Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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WEMoG: Der Verwalter – Zert... / 7 Verfahrenskostenbelastung des Verwalters

Im Zuge der großen WEG-Reform im Jahr 2007[1] wurde mit § 49 Abs. 2 WEG a. F. eine Neuregelung statuiert, die in den Folgejahren für viel Diskussionsstoff gesorgt hat: Dem Verwalter können die Kosten eines wohnungseigentumsrechtlichen Verfahrens auch dann auferlegt werden, wenn er nicht Partei des Rechtsstreits ist, diesen aber aufgrund groben Verschuldens veranlasst hat. In ...mehr

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WEMoG: Schließung der Wohnungsgrundbücher

Überblick § 9 Abs. 1 Nr. 2 WEG a. F. wird mangels jeglicher Praxisrelevanz im Interesse der Rechtsvereinfachung gestrichen. Auch im Fall der Zerstörung der Wohnanlage bedarf es deshalb in Zukunft einer Aufhebung.mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 5.6.3 Berufungsverfahren

Auch im Berufungsverfahren waren nach § 50 WEG a. F. in aller Regel lediglich die Kosten eines Rechtsanwalts zu erstatten. Hatten die in 1. Instanz obsiegenden klagenden Wohnungseigentümer nach Zustellung der Berufungsschrift ausreichend Zeit, um sich auf einen Prozessbevollmächtigten zu verständigen und war eine Prozessvertretung durch mehrere Anwälte nicht geboten, weil al...mehr

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WEMoG: Ein erster Überblick / 3.4.1 Verzugssanktionen

Bekanntlich verleiht § 21 Abs. 7 WEG a. F. den Wohnungseigentümern u. a. die Kompetenz, eine Regelung der Art und Weise von Zahlungen, der Fälligkeit und der Folgen des Verzugs zu beschließen. Der Gesetzentwurf zum WEMoG sah insoweit noch in § 19 Abs. 3 WEG-E die allgemeine Möglichkeit einer Beschlussfassung über die Sanktionierung von Pflichtverletzungen der Wohnungseigentü...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 5.3 Nicht privilegierte Maßnahme

§ 20 Abs. 3 WEG n. F. begründet einen Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Gestattung einer baulichen Veränderung, wenn durch sie kein Wohnungseigentümer in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt wird oder etwa beeinträchtigte Wohnungseigentümer ihr Einverständnis mit der Baumaßnahme erklärt haben. Dies korrespondiert mit der bisherigen Rechtslage in § 22 Abs. 1 WE...mehr

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WEMoG von A - Z / 133 Vermietete Eigentumswohnung

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WEMoG: Eigentümerversammlun... / 1.2.1 Verwalterlose Gemeinschaft

Haben die Wohnungseigentümer keinen Verwalter bestellt, wird man zur Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses einer gerichtlichen Durchsetzung der Einberufungsermächtigung nach § 24 Abs. 3 WEG n. F. wohl das Erfordernis der Vorbefassung der übrigen Wohnungseigentümer mit dem Begehren einer entsprechenden Beschlussfassung voraussetzen müssen. Dies kann in der Weise erfolgen, das...mehr

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WEMoG: Entziehung des Wohnu... / 3 Beschlussfassung

Die Neuregelung des § 17 WEG n. F. sieht ausdrücklich keine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer mehr über die Entziehung des Wohnungseigentums vor. Bereits in § 18 Abs. 1 Satz 2 WEG a. F. war die Ausübung des Anspruchs der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zugewiesen, die über die Ausübung des Anspruchs ohnehin zwingend einen Mehrheitsbeschluss zu fassen hatte. Der bis...mehr

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WEMoG von A - Z / 13 Bauliche Veränderung: Anspruch

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WEMoG von A - Z / 81 Negativbeschluss

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WEMoG von A - Z / 85 Nießbraucher

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WEMoG von A - Z / 48 Gemeinschaftseigentum

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WEMoG: Eigentümerversammlun... / 5.1 Grundsätze

In der Wohnungseigentümerversammlung kann sich jeder Wohnungseigentümer durch jede beliebige Person vertreten lassen.[1] In aller Regel ist allerdings die Vertretung in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt, wobei sich diese Beschränkung in den häufigsten Fällen auf den Verwalter, andere Wohnungseigentümer oder den Eheg...mehr

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WEMoG von A - Z / 157 Zivilprozessordnung (ZPO), Verfahrensgrundsätze

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WEMoG von A - Z / 120 Telekommunikation

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WEMoG von A - Z / 11 Außenstellplatz

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WEMoG von A - Z / 83 Nichtöffentlichkeit

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WEMoG von A - Z / 50 Glasfasernetz

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WEMoG von A - Z / 126 Unterlassungsansprüche im Wohnungseigentum

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WEMoG von A - Z / 54 Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft

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WEMoG von A - Z / 17 Behinderter Wohnungseigentümer

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WEMoG von A - Z / 89 Protokoll der Eigentümerversammlung

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WEMoG: Fälligkeits- und Zah... / 1.8 Exkurs: Versorgungssperre

In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass ein Wohnungseigentümer dann von der Versorgung mit (Warm-)Wasser und Heizenergie ausgeschlossen werden kann, wenn er mit den fälligen Hausgeldzahlungen erheblich im Rückstand ist.[1] Die Versorgungssperre stellt dabei keine Verzugssanktion dar, vielmehr übt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ihr Zurückbehaltungsrecht h...mehr

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WEMoG von A - Z / 128 Vereinbarung im Wohnungseigentum

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WEMoG von A - Z / 55 Haftung des Beirats

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WEMoG von A - Z / 91 Prozesskosten im WE-Verfahren

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WEMoG von A - Z / 95 Rasenfläche im Wohnungseigentum

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WEMoG von A - Z / 134 Vermögensbericht/Vermögensstatus

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WEMoG von A - Z / 57 Haftung des Verwalters

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WEMoG von A - Z / 25 Beseitigung baulicher Veränderungen

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WEMoG von A - Z / 93 Prozessverbindung

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WEMoG von A - Z / 132 Verkehrssicherung im Wohnungseigentum

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WEMoG von A - Z / 60 Insolvenz der Wohnungseigentümergemeinschaft

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WEMoG von A - Z / 64 Kaufvertrag über Wohnungseigentum

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WEMoG von A - Z / 99 Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft

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WEMoG von A - Z / 62 Instandhaltungsrücklage

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WEMoG von A - Z / 66 Klagebefugnis des Verwalters

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WEMoG von A - Z / 140 Verwalterhaftung

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 5.7 Rechtskrafterstreckung bei Beschlussklagen

5.7.1 Wohnungseigentümer § 44 Abs. 3 WEG n. F. regelt, dass das Urteil einer Beschlussklage gegen alle Wohnungseigentümer gilt, auch wenn sie nicht Partei sind. Auch wenn sich diese gesetzliche Anordnung von selbst versteht, ist sie dennoch insoweit von Be...mehr

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WEMoG von A - Z / 53 Haftung der Wohnungseigentümer

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WEMoG von A - Z / 74 Kostenverteilungsänderung

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WEMoG von A - Z / 108 Sondereigentum

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WEMoG von A - Z / 149 Wiederbestellung des Verwalters

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WEMoG von A - Z / 76 Lastschriftverfahren

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WEMoG: Wirtschaftsplan, Jah... / 3.4 Welchen Inhalt hat der Vermögensbericht?

In erster Linie hat der Vermögensbericht jeweils den Ist-Stand der Erhaltungsrücklage nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG n. F., weiterer gebildeter Rücklagen und das tatsächlich vorhandene Vermögen anzugeben. 3.4.1 Erhaltungsrücklage Zunächst ist der Ist-Bestand der Erhaltungsrücklage (derzeit noch: "Instandhaltungsrücklage" oder "Instandhaltungsrückstellung") anzugeben. Nach den Vorstell...mehr

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WEMoG von A - Z / 39 Entziehung des Wohnungseigentums

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WEMoG von A - Z / 110 Sondernutzungsrechte

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WEMoG von A - Z / 114 Stellplatz

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WEMoG von A - Z / 6 Anfechtung von Beschlüssen, Anfechtungsklage

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WEMoG von A - Z / 151 Wiederholungsversammlung

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