Fachbeiträge & Kommentare zu Waren

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Frankreich / 2. Vorbehaltlose Annahme

Rz. 183 Die vorbehaltlose Annahme (acceptation pure et simple) durch den Erben kann gem. Art. 782 S. 1 C.C. entweder ausdrücklich, z.B. dadurch, dass auf seinen Antrag ein acte de notoriété ausgestellt wird, oder stillschweigend, z.B. durch Veräußerung von Nachlassgegenständen, erfolgen, wobei jedoch Maßnahmen zur reinen Nachlasssicherung, wie etwa der Verkauf verderblicher ...mehr

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Großbritannien: Schottland / 1. Beginn und Ende des Amtes

Rz. 37 Unabhängig davon, ob der executor bereits im Testament ernannt ist (sog. executor-nominate) oder vom Gericht bestellt wird (sog. executor-dative, was dem englischen administrator entspricht), beginnt das Amt in Schottland erst mit der Bestätigung (confirmation) durch den zuständigen sheriff court. Eine Verwaltung ohne förmliche Bestätigung (vitious intromission) führt...mehr

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Niederlande / 3. Rückforderung (Art. 4:87 ff. BW)

Rz. 127 Stellt sich nach der Berechnung des Pflichtteils heraus, dass die Nachlassmasse nach der Testamentsvollstreckung nicht groß genug ist, um den Pflichtteilsberechtigten auszuzahlen, müssen Rückforderungen vorgenommen werden. Der Mangel kann verschiedene Ursachen haben. Möglicherweise hat der Erblasser in seinem Testament einen großen Teil seines Vermögens anderen verma...mehr

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Niederlande / X. Vorfrage nach dem Bestehen der Ehe

Rz. 33 Ob der Ehegatte in den Niederlanden als gesetzlicher Erbe behandelt werden kann, ist von der Vorfrage abhängig, ob die Ehe wirksam geschlossen worden ist. Gelegentlich kommt es vor, dass die Ehe nicht wirksam geschlossen ist. Dies tritt insbesondere auf, wenn es sich um eine gemischt-nationale Ehe handelt, die Ehe im Ausland geschlossen worden ist und die Formvorschri...mehr

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Großbritannien: England und... / 2. Voraussetzungen

Rz. 69 Für die Anordnung von family provisions müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:[73]mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Beginn und Ende des Amtes

Rz. 79 Bei der in England zwingend erforderlichen Nachlassabwicklung unterscheidet man, wie erwähnt (siehe Rdn 21), zwischen dem Amt des executor, der im Testament ernannt wird, und dem des administrator, der vom Gericht bestellt wird. Beide Ämter, die auf historisch unterschiedlichen Wurzeln beruhen, haben sich mittlerweile in ihrer Funktion weitgehend aneinander angegliche...mehr

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Belgien / 2. Besonderheiten bei testamentarischer Erbfolge

Rz. 14 Vom Erbstatut sind nach Art. 80 ff. IPRG grundsätzlich alle mit dem Erbfall verbundenen Rechtsfragen erfasst, und damit auch solche, die Verfügungen von Todes wegen behandeln.[30] Dies gilt insbesondere auch für die Prüfung ihrer materiellen Wirksamkeit, da dem belgischen internationalen Erbrecht die Anknüpfung eines Errichtungsstatus für die materielle Wirksamkeit de...mehr

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Ungarn / a) Zuständigkeit

Rz. 261 Die örtliche Zuständigkeit des Notars richtet sich nach den gleichen Vorschriften, die auch die Zuständigkeit des Gemeindedirektors regeln.[228] Für die Durchführung des Verfahrens ist demgemäß der Notar örtlich zuständig,mehr

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Ungarn / 5. Berechnungsgrundlage des Pflichtteils und Anrechnung

Rz. 174 Gemäß § 7:80 Ptk. liegt dem Pflichtteil der reine Wert des Nachlasses zugrunde, d.h. der Wert des Nachlasses nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten, jedoch wird der reine Wert der vom Erblasser unter Lebenden – unabhängig, an wen – geleisteten unentgeltlichen Zuwendungen hinzugerechnet. Maßgebend ist der Wert zur Zuwendungszeit. Wäre jedoch die Berücksichtigung des...mehr

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Tschechien / 2. Zweite Gruppe

Rz. 27 Gelangen keine Abkömmlinge des Erblassers zur Erbfolge, erben innerhalb der zweiten Gruppe der Ehegatte oder Lebenspartner, die Eltern des Erblassers und ferner die Personen, die mit dem Erblasser mindestens ein Jahr vor dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und aus diesem Grund den gemeinsamen Haushalt mitgeführt haben oder auf Unterhalt des Erblassers ange...mehr

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Belgien / b) Grundsätze zum Verwandtenerbrecht

Rz. 38 Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten wird im belgischen Recht nach Maßgabe der folgenden Grundsätze ermittelt:mehr

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Slowakei / 3. Zweite Ordnung

Rz. 18 In der zweiten Ordnung erben gem. § 474 Abs. 1 BGB der Ehegatte, die Eltern des Erblassers und Personen, die mit dem Erblasser mindestens ein Jahr vor seinem Tod in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und aus diesem Grund den gemeinsamen Haushalt versorgt haben oder auf den Unterhalt des Erblassers angewiesen waren. Die Erben der zweiten Ordnung erben, wenn es keine erb...mehr

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Portugal / d) Das von Portugiesen im Ausland errichtete Testament

Rz. 65 Besonders geregelt ist das Testament, das von Portugiesen im Ausland errichtet worden ist (testamento feito por português em país estrangeiro, Art. 2223 CC). Dabei handelt es sich um keine echte Sonderform. Vielmehr wird so dem Umstand Rechnung getragen, dass es – selbstverständlich – auch den Portugiesen im Ausland möglich ist, ein Testament zu errichten, also insbes...mehr

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Polen / 1. Die Erbordnungen

Rz. 17 Die gesetzliche Erbfolge ist in den Art. 931–940 Zivilgesetzbuch (ZGB)[16] geregelt. Der Gesetzgeber hat die Vorschriften, die die Erbfolge betreffen, insbesondere die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge, ausführlich bestimmt. Am 28.6.2009 ist das Gesetz zur Änderung des Zivilgesetzbuches[17] in Kraft getreten, das zu umfangreichen Änderungen bei der gesetzlichen Erb...mehr

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Belgien / 2. Tarif für Erwerber in gerader Linie, Ehegatten und gesetzlich Zusammenwohnende

Rz. 183 Der obige Tarif gilt nicht zwischen geschiedenen Ehegatten, von Tisch und Bett getrennten Ehegatten und Personen, die das gesetzliche Zusam...mehr

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Schweden / II. Testament

Rz. 74 Das 9. Kapitel des Erbgesetzbuches enthält die Bestimmungen "über das Recht, ein Testament zu errichten oder aufgrund eines Testaments etwas zu erhalten". Das schwedische Recht geht vom Grundsatz der Testierfähigkeit aus.[62] Rz. 75 Testierfähig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.[63] Ferner kann ein Jugendlicher nach Vollendung des 16. Lebensjahres über Vermöge...mehr

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Frankreich / d) Besonderheiten bei Vorhandensein eines überlebenden Ehegatten

Rz. 124 Besonderheiten ergeben sich gem. Art. 1094 ff. C.C. bezüglich der Höhe der quotité disponible, wenn der überlebende Ehegatte mit anderen Noterben, also Abkömmlingen,[100] zusammentrifft. Diese besonderen Quoten gelten nur für Verfügungen zugunsten des Ehegatten, nicht aber für Verfügungen zugunsten Dritter. Es ist auch nicht möglich, dass der Erblasser zum einen zugu...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / g) Sondererben: Arbeitsunfähige Unterhaltsempfänger

Rz. 22 Art. 1063 ZGB RB legt zwei weitere, aus der Perspektive des kontinentalen Rechts etwas ungewöhnliche Erbengruppen fest. So können diejenigen Erben der zweiten bis zu jeder nachfolgenden Ordnung, die arbeitsunfähig sind und mindestens ein Jahr lang de jure dem Erblasser gegenüber unterhaltsberechtigt oder de facto Unterhaltsempfänger waren, auf Augenhöhe mit den Erben ...mehr

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Dänemark / V. Weitere Unwirksamkeitsgründe letztwilliger Verfügungen

Rz. 102 Das Testat des Notars auf einem Notartestament gilt gem. § 70 ARL als Beweis für Umstände, die vom Testat erfasst sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn besondere Umstände dazu Anlass geben, die Richtigkeit des Testats in Zweifel zu ziehen. Rz. 103 § 71 Abs. 1 ARL enthält beim Zeugentestament eine Umkehr der Beweislast: Wird ein Einwand gegen die Gültigkeit eines Zeu...mehr

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Slowenien / III. Übergabevertrag

Rz. 75 Vertragspartner des Übergabevertrags (Art. 546–556 SchGB)[205] sind der Übergeber und seine Nachkommen sowie deren Nachkommen (für den Ehegatten siehe Art. 552 SchGB).[206] Mit dem Übergabevertrag, der in Form einer notariellen Niederschrift zu schließen ist (Art. 547 Abs. 2 SchGB), überträgt der Übergeber teilweise oder zur Gänze sein zum Zeitpunkt des Vertragsabschl...mehr

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Katalonien / 3. Erbunwürdigkeit

Rz. 21 Die Erbunwürdigkeit ist gemeinsam mit der Erbfähigkeit geregelt; die Gründe finden sich in Art. 412–3 CCCat. Grundsätzlich ist ein Gerichtsurteil erforderlich, das den Grund der Erbunwürdigkeit feststellt. Die Voraussetzungen sind sehr streng. Sie nehmen auf verwerfliche Handlungen gegen die körperliche und geistige Integrität des Erblassers und seiner nahen Angehörig...mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / II. Zulässigkeit der gemeinschaftlichen Errichtung

Rz. 57 Beispiel: Deutsche Eheleute sind nach Aufgabe der Zahnarztpraxis durch den Ehemann nach Andalusien übersiedelt und haben dort ein Haus mit Meerblick erworben. Nach einigen Jahren ereilt die Ehefrau ein Schlaganfall. Um dem Überlebenden von ihnen das Weiterleben in der neuen Heimat zu ermöglichen, verfasst der Ehemann eigenhändig ein Testament in spanischer Sprache, mi...mehr

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Frankreich / c) Aszendenten

Rz. 122 Aszendenten waren nach Art. 914 Abs. 1 C.C. a.F. bis zur letzten Erbrechtsreform noterbberechtigt, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterließ und sie bei gesetzlicher Erbfolge zur Erbschaft berufen gewesen wären.[97] Mit der am 1.1.2007 in Kraft getretenen Erbrechtsreform wurde die Noterbberechtigung der Vorfahren aufgehoben. Rz. 123 Neu eingeführt wurde stattdes...mehr

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Portugal / I. Meldung des Erbfalls

Rz. 143 Das Erbverfahren beginnt mit dem Versterben des Erblassers. Wird der Tod einer Person festgestellt, ist dies innerhalb von 48 Stunden dem Personenstandsregister mitzuteilen (Art. 192 Código do Registo Civil). Fällt der Todeszeitpunkt auf einen Freitag oder Samstag, beginnt die Mitteilungsfrist am ersten darauffolgenden Werktag. Rz. 144 Die folgenden Personen sind in d...mehr

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Bosnien und Herzegowina / d) Vertrag über den Unterhalt zu Lebzeiten (Leibrentenvertrag)

Rz. 85 Der Leibrentenvertrag ist zwar im Erbgesetz in dem Abschnitt Erbverträge geregelt, stellt aber keinen Erbvertrag, sondern einen schuldrechtlichen Vertrag mit gewissen erbrechtlichen Folgen dar. In der Praxis ist er ein gängiger Vertrag. Er ist gegenseitig verpflichtend und entgeltlich. Durch diesen Vertrag verpflichtet sich eine Partei die andere Vertragspartei bis zu...mehr

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Großbritannien: Schottland / I. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 5 Das schottische Erbrecht, das mit dem Succession (Scotland) Act 1964 grundlegend neugefasst wurde,[7] baut die gesetzliche Erbfolge abweichend vom englischen Recht in der Weise auf, dass der nach Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Reinnachlass in drei Schritten zu verteilen ist: 1. Prior Rights Rz. 6 Zunächst erhält der überlebende Ehegatte (bzw. der lä...mehr

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Ungarn / 1. Allgemeines

Rz. 166 Der Pflichtteil[154] ist eine verbindlich zustehende Mindestbeteiligung am Vermögen des Erblassers. Pflichtteilsberechtigte sind die Abkömmlinge, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers, wenn sie beim Erbfall mangels letztwilliger Verfügung gesetzliche Erben des Erblassers wären.mehr

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Belgien / 1. Tarif für Erwerber in gerader Linie, Ehegatten, Zusammenwohnende

Rz. 202 Bei Erben und Vermächtnisnehmern, die mit dem Erblasser in gerader Linie verwandt waren, unter Ehegatten und Zusammenwohnenden wird das Nachlassvermögen in unbewegliche Güter einerseits, bewegliche Güter andererseits aufgespalten. Der Wert der Immobilie, welche durch den Erblasser und seinen Ehepartner oder den Partner, mit dem er zusammenwohnte, zum Zeitpunkt des To...mehr

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Frankreich / cc) Der Unwandelbarkeitsgrundsatz und seine Ausnahmen

Rz. 58 Nach Art. 1395, 1396 Abs. 2 C.C. sind ehevertragliche Vereinbarungen und ihre Abänderung grundsätzlich nur vor der Ehe zulässig. Abänderungen des Ehevertrages vor Eheschließung müssen gem. Art. 1396 Abs. 1 C.C. unter gleichzeitiger Anwesenheit und Zustimmung aller am ursprünglichen Vertrag beteiligten Personen notariell beurkundet werden. Sie sind gem. Art. 1396 Abs. ...mehr

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Ukraine / E. Besteuerung der Erbschaft

Rz. 18 Erbschaften unterliegen nicht der Besteuerung durch ein Erbschaft- oder Nachlasssteuerrecht. Vielmehr werden Erbschaften in der Ukraine nach den Regelungen des Einkommensteuerrechts besteuert. Daher tritt unbeschränkte Steuerpflicht ein, wenn der Erbe oder Vermächtnisnehmer in der Ukraine ansässig ist. Für den Ehegatten und die Kinder besteht ein Steuersatz von 0 %. F...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 3. Güterrechtliche Vereinbarungen auf den Todesfall

Rz. 96 Im französischen Recht gilt die Vereinbarung von der gesetzlichen Halbteilung abweichender Quoten für die Auseinandersetzung des Güterstandes im Falle des Todes nicht als Schenkung oder Vermächtnis, sondern als entgeltliches Geschäft, soweit die Erwerbschancen beider Ehegatten halbwegs ebenbürtig sind. Sie sind also im französischen Erbrecht "pflichtteilsfest".[106] Ä...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / IV. Widerruf und Änderung der Rechtswahl

Rz. 109 Die Änderung oder der Widerruf der Rechtswahl muss gem. Art. 22 Abs. 4 EuErbVO den Formvorschriften für die Änderung oder den Widerruf einer Verfügung von Todes wegen entsprechen. Insoweit wird für die Form also auf die entsprechende Regelung in Art. 2 des Haager Testamentsformübereinkommens bzw. auf Art. 27 Abs. 2 EuErbVO verwiesen. Danach wird der bunte Strauß der ...mehr

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Schweden / 3. Nachlassverzeichnis

Rz. 139 Das Nachlassverzeichnis (bouppteckning) ist, sofern von Skatteverket nicht ausdrücklich die Eingabefrist verlängert wurde, binnen einer Frist von drei Monaten zu erstellen. Sodann ist es binnen eines Monats nach seiner Erstellung bei der Steuerbehörde einzureichen (ÄB 20:8). Diese überprüft die bei der Nachlassauflistung einzuhaltenden Formalien und die Schlüssigkeit...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 5. Sonderprobleme mit Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F.

Rz. 143 Beispiel: Die kroatische Erblasserin hatte ihren letzten Lebensmittelpunkt in Pula und ist dort verstorben. Mit ihrem ebenfalls kroatischen Ehemann hatte sie, als sie damals noch in Krefeld lebte, im Jahre 2008 einen Erbvertrag beurkunden lassen. Da das kroatische Erbrecht den Erbvertrag nicht kennt, hat der beurkundende Notar für die in Krefeld belegene Wohnimmobili...mehr

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / 1. Prüfungsmaßstab

Rz. 13 Zum Bestand des nationalen Rechts gehören nicht nur die nationalen Normen, sondern auch die im Inland anzuwendenden Regelungen des europäischen Rechts, vor allem des AEUV und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Es ist zu erwarten, dass dem EuGH diese Regeln besonders nahe liegen und er daher bei Berufung auf diese Regeln am ehesten einen Verstoß gegen de...mehr

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Polen / VIII. Probleme bei der Vererbung bestimmter Rechte von und an Ausländer

Rz. 83 Eine besondere Beschränkung im polnischen Immobilienverkehr betrifft Ausländer. Ein Ausländer i.S.d. Gesetzes vom 24.3.1920 über den Erwerb von Immobilien durch Ausländer ist:mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / V. Eheschließung nach dem 31.3.1953 und vor dem 9.4.1983 (Ehen im Übergangszeitraum)

Rz. 77 Für die vor dem 9.4.1983 geschlossenen Ehen installiert Art. 220 Abs. 3 S. 1 EGBGB eine komplizierte Übergangsregelung, die den Spagat zwischen einer verfassungskonformen Übergangsregelung unter der Wahrung des Vertrauensschutzes versucht. Die hierfür geschaffenen Übergangsregelungen für "Alt-Ehen" sind insbesondere im Internationalen Erbrecht von Bedeutung, da die me...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 3. Der Deutsch-Sowjetische Konsularvertrag

Rz. 218 Art. 28 Abs. 3 des Konsularvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 25.4.1958 enthält eine erbrechtliche Kollisionsnorm:[167] Zitat Art. 28 (1) Der Konsul ist befugt, von den örtlichen Behörden die Übergabe der Nachlaßgegenstände einschließlich der Schriftstücke des Verstorbenen zu verlangen, wenn die Erben...mehr

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Irland / c) Ansprüche des nichtehelichen und nichtverpartnerten Lebenspartners nach dem Civil Partnership and Certain Rights and Obligations of Cohabitants Act 2010

Rz. 126 Auch Lebenspartner, die mit dem Erblasser nicht verheiratet waren und auch nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit ihm gelebt haben, haben durch den Civil Partnership and Certain Rights and Obligations of Cohabitants Act 2010 die Möglichkeit bekommen, unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Tod des Lebenspartners Ansprüche auf Übertragung von Vermögens...mehr

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Italien / 2. Pflichtteilsquote

Rz. 134 Die Pflichtteilsquote des Ehegatten beträgt ½, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind (Art. 540 Abs. 1 c.c.). Hinterlässt der Erblasser neben dem Ehegatten lediglich ein Kind, beträgt der Pflichtteil für den Ehegatten und das Kind je ⅓ (Art. 542 Abs. 1 c.c.); sind es mehrere Kinder, beträgt der Pflichtteil für den Ehegatten ein Viertel und für die Kinder – zu unter si...mehr

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Belgien / 2. Form und Inhalt

Rz. 163 Erbschaftsteuererklärungen und Übertragungserklärungen sind auf einem besonderen Formular abzugeben. Diese Formulare finden Sie unter folgenden Internetadressen: https://www.minfin.fgov.be/myminfin-web/pages/public/forms (Wallonische Region und Region Brüssel-Hauptstadt[141]) oder https://www.vlaanderen.be/belastingen-en-begroting/vlaamse-belastingen/erfbelasting/de-aa...mehr

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Irland / 3. Erbverzicht

Rz. 149 Ein Verzicht (renunciation) auf das legal right ist zu Lebzeiten des Erblassers schriftlich durch den Ehegatten (Sec. 113 ISA) oder durch den eingetragenen Lebenspartner (Sec. 113A ISA) möglich. Der Verzicht kann in einem vor oder während der Ehe geschlossenen Ehevertrag (ante-nuptial oder post-nuptial contract) bzw. Partnerschaftsvertrag (ante- oder post-civil partn...mehr

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Bosnien und Herzegowina / VI. Internationale Gerichtszuständigkeit

Rz. 12 Die ausschließliche internationale Zuständigkeit der bosnisch-herzegowinischen Gerichte in Erbsachen bestand nach dem IPRG für in BuH gelegene Grundstücke, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Erblassers, und zwar für bosnisch-herzegowinische Angehörige Art. 71 Abs. 1, für Ausländer Art. 72 Abs. 1 und für staatslose Ausländer Art. 73 Abs. 1 IPRG. Die Bestimmung ...mehr

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Belgien / c) Globaler Erbvertrag

Rz. 63 Die erste Kategorie Erbverträge sind die globalen Erbverträge. Diese Art von Erbverträgen kann nur zwischen einem (oder beiden) Elternteil(en) und allen Kindern sowie, im Falle des Vorversterbens eines Kindes, allen mutmaßlichen Erben in gerader absteigender Linie abgeschlossen werden. Ein mutmaßlicher Erbe kann zustimmen, dass sein Los an seine eigenen Kinder zugetei...mehr

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Slowakei / 4. Dritte Ordnung

Rz. 23 Sind weder der Ehegatte noch einer der Eltern zur Erbschaft berufen, erben in der dritten Ordnung die Geschwister des Erblassers und Personen, die mit dem Erblasser mindestens ein Jahr vor seinem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt und aus diesem Grund den gemeinsamen Haushalt versorgt haben oder auf den Unterhalt des Erblassers angewiesen waren, zu gleichen Teilen. Rz...mehr

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Tschechien / 3. Dritte Gruppe

Rz. 33 Erben weder Ehegatte oder Lebenspartner noch Eltern, gelangen als Erben dritter Gruppe die Geschwister des Erblassers und ferner die Personen, die mit dem Erblasser mindestens ein Jahr vor dessen Tod im gemeinsamen Haushalt mitgelebt haben und aus diesem Grund den Haushalt mitgeführt haben oder auf Unterhalt des Erblassers angewiesen waren, zu gleichen Teilen zur Erbf...mehr

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Portugal / 6. Besonderheiten vertraglicher Erbeinsetzungen

Rz. 18 Für Erbfälle vor dem 17.8.2015 (Altfälle) gilt: Ein Deutscher und eine Portugiesin konnten nur dann wirksam beide vertragsmäßig verfügen, wenn dies nach beiden Heimatrechten zulässig war. Wie zuvor gezeigt, verbietet das portugiesische Recht grundsätzlich den Erbvertrag. Damit war ein zwischen einem Deutschen und einer Portugiesin geschlossener Erbvertrag unzulässig. ...mehr

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Türkei / III. Steuersätze und Freibeträge

Rz. 118 Bei der Erbschaftsbesteuerung gilt unabhängig vom verwandtschaftlichen und persönlichen Verhältnis zum Erblasser und unabhängig von der Staatsangehörigkeit für alle Erwerber ein einheitlicher Tarif mit Steuersätzen zwischen 1 % und 10 % (Art. 16 VVK). Bis 1998 waren die Erben in drei unterschiedliche Steuerklassen eingeteilt. Je entfernter das Verwandtschaftsverhältn...mehr

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Schweden / e) Gleichgeschlechtliche Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft und nichteheliche Lebensgemeinschaft

Rz. 59 Personen gleichen Geschlechts können seit dem 1.5.2009 die Ehe miteinander eingehen. Bereits seit 1995 konnten Personen gleichen Geschlechts in Schweden ihre Partnerschaft gemäß dem Gesetz (1994:1117) über die eingetragene Partnerschaft registrieren lassen, was für das Erbrecht bedeutete, dass diese sich so beerbten, als ob sie verheiratet gewesen wären (Kap. 3 § 1 Ge...mehr

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Deutschland / 2. Erbscheinverfahren

Rz. 145 Sachlich zuständig für die Erteilung des Erbscheins ist das Amtsgericht als Nachlassgericht (§ 2353 BGB). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 343 FamFG unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH in der Sache "Oberle" (siehe Rdn 139 und 143). Rz. 146 Voraussetzung für die Erteilung eines Erbscheins ist die Stellung eines entsprechenden Antrags. Dieser ...mehr