung sind die beglaubigten Übersetzungen des Urteils des ausländischen Gerich...mehr

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Österreich / VI. Kollisionsrecht der Scheidungsfolgen

Rz. 222 Die Wirkungen einer Ehescheidung sind nach dem Ehewirkungsstatut (Rdn 76 ff.) im Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen (§ 20 i.V.m. § 18 IPRG). Als Scheidungszeitpunkt gilt der Schluss der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz.[342] Zu beachten ist allerdings, dass etliche Scheidungsfolgen gesondert anzuknüpfen sind, wie namensrechtliche Folgen nach ...mehr

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§ 2 Deutsches International... / aa) Brüssel II-VO und Brüssel IIa-VO

Rz. 6 Die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (Brüssel II-VO)[2] brach als erster Gesetzgebungsakt der EU gezielt in das Familienrecht ein. Sie trat am 1.3.2001 in Kraft. Die Brüssel II-VO wurde zum 1.3...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 8. Den berechtigten und verpflichteten Personen zustehende Anträge

Rz. 254 Eine berechtigte Person, die Unterhaltsansprüche nach der EU-UnterhaltsVO geltend machen will, kann nach Art. 56 Abs. 1 EU-UnterhaltsVO Folgendes beantragen (wobei sich der Inhalt ihres Antrags nach Art. 57 EU-UnterhaltsVO bemisst):mehr

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Schweiz / 3. Anerkennung

Rz. 68 Für die Anerkennung von in einem Vertragsstaat ergangenen Unterhaltsentscheidungen sind das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2.10.1973[113] sowie das LugÜ maßgebend. Die Anerkennung von Unterhaltsentscheidungen aus Nichtvertragsstaaten richtet sich nach Art. 50 i.V.m. Art. 25 ff. IPRG (Ehegattenunterhalt) bzw...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 4. Unterhaltsentscheidungen

Rz. 324 Aufgrund der Vielzahl von internationalen Übereinkommen und Regeln auf dem Gebiet der Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet des Unterhaltsrechts ist vorrangig zu prüfen, welche Rechtsgrundlage im Verhältnis zu dem ausländischen Staat gilt, aus dem die Unterhaltsentscheidung stammt: Rz. 325 a) Entscheidungen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU, der durch das...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 4. Verhältnis der Verordnungen zu bestehenden internationalen Übereinkünften

Rz. 95 Die VOen lassen nach ihrem Art. 62 Abs. 1 – unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Art. 351 AEUV – die Anwendung bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte unberührt, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Erlasses der VOen oder eines Beschlusses nach Art. 331 Abs. 1 Unterabs. 2 oder 3 AEUV angehören und die Bereiche betreffen, d...mehr

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Spanien / VII. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

Rz. 96 Im Verhältnis Deutschland zu Spanien bedarf es weder hier noch dort eines besonderen Anerkennungsverfahrens. Dies ergibt sich aus der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 (EuEheVO).[110] Im Übrigen, d.h. für die Anerkennung und Vollstreckung von in Nicht-EU-Staaten gefällten Scheidungsurteilen, kommt den von ausländischen Gerichten erlassenen (Trennu...mehr

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§ 2 Deutsches International... / ee) Die EUGüVO

Rz. 10 Zur Regelung des internationalen Güterrechts hatte die Europäische Kommission am 16.3.2011 einen Vorschlag für eine Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts [10] (Güterrechtsverordnung bzw. EUGüVO [11]) vorgelegt. Dieser Vorschlag war Gegenstand erbitter...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Anwendungsbereich

Rz. 268 Das HUntVollstrÜbk ist nach Art. 2 Abs. 1 HUntVollstrÜbk anzuwendenmehr

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Tschechische Republik / VI. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 38 Die persönlichen Beziehungen der Ehegatten bestimmen sich nach der Rechtsordnung des Staates, dessen Staatsangehörige beide Ehegatten sind. Sind sie beide Bürger verschiedener Staaten, so bestimmen sich diese Verhältnisse nach der Rechtsordnung des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, anderenfalls nach dem tschechischen Recht (§ 49 Abs....mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / I. Güterrecht

Rz. 10 Durch Gesetz vom 1.8.2018 wurde die europäische Verordnung 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (EUGüVO) in das Luxemburger Recht umgesetzt. 1. Gütergemeinschaft Rz. 11 Art....mehr

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§ 2 Deutsches International... / 2. Die Europäische Güterrechtsverordnung (EUGüVO)

Rz. 198 Am 2.3.2016 hat die Europäische Kommission den Vorschlag für eine Verordnung im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts[264] vorgelegt (" EUGüVO "). Diese wurde vom Rat am 24.6.2016 im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit angenommen und ...mehr

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Rumänien / 4. Internationale Zuständigkeit der Gerichte/Behörden

Rz. 82 In Rumänien als EU-Mitgliedstaat findet die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesache und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (sog. Brüssel IIa-Verordnung) Anwendung; insofern wird auf die Ausführunge...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / XVIII. Das New Yorker-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

Rz. 353 Das New Yorker-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20.6.1956[475] verfolgt nach seinem Art. 1 den Zweck, die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs (aus familienrechtlichen Beziehungen)[476] zu erleichtern, den eine Person (d.h. der Unterhaltsberechtigte), die sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befindet (i.S. eines ...mehr

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Türkei / Literaturtipps

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Großbritannien: England und... / 1. Anwendbares Recht

Rz. 29 Das englische Kollisionsrecht der vermögensrechtlichen Ehefolgen, insbesondere hinsichtlich der Bestimmung des Güterstandes, muss als sehr unsicher bezeichnet werden. Grund dafür ist, dass England selbst kein Güterrecht kennt und sich damit die Frage des Güterstatuts aus englischer Sicht im Regelfall nicht stellt. Die wenigen, meist älteren höchstrichterlichen Entsche...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Regelungsgehalt der EUEheVO 2003

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Zuständigkeit der Behörden des Heimatstaates des Minderjährigen

Rz. 373 Auch die Behörden des Heimatstaates des Minderjährigen (sofern dieser Vertragsstaat ist, vgl. Art. 13 Abs. 2 MSA) sind nach Art. 4 Abs. 1 MSA international zuständig, Maßregeln zu ergreifen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sie die Behörden des Aufenthaltsstaates darüber vorher verständigt haben. Die Behörden des Heimatstaates wenden dabei ihr eigenes materielles...mehr

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Griechenland / IV. Internationale Zuständigkeit der Gerichte/Behörden

Rz. 57 Es gilt die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 [100] – wie sie durch die Verordnung (EU) 2019/1111 neu gefasst worden ist (Geltungsdatum: 1.8.2022) – über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen.mehr

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Ukraine / VI. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

Rz. 81 Die Anerkennung von im Ausland nach ausländischem Recht vorgenommenen Ehescheidungen in der Ukraine richtet sich mangels einer speziellen Regelung nach Art. 81 Abs. 1 IPRG, Art. 462–473 ZPO. Nach Art. 471 ZPO können ausländische Urteile, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, in der Ukraine anerkannt werden, wenn dies durch einen vom ukrainischen Parlament bes...mehr

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Ungarn / a) Anerkennungsvoraussetzungen

Rz. 108 Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen ist im Kapitel XI IPRG geregelt. Die Struktur dieser Vorschriften ist wie folgt:mehr

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Griechenland / VI. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

Rz. 61 Es gilt die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – wie sie durch die Verordnung (EU) 2019/1111 neu gefasst worden ist (Geltungsdatum: 1.8.2022) – über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Brüssel IIa-VO – Neufassung).mehr

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Großbritannien: Schottland / III. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 11 An den Europäischen Güterrechtsverordnungen[14] hat sich Schottland nicht beteiligt. Das Kollisionsrecht der Ehefolgen wurde in s. 39 Family Law (Scotland) Act 2006 erstmals gesetzlich geregelt. Sofern die Ehegatten dazu keine Vereinbarungen treffen,[15] gelten folgende Grundsätze:mehr

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§ 3 Die Europäische Mensche... / I. Allgemeines

Rz. 13 Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (Schutz der persönlichen Lebensgestaltung) hat (entsprechend Art. 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte[26] – fortan: Zivilpakt – bzw. Art. 7 [Schutz des Privat- und Familienlebens][27] oder Art. 33 der Grundrechtecharta [Schutz des Privat- und Berufslebens]) jede Person u.a. das Recht auf Achtung ihres Familienleb...mehr

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Slowakische Republik / 1. Europäische Union

Rz. 71 Auf Unterhaltsansprüche findet in der Europäischen Union seit dem 18.6.2011 die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen Anwendung. Nach Art. 15 dieser Verordnung bestimmt sich das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht für die EU-Mitglieds...mehr

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Frankreich / 1. Internationale Zuständigkeit der Gerichte

Rz. 233 In Frankreich als EG-Mitgliedstaat gilt die Verordnung des Rates Nr. 2201/2003 (EUEheVO 2003 oder Brüssel IIa-VO) über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (siehe hierzu "Allgemeiner Teil" § 1 Rdn 3 ff. in diesem Werk). Die anzu...mehr

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Griechenland / 2. Weitere vermögensrechtliche Folgen

Rz. 71 Nach der Ehescheidung wird die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten (Art. 256 ZGB) nicht mehr gehemmt. Die Verjährung tritt jedoch in diesem Fall nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem das Scheidungsurteil unwiderruflich wurde, ein (Art. 257 ZGB). Rz. 72 Die Milderung des Maßstabes der gegenseitigen Haftung der Ehegatten bei der Erfüllung ihrer sich aus de...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Regelungsziel und Inkrafttreten

Rz. 391 Das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kinderschutzübereinkommen – fortan: KSÜ) vom 19.10.1996 zielt gemäß seinem Art. 1 darauf ab,mehr

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Polen / 2. Unterhaltsrecht

Rz. 123 Das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht wird nach Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (Unterhaltsverordnung) i.V.m. den Bestimmungen des Haager Unterhaltsprotokolls vom 23.11.2007 ermittelt. Das...mehr

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Frankreich / b) Geltung der Rom III-VO

Rz. 235 Seit 21.6.2012 gilt für Frankreich die Verordnung des Rates Nr. 1259/2010 (Rom III-VO) zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (siehe hierzu "Allgemeiner Teil" § 1 Rdn 156 ff. in diesem Werk). Rz. 236 Für Unterhaltszahlungen zwischen den Ehegatten gilt jedoch d...mehr

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Slowakische Republik / 2. Drittstaaten

Rz. 72 Auf der internationalen Ebene ist das Haager Abkommen über Zuständigkeit, anwendbares Recht, Anerkennung und Vollstreckung und Zusammenarbeit im Bereich der Elternrechte und -pflichten und Maßnahmen zum Kinderschutz vom 19.10.1996[18] zu berücksichtigen. Nach dem slowakischen IPRG richten sich die Verhältnisse zwischen (auch geschiedenen) Eltern und Kindern einschließl...mehr

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Frankreich / cc) Während der Ehe begründete Verbindlichkeiten

Rz. 77 Nach Art. 1413, 1418 CC haften für während der Ehe eingegangene Verbindlichkeiten im Außenverhältnis das Eigengut des handelnden Ehegatten und das Gesamtgut, nicht aber das Eigengut des anderen Ehegatten. Vermögenserträge und Einkünfte des nichthandelnden Partners nehmen gem. Art. 1414 Abs. 1 CC wiederum insofern eine Sonderstellung ein, als eine Vollstreckung in dies...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / c) Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 108 Die VOen sind nach ihrem Art. 70 Abs. 1 am 28.7.2016 in Kraft getreten. Ihre Bestimmungen waren gem. Art. 69 Abs. 1 aber erst ab dem 29.1.2019 anwendbar – nach ihrem Art. 69 Abs. 1 (vorbehaltlich der Abs. 2 und 3) aber nur auf solche Verfahren, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche anzuwenden, die am 29.1.2019 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet od...mehr

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Niederlande / VI. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 53 Die Niederlande sind Vertragsstaat des Haager Unterhaltsübereinkommens von 1973[41] und des Haager Abkommens über die Anerkennung von Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen 1973.[42] Das Abkommen von 1973 hat seine praktische Bedeutung verloren seit dem Inkrafttreten der EU-UnterhaltsVO (Nr. 4/2009). Mit dieser Verordnung ist die Geltendmachung und Durchsetzung vo...mehr

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Polen / 4. Elterliche Sorge

Rz. 125 Vorrangig gelten nach Art. 56 Abs. 1 IPRG 2011 die Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 19.10.1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (KSÜ), welches in Polen am 1.11.2010 in Kraft getreten ist.[114] Verlegt das Kin...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / c) Konkurrenzen

Rz. 54 Nach Art. 55 und 56 EuGVÜ genießt das EuGVÜ Vorrang vor bestehenden zweiseitigen Verträgen zwischen den Vertragsstaaten über die Anerkennung von Entscheidungen[87] (wovon die Bundesrepublik Deutschland solche mit Belgien, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Israel, Italien, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, der Schweiz, Spanien und Tunesien eingegangen ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 6. Konkurrenzen

Rz. 447 Das HKEntfÜ wird im sachlichen Anwendungsbereich der Brüssel II-Verordnung und der EUEheVO 2003 (siehe Rdn 5 ff.) im Verhältnis der Mitgliedstaaten durch diese EG-Verordnungen verdrängt (Art. 39 Brüssel II-VO bzw. Art. 60 EUEheVO 2003). Rz. 448 Das Haager Europäische Übereinkommen über die Rückführung Minderjähriger vom 28.5.1970 ist von der Bundesrepublik Deutschland...mehr

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Rumänien / V. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

Rz. 92 In Rumänien als EU-Mitgliedstaat findet die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesache und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (sog. Brüssel IIa-Verordnung) Anwendung; insofern wird auf die Ausführunge...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Gerichtsstandsvereinbarungen

Rz. 218 Art. 4 EU-UnterhaltsVO ermöglicht Gerichtsstandsvereinbarungen. So können nach Art. 4 Abs. 1 EU-UnterhaltsVO die Parteien vereinbaren, dass das folgende Gericht oder die folgenden Gerichte eines Mitgliedstaates zur Beilegung von zwischen ihnen bereits entstandenen oder künftig entstehenden Streitigkeiten betreffend Unterhaltspflichten zuständig ist bzw. sind:mehr

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Slowakische Republik / 2. Drittstaaten

Rz. 78 Die internationale Zuständigkeit der Gerichte in den Sachen der elterlichen Sorge bzw. Unterhaltsansprüche bezüglich Drittstaaten richtet sich grundsätzlich nach den zwischenstaatlichen Verträgen und Abkommen. Zu diesen gehört insbesondere das Haager Abkommen über Zuständigkeit, anwendbares Recht, Anerkennung und Vollstreckung und Zusammenarbeit im Bereich der Elternr...mehr

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Slowenien / 4. Haftung

Rz. 28 Die Ehegatten haften solidarisch mit dem Gesamtgut und dem jeweiligen Sondervermögen für jene Verbindlichkeiten, für die nach den allgemeinen Vorschriften[33] beide Ehegatten haften, für Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Gesamtgut entstehen,[34] sowie für jene Verbindlichkeiten, die ein Ehegatte für den laufenden Bedarf der Familie eingeht (sog. "gemeinsc...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / I. Rechtsgrundlagen

Rz. 1 Das schwedische internationale Privatrecht bezüglich des Eherechts ist im Gesetz 1904:26 über gewisse internationale Rechtsverhältnisse betreffend Ehe und Vormundschaft (IÄL), ferner für Ehen der Staatsangehörigen der Staaten des Nordischen Rates in der Verordnung 1931:429 über gewisse internationale Rechtsverhältnisse betreffend Ehe, Adoption und Vormundschaft (NÄF) g...mehr

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Bosnien und Herzegowina / c) Vereinbarungen über den Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten

Rz. 150 Auch diesbezüglich besteht weitgehende Ähnlichkeit mit der Situation in der FBiH (vgl. Rdn 88). Allerdings bestehen Unterschiede beim Erlöschen der nachehelichen Unterhaltspflicht. So wird in der RS beispielsweise die Begründung einer anderweitigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht als Beendigungsgrund genannt. Außerdem wird in der RS die Unterhaltsverpflichtun...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 2. Entscheidungen über die güterrechtlichen Folgen der Scheidung

Rz. 321 Art. 36 ff. EUGüVO (siehe Rdn 10, 199) sehen die gegenseitige Anerkennung von nach dem 29.1.2019 in einem anderen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung ergangenen Entscheidungen mit güterrechtlichem Gegenstand vor. Das gilt dann auch für Klagen, die gem. Art. 69 Abs. 3 EUGüVO unter Zugrundelegung des vor Anwendbarkeit geltenden nationalen IPR entschieden wurden. Vor ...mehr