Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Veräußerungsbeschränkungen und Haftungsvereinbarungen (§ 7 III 2).

Rn 13 Veräußerungsbeschränkungen (§ 12) und eine Vereinbarung, die eine Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden anordnet, sind ausnw ausdrücklich einzutragen. Eine Bezugnahme nach S 1 genügt nicht. Das Gesetz bezweckt damit einen Erwerberschutz (BRDrs 168/20, 43). Der Begriff der Geldschuld ist wie in § 288 I 1 BGB zu verstehen. Bei einer Veräußerungsbeschränkung hat ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Schuldrechtliche SNRe.

Rn 26 Ein schuldrechtliches SNR wird nach hM gem §§ 398, 413 BGB isoliert durch einen Abtretungsvertrag zwischen Veräußerer und Erwerber übertragen (BGH NJW 79, 548; München ZMR 16, 896; NotBZ 15, 317). Eine Mitwirkung Anderer sei nicht erforderlich (BGHZ NJW 79, 548). Wird ein schuldrechtliches SNR bei Veräußerung des SonderE, dessen Inhalt es ist, nicht abgetreten und trit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Überblick.

Rn 32 Bei Abrechnung und Umlage der Kosten für Wärme und Warmwasser sind die Vorgaben der HeizkV zu beachten, ua § 6a III 1 HeizkV. Nur eine den Anforderungen der HeizkV genügende Abrechnung entspricht § 18 II (BGH ZMR 23, 61 Rz 6; ZMR 21, 136 Rz 16; NJW 18, 3717 Rz 15; NZM 17, 77 Rz 13). Jeder WEigtümer kann daher nach § 18 II ihre Anwendung verlangen (München ZMR 07, 1001;...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Redezeit.

Rn 13 Die Redezeit kann durch eine Geschäftsordnung (AG Koblenz ZMR 11, 591, Stuttgart ZMR 86, 370), eine Geschäftsordnungsmaßnahme (Vor §§ 23–25 Rn 12) oder den Versammlungsvorsitzenden (§ 24 Rn 13) angemessen beschränkt werden. Bei allen Arten der Redezeitbeschränkung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (LG Frankfurt aM ZMR 18, 854). Im Zweifel ist ein groß...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 17 Die Niederschrift muss schriftlich verfasst werden (arg § 24 VI 2). Sie ist unverzüglich (dazu Rn 29) nach Ende der Versammlung zu erstellen. Ohne Anordnung muss die Niederschrift nicht versandt werden. Wer die Unrichtigkeit der Niederschrift behauptet, kann nach § 18 II – ggf vor Gericht mit einer Klage gegen den Abfasser – Korrektur (entspr § 164 ZPO) verlangen. Unri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Klageantrag.

Rn 10 Nach § 253 II Nr 2 ZPO muss der Kläger einen bestimmten Antrag stellen. Für die Anfechtungsklage bedeutet das, dass der klagende WEigtümer mitteilen muss, gegen welchen, wann, wo gefassten Beschl (BGH NZM 15, 218 [BGH 12.12.2014 - V ZR 53/14] Rz 9; NJW 10, 446 [BGH 06.11.2009 - V ZR 73/09] Rz 15) er sich in welchem Umfang wenden will. Aufgrund der Klageschrift muss inn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 4 § 1 II, III (nach hM: Zweckbestimmungen iwS) bestimmen wenigstens grob, welche Benutzung erlaubt ist. Sie sind mithin Benutzungsvereinbarungen (§ 10 Rn 8; BGH NJW-RR 21, 1239 [BGH 16.07.2021 - V ZR 284/19] Rz 19). Weitere Konkretisierungen können nach § 10 I 2 (dazu § 10 Rn 8) und/oder § 19 I (dazu § 19 Rn 6 ff) bestimmt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Zustimmung(en) zu einem Gebrauch.

Rn 10 Die Zustimmung zu einem (unzulässigen) Gebrauch bezieht sich nur auf den zur Zeit der Zustimmung erfolgenden Gebrauch; im Falle seiner Intensivierung kann die Zustimmung widerrufen werden (Celle ZMR 04, 690; BayObLG ZMR 01, 42). Ein Erwerber ist nach hM an die Zustimmung seines Rechtsvorgängers gebunden (Stuttg ZMR 01, 732; zw). In einer Zustimmung nach § 12 liegt kein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Mehrheit.

Rn 14 Ein Entziehungsbeschl bedarf keiner besonderen Mehrheit. Für die Feststellung der Mehrheit ist das geltende Stimmrechtsprinzip anzuwenden. Der störende WEigtümer ist gem § 25 IV von der Abstimmung ausgeschlossenen (BGHZ 59, 104, 108; s.a. BGH NJW 03, 2314). Ein Negativbeschl (Vor §§ 23–25 Rn 1) kann nach §§ 43 II Nr 4, 44 I 2 mit dem Antrag auf Beschl-Ersetzung angegri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Verwaltung eingenommener Gelder.

Rn 24 Der Verw muss die Gelder der GdW sorgfältig und transparent intern führen und ordnungsmäßig verbuchen. Ferner ist er berechtigt, aber auch verpflichtet, über die eingenommenen Gelder grds selbständig zu verfügen. Der Verw muss im Namen der GdW ein Konto einrichten und die Mittel dort ansammeln (lassen). Ferner muss der Verw nach billigem Ermessen darüber entscheiden, d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Inhalt.

Rn 1 Weitere Wege als von § 2 beschrieben, stehen nicht zur Verfügung. Wohnungseigentum kann allerdings auch durch eine Kombination von §§ 3 und 8 begründet werden (KG NJW 95, 62). Rn 2 Wohnungseigentum ist nach § 3 I iVm §§ 93, 94 I 1 BGB eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Gebäude oder Teile von Gebäuden als wesentliche Bestandteile des Grundstücks oder des Gebäudes nicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Prüfung.

Rn 5a Bei der Prüfung des Beschl ist das Ermessen (§ 18 Rn 7) zu beachten (BGH NZM 15, 595 [BGH 08.05.2015 - V ZR 163/14] Rz 14). Stimmen alle WEigtümer dem Beschl zu, ist er nach hM stets ordnungsmäßig (BGH NJW 98, 3713, 3715 [BGH 10.09.1998 - V ZB 11/98]). Fehlt es einem Verwaltungsbeschl an der Ordnungsmäßigkeit, kann er auf eine fristgemäße Anfechtung hin für ungültig er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Voraussetzungen.

Rn 34 Dem gemE oder dem Gemeinschaftsvermögen (s § 9a III) muss unmittelbar ein Schaden drohen, ein Handeln muss notw sein. Dies ist der Fall, wenn in die Substanz ohne ein Tun nachhaltig negativ eingegriffen werden würde oder wurde, zB durch Sturm, eindringendes Wasser, Feuer etc, ein verständiger WEigtümer nicht länger abwarten würde und weder der Verw (BGH NJW 16, 1310 Rz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Vereinbarungen oder Beschl.

Rn 34 Vereinbarungen oder Beschl sind solche nach §§ 10 I 2, 19 I, va zur Benutzung des SonderE und des gemE. § 14 I Nr 2 Fall 2 erinnert daran, bestimmt die Pflicht jedoch nicht: sie ist allein Folge der gewillkürten Bestimmung. § 14 I Nr 2 Fall 2 bestimmt aber, dass die Duldungspflicht nur ggü der GdW besteht. § 14 II Nr 2 ordnet an, dass die Duldungspflicht auch ggü den W...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 25 Die GdW übt nach § 9a II Fall 3 solche Rechte der WEigtümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern (so bereits BGH ZMR 19, 696 Rz 12; NJW 15, 2874 Rz 12; 14, 1093 Rz 6; 13, 3092 Rz 10). Es muss sich grds um ein Recht handeln, das sämtliche WEigtümer betrifft (s.a. BGH ZMR 19, 696 Rz 12; NJW 16, 1735 Rz 10; NZM 15, 43 Rz 7). Rn 26 Bei der Annahme der Erfor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Anspruchsinhalt.

Rn 30 § 18 II Nr 2 gibt jedem WEigtümer einen Anspruch auf eine ordnungsmäßige Benutzung. Ferner kann jeder WEigtümer eine Benutzung verlangen, die, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschl entspr. Dem Anspruch kann eine typisierende Betrachtungsweise entgegenstehen (§ 10 Rn 12). Rn 31 Fehlt es an einem die Benutzung regelnden Benutzungsb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Beschl-Kompetenz und Allgemeines.

Rn 10 § 28 I 1 gibt den WEigtümern eine Beschl-Kompetenz, Vorschüsse zu den Kosten der GdW iSv § 16 II 1 und/oder den Rücklagen – die Erhaltungsrücklage (§ 19 Rn 39) oder durch Beschl vorgesehene Rücklagen (§ 19 Rn 42) – zu bestimmen. Beschl-Gegenstand sind die Zahlungspflichten der WEigtümer. Das Zahlenwerk, das der Berechnung zu Grunde liegt, wird nicht beschlossen. § 28 I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Zahlungen bewirken, Leistungen entgegennehmen.

Rn 20 Der Verw muss sämtliche bestehenden Geldverpflichtungen, die mit der laufenden Verwaltung des gemE zusammenhängen, erfüllen (BTDrs 19/22634, 47). Bei den Verpflichtungen handelt sich um vertragliche, aber auch öffentlich-rechtliche Ansprüche oder Abgaben. Gemeint sind ferner Verbindlichkeiten aus gesetzlichen Schuldverhältnissen oder Aufopferungsansprüche. Rn 21 Vor ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 7 Als Ausgaben sind solche Kostenpositionen anzusetzen, die feststehen oder im kommenden Wirtschaftsjahr zu erwarten sind (BGH MDR 15, 146 Rz 26). Einnahmen iSv § 28 I 2 sind auch voraussichtliche Zinsen (Köln ZMR 08, 818). Die (künftigen) Hausgeldvorschüsse müssen nach hM genannt, aber nicht ausdrücklich als Einnahmen aufgeführt werden (BGH NZM 13, 650 Rz 15). Die Vertei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Beschl.

I. Allgemeines. Rn 1 Ein Beschl ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft (BGH ZMR 12, 284; umfassend Skauradszun, Der Beschl als Rechtsgeschäft). Er setzt sich aus den für sein Zustandekommen erforderlichen Stimmabgaben iS von empfangsbedürftigen Willenserklärungen zusammen (BayObLG ZMR 01, 994, 995). Für einen Beschl bedarf es einer Beschl-Kompetenz (§ 23 Rn 24 ff). Beschl können...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Vertretung und Stimmrechtsausschluss.

Rn 18 Der nach § 25 IV ausgeschlossene WEigtümer kann weder einen anderen WEigtümer vertreten noch sich vertreten lassen (BGH ZMR 14, 559 = NZM 14, 275 Rz 18; aA München ZMR 11, 148 Rz 26). Der vom Stimmrecht Ausgeschlossene ist als Vertreter freilich berechtigt, einem Dritten im Namen des Vollmachtgebers eine Untervollmacht zu erteilen. Die Erteilung ist aber ausgeschlossen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unbillige Benachteiligung.

Rn 45 Ein WEigtümer wird ggü anderen WEigtümern unbillig benachteiligt, wenn die beabsichtigte bauliche Veränderung für ihn zu einem beachtenswerten Nachteil führt. So liegt es, wenn einem WEigtümer Nachteile zugemutet werden, die bei wertender Betrachtung nicht durch die mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteile ausgeglichen werden (BRDrs 168/20, 72; s.a. BGH NJW-RR...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Notwendigkeit eines Beschl.

Rn 42 Die WEigtümer, ggf Zwangs- oder Insolvenzverwalter, schulden Nachschüsse nur nach einem Beschl gem § 28 II 1 (§ 16 Rn 44), der für jedes Wohnungseigentum den Nachschuss nennen muss. Unschädlich ist, wenn statt des aktuellen WEigtümers noch der Vorgänger genannt wird (BGHZ 142, 290, 299 = ZMR 99, 834). Zur Prüfung ist jedem WEigtümer bereits mit der Ladung zur Versammlu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Kein Nachteil für andere WEigtümer.

Rn 42 Der Anspruch aus § 20 III ist nach seinem Sinn und Zweck gegeben, wenn kein WEigtümer durch die bauliche Veränderung in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt wird (AG Königswinter ZWE 22, 374 Rz 28; BRDrs 168/20, 72). In diesem Falle bedarf es auch keines Einverständnisses (AG Königswinter ZWE 22, 374 Rz 28; BRDrs 168/20, 72).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick/Belastungsgegenstand.

Rn 5 Die im SonderE stehenden Räume und Gebäudeteile (SonderE) können nicht allein dinglich belastet werden, § 6 I. Möglich ist es hingegen, das ganze Wohnungseigentum (= Miteigentumsanteil + SonderE) zu belasten. Rn 6 Auch das gemE kann isoliert kein Belastungsgegenstand sein. Nach Ansicht des BGH (NJW 89, 2391, 2392 [BGH 19.05.1989 - V ZR 182/87]) können allerdings die ›aus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Sinn und Zweck (§ 33 I).

Rn 1 § 33 I soll die Verkehrsfähigkeit des Dauernutzungsrechtes ermöglichen (München NZM 16, 864 [OLG München 29.06.2016 - 34 Wx 27/16] Rz 36) und findet seine Grenze in § 35. Ungeachtet § 33 I 2 zulässig sind – wie § 41 zeigt – zeitliche Befristungen, zB die Lebenszeit des Berechtigten (Celle ZWE 14, 207) oder die Vereinbarung eines Heimfallanspruchs (vgl § 36 I 1). Ein mie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Bestimmung durch Einzelnen.

Rn 20 Es kann vereinbart sein, dass ein einzelner WEigtümer, aber auch jeder Dritte nach § 317 BGB (aA BGH ZMR 12, 651 Rz 9; NJW 12, 676 Rz 9: nur WEigtümer), die einem SNR unterliegenden Teile, Räume und Flächen und die begünstigte ›Einheit‹ (Rn 18) sowie den Inhalt der Gebrauchsrechte bestimmt (BGH NZM 17, 607 [BGH 21.10.2016 - V ZR 78/16] Rz 17; 12, 464 Rz 8). Die Ermächt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gegenstand.

Rn 2 Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht werden grds an einem Grundstück begründet (München MDR 13, 901) und erstrecken sich auf das Grundstückszubehör. Möglich ist es, sie an einem Grundstücksteil, an einem Gebäude, an mehreren Räumen oder nur an einem Raum, an einem Erbbaurecht, an einem Wohnungs- und Teilerbbaurecht, an Grundstücks- bzw Erbbaurechtsteilen, einem Wohnungs- o...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Beispiele.

Rn 34 Bsp für Abberufungsgründe: Beschimpfungen eines WEigtümers (AG Tostedt ZMR 11, 917), Interessenkollisionen (Oldbg ZMR 07, 306), Straftaten des Verw (Köln MietRB 08, 368), keine oder zu späte Einberufung der Versammlung (s.a. § 24 Rn 1), Verstöße gegen den Verw-Vertrag, Nichtwahrnehmung gesetzlicher Pflichten und Aufgaben (Ddorf ZMR 06, 293; Zweibr ZMR 07, 727), Insolve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. (2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechte.

Rn 16 Der Verw nimmt – subsidiär (arg § 24 V) – nach seinem Ermessen (§ 26 Rn 9) die Rechte der WEigtümer zur Leitung der Versammlung wahr, zB das Leitungs- oder Hausrecht (s.a. § 13 Rn 2) oder die Verfahrensweise bei Abstimmungen, etwa den Abstimmungsmodus und die Reihenfolge der Abstimmungsfragen (BGH ZMR 19, 776 Rz 6). Innerhalb seines Ermessens kann er auch darüber besti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 51 Der Anspruch ist § 906 II 2 BGB nachempfunden (BRDrs 168/20, 57), verschuldensunabhängig (BayObLG ZMR 94, 420, 421) und hat wohl immer noch einen ›aufopferungsentschädigenden Charakter‹ (s.a. BGH NZM 17, 604 Rz 29). Er ist Anspruch iSd § 1 Nr 1 AHB (BGH ZMR 03, 209) und verdrängt in seinem Anwendungsbereich § 906 II 2 BGB (BGH ZMR 21, 826 Rz 16; zum alten Recht bei der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Verdinglichte SNRe.

Rn 12 Ein SNR ist verdinglicht, wenn es nach §§ 5 IV 1, 10 III zum Inhalt des SonderE gemacht wurde. Die Eintragung muss dem Bestimmtheitserfordernis des Sachen- und Grundbuchrechtes genügen (BGH NZM 12, 464 Rz 10; NJW 12, 676 Rz 13). Sind die Grenzen nicht zu ermitteln, gibt es kein SNR (Hambg ZMR 06, 468; LG Hamburg ZMR 10, 62, 63). Rn 13 Das eingetragene SNR ist weder selb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden. (2) 1Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, diemehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Balkone.

Rn 8 Wird an ein im gemE stehendes Gebäude nachträglich ein Balkon angebaut, der nur von einer Einheit aus betreten werden kann und fehlt es an einer Zuweisung iSv § 5 I oder besteht an einem Gebäude von vornherein ein Balkon ohne weitere Bestimmungen zum Gebrauch, steht nach hM gem Gewohnheitsrecht und § 242 BGB ausnw nur dem WEigtümer ein (Allein-)Gebrauchsrecht zu, an des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Grundsatz.

Rn 17 Die WEigtümer können eine Vereinbarung durch eine andere (BGH ZMR 18, 681 Rz 13), nicht aber durch einen Beschl ändern (BGH NZM 09, 866 Rz 7; BGHZ 145, 158 = ZMR 00, 771); etwas anderes gilt im Falle einer Öffnungsklausel (§ 23 Rn 1) und nach §§ 12 IV 1, 16 II 2. Der Beschl, der auf einer vereinbarten Öffnungsklausel beruht, muss für die Bindung eines Sondernachfolgers...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vollmachten.

Rn 6 Will der Alleineigentümer das Recht, die Teilungserklärung zu ändern, weiter behalten, kann er sich in den jeweiligen Erwerbsverträgen eine Änderungsvollmacht einräumen lassen (BGH NJW 20, 610 Rz 27; ZWE 17, 169 Rz 17). Die Prüfungskompetenz des GBA ggü einer solchen Vollmacht beschränkt sich auf offensichtliche Verstöße (München ZWE 17, 28; 15, 171; s.a. BGH NJW 20, 61...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Allgemeines.

Rn 5 Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der WEigtümer werden dadurch, dass der in Anspruch genommene WEigtümer mietvertraglich gebunden ist, weder erweitert noch beschränkt (BGH NZG 21, 113 Rz 27; NZM 17, 37 [BGH 18.11.2016 - V ZR 221/15] Rz 18; NJW 95, 2036, 2037 [BGH 04.05.1995 - V ZB 5/95]). Der WEigtümer darf daher seinem Mieter nur einen Gebrauch gestatten und kan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Nach § 7 ist für jeden Miteigentumsanteil vAw ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch) anzulegen. Die Bestimmung ist auf den Teilungsvertrag (§ 3), aber auch auf die Teilungserklärung anwendbar, § 8 II. Ferner ist § 7 für später einzutragende Veränderungen anzuwenden. Mit Anlegung der Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbücher (§ 7 I 1) ist das ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Verpflichteter.

Rn 12 Der Verw muss als Organ der GdW jede Vereinbarung (BTDrs 19/22634, 47), va aber jeden Beschl, auch angefochtene (BGH NJW 96, 1216, 1217), zeitnah (LG Frankfurt aM ZMR 10, 787), idR unverzüglich (BGH NZM 11, 454 Rz 20), durchführen (BTDrs 19/22634, 47; s.a. BGH WuM 20, 233 Rz 13; ZMR 18, 777 Rz 13). Dieses Tun kann nur die GdW vom Verw verlangen und individuell einklage...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Amtsträger.

Rn 2 Der Verw ist Träger eines privaten Amtes (BGH ZMR 18, 777 Rz 2). Er schuldet nach § 280 I 1 BGB der GdW eine pflichtgemäße Verwaltung iSv § 18 II. Rn 3 Er muss sein Amt neutral und ohne Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot (Vor §§ 23–25 Rn 7) wahrnehmen (Neutralitätspflicht; s.a. BGH WuM 21, 55 Rz 19). Verstöße gegen die Neutralitätspflicht (dazu zB BGH NJW 13, 3098 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Wesentliche Bestandteile eines Raums.

Rn 3 An bloßen wesentlichen Bestandteilen eines Raums (s Rn 14), bspw einem Heizkörper, einer Leitung oder einem Ventil, oder bloß an seinen tragenden Teilen, kann kein SonderE nach §§ 3 I, 8 I begründet werden (BGH ZMR 14, 223 Rz 7; ZMR 13, 454 Rz 10; NJW 68, 1230). Rn 4 Ob (wesentliche) Raumteile im SonderE stehen, richtet sich allein nach § 5 I–III (BGH NJW 14, 379 Rz 7; 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Aufstellungszeitpunkt (§ 28 I 2).

Rn 5 Nach § 28 I 2 ist jährlich – nach § 18 II idR im Voraus; anderes ist nicht ordnungsmäßig (str) – ein Wirtschaftsplan vorzulegen; die WEigtümer können etwas anderes vereinbaren. Gesetzliches Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Rn 6 Verlangt ein WEigtümer, dass dem Wirtschaftsplan entgegen einer Übung das Kalenderjahr zu Grunde gelegt wird, handelt er grds treuwidrig, we...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unterdeckung.

Rn 40 Haben die Vorschüsse, die auf ein Wohnungseigentum nach dem ›Soll‹ entfallen sind, nicht ausgereicht, die Kosten der GdW zu decken (= Unterdeckung), sind Nachschüsse zu beschließen. Bsp. In Bezug auf das Wohnungseigentum 1 waren 4.800 EUR Vorschuss zu zahlen. Benötigt werden 5.000 EUR. Dann sind als Nachschuss 200 EUR zu beschließen – auch wenn kein Vorschuss gezahlt w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Berechnung.

Rn 11 Ein positiver Beschl (Vor §§ 23–25 Rn 1) erfordert grds eine einfache Mehrheit von ›Ja-Stimmen‹ (§ 25 I; BGH ZMR 19, 776 Rz 8). Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und sind nicht mitzuzählen (Rn 1). Ergibt sich eine Stimmengleichheit oder überwiegen die ›Nein-Stimmen‹, ist ein Antrag abgelehnt worden (Negativbeschl, Vor §§ 23–25 Rn 1). Ein Zählfehler ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Schuldrechtliche Vereinbarung.

Rn 2 Nach ganz hM ist die Bestimmung zusammenhängender Räume zur ›Wohnung‹ (vgl §§ 3 I, 8 I) oder zu ›Nicht-Wohnzwecken‹ eine schuldrechtliche Vereinbarung iSv §§ 10 I 2 zum Inhalt des SonderE (BGH NJW-RR 21, 1239 Rz 19; ZMR 18, 238 Rz 6). In Bezug auf diese Vereinbarung gelten § 10 Rn 3 ff (s.a. Rn 6). Diese Vereinbarung ist zu treffen. Zwar soll es nach einigen Stimmen mög...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Immobiliarvermögen.

Rn 4 Die GdW kann sowohl außerhalb (BGH v 20.1.23 – V ZR 65/22, Rz 9; ZMR 16, 476 Rz 21; München ZMR 16, 792) als auch innerhalb (Frankf IMR 15, 422; Hamm ZMR 11, 403; ZMR 10, 785; Celle ZMR 08, 210) der von ihr verwalteten WE-Anlage Immobiliarvermögen erwerben (außerhalb bieten sich va an: Park- oder Müllstandsflächen, aber auch Teileigentum). Ferner kann sie WEigtümerin ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Abmahnung.

Rn 7 Grds erforderlich ist eine – formfreie (LG Berlin ZMR 18, 246) – Abmahnung der nach § 9b vertretenen GdW analog §§ 543 III, 314 II 1 BGB (s.a. BGH ZMR 18, 525 Rz 9; 11, 978 Rz 4). Ihr Zweck besteht darin, dem WEigtümer ein bestimmtes, als Entziehungsgrund beanstandetes Fehlverhalten vor Augen zu führen, verbunden mit der Aufforderung, das Verhalten zur Vermeidung eines ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) ›Altlasten‹.

Rn 20 War das Grundstück als Ganzes oder waren sämtliche Miteigentumsanteile vor Entstehung der Wohnungseigentumsrechte bereits mit einem Gesamtrecht belastet, hat sich die bestehende Belastung nach §§ 1192 I, 1132, 1114 BGB in eine Belastung aller Anteile umgewandelt (Oldbg MDR 1989, 263; München MDR 72, 239). Auch Dienstbarkeiten und Vorkaufsrechte am gesamten Grundstück s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundsatz.

Rn 18 Grds müssen alle WEigtümer sowohl der Beschl-Fassung nach § 23 III 1 (= der Verfahrensweise), als auch dem jeweiligen Beschl-Antrag jew in Textform zustimmen (LG München I ZMR 15, 799). In der Zustimmung zu einem Beschl-Antrag in Textform liegt idR zugleich die (konkludente) Zustimmung zum schriftlichen Verfahren; umgekehrt gilt dies nicht. Die Abstimmung kann auf eine...mehr