Fachbeiträge & Kommentare zu Vorsorgevollmacht

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ZErb 12/2024, Effiziente Nachlassabwicklung: Synergien durch aufeinander abgestimmte Vorsorgevollmacht und Testaments-vollstreckung

1 Eine klare und umfassende Vorsorge- und Nachfolgeplanung erfordert eine optimale Abstimmung von Vorsorgevollmacht und Testamentsvollstreckung. Im folgenden Beitrag, basierend auf einem Vortrag des Autors bei der Jahrestagung des VorsorgeAnwalt e.V. in Leipzig am 12.4. 2024, werden gesetzliche Anforderungen und praktische Schnittstellen beider Rechtsinstitute beleuchtet, d...mehr

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ZErb 12/2024, Effiziente Na... / b. Empfehlenswerte inhaltliche Ergänzungen zur’"klassischen" Vorsorgevollmacht

aa. Geltung über den Tod hinaus In der Praxis werden Vorsorgevollmachten, jedenfalls wenn sie durch geschulte Berater gestaltet werden, typischerweise ausdrücklich über den Tod hinaus erteilt. Damit wird jede Diskussion darüber, ob und für welchen Zeitraum ein Geschäftsbesorgungsvertrag gem. § 672 S. 1 BGB relevant ist und die Vollmacht gem. § 168 S. 1 BGB beeinflussen könnte...mehr

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ZErb 12/2024, Effiziente Na... / 4. Gestaltungshinweise zur Abstimmung von Vorsorgevollmacht und Testamentsvollstreckeranordnung

Das Zusammenwirken von Vorsorgevollmacht und Testamentsvollstreckung veranschaulicht die nachfolgende Grafik:[28] Die Tätigkeit beginnt zu Lebzeiten des Erblassers und geht über den Tod hinaus bis zur Herausgabe des Nachlasses an die Erben. Für den Testamentsvollstrecker bietet seine vorangegangene Tätigkeit als Vorsorgebevollmächtigter handfeste Vorteile: Er kennt den Nachla...mehr

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ZErb 12/2024, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung

Rudolf/Bittler/Roth 6. Auflage 2023 273 Seiten, 49 EUR zerb verlag, ISBN 978-3-95661-154-4 In nunmehr bereits 6. Auflage ist das Handbuch "Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung" von Rudolf, Bittler und Roth in der Schriftenreihe der DVEV erschienen. Wie gehabt bietet das Handbuch einen umfassenden und praxisorientierten Leitfaden für alle, die sich mit de...mehr

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§ 12 Betreuung und Vorsorgevollmacht

A. Einleitung Rz. 1 Das Betreuungsgesetz [1] trat am 1.1.1992 in Kraft. Der Begriff der "Vorsorgevollmacht" wird seit dem 1.7.2005 im BGB genannt.[2] Zum 1.1.2023 trat die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts[3] in Kraft, welche diese Themen umfassend überarbeitete und zum Teil auf den Kopf stellte. Aus den "Kinderschuhen"[4] ist das Vorsorge- und Betreuungsrecht in...mehr

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§ 12 Betreuung und Vorsorge... / A. Einleitung

Rz. 1 Das Betreuungsgesetz [1] trat am 1.1.1992 in Kraft. Der Begriff der "Vorsorgevollmacht" wird seit dem 1.7.2005 im BGB genannt.[2] Zum 1.1.2023 trat die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts[3] in Kraft, welche diese Themen umfassend überarbeitete und zum Teil auf den Kopf stellte. Aus den "Kinderschuhen"[4] ist das Vorsorge- und Betreuungsrecht inzwischen hera...mehr

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§ 12 Betreuung und Vorsorge... / IV. Widerruf der Vollmacht

1. Einleitung Rz. 55 Grundsätzlich ist der Widerruf der Vollmacht jederzeit möglich.[82] Das Recht zum Widerruf geht auf den oder die Erben über, § 1922 BGB. Dies ist inzwischen allgemein anerkannt, was es aber nicht immer war. Umstritten waren besonders Sachverhalte, bei denen der Bevollmächtigte nach dem Erbfall eine Schenkung an sich selbst vornehmen wollte. Anlässlich eine...mehr

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§ 12 Betreuung und Vorsorge... / 2. Widerruf gegenüber Dritten

Rz. 56 Nach in der Kommentarliteratur vertretener Meinung hat jeder Miterbe das Recht zum Widerruf. Die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten für die anderen Miterben wird dadurch aber nicht berührt und bleibt daher bestehen.[84] Eine wirksame Vertretung ist insoweit weiter möglich. Der Bevollmächtigte kann nach dem Widerruf eines Miterben folglich nicht mehr über einzelne N...mehr

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§ 12 Betreuung und Vorsorge... / I. Einleitung

Rz. 43 Die Möglichkeit der Konfliktentstehung in einer Erbengemeinschaft wird heute durch die Existenz von Vorsorgevollmachten vergrößert. Die zunehmende Zahl von pflegebedürftigen Personen und die längere Dauer der Pflegebedürftigkeit erhöhen den Bedarf an Unterstützung für ältere Personen. Um Betreuungen zu vermeiden, werden Vorsorgevollmachten gefördert und auch in steige...mehr

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§ 12 Betreuung und Vorsorge... / II. Annahme und Ausschlagung

1. Einleitung Rz. 10 Der geschäftsfähige Betreute kann eine Erbschaft selbst annehmen und ausschlagen. Problematisch sind die Befugnisse des mit einem entsprechenden Aufgabenbereich ausgestatteten Betreuers, insbesondere wenn dieser ein Miterbe des Betreuten ist. 2. Annahme Rz. 11 Die Annahmeerklärung ist eine "formfreie Willenserklärung des vorläufigen Erben, mit der er zum Au...mehr

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§ 12 Betreuung und Vorsorge... / VI. Verwaltung der Erbengemeinschaft

1. Einleitung Rz. 19 Problematisch sind wiederum die Fälle, in denen der Betreute (möglicherweise) geschäftsfähig ist und auch selbst handelt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Im Folgenden werden die Vertretungsbefugnisse eines mit einem entsprechenden Aufgabenkreis ausgestatteten Betreuers und insbesondere die Frage des Genehmigungsbedürfnisses erörtert. 2...mehr

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§ 12 Betreuung und Vorsorge... / II. Geltung einer Vollmacht über den Tod hinaus

Rz. 46 Eine Vollmacht, die zu Lebzeiten des Vollmachtgebers und auch danach wirken soll, wird "transmortale Vollmacht" ("Vollmacht über den Tod hinaus") genannt.[64] In der Praxis sind regelmäßig Vorsorge- oder Bankvollmachten relevant.[65] Die Zulässigkeit der trans- und der postmortalen Vollmacht ist inzwischen unbestritten. Rz. 47 Stattdessen kann der Erblasser auch eine V...mehr

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§ 12 Betreuung und Vorsorge... / 4. Praktische Umsetzung des Widerrufs

Rz. 65 Wenn die Vollmacht als für die anderen Miterben als weiter wirksam angesehen wird, kann eine dauerhafte Herausgabe nicht verlangt werden. Der Widerruf der Vollmacht durch einen von mehreren Miterben sollte aber auf der Vollmachtsurkunde vermerkt werden,[99] wozu sie zumindest vorübergehend herausgegeben werden muss. Es ist nicht ersichtlich, warum dies bei notariellen...mehr

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§ 12 Betreuung und Vorsorge... / Literaturtipps

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§ 12 Betreuung und Vorsorge... / 1. Einleitung

Rz. 55 Grundsätzlich ist der Widerruf der Vollmacht jederzeit möglich.[82] Das Recht zum Widerruf geht auf den oder die Erben über, § 1922 BGB. Dies ist inzwischen allgemein anerkannt, was es aber nicht immer war. Umstritten waren besonders Sachverhalte, bei denen der Bevollmächtigte nach dem Erbfall eine Schenkung an sich selbst vornehmen wollte. Anlässlich eines Falles, in ...mehr

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§ 12 Betreuung und Vorsorge... / V. Auskunft und Rechenschaft

Rz. 67 Handelte der bevollmächtigte Dritte oder Erbe auf der Grundlage der Vollmacht, lag grundsätzlich ein Auftrags- bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag gem. §§ 662, 675 BGB zugrunde. Der Bevollmächtigte ist dann mit dem Erbfall – nach hier vertretener, aber bestrittener Ansicht – den Erben gegenüber verpflichtet.[102] Relevant sind regelmäßig Auskunfts- und Rechenschaftsforderu...mehr

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§ 12 Betreuung und Vorsorge... / 3. Widerruf gegenüber bevollmächtigtem Miterben

Rz. 64 Hier gilt das Gleiche wie beim Widerruf des Miterben gegenüber Dritten: Entweder ist jeder Miterbe allein für sich zum Vollmachtswiderruf berechtigt. Die Vollmacht bleibt im Übrigen bestehen. Oder es wird grundsätzlich nur ein gemeinsamer Widerruf der Vollmacht durch die Miterben als (Not-)Verwaltungsmaßnahme nach § 2038 BGB als möglich angesehen. Von dieser Maßnahme ...mehr

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§ 12 Betreuung und Vorsorge... / III. Veräußerung des Erbteils

Rz. 16 Für eine Verfügung des Betreuers über den Anteil an einer Erbschaft bedarf der Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts, § 1851 Nr. 2 BGB. Möchte der Betreuer selbst den Erbteil erwerben, muss ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden. Es handelt sich nicht lediglich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit, so dass § 181 BGB greift. Auch die Übertragung auf eine Pe...mehr

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§ 12 Betreuung und Vorsorge... / V. Vorkaufsrecht

Rz. 18 Zur Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 2034 BGB (vgl. § 4 Rdn 31–38) gilt das zum Erwerb eines Erbteils Ausgeführte: Es wird auf den Inhalt des übertragenen Anteils abgestellt werden müssen, was regelmäßig zu einer Genehmigungspflicht führen wird.[21]mehr

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§ 12 Betreuung und Vorsorge... / 1. Einleitung

Rz. 19 Problematisch sind wiederum die Fälle, in denen der Betreute (möglicherweise) geschäftsfähig ist und auch selbst handelt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Im Folgenden werden die Vertretungsbefugnisse eines mit einem entsprechenden Aufgabenkreis ausgestatteten Betreuers und insbesondere die Frage des Genehmigungsbedürfnisses erörtert.mehr

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§ 12 Betreuung und Vorsorge... / 3. Genehmigungspflichten

Rz. 29 Für die Umsetzung der Maßnahmen im Außenverhältnis gelten die allgemeinen Grundsätze, bei denen zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften unterschieden wird.[37] a) Abstimmungen Rz. 30 Die Stimmabgabe wird in § 1851 BGB nicht erwähnt, weshalb sie auch nicht genehmigungsbedürftig ist.[38] b) Umsetzung Rz. 31 Für die Umsetzung der Beschlüsse der Erbengemeinschaft kö...mehr

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§ 12 Betreuung und Vorsorge... / I. Betreuung und Geschäftsfähigkeit

1. Abgrenzung Rz. 3 Das BGB setzt die Geschäftsfähigkeit eines Volljährigen voraus[6] und regelt nur die Geschäftsunfähigkeit (§ 104 BGB) sowie die beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger (§§ 106–113 BGB).[7] Ein Erwachsener kann gem. § 104 Nr. 2 BGB aufgrund "krankhafter Störung der Geistestätigkeit" geschäftsunfähig sein.[8] Die Anordnung einer rechtlichen Betreuung g...mehr

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§ 12 Betreuung und Vorsorge... / IV. Erwerb des Erbteils

Rz. 17 Den Erwerb einer Erbschaft oder eines Anteils (vgl. § 4 Rdn 13–27) erwähnt § 1851 BGB nicht. Allerdings wird regelmäßig aus anderen Tatbeständen eine Genehmigungspflicht resultieren, wenn z.B. eine Zahlungspflicht oder Verpflichtungen aus dem Erwerb eines Immobilienanteils entstehen, §§ 1849 f. BGB.mehr

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§ 12 Betreuung und Vorsorge... / 2. Miterbe als Betreuer: Ausschluss der Vertretung?

a) Einleitung Rz. 20 Mit der Reform zum 1.1.2023 regelt § 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB, was bis dahin über §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1795 f. BGB a.F. angenommen wurde: Eine Erweiterung des in § 181 BGB enthaltenen Verbots. § 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB gilt für Rechtsgeschäfte zwischen dem Betreuten und Ehegatten, Lebenspartnern und Verwandtschaft in gerade Linie (§ 1589 Abs. 1 S. 1 BGB), als...mehr

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§ 12 Betreuung und Vorsorge... / a) Abstimmungen

Rz. 30 Die Stimmabgabe wird in § 1851 BGB nicht erwähnt, weshalb sie auch nicht genehmigungsbedürftig ist.[38]mehr

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§ 12 Betreuung und Vorsorge... / B. Betreuung

I. Betreuung und Geschäftsfähigkeit 1. Abgrenzung Rz. 3 Das BGB setzt die Geschäftsfähigkeit eines Volljährigen voraus[6] und regelt nur die Geschäftsunfähigkeit (§ 104 BGB) sowie die beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger (§§ 106–113 BGB).[7] Ein Erwachsener kann gem. § 104 Nr. 2 BGB aufgrund "krankhafter Störung der Geistestätigkeit" geschäftsunfähig sein.[8] Die Anor...mehr

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§ 12 Betreuung und Vorsorge... / 1. Einleitung

Rz. 10 Der geschäftsfähige Betreute kann eine Erbschaft selbst annehmen und ausschlagen. Problematisch sind die Befugnisse des mit einem entsprechenden Aufgabenbereich ausgestatteten Betreuers, insbesondere wenn dieser ein Miterbe des Betreuten ist.mehr

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§ 12 Betreuung und Vorsorge... / III. Miterbe als Bevollmächtigter

Rz. 52 Wenn der Erbe auch Bevollmächtigter war, soll nach der einen Meinung die Vollmacht – wie auch der Auftrag – durch Konfusion erlöschen. Niemand könne Schuldner seiner eigenen Forderung sein. "Konfusion" bezeichnet die Vereinigung von Schuld und Forderung. Die Vertretungsmacht als "Rechtsmacht" passt nicht direkt unter diese Beschreibungen, was auch schon die dogmatisch...mehr

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§ 12 Betreuung und Vorsorge... / a) Einleitung

Rz. 20 Mit der Reform zum 1.1.2023 regelt § 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB, was bis dahin über §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1795 f. BGB a.F. angenommen wurde: Eine Erweiterung des in § 181 BGB enthaltenen Verbots. § 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB gilt für Rechtsgeschäfte zwischen dem Betreuten und Ehegatten, Lebenspartnern und Verwandtschaft in gerade Linie (§ 1589 Abs. 1 S. 1 BGB), also Eltern und ...mehr

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§ 12 Betreuung und Vorsorge... / VIII. Erfüllung von Verbindlichkeiten, insbesondere Vermächtniserfüllung

Rz. 37 Die Erfüllung von Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft unterliegt denselben Genehmigungsbedürfnissen wie andere Rechtsgeschäfte des Betreuten. Soll ein Vermächtnis gegenüber dem Betreuer eines Miterben erfüllt werden, stehen dem §§ 1824, 181 BGB nicht entgegen. Diese Normen sind nicht anzuwenden, da eine Verbindlichkeit erfüllt wird. Dies gilt auch sonst bei der Erf...mehr

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§ 12 Betreuung und Vorsorge... / 2. Annahme

Rz. 11 Die Annahmeerklärung ist eine "formfreie Willenserklärung des vorläufigen Erben, mit der er zum Ausdruck bringt, endgültiger Erbe sein zu wollen".[12] Sie ist nicht empfangsbedürftig. Eine konkludente Annahme ist möglich.[13] Ein Betreuer kann die Erbschaft für den Betreuten annehmen, eine Stellvertretung ist möglich. Der Betreuer kann auch ein Miterbe sein. Die Beschr...mehr

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§ 12 Betreuung und Vorsorge... / 4. Unklare Situationen

Rz. 14 Für die Miterben ergeben sich insbesondere unklare Situationen, wenn Betreuter und Betreuer unterschiedlich handeln oder keiner von beiden handelt. Bei einem betreuten, geschäftsfähigen Erben könnte es zum "Wettlauf" zwischen Betreuer und Betreuten kommen, wenn der eine ausschlagen und der andere annehmen möchte. Da die eine Erklärung die andere ausschließt, kommt es a...mehr

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§ 12 Betreuung und Vorsorge... / b) "Parallele" Erklärungen nach außen

Rz. 21 Kein Interessengegensatz wird bei sog. "parallelen Erklärungen" angenommen.[22] Steht der Betreuer "neben" dem Betreuten und ihm nicht gegenüber, sollen Erklärungen zulässig sein. Dies betrifft etwa solche gegenüber Außenstehenden, wie den Abschluss eines Mietvertrages durch die Erbengemeinschaft mit einem Dritten.[23]mehr

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§ 12 Betreuung und Vorsorge... / VII. Einziehung von Forderungen

Rz. 36 Nach § 1849 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 BGB darf eine Leistung von mehr als 3.000 EUR von dem Betreuer nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts angenommen werden. Dies sollte für den betreuten Miterben auf dessen Anteil bezogen werden.[48] Daraus kann sich eine erhebliche Belastung für die Verwaltung der Erbengemeinschaft ergeben. Gemäß § 1859 BGB kann das Betreuungsgericht...mehr

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§ 12 Betreuung und Vorsorge... / 1. Abgrenzung

Rz. 3 Das BGB setzt die Geschäftsfähigkeit eines Volljährigen voraus[6] und regelt nur die Geschäftsunfähigkeit (§ 104 BGB) sowie die beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger (§§ 106–113 BGB).[7] Ein Erwachsener kann gem. § 104 Nr. 2 BGB aufgrund "krankhafter Störung der Geistestätigkeit" geschäftsunfähig sein.[8] Die Anordnung einer rechtlichen Betreuung gem. §§ 1814 f...mehr

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§ 12 Betreuung und Vorsorge... / 3. An wen wenden: Betreuer oder Betreuten?

Rz. 8 Der Betreute wird gem. § 1823 BGB vom Betreuer in dessen Aufgabenkreis vertreten. Wird mit dem Betreuer verhandelt, sind später keine Diskussionen um die Geschäftsfähigkeit des betreuten Miterben zu befürchten. Genau geprüft werden sollte aber, dass der Betreuer auch für den relevanten Sachverhalt vertretungsberechtigt ist (Aufgabenkreis) und die Betreuung auch noch be...mehr

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§ 12 Betreuung und Vorsorge... / 3. Ausschlagung

Rz. 12 Im Gegensatz zur Annahme ist die Ausschlagung eine "form- und amtsempfangsbedürftige Willenserklärung".[16] Der geschäftsunfähige Betreute muss durch den Betreuer vertreten werden. Die Erklärung des Betreuers bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, § 1851 Nr. 1 BGB. Daher tritt die umstrittene[17] Frage der Anwendbarkeit des § 181 BGB in den Hintergrund. Rz. 13...mehr

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ZErb 12/2024, Effiziente Na... / cc. Fortbestehen der Vollmacht neben dem Testamentsvollstreckerzeugnis

Empfehlenswert ist weiterhin die Aufnahme einer ausdrücklichen Regelung in die Vorsorgevollmacht, dass diese nicht mit der Amtsannahme des Testamentsvollstreckers oder der Erteilung eines diesen legitimierenden Zeugnisses[36] erlischt,[37] sondern parallel dazu fortbesteht.[38]mehr

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ZErb 12/2024, Effiziente Na... / aa. Geltung über den Tod hinaus

In der Praxis werden Vorsorgevollmachten, jedenfalls wenn sie durch geschulte Berater gestaltet werden, typischerweise ausdrücklich über den Tod hinaus erteilt. Damit wird jede Diskussion darüber, ob und für welchen Zeitraum ein Geschäftsbesorgungsvertrag gem. § 672 S. 1 BGB relevant ist und die Vollmacht gem. § 168 S. 1 BGB beeinflussen könnte, vermieden. In dieser Ausgesta...mehr

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ZErb 12/2024, Effiziente Na... / 3.4.1 a. Gestaltung als notarielle Vollmacht

Der notariell errichteten Vollmacht kommt erfahrungsgemäß eine besondere Akzeptanz im Rechtsverkehr zu. Gegenüber einer privatschriftlichen Vollmacht werden ihre Bestandskraft und die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bei ihrer Errichtung selten hinterfragt. Darüber hinaus ist sie im Unterschied zur privatschriftlichen oder von der Betreuungsbehörde beglaubigten Vorsorg...mehr

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ZErb 12/2024, Effiziente Na... / 1. Die richtige Person

Das Gesetz geht davon aus, dass grundsätzlich jede vollgeschäftsfähige Person das Amt des Testamentsvollstreckers übernehmen kann.[13] Gleiches gilt für die Person des Vorsorgebevollmächtigten.[14] Das an den Testamentsvollstrecker zu stellende Anforderungsprofil wird regelmäßig wie folgt beschrieben[15]:mehr

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ZErb 12/2024, Effiziente Na... / dd. Pflichtteilsvollmacht

Zusätzlich hilfreich erweist sich der Hinweis in der Vollmachtsurkunde, dass die Vollmacht auch dazu dienen soll, eventuell bestehende Pflichtteilsansprüche abzuwickeln. Der Regelung des § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB liegt der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, dass der Testamentsvollstrecker für die Regulierung der Pflichtteilsansprüche nicht zuständig ist, sondern diese Kompetenz...mehr

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ZErb 12/2024, Effiziente Na... / bb. (Kein) Schenkungsverbot

Als Vorsorgebevollmächtigter muss der Testamentsvollstrecker weder die Erben namhaft machen, für die er handelt, noch die Zustimmung der Erben zu seinem Handeln einholen.[32] Auch unterliegt er nicht den gesetzlichen Beschränkungen, die ein Testamentsvollstrecker beachten muss wie beispielsweise das Schenkungsverbot nach § 2205 S. 3 BGB.[33] Dieses Schenkungsverbot kann sich...mehr

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§ 12 Betreuung und Vorsorge... / c) Abstimmungen

Rz. 22 Einer Erklärung nach außen gehen allerdings regelmäßig Abstimmungen innerhalb der Erbengemeinschaft voraus. Ein Gleichlauf der Interessen der Miterben wird mit einem Bezug zum Gesellschaftsrecht zumindest bei der laufenden Verwaltung grundsätzlich angenommen,[24] so dass ein Ausschluss nach §§ 1824 (1795 a.F.), 181 BGB nicht greifen soll. Bei "einem gewöhnlichen Gesel...mehr

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§ 12 Betreuung und Vorsorge... / b) Umsetzung

Rz. 31 Für die Umsetzung der Beschlüsse der Erbengemeinschaft können dagegen Genehmigungen notwendig sein. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob das Geschäft für einen Betreuer grundsätzlich genehmigungsbedürftig wäre (§§ 1848 ff. BGB). Nur bei einer grundsätzlichen Genehmigungsbedürftigkeit kommt es auf die Besonderheiten der Erbengemeinschaft an. Rz. 32 Bei Maßnahmen de...mehr

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§ 12 Betreuung und Vorsorge... / 2. Betreuungsbedürftiger Miterbe

Rz. 5 Aus der Möglichkeit, dass Geschäftsfähigkeit und Betreuung auseinanderfallen, ergibt sich beim Umgang mit Betreuten oder betreuungsbedürftigen Menschen für andere Personen – wie Miterben – ein zentrales Problem. Auch ein Betreuter kann, wenn er geschäftsfähig ist, einen Auseinandersetzungsvertrag wirksam schließen. Allerdings kann ein Geschäftsunfähiger unbetreut sein,...mehr

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§ 12 Betreuung und Vorsorge... / d) Abstimmen bei eigenen Angelegenheiten

Rz. 26 Ein Miterbe kann von einer Abstimmung ausgeschlossen sein, wenn eine eigene Angelegenheit betroffen ist.[32] Auch der Betreuer kann dann nicht für ihn abstimmen. Beachtenswert ist, dass bei Mehrheitsbeschlüssen für einen geschäftsunfähigen Miterben kein Vertreter vorhanden sein muss, wenn die Mehrheit auch ohne seine Stimme erreicht wird. Dies ist folgerichtig, denn au...mehr

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§ 12 Betreuung und Vorsorge... / IX. Auseinandersetzung

Rz. 38 Die Vertretung des Betreuten durch einen Miterben als Betreuer ist meist nach §§ 1824, 181 BGB ausgeschlossen.[50] Erfolgt die Auseinandersetzung "genau nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften" (vgl. § 8 Rdn 7–12) soll lediglich eine gesetzliche Pflicht (zur Auseinandersetzung) erfüllt werden, so dass §§ 1824, 181 BGB nicht anwendbar sein sollen.[51] Dies kann im E...mehr

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ZErb 12/2024, Effiziente Na... / 3. Personenidentität zwischen Testamentsvollstrecker und Vorsorgebevollmächtigtem

Vorsorgevollmachten werden typischerweise ausdrücklich über den Tod hinaus erteilt. Damit erübrigt sich jedwede Diskussion darüber, ob und mit welcher Zeitdauer ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 672 S. 1 BGB zugrunde liegt, der Auswirkungen auf die Vollmacht haben könnte, § 168 S. 1 BGB. In der transmortalen Form[26] eignen sich Vollmachten in besonderer Weise dazu, die ...mehr

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ZErb 12/2024, Effiziente Na... / ee. Vergütung

Auch die Vergütung der Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers, der aufgrund einer über den Tod hinauswirkenden Vollmacht tätig werden kann, verdient besondere Beachtung. Hier treffen zwei unterschiedliche Regelungen aufeinander, die in praktische Konkordanz gebracht werden sollten. Für das Entgelt eines Vorsorgebevollmächtigten findet § 675 BGB Anwendung, für seinen Aufwendu...mehr