Fachbeiträge & Kommentare zu Vollstreckung

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / X. Modul G – Die gütliche Erledigung

Rz. 48 Der Gerichtsvollzieher soll nach § 802b ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. Damit korrespondierend gilt die gütliche Erledigung auch ohne gesonderten Auftrag des Gläubigers nach § 802a Abs. 2 S. 2 ZPO stets als beauftragt. Dabei kann der Gläubiger nur die gütliche Erledigung beauftragen, so dass alle anderen Module entfallen kön...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / II. Adressat des Vollstreckungsantrags

Rz. 143 Wie schon das Formular- nach der ZVFV 2012 wird lediglich das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht vorgegeben, d.h. die Angaben zur sachlichen Zuständigkeit. Die Konkretisierung in der örtlichen Zuständigkeit ist dagegen vom Antragsteller vorzunehmen. Der Antrag ist nach § 828 Abs. 2 ZPO an das Vollstreckungsgericht zu richten, bei dem der Schuldner im Inland seinen ...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / XII. Modul I – Der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls

Rz. 55 Verweigert der Schuldner die Abnahme der Vermögensauskunft, in dem er den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder zwar erscheint, aber dann die Abgabe der Vermögensauskunft ohne anerkannten sachlichen Grund verweigert, wird er nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die Handlungsoptionen des Gläubigers liege...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / II. Modul A – Angaben zum Gläubiger

Rz. 3 Modul A fasst die Angaben zum Gläubiger, seinen gesetzlichen Vertretern und seinen Bevollmächtigten zusammen. Die Angaben zu mindestens einem Gläubiger sind dabei zwingend, § 750 ZPO, während die weiteren Angaben in Abhängigkeit vom konkreten Einzelfall auf Ihre Erforderlichkeit zu prüfen sind. Rz. 4 Als Basisdaten sind zunächst die Daten zur Individualisierung zumindes...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / I. Einführung

Rz. 261 Zwingende Anlage zum Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses oder eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach Anlage 4 ZVFV sowie des hierauf bezogenen Beschlussentwurfs nach Anlage 5 ZVFV ist entweder die Anlage 7 ZVFVmehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / III. Modul C – Angaben zum Vollstreckungstitel

Rz. 124 Auf die bereits vorab abgehandelten Module A zum Gläubiger und B zum Schuldner folgen in Modul C die Angaben zum Vollstreckungstitel. Dabei ist die Angabe mindestens eines Vollstreckungstitels zwingend (§§ 750, 794, 795 ZPO), sodass sich die Angaben für den ersten Vollstreckungstitel auch außerhalb eines Rahmens befinden, während die Angaben zum zweiten, optionalen T...mehr

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§ 1 Einleitung und Genesis ... / B. Rechtsgrundlage für den Akt der Exekutive

Rz. 5 Die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 16.12.2022[3] ist ein Akt der Exekutive. Sie beruht auf § 753 Abs. 3 ZPO, soweit der Auftrag an den Gerichtsvollzieher (Anlage 1 ZVFV) nebst der dazugehörigen Forderungsaufstellung (Anlage 6 ZVFV) betroffen ist, auf § 758a Abs. 6 ZPO, soweit der Antrag auf eine richterliche Durchsuchungsanordnung (Anlage 2 und 3 ZVFV) ges...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / I. Einführung

Rz. 2 In den Antragsformularen der Anlagen 1 ZVFV (Gerichtsvollzieherauftrag) und 2 ZVFV (Antrag auf Durchsuchungsanordnung oder der Zulässigkeit der Vollstreckung zur Nachtzeit bzw. an Sonn- und Feiertagen) sowie in der Anlage 5 ZVFV (Entwurf für einen Pfändungs- oder Pfändungs- und Überweisungsbeschluss) wurden die Angaben zum Gläubiger, seinen gesetzlichen Vertretern und ...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / V. Kontaktdaten des Ansprechpartners

Rz. 148 Kann bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers aus der konkreten Kontaktsituation des Gerichtsvollziehers mit dem Schuldner die Notwendigkeit der unmittelbaren Rücksprache entstehen, ist dies im Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht weniger relevant. Ungeachtet dessen pflegt auch so mancher Rechtspfleger den schnellen Kontakt. Für die Praxis wird wichtig sein, da...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / II. Angabe der Hauptforderung

Rz. 250 Anzugeben ist bei der Vollstreckung gewöhnlicher Geldforderungenmehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / XV. Modul L – Die Sachpfändung und die Verwertung

Rz. 61 Obwohl noch immer vielfach beauftragt, ist die Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher ohne jede praktische Bedeutung im Hinblick auf die Erzielung von Vollstreckungserfolgen. Nur in rund 0,1 % aller beauftragten Sachpfändungen kommt es tatsächlich zum Zugriff auf im Gewahrsam des Schuldners befindliche körperliche Sachen, § 808 ZPO. Der Erfolg der Gerichtsvollziehe...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / XVII. Modul N – Die Einholung Auskünfte Dritter

Rz. 71 Modul N gibt die Möglichkeit, Anträge auf Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l ZPO über den Gerichtsvollzieher zu beauftragen. Der Gläubiger kann unter den weiteren Voraussetzungen des § 802l ZPO bei dem Gerichtsvollzieher beantragen,mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / II. Angabe der Unterhaltsforderung

Rz. 264 Bei der Vollstreckung von Unterhaltsforderungen ist der Rückstand des Unterhalts in Abschnitt I anzugeben sein. Dabei ist die Angabe für jeden unterhaltsberechtigten Gläubiger und Titel gesondert vorzunehmen. Statt einen Verweis auf die durchnummerierten Schuldner verlangt das Formular nach Anlage 6 ZVFV hier die erneute Angabe der unterhaltsberechtigten Person mit d...mehr

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§ 3 Einzelbestimmungen der ... / V. Anpassung von Währungsangaben

Rz. 38 Unter Berücksichtigung des Umstands, dass nach Maßgabe der ZPO nicht nur in Deutschland geschaffene Vollstreckungstitel Ausgangspunkt der Beauftragung eines Vollstreckungsorgans sein können oder auch ausländische Geldforderungen außerhalb des Euro in Deutschland tituliert werden können, hat sich der Verordnungsgeber gleichwohl entschieden, die Formulare grundsätzlich ...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / IV. Vollstreckungsforderung

Rz. 134 Der Verordnungsgeber verzichtet darauf, für die Anträge und den Beschluss über die Anordnungen nach § 758a ZPO eine Forderungsaufstellung nach Maßgabe der Anlagen 6 bis 8 ZVFV zu fordern. Dies ist auch nicht erforderlich, da für dieses Verfahren lediglich festzustellen ist, dass überhaupt noch eine nicht ausgeglichene Vollstreckungsforderung existiert. Anderenfalls m...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / I. Einführung

Rz. 234 Zwingende Anlage zum Gerichtsvollzieherauftrag nach Anlage 1 ZVFV ist die Anlage 6 ZVFV, die Aufstellung von Forderungen für Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher. Es besteht nach § 2 Abs. 2 ZVFV eine umfassende Nutzungspflicht. Insoweit ist es auch nach § 3 Abs. 1 ZVFV i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 7 ZVFV unzulässig, eine eigene Forderungsaufstellung beizufügen, ...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / III. Unterhaltsforderungen

Rz. 239 Statt der Hauptforderung kann unter Nr. II bei der Vollstreckung von Unterhaltsforderungen der Rückstand des Unterhalts anzugeben sein. Dabei ist die Angabe für jeden unterhaltsberechtigten Gläubiger und Titel gesondert vorzunehmen. Statt einen Verweis auf die durchnummerierten Schuldner verlangt das Formular nach Anlage 6 ZVFV hier die erneute Angabe der unterhaltsb...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / II. Adressat des Vollstreckungsauftrags

Rz. 19 Adressat ist grundsätzlich der zuständige Gerichtsvollzieher, der allerdings in der Praxis häufig nur über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts bestimmt werden kann, in dessen Bezirk die Vollstreckung/Amtshandlung durch den Gerichtsvollzieher stattfinden soll. Anders als nach der GVFV 2015 wird durch das Formular kein Adressat oder Empfänger des Auft...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / III. Basisdaten zum Schuldner

Rz. 94 Zunächst sind Grundangaben zum Schuldner zu machen, die sich auf dessen Namen und seine postalische Anschrift beziehen. Sie sind Grundlage der Feststellung der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Angaben befinden sich außerhalb eines Rahmens und sind deshalb einerseits zwingend und dürfen bei mehreren Schuldnern, gegen die eine Durchsuchungsanordnung ...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / VII. Dynamische Unterhaltsrente

Rz. 277 Wird Unterhalt tituliert, kann dies statisch oder dynamisch geschehen. Bei der dynamischen Unterhaltsrente wird kein fester Zahlbetrag tituliert, sondern ein Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts. Auch bei einem Wechsel der Altersstufen oder im Fall der Erhöhung der Zahlungsbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle kann der Unterhaltstitel dann auch Grundlage für ...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / VI. Modul D Teil 2 – Die Durchsuchung zur Unzeit

Rz. 137 Die Ermächtigung zur Durchsuchung der im Modul D näher bezeichneten Örtlichkeit begründet grundsätzlich nur eine Durchsuchung zu Tagzeit, d.h. zwischen 6:00 Uhr morgens und 21:00 Uhr abends. Insbesondere die Durchsuchung bei erwerbstätigen Schuldnern, deren Agieren darüber hinaus die rein tatsächliche Vollstreckungshinderung[36] zum Ziel hat (Verweigerung der Durchsuc...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / XXI. Modul S – Privilegierte Pfändung bei vorsätzlich unerlaubter Handlung

Rz. 227 Viele Forderungen in der Zwangsvollstreckung stammen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung auch, wenn sie als vertraglicher Zahlungsanspruch tituliert werden. Hinweis Besonders häufig ist hier der Eingehungsbetrug bei Onlinegeschäften zu sehen, der die Forderung (auch) aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB begründet oder die Leistungserschleichung, di...mehr

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§ 1 Einleitung und Genesis ... / D. Entschließung des Bundesrats oder der Blick in den ERV

Rz. 8 Neben den förmlichen Änderungswünschen hat der Bundesrat noch eine Entschließung gefasst, die schon darauf hinweist, wie sich der Bundesrat die Fortentwicklung der ZVFV und letztlich die Fortentwicklung des Formularwesens in der Zwangsvollstreckung vorstellt. Die neue ZVFV stellt also nicht den Beginn, aber eben auch nicht das Ende der Entwicklung dar. Der Bundesrat ha...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / VI. Modul D – Der oder die Drittschuldner

Rz. 191 In Modul D sind der oder die Drittschuldner zu bezeichnen, bei denen die Forderungen gepfändet werden. Dabei sind die Angaben von bis zu drei Drittschuldnern vorgegeben, während weitere Drittschuldner durch das Duplizieren des Rahmens oder durch Beifügung einer dann im Antrag nach Anlage 4 ZVFV zu benennenden weiteren Anlage aufgeführt werden können. Hinweis Die Pfänd...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / IV. Modul C – Der oder die Vollstreckungstitel

Rz. 180 Auf die bereits vor die Klammer gezogenen und abgehandelten Module A zum Gläubiger und B zum Schuldner, die in allen Formularen gleich sind, folgen in Modul C die Angaben zu dem oder den Vollstreckungstiteln. Dabei ist die Angabe mindestens eines Vollstreckungstitels zwingend (§§ 750, 704, 794, 795 ZPO), sodass sich die Angaben für den ersten Vollstreckungstitel auch...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / XII. Modul J – Ansprüche gegenüber Versicherungsgesellschaften

Rz. 204 Während die Überschrift suggeriert, dass Modul J alle Forderungen und sonstigen Rechte gegenüber Versicherungsgesellschaften umfasst, betrifft das Modul tatsächlich nur Ansprüche aus Lebensversicherungen. Es entspricht der bisherigen Formulierung nach der ZVFV 2012. Lebensversicherungen sind vom Schuldner in der Vermögensauskunft anzugeben, was eine vorherige freiwil...mehr

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§ 1 Einleitung und Genesis ... / A. Zielsetzung des Verordnungsgebers

Rz. 1 Das Formular für den Auftrag an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung von Geldforderungen nach der GVFV 2015 und die Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und auf Erlass eines Pfändungs- oder Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach der ZVFV 2012 mussten aufgrund einer Vielzahl von gesetzlichen Änderungen seit 2012 bzw. ...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / VI. Modul C – Der Vollstreckungstitel

Rz. 23 Auf die bereits vor die Klammer gezogenen abgehandelten Module A zum Gläubiger und B zum Schuldner folgen in Modul C die Angaben zum Vollstreckungstitel. Dabei ist die Angabe mindestens eines Vollstreckungstitels zwingend (§§ 750, 704, 794, 795 ZPO), sodass sich die Angaben für den ersten Vollstreckungstitel auch außerhalb eines Rahmens befinden. Werden mehr als ein Vo...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / II. Hauptforderung in Variationen

Rz. 237 Anzugeben ist bei der Vollstreckung gewöhnlicher Geldforderungenmehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / VIII. Modul E – Die Versicherungen

Rz. 43 Die Zivilprozessordnung sieht in unterschiedlichen Kontexten vor, dass der Antragsteller eine Versicherung abgeben kann. Diese Versicherungen finden ihre Aufnahme im Modul E des Vollstreckungsauftrags an den Gerichtsvollzieher (Anlage 1 ZVFV). Die freie Zeile zeigt dabei, dass die Aufzählung der Versicherungen nicht abschließend ist. Rz. 44 Modul E sieht dabei zunächst...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / XX. Modul Q – Hinweise und Vorgaben an dem Gerichtsvollzieher

Rz. 80 Modul Q gibt die Möglichkeit, dem Gerichtsvollzieher für die Ausführung der zuvor erteilten Aufträge weitere Hinweise zu geben und Vorgaben zu machen. Die Grundlage hierfür kann sich einerseits in speziellen Vorschriften finden, wie etwa den Protokollvorschriften nach § 762 ZPO i.V.m. § 86 GVGA. Andererseits folgen sie aus der allgemeinen Dispositionsbefugnis des Gläub...mehr

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§ 3 Einzelbestimmungen der ... / I. Einführung

Rz. 20 Die eingeführten Formulare greifen in ihren Nutzungsmöglichkeiten über die tatsächlichen Nutzungsverpflichtungen hinaus. Insoweit baut § 2 ZVFV auf den mit § 1 ZVFV i.V.m. den Anlagen 1 bis 8 eingeführten Formularen auf und ordnet an, in welchen Fällen die Verwendung der Formulare – ab dem 1.12.2023 – verbindlich ist. Dabei bezieht sich die Nutzungspflicht nicht nur a...mehr

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Vorwort

Mehrere Millionen Vollstreckungsaufträge erreichen jedes Jahr die vier Vollstreckungsorgane, den Gerichtsvollzieher, das Vollstreckungsgericht, das Prozessgericht und das Grundbuchamt. Schon die schiere Zahl begründet, warum Standardisierung und Automatisierung und damit die Nutzung der Möglichkeiten der Digitalisierung zwingend sind. Dies gilt nicht nur für die antragstelle...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / XVII. Modul O – Wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse des Schuldners

Rz. 215 Gänzlich neu gegenüber der ZVFV 2012 ist die Zusammenfassung der Angaben über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Schuldners in Modul O. Nach § 850c Abs. 2 ZPO erhält der Schuldner die dort genannten Freibeträge für die erste sowie die zweite bis fünfte gesetzlich unterhaltsberechtigte Person nur, wenn er den Unterhalt auch tatsächlich gewährt. Nur...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Anlagen zur ZVFV / XVIII. Modul O – Weitere Aufträge

Rz. 78 In Modul O gibt der Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (Anlage 1 ZVFV) dann die Möglichkeit, weitere bisher unbestimmte Aufträge zu erteilen. Zu denken ist etwamehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 44b Gemeins... / 2.7 Aufgabenwahrnehmung durch die Träger (Abs. 4 und 5)

Rz. 54 Die Abs. 4 und 5 eröffnen Möglichkeiten, an sich von der gemeinsamen Einrichtung wahrzunehmende Aufgaben der Träger nach Abs. 1 Satz 2 wiederum nicht selbst wahrzunehmen, sondern durch einen oder beide Träger wahrnehmen zu lassen. Abs. 4 ist als Spezialregelung zum Auftrag nach § 88 SGB X zu verstehen. Diese Regelung erlaubt einen Auftrag für Einzelfälle sowie für gle...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitsgerichtliches Urteil... / 1.4.3 Einspruch gegen ein Versäumnisurteil

Ist gegen eine Partei ein Versäumnisurteil ergangen, kann sie dagegen nach § 59 ArbGG binnen einer Notfrist von einer Woche nach der Zustellung des Urteils Einspruch einlegen. Aufgrund des im arbeitsgerichtlichen Verfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatzes ist hier die Frist im Gegensatz zur zweiwöchigen Einspruchsfrist des § 339 ZPO bei regulären Verfahren vor den Zivilg...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Revision im Arbeitsgerichts... / 2.4 Wirkung der Nichtzulassungsbeschwerde

Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wirkt suspensiv.[1] Die anzufechtende Entscheidung wird erst dann rechtskräftig, wenn über die Beschwerde abschlägig entschieden ist. Soweit die bestehende materielle Rechtslage mit einer gerichtlichen Entscheidung des LAG geändert wird, tritt die Änderungswirkung erst mit Rechtskraft der Entscheidung ein. Aufgrund der suspensiven Wi...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitsgerichtsverfahren: W... / 3 Klage gemäß § 826 BGB

Die Klage gemäß § 826 BGB ist eine Leistungsklage, die auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung und gegebenenfalls auf Titelherausgabe und Schadensersatz gerichtet ist.[1] Weil mit ihr in die Rechtssicherheit zugunsten der materiellen Gerechtigkeit eingegriffen wird, ist sie nur in krassen Ausnahmefällen zulässig. Grundsätzlich ist die Rechtssicherheit vorrangig gegenüber der...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vollstreckung

Zusammenfassung Begriff Die Finanzämter können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsverfahren vollstrecken. Dies gilt auch für im Wege der Steueranmeldung vom Steuerpflichtigen selbst angemeldete Steuer. Zur Vorbereitung der Vollstreckung ist das Finanzamt zur Ermittlung der Einkomme...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vollstreckung / 4.3 Vollstreckung in unbewegliches Vermögen

Diese insbesondere Grundstücke betreffende Vollstreckungsmöglichkeit erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek, durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung.[1] Weitere Einzelheiten hierzu regeln die Abschnitte 45 ff. der Vollstreckungsanweisung der Finanzverwaltung.[2]mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vollstreckung / 5 Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

5.1 Forderungspfändung Soll eine Geldforderung, z. B. eine Gehaltsforderung, gepfändet werden, hat die Vollstreckungsbehörde nach § 309 AO dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungs...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vollstreckung / 7 Kosten der Vollstreckung

Die im Vollstreckungsverfahren erhobenen Kosten (Gebühren und Auslagen) hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vollstreckung / 4 Vollstreckung in bewegliches Vermögen

Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung, gegen die – da es sich um einen Verwaltungsakt handelt – der Einspruch [1] gegeben ist. Hiernach erwirbt die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand.[2] Hat die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Vollstreckungsschuldners nicht zu einer voll...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vollstreckung / 4.1 Befugnisse des Vollziehungsbeamten

Die Vollstreckung in bewegliche Sachen führt das Finanzamt durch eigene Vollziehungsbeamten aus[1], die durch einen schriftlichen Auftrag zur Vollstreckung ermächtigt werden. Im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners befindliche Sachen pfändet der Vollziehungsbeamte dadurch, dass er sie in Besitz nimmt. Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vollstreckung / 2 Rechtsschutz

Die Vollstreckung ist in bestimmten Fällen einzustellen oder zu beschränken.[1] Im Einzelnen sind hiervon folgende Fälle betroffen: Die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 251 Abs. 1 AO sind entfallen, d. h. der Verwaltungsakt ist von der Vollziehung ausgesetzt worden; der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, wird aufgehoben, d. h. er muss ersatzlos wegfallen[2] oder sein...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vollstreckung / 5.2 Dinglicher und persönlicher Arrest

Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen kann nach § 324 AO die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird (dinglicher Arrest). Ein Arrest kann auch dann angeordnet werden, wenn die Forderung noch nic...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vollstreckung / 1 Vollstreckungsvoraussetzungen

Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung sind die Fälligkeit der Leistung und die Bekanntgabe des Leistungsgebots. Erst wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, darf die Vollstreckung beginnen. Ferner muss seit der Aufforderung zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung mindestens 1 Woche verstrichen sein.[1] Das Leistungsgebot ergeht regelmäßig zusammen mit dem Ste...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vollstreckung / 4.2 Versteigerung

Sind Sachen gepfändet worden, werden diese durch schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich versteigert, und zwar i. d. R. durch den Vollziehungsbeamten.[1] Ist eine alsbaldige Verwertung der gepfändeten Sachen im Einzelfall unbillig, kann die Vollstreckungsbehörde die Verwertung unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen. Die gepfändeten Sache...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vollstreckung / 9 Vollstreckungsvermeidung/-beschränkung durch Aufteilungsantrag

Sind Personen Gesamtschuldner [1], weil sie zusammen zur Einkommen- oder Vermögensteuer veranlagt werden, z. B. Ehegatten[2], kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf einen sich bei einer Aufteilung der Steuern ergebenden Betrag beschränkt wird. Die weiteren Einzelheiten einer möglichen Aufteilung der Gesamtschuld ergeben sich au...mehr