Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 2.15 Jahresabrechnung

Erstellt der Verwalter die Jahresabrechnung fehlerhaft und werden deshalb die Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge fehlerhaft durch Beschluss festgelegt, ist dies zunächst haftungsrechtlich wenig problematisch, da die Wohnungseigentümer nach Beschlussfassung einen Monat Zeit haben, die Abrechnung und ihr Ergebnis zu prüfen und gegen den Festsetzungsbeschluss Anfechtungsklage z...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 2.19 Rechnungsprüfung, ungenügende

Eine unmittelbare Haftung trifft den Verwalter dann, wenn er unberechtigte Forderungen mit Gemeinschaftsgeldern ausgleicht. Häufiger Fall ist hier die ungenügende Rechnungsprüfung. Aber auch dann, wenn er Zahlungen für völlig unbrauchbare Leistungen vornimmt, kann ihn eine Schadensersatzpflicht treffen.[1] Praxis-Beispiel Unbrauchbare Architektenleistung Im Rahmen einer größer...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 1.4.4 Haftung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für den Verwalter

Da der Verwalter als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer fungiert und hinsichtlich der Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft gemäß § 9b Abs. 1 WEG als deren gesetzlicher Vertreter, kann die Eigentümergemeinschaft im Fall der Fälle eine Haftung für den Verwalter entsprechend § 31 BGB treffen. Diese Vorschrift regelt die Haftung des Vereins für seinen Vorstand und wird mi...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 2.3 Auftragsvergabe, eigenmächtige

Eine Haftung des Verwalters kommt stets dann in Betracht, wenn er eigenmächtig Aufträge vergibt, obwohl es sich nicht mehr um eine unbedeutende Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG handelt und weder eine Ermächtigung im Verwaltervertrag noch eine solche durch Beschluss dies rechtfertigt.[1] Allerdings muss sich die Gemeinschaft der Wohnungseigen...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 1 Grundsätze

Die Haftung des Verwalters ist nicht davon abhängig, dass ein Verwaltervertrag abgeschlossen ist. Dem Verwalter obliegen vielmehr bereits gesetzlich geregelte Pflichten, bei deren Verletzung er sich den Wohnungseigentümern und der Eigentümergemeinschaft gegenüber schadensersatzpflichtig machen kann. Die gesetzlich geregelten Pflichten des Verwalters ergeben sich dabei aus §§...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 1.4.1 Haftung gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Da das Vertragsverhältnis zwischen Verwalter und Wohnungseigentümergemeinschaft besteht, haftet der Verwalter bei Vertragspflichtverletzungen in 1. Linie gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Verursacht der Verwalter Schäden am Gemeinschaftsvermögen, stehen entsprechende Ersatzansprüche allein der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu. Verursacht der Verwalter Sc...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 2.24 Veräußerungszustimmung

Ist durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung von Wohnungseigentum nach § 12 WEG erforderlich, hat er die Zustimmung zeitnah zu erteilen oder zu versagen, wenn ein Grund in der Person des Erwerbers vorliegt, der gegen dessen Eintritt in die Gemeinschaft spricht. Stets muss der wichtige Grund, der die Versagung einer Veräußerungsz...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 1.2.1 Mitarbeiter

Eine Haftung kann den Verwalter stets auch dann treffen, wenn er sich nicht selbst in Person einer Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, sondern einem seiner Mitarbeiter der Vorwurf einer Pflichtverletzung zu machen ist. Nach der Bestimmung des § 278 Satz 1 BGB hat der Schuldner nämlich ein Verschulden der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedien...mehr

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Allgemeine Rechtsgrundlagen... / 6 Nachbarrecht und Wohnungseigentum

Die nachbarrechtlichen Vorschriften des BGB und der Landesnachbarrechtsgesetze gelten nach Meinung der Gerichte für Wohnungseigentümer zueinander nicht unmittelbar. Den Grund dafür sehen sie in den Sonderregelungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Diesen sei zu entnehmen, dass Wohnungseigentümer als Folge des intensivierten Nachbarschaftsverhältnisses in einer Eigentumsw...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Grunderwerbsteuer: Bemessun... / 3.5 Was als Grundstück beurteilt wird

Das Grunderwerbsteuerrecht versteht unter Grundstücken solche des BGB. Dazu gehören neben dem Grund und Boden auch die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen. Den Grundstücken gleichgestellt sind Erbbaurechte, Gebäude auf fremdem Grund und Boden sowie dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte i. S. d. § 15 WEG und des § 1010 BGB.mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Grunderwerbsteuer: Bemessun... / 3.3 Welche Geschäfte steuerbefreit sind

Außer der Bagatellgrenze von 2.500 EUR sind folgende Vorgänge von der Grunderwerbsteuer befreit: Grundstücksschenkungen und Erwerbe von Todes wegen, Grundstückserwerbe durch Miterben im Rahmen von Erbauseinandersetzungen, Grundstückserwerbe unter Ehegatten oder Lebenspartnern, Grundstückserwerbe zum Zwecke der Vermögensauseinandersetzung nach einer Scheidung oder nach Aufhebung ...mehr

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WEG-Streitigkeit: Gutachten... / 2 Normenkette

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Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Notgeschäftsführung (WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff Maßnahmen der Notgeschäftsführung dienen der Abwehr eines unmittelbar drohenden oder der Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens. In akuten Gefahrensituationen sind also Wohnungseigentümer zu eigenständigem Handeln ermächtigt, wenn eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer oder Maßnahmen des Verwalters nicht abgewartet werden können. Selbstverständlich is...mehr

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WEG-Streitigkeit: Gutachten einholen?

1 Leitsatz Hat ein Wohnungseigentümer möglicherweise eine unzulässige bauliche Veränderung vorgenommen, ist es vor der Beschlussfassung über die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der gerichtlichen Durchsetzung des etwaigen Beseitigungsanspruchs im Regelfall nicht erforderlich, ein Gutachten eines Rechtsanwalts über die Erfolgsaussichten des Prozesses einzuholen. 2 Normenket...mehr

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WEG-Streitigkeit: Kosten

1 Leitsatz Begehrt ein Wohnungseigentümer in einer verwalterlosen Gemeinschaft durch Beschlussersetzungsklage die Ermächtigung zur Einberufung einer Versammlung (§ 24 Abs. 3 WEG), können auch bei einem sofortigen Anerkenntnis dem klagenden Wohnungseigentümer die Prozesskosten nicht nach § 93 ZPO auferlegt werden, da er gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sein Re...mehr

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WEG-Streitigkeit: Gutachten... / 6 Entscheidung

LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 15.2.2024, 2-13 S 53/23mehr

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WEG-Streitigkeit: Kosten / 2 Normenkette

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WEG-Streitigkeit: Gutachten... / 1 Leitsatz

Hat ein Wohnungseigentümer möglicherweise eine unzulässige bauliche Veränderung vorgenommen, ist es vor der Beschlussfassung über die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der gerichtlichen Durchsetzung des etwaigen Beseitigungsanspruchs im Regelfall nicht erforderlich, ein Gutachten eines Rechtsanwalts über die Erfolgsaussichten des Prozesses einzuholen.mehr

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WEG-Streitigkeit: Gutachten... / 3 Das Problem

Wohnungseigentümer B baut eine Klimaanlage ein. Eine Gestattung nach § 20 Abs. 1 WEG liegt nicht vor. Die Wohnungseigentümer beschließen zu TOP 12.1, dass Wohnungseigentümer B die auf dem Westbalkon und auf dem Ostbalkon errichteten Klimaanlagen einschließlich deren Versorgungsleitungen zu beseitigen und die Durchdringungen der Fassade ordnungsmäßig zu verschließen hat. Zu T...mehr

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WEG-Streitigkeit: Kosten / 6 Entscheidung

LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 20.3.2024, 2-13 T 7/24mehr

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WEG-Streitigkeit: Kosten / 1 Leitsatz

Begehrt ein Wohnungseigentümer in einer verwalterlosen Gemeinschaft durch Beschlussersetzungsklage die Ermächtigung zur Einberufung einer Versammlung (§ 24 Abs. 3 WEG), können auch bei einem sofortigen Anerkenntnis dem klagenden Wohnungseigentümer die Prozesskosten nicht nach § 93 ZPO auferlegt werden, da er gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sein Rechtsschutz...mehr

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WEG-Streitigkeit: Kosten / 3 Das Problem

In einer Wohnungseigentumsanlage gibt es 3 Wohnungseigentümer. Die Wohnungseigentümer können sich nicht auf die Durchführung einer Versammlung einigen. Wohnungseigentümer 1 verklagt daher die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf eine Ermächtigung nach § 24 Abs. 3 WEG. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erkennt diesen Anspruch an. Die Parteien streiten um die Kosten d...mehr

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WEG-Streitigkeit: Kosten / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Kosten für eine WEG-Streitigkeit (eine Beschlussersetzungsklage). Ein Wohnungseigentümer will eine Versammlung einberufen. Das kann er aber nur, wenn ihn die anderen Wohnungseigentümer hierzu ermächtigen. Das ist nach § 24 Abs. 3 WEG möglich. Dieser lautet: "Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung der Woh...mehr

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WEG-Streitigkeit: Gutachten... / 4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Die Wohnungseigentümer seien befugt gewesen, sich durch Beschluss einen Willen darüber zu bilden, ob sie bestimmte Nutzungen oder bauliche Veränderungen für unzulässig halten. Sie dürften einen Wohnungseigentümer zu einem dem Beschluss entsprechenden Verhalten auffordern. Werde dies dem Wortlaut nach als Ge- oder Verbot beschlossen, sei darin nächstliegend ein s...mehr

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WEG-Streitigkeit: Gutachten... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall hat sich der "Bauherr" um keine Gestattung bemüht. Die Klage auf Rückbau versucht er mit der Überlegung zu torpedieren, dass die Wohnungseigentümer vor einer Klage gegen ihn mehr Informationen hätten einholen müssen. Rechtsrat vor Erhebung einer Klage Das LG meint, es sei in Ordnung, vor der Beauftragung eines Anwalts mit dem Ziel einer Klage auf Rückba...mehr

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WEG-Streitigkeit: Kosten / 4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Die Voraussetzungen des § 93 ZPO lägen nicht vor. Wohnungseigentümer 1 habe nicht davon ausgehen dürfen, ohne die Klage zu seinem Recht auf Einberufung einer Versammlung zu gelangen. Vielmehr habe für Wohnungseigentümer 1 kein anderer Weg als der Klageweg bestanden, um zu dem gewünschten Ziel, der Durchführung einer Versammlung, zu gelangen. Zur Einberufung eine...mehr

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Notgeschäftsführung (WEMoG) / 1.3 Verwalter

Nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind. Fristwahrung Der Nachteil kann ein rechtlicher oder ein tatsächlicher sein. Die Wahrung einer Frist ist deshalb ausdrücklich genannt, weil es sich wohl um den praktisch h...mehr

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Bauliche Veränderung: Aufst... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Frage, ob die Gestattung einer baulichen Veränderung einer ordnungsmäßigen Verwaltung widerspricht. Das ist nach § 20 Abs. 4 WEG unter anderem der Fall, wenn bauliche Veränderungen eine Wohnungseigentumsanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen. Das LG...mehr

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Umlage-Beschluss: Anwendung... / 4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Zu § 16 Abs. 3 WEG a. F. sei von der herrschenden Meinung vertreten worden, dass ein Wohnungseigentümer, der kraft Vereinbarung abweichend vom Grundsatz des § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG von bestimmten (Betriebs-) Kosten insgesamt befreit ist, nicht durch Beschluss erstmals an diesen Kosten beteiligt werden könne. Dies gelte auch in Bezug auf § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG. Es...mehr

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Absenkungs-Beschluss: Anfor... / 4 Die Entscheidung

Die Klage hat Erfolg! Das AG meint, der Beschluss sei nichtig. Denn der am 26.7.2022 zu TOP 5 gefasste Beschluss könne nicht als Absenkungsbeschluss ausgelegt werden. Wollten die Wohnungseigentümer gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügen solle, müsse dies in dem entsprechenden Beschluss hinrei...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kinderlärm (WEMoG) / 1 Allgemein

Nach § 13 Abs. 1 WEG kann jeder Wohnungseigentümer mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen grundsätzlich nach seinen Vorstellungen verfahren. Grenzen setzt hier insbesondere die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet ist, die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Bes...mehr

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Modernisierende Erhaltung: ... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Einordnung einer Maßnahme als bauliche Veränderung oder Erhaltung. Die wichtigste Folge für die Einordnung ist für die Wohnungseigentümer die Frage, wer die Kosten zu tragen hat: Alle Wohnungseigentümer (§ 16 Abs. 2 WEG) oder nur die, die für die Maßnahmen waren (§ 21 Abs. 3 WEG). Begriff der Erhaltung Dem Begriff der Erhaltung unterfalle...mehr

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Absenkungs-Beschluss: Anfor... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall stellt sich vor allem die Frage, wie man einen Absenkungs-Beschluss fasst, damit er einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht. Beschlussfassung Nach herrschender Meinung soll bei einem Absenkungs-Beschluss ausdrücklich bestimmt werden müssen, dass für den Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügen soll. Überzeugend ist das nicht. Der Besc...mehr

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Notgeschäftsführung (WEMoG) / 1.1 Wohnungseigentümer

Jeder Wohnungseigentümer ist nach § 18 Abs. 3 WEG berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem Gemeinschaftseigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind. Voraussetzung ist freilich, dass überhaupt ein Fall der Notgeschäftsführung vorliegt. Ein Wohnungseigentümer, der ohne ausdrückliche Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer Arbeiten am Gemeinsch...mehr

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Notgeschäftsführung (WEMoG) / 2 Wer trägt die Kosten?

Führt die Notgeschäftsführung zu Ausgaben des Wohnungseigentümers, kann er diese von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag[1] oder als ungerechtfertigte Bereicherung[2] ersetzt verlangen.[3] Dem die Geschäftsführung ausübenden Wohnungseigentümer steht nicht das Recht zu, seine Aufwendungen direkt bei den Miteigentümern...mehr

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Bauliche Veränderung: Abbed... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall haben die Wohnungseigentümer der Sache nach § 20 Abs. 1 WEG – also die Notwendigkeit, dass eine bauliche Veränderung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu gestatten ist – abbedungen. Fraglich ist, was in einem solchen Fall für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer baulichen Veränderung gilt. Nachteil, wenn § 20 Abs. 1 WEG abbedungen ist Ha...mehr

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Umlage-Beschluss: Anwendung... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um 2 Fragen. Die eine ist die Frage, ob eine Beschlusskompetenz besteht, Wohnungseigentümer vollständig von den Erhaltungskosten für einen wesentlichen Gebäudebestandteil zu befreien. Die andere Frage ist, ob, wenn eine Beschlusskompetenz besteht, eine Änderung einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht. Beschlusskompetenz Das LG meint, sich de...mehr

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Verwaltungsbeirat: Umfang d... / 5 Hinweis

Problemüberblick Die Wohnungseigentümer können die Verwaltungsbeiräte für ein Geschäftsjahr entlasten. Diese "Entlastung" ist erstens die Billigung einer Amtsführung für einen bestimmten Zeitraum als dem Gesetz, der Gemeinschaftsordnung und den ggf. vertraglichen Pflichten entsprechend und als zweckmäßig. Zweitens wird dem Amtsträger für die künftige Tätigkeit das Vertrauen a...mehr

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Umlage-Beschluss: Anwendung... / 2 Normenkette

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Beschwerdeverfahren: Neue T... / 2 Normenkette

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Nachschuss-Beschluss: Ordnu... / 2 Normenkette

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Bauliche Veränderung: Aufst... / 2 Normenkette

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Absenkungs-Beschluss: Anfor... / 2 Normenkette

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Teilungserklärung: Fristen ... / 2 Normenkette

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Verwaltungsbeirat: Umfang d... / 2 Normenkette

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Notgeschäftsführung (WEMoG) / 1.2 Nicht-Eigentümer

Im Fall des Ersterwerbs vom teilenden Eigentümer fingiert § 8 Abs. 3 WEG die Ersterwerber im Innenverhältnis zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern dann als Wohnungseigentümer, wenn sie einen Anspruch auf Übertragung von Sondereigentum gegen den teilenden Eigentümer haben, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist und ihnen der Besitz a...mehr

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Absenkungs-Beschluss: Anfor... / 6 Entscheidung

AG München, Urteil v. 2.10.2023, 1291 C 650/23 WEGmehr

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Verwaltungsbeirat: Umfang d... / 4 Die Entscheidung

Die Klage hat keinen Erfolg! Im Regelfall billigten die Wohnungseigentümer mit dem Beschluss über die Entlastung der Verwaltungsbeiräte deren zurückliegende Amtsführung im jeweils genannten Zeitraum als dem Gesetz, der Gemeinschaftsordnung und ihren vertraglichen Pflichten entsprechend und als zweckmäßig; sie sprächen den Verwaltungsbeiräten auf diese Weise gleichzeitig für ...mehr

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Anspruch auf bauliche Verän... / 2 Normenkette

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Verwaltungsbeirat: Umfang d... / 6 Entscheidung

AG München, Urteil v. 31.8.2023, 1293 C 11654/22 WEGmehr