Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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Relevante Versicherungsarte... / 1.3.2 Abschluss des Versicherungsvertrags

Versicherungsnehmerin ist die GdWE, für die der bestellte Verwalter als deren Organ handelt. Im Außenverhältnis wird die GdWE gemäß § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG durch den Verwalter vertreten, dessen Vertretungsmacht (mit Ausnahme von Grundstückskauf- oder Darlehensverträgen) nicht eingeschränkt werden kann. Um sich nicht der Gefahr einer Inregressnahme als Organvertreter durch die...mehr

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Relevante Versicherungsarte... / 5.4 Verrechnung eines Selbstbehalts

Ein vereinbarter Selbstbehalt, der bei der Regulierung eines Schadens am Gemeinschaftseigentum vom Versicherer in Abzug gebracht wird, ist unter den Wohnungseigentümern nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG oder nach einem hiervon abweichend vereinbarten oder (vorab) beschlossenen Verteilerschlüssel gem. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG zu verteilen. Schaden tritt nur im (mitversicherten) Sonder...mehr

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Datenschutz (ZertVerwV) / 2 Verantwortliche

Nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist "Verantwortlicher" die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Als Verantwortliche im datenschutzrechtlichen Sinne fungiert also zunächst die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.[1] Daneben...mehr

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Datenschutz (ZertVerwV) / 8.6 Videoüberwachung

Jeder Wohnungseigentümer kann seit der WEG-Reform eine angemessene bauliche Veränderung verlangen, die dem Einbruchsschutz dient (§ 20 Abs. 2 Nr. 3 WEG). Hieraus folgt, dass die Wohnungseigentümer auch beschließen können, Gemeinschaftsflächen mit einer Videokamera zu überwachen.[1] Voraussetzung ist allerdings, dass ein berechtigtes Überwachungsinteresse der Gemeinschaft bes...mehr

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Relevante Versicherungsarte... / 5.3 Entschädigungszahlungen der Versicherung

Zahlungen der Versicherung auf Schäden im Gemeinschaftseigentum sind Einnahmen, in die Jahresabrechnung aufzunehmen und nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG unter den Wohnungseigentümern zu verteilen. Handelt es sich um eine Entschädigung für einen Schaden im Sondereigentum, ist diese direkt an den Sondereigentümer auszukehren.[1]mehr

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Relevante Versicherungsarte... / 2 Objektversicherungen

Versicherungen, die Versicherungsschutz für Objekte gewähren, werden den Sachversicherungen zugeordnet. Die größte Bedeutung für die Immobilienwirtschaft haben die Wohngebäudeversicherung und die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Eine Verwaltung nach dem Wohnungseigentumsgesetz hat gerade diesen beiden Sachversicherungen große Aufmerksamkeit zu widmen, da diese na...mehr

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Relevante Versicherungsarte... / 5.2 Schäden im Sondereigentum

Schäden im Sondereigentum sind von den betroffenen Sondereigentümern selbst abzuwickeln. Das gilt auch dann, wenn das Sondereigentum über die Gemeinschaft mitversichert ist,[1] wie dies bei der Wohngebäudeversicherung der Fall ist. Schäden am Sondereigentum muss der Verwalter dem Versicherer nur anzeigen. Unterstützung durch Verwaltung Dennoch hat die Wohnungseigentumsverwaltu...mehr

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Datenschutz (ZertVerwV) / 8.5 Verbrauchserfassung

Zunächst entspricht ein Beschluss über den Einbau funkbasierter Heizkosten- und Warmwassermessgeräte zur Erfassung des Verbrauchs per Funkablesung ordnungsmäßiger Verwaltung. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zwecke konkret festgelegt werden, für die die bei den Wohnungseigentümern erhobenen Verbrauchsdaten verarbeitet und genutzt werden sollen. Insoweit kann Entspreche...mehr

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Relevante Versicherungsarte... / 1.3.3 Vereinbarung eines Selbstbehalts

Um hohe Prämien zu vermeiden, ist es mittlerweile üblich, den Versicherungsvertrag mit einem Selbstbehalt bzw. einer Selbstbeteiligung abzuschließen. Je höher der vereinbarte Selbsthalt ist, umso geringer ist die Versicherungsprämie. Tritt ein Schaden im Gemeinschaftseigentum auf, wird dieser bis zur Höhe des Selbstbehalts von der Versicherung reguliert und der verbleibende ...mehr

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Relevante Versicherungsarte... / 2.2 Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht

Nachfolgend wird die zweite sehr bedeutende Sachversicherung, die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, erläutert. Gesetzliche Vorschriften § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG schreibt eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für Wohnungseigentümergemeinschaften im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung vor. Fehlt eine solche Sachversicherung, kann diese von jedem einzel...mehr

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Relevante Versicherungsarte... / 5.1 Pflichten des Wohnungseigentumsverwalters

Für die Abwicklung von Versicherungsschäden, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, ist die GdWE zuständig. Für sie handelt der Verwalter. Ein besonderes Augenmerk sollte der Verwalter auf die Schadensanzeige, die Schadensminderungspflicht und die zügige Abwicklung legen. Die Schlechterfüllung einer dieser Aufgaben im Rahmen der Schadensabwicklung kann eine Obliegenheitsver...mehr

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Gebäudepläne, Bauzeichnunge... / 3 Bauvorlagen mit Bedeutung für die Objektbewirtschaftung

Die nachstehend skizzierten Bauvorlagen[1] mit ihren Inhalten stellen für die Verwaltung im Rahmen der Immobilienbewirtschaftung/des Immobilienbestandsmanagements wichtige Unterlagen für eine ordnungsmäßige und zielgerichtete Immobilienverwaltung nach WEG dar. Im Einzelfall liefern die Unterlagen Informationen beim Verkauf von Sonder-/Gemeinschaftseigentum, bei der Planung und ...mehr

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Datenschutz (ZertVerwV) / 8.1 Einführung

Es liegt in der Natur der Sache, dass gemeinschaftsintern kein vollständiger Datenschutz möglich ist. Um jedenfalls einerseits die Verwaltung zu erleichtern und andererseits die Rechte der Wohnungseigentümer zu wahren, ist der Datenschutz innerhalb der Eigentümergemeinschaft eingeschränkt. Es gilt jedenfalls der Grundsatz, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft keine anonym...mehr

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Datenschutz (ZertVerwV) / 8.3 Informationsrechte der Wohnungseigentümer

Eigentümerliste Bereits zur effektiven Verwaltung des Gemeinschaftseigentums führt der Verwalter eine Eigentümerliste. Jeder Wohnungseigentümer hat insoweit einen Anspruch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Übermittlung der Eigentümerliste. Diese kann zur Kontaktaufnahme oder aber auch zur Klageerhebung erforderlich sein. Insoweit besteht allerdings nur ein Ans...mehr

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Relevante Versicherungsarte... / 2.6 Vermögensschadenhaftpflicht für Beiräte

Die ehrenamtlichen Aufgaben des Verwaltungsbeirats sind sowohl mit Zeitaufwand als auch mit Risiken verbunden. Eine Haftung kann sich gegenüber der GdWE, gegenüber den Wohnungseigentümern und gegenüber Dritten (z. B. einem Vertragspartner der Gemeinschaft) ergeben. Zu denken ist z. B. an die Folgen einer fehlerhaften Prüfung von Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung oder Vermöge...mehr

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Datenschutz (ZertVerwV) / 6 Informationspflichten

Nach Art. 12 Abs. 1 DSGVO hat der Verantwortliche zunächst geeignete Maßnahmen zu treffen, um vor der Datenerhebung bzw. Datenverarbeitung betroffenen Personen alle Informationen und Mitteilungen, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form zu übermitteln. Ergänzt wird diese Verpflichtung durch Art. 13 und 14...mehr

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Datenschutz (ZertVerwV) / 8.2 Sondereigentumsspezifische Informationen

Grundsätzlich ist die Datenverarbeitung zur erforderlichen Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt, nach Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO zulässig. Die Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO ist auch zulässig, wenn eine Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nich...mehr

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Datenschutz (ZertVerwV) / 8.4 Handwerkerbeauftragung

Von den Aufsichtsbehörden der Länder nicht einheitlich beurteilt wird die Frage, ob die Weitergabe der Kontaktdaten, insbesondere der Telefonnummern, von Wohnungseigentümern an Handwerker im Rahmen der Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen ohne Weiteres zulässig ist. Aus pragmatischen Gründen wird dies jedenfalls teilweise auch ohne Einwilligung des Wohnungseigentümers bejaht...mehr

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Relevante Versicherungsarte... / 2.1.2 Besonderheiten bei Wohnungseigentümergemeinschaften

Schließt die GdWE einen Wohngebäudeversicherungsvertrag für das gesamte Gebäude ab, wird die Wohnungseigentümergemeinschaft Versicherungsnehmerin (§ 9a Abs. 1 Satz 1 WEG), der einzelne Miteigentümer ist Mitversicherter. Hierdurch wird neben dem gemeinschaftlichen Eigentum auch das Sondereigentum mitversichert. Vor diesem Hintergrund sind in den VGB "Spezielle Regelungen für W...mehr

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Datenschutz (ZertVerwV) / 9.2.1 Bußgeld

Bei Verstößen gegen die DSGVO können die Aufsichtsbehörden nach Art. 83 Abs. 1 DSGVO Bußgelder verhängen. Der Höhe nach müssen sie "verhältnismäßig und abschreckend" sein, weshalb das Bußgeld im Einzelfall eine empfindliche Höhe erreichen kann. Die Höhe der jeweiligen Geldbuße hängt von den Maßgaben des konkreten Einzelfalls ab. Nach Art. 83 Abs. 2 DSGVO sind u. a. folgende ...mehr

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Relevante Versicherungsarte... / 2.3 Haftpflicht für Betreiber von Photovoltaikanlagen

Jeder, der auf dem eigenen oder fremden Grundstück oder Dach eine netzgekoppelte Photovoltaikanlage betreibt und Strom erzeugt, sollte eine Betreiber-Haftpflichtversicherung abschließen. Nur so kann der Betreiber sich vor unerwarteten Haftpflichtansprüchen Dritter schützen. Bei der weiterhin hohen Nachfrage[1] zur Anbringung einzelner Balkonkraftwerke (sog. Mini-Solaranlagen ...mehr

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§ 1 Grundstückskaufvertrag ... / J. Widerruf einer Veräußerungszustimmung des WEG-Verwalters

Rz. 126 Ist eine erteilte Verwaltergenehmigung dem Notar, der zum Empfang durch die Vertragsparteien bevollmächtigt ist, zugegangen, so wird dadurch der Zustand der schwebenden Unwirksamkeit des Kaufvertrags und der Auflassung beendet, sodass die Zustimmung unwiderruflich geworden ist. Ein wirksamer Widerruf durch den Verwalter ist dann nicht mehr möglich.[76] Zuvor hatte de...mehr

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§ 12 Wohnungseigentum / XV. Vertretung der WEG

Rz. 32 Unbeschränkt gerichtlich wie außergerichtlich und unbeschränkbar ist der Verwalter der Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft. Von der Vertretungsbefugnis ausgenommen sind lediglich Grundstückskauf- und Darlehensvereinbarungen, § 9b Abs. 1 WEG.mehr

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§ 12 Wohnungseigentum / IV. Rechtliche Beziehungen zwischen dem Verwalter und der WEG

Rz. 4 Der Verwalter vertritt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, und zwar im Rechtsverkehr – § 9b Abs. 1 S. 1 WEG. Nach § 27 Abs. 1 WEG ist der Verwalter verpflichtet, die laufenden und dringlich erforderlichen Maßnahmen für die WEG zu treffen. Der Verwalter hat die Pflicht, die Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen, § 24 Abs. 1 WEG. Der Verwalter ist zuständig, ...mehr

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§ 12 Wohnungseigentum / II. Rechtsfähigkeit der WEG

Rz. 2 Konzipiert wurde das Wohnungseigentumsrecht 1951, damals basierte dies nicht auf der Basis der Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die notwendige Rechtsfähigkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft ergab sich erst später durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.[2] Danach löste der Gesetzgeber mit der WEG-Novelle 2007 die entstandene Problemat...mehr

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§ 12 Wohnungseigentum / VII. Erste Anwendung der WEG-Vorschriften

Rz. 11 Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht bereits mit Anlegung aller Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher. Ab diesem Zeitpunkt sind die Vorschriften des WEG anzuwenden.[14]mehr

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§ 12 Wohnungseigentum / A. WEG

I. Allgemeines Rz. 1 Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) war die bislang größte Veränderung des Gesetzgebers zum Wohnungseigentum.[1] II. Rechtsfähigkeit der WEG Rz. 2 Konzipiert wurde das Wohnungseigentumsrecht 1951, damals basierte dies nicht auf der Basis der Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die notwendige Rechtsfähigkeit einer Wohnungse...mehr

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§ 12 Wohnungseigentum / I. Muster: Teilungserklärung (Doppelhaus, § 3 WEG)

Rz. 67 Kann das Grundstück nicht real geteilt werden, bietet sich die Bildung von Wohnungseigentumsrechten an. An jeder Wohnung kann Sondereigentum begründet werden. Die Gemeinschaftsordnung kann so gestaltet werden, dass sie einer realen Teilung der Einheiten nah kommt. Die Aufteilungserklärung nach § 3 WEG bei der Gemeinschaftsordnung kann folgende Formulierung haben: Muster...mehr

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§ 12 Wohnungseigentum / XIII. Störung bei Vollzug der Teilung

Rz. 30 Ist eine Aufteilungserklärung vor dem 1.12.2020 bereits beurkundet und noch nicht grundbuchlich vollzogen, so ist ein geänderter Aufteilungsplan mit Maßangaben anzufertigen, der die Terrassen, Stellplatz- und Gartenflächen beschreibt. Bei der Auslegung einer vor dem 1.12.2020 beurkundeten Gemeinschaftsordnung gilt gem. § 47 S. 1 WEG (n.F.): Im Zweifelsfalle setzt sich ...mehr

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§ 12 Wohnungseigentum / B. Muster: Aufteilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung

Rz. 53 Bei dem nachstehenden Muster habe ich mich teilweise an einem Muster orientiert, das noch zum alten WEG-Recht erschien.[41] Rz. 54 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 12.2: Aufteilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung I. Teilungserklärung § 1 Begriffe Das Grundstück ist das im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs ______________________...mehr

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§ 12 Wohnungseigentum / V. Verwalterbestellung durch Versammlungsbeschluss

Rz. 6 § 26 Abs. 1 WEG regelt, dass über die Bestellung und Abberufung des Verwalters die Wohnungseigentümer beschließen.[7] Auch nach neuem Recht ist hierzu die Abgabe einer einfachen Mehrheit der Stimmen erforderlich. Die Regelungsgrundlage ist nicht mehr in § 26 Abs. 1 WEG a.F. zu finden, sie folgt nun allgemein aus dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 WEG. Bestimmt die Gemeinschaf...mehr

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§ 12 Wohnungseigentum / XXI. Zertifizierter Verwalter

Rz. 46 Die Bestellung – wie auch die Abberufung – des Verwalters obliegt nach § 26 Abs. 1 WEG der Beschlussfassung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Bestellung kann auf höchstens fünf Jahre erfolgen. Im Falle der ersten Bestellung nach Begründung von Wohnungseigentum aber maximal auf drei Jahre (§ 26 Abs. 1 S. 2 WEG). Rz. 47 Die Veräußerungsbeschränkung des § 12 WEG...mehr

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§ 12 Wohnungseigentum / XVII. Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft

Rz. 34 Ganz gleich, ob die Aufteilung nach § 3 WEG oder nach § 8 WEG vorgenommen wird; mit der Anlegung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher entsteht die WEG nun bereits (§ 9 Abs. 1 S. 2 WEG), sodass die Vorschriften des WEG dann anwendbar sind. Damit ist eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die nur aus einem einzigen Eigentümer besteht, ermöglicht. Rz. 35 Sobald ei...mehr

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§ 12 Wohnungseigentum / VIII. Frühere Verwalterbestellung bereits in der Aufteilungsurkunde?

Rz. 12 Das Bedürfnis, den Verwalter in derselben notariellen Urkunde zu bestellen, die die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung enthält,[15] ist mit der ermöglichten Ein-Personen-WEG nicht obsolet. Das Bedürfnis ist nur geringer als früher, weil unmittelbar nach Anlegung aller Wohnungsgrundbücher die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Beschlüsse fassen kann. Diese nich...mehr

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§ 12 Wohnungseigentum / XXII. Verwaltungsbeirat

Rz. 50 Ein Verwaltungsbeirat ist künftig das Kontrollorgan der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – § 29 Abs. 2 WEG. Er unterstützt und überwacht den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben. Der Verwaltungsbeirat haftet, wenn er unentgeltlich tätig ist, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ein Aufwendungsersatz ist kein Entgelt und steht der Haftungsprivilegieru...mehr

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§ 12 Wohnungseigentum / III. Rechte und Pflichten des Wohnungseigentümers

Rz. 3 Rechtliche Beziehungen zwischen den Wohnungseigentümern und dem Verwalter gibt es nicht mehr. Jeder einzelne Wohnungseigentümer ist einerseits ein Mitglied der WEG und andererseits damit auch ein Teil der Willensbildung, die regelmäßig auf einer Wohnungseigentümerversammlung stattfindet. Daraus resultieren organschaftliche Pflichten für den einzelnen Wohnungseigentümer g...mehr

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§ 12 Wohnungseigentum / XI. Lageplan

Rz. 25 Aus dem Aufteilungsplan der Baubehörde, unterschrieben und gesiegelt/gestempelt, muss die "Grundstücksaufteilung" (§ 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 WEG) ersichtlich sein. Zwingend hierzu ist ein Lageplan des Grundstücks im Maßstab 1:100, der beizufügen ist. Dies gilt auch, soweit kein "Freiflächen- oder Stellplatz-Sondereigentum" begründet wird. Rz. 26 Soll für einen Stellplatz e...mehr

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Literaturverzeichnis / 1 Bücher, Lehrbücher, Kommentare, Formularbücher:

Abramenko, Das neue Wohnungseigentumsrecht, WEG-Reform, 2020 Armbrüster/Preuß, BeurkG mit NotAktVV und DONot, Kommentar, 9. Aufl. 2022 Arndt/Lerch/Sandkühler, Bundesnotarordnung, 8. Aufl. 2016 Basty, Der Bauträgervertrag, 11. Aufl. 2023 Bärmann, WEG, 20. Aufl. 2020 Blaeschke, Praxishandbuch Notarprüfung, 3. Aufl. 2021 David/Dombek/Friedrichsen, Gesellschaftsrecht, 2009 Eckhardt/Her...mehr

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§ 12 Wohnungseigentum / XVIII. Vorschriften für Baumaßnahmen

Rz. 37 Angemessene bauliche Maßnahmen kann nach § 20 Abs. 2 WEG nun jeder Wohnungseigentümer verlangen. Dies gilt im Wesentlichen, soweit die baulichen Maßnahmen der Förderung der Elektromobilität dienen.[35] Die nötigen Maßnahmen, die es ermöglichen oder erleichtern, die Batterie eines Fahrzeugs, eines elektrischen Zweirades oder eines E-Mobils für Gehbehinderte aufzuladen, ...mehr

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§ 12 Wohnungseigentum / XII. Sondereigentum an anderen Flächen

Rz. 28 Auch an Teilen der Grundstücksfläche, die außerhalb des Gebäudes liegen, kann Sondereigentum begründet werden (§ 3 Abs. 2 WEG). Hier kommt es nun entscheidend darauf an, dass maßstabsgerechte Angaben im Aufteilungsplan vorhanden sind. Bezugspunkt ist eine katastermäßig bestimmte Grundstücksgrenze.[26] An Terrassen- oder Gartenflächen können damit nicht mehr nur Sondernu...mehr

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§ 12 Wohnungseigentum / IX. Stellplätze, Abgeschlossenheitsbescheinigung

Rz. 21 Stellplätze aller Art, also nicht mehr nur Garagenstellplätze, werden als Räume i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1 WEG behandelt. Damit besteht nun die Möglichkeit, auch an ebenerdigen Kfz-Stellplätzen im Freien das Sondereigentum zu begründen, obwohl der "Stellplatzraum" auf einem Teil des Grundstücks außerhalb des Gebäudes liegen kann. Für ebenerdige Stellplätze im Freien kann ei...mehr

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§ 12 Wohnungseigentum / XIX. Eintragung von Beschlüssen

Rz. 42 Vereinbarungen der Wohnungseigentümer, die ihr Verhältnis untereinander in Abweichung oder Ergänzung der Vorschriften des WEG regeln, ebenso die Änderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie auch Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sonderrechtsnachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigent...mehr

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§ 12 Wohnungseigentum / H. Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum

Rz. 63 Steht die Beurkundung einer Teilungserklärung eines Grundstücks in Wohnungs- und/oder Teileigentum an, hat die Gestaltung, wie das Sonder- vom Gemeinschaftseigentum abgrenzt wird, Bedeutung sowohl im Hinblick auf die Kostentragung als auch für die Ausübungsbefugnisse der betroffenen und künftigen Eigentümer. Um Sondereigentum an Wohn- oder sonstigen Räumen einzuräumen,...mehr

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§ 12 Wohnungseigentum / I. Allgemeines

Rz. 1 Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) war die bislang größte Veränderung des Gesetzgebers zum Wohnungseigentum.[1]mehr

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§ 12 Wohnungseigentum / XIV. Vollumfängliche Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Rz. 31 Seit Inkrafttreten des WEMoG (1.12.2020) sind die Wohnungseigentümergemeinschaften vollumfänglich rechtsfähig geworden, § 9a Abs. 1 WEG.mehr

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§ 12 Wohnungseigentum / XVI. Verwaltung des Gemeinschaftseigentums

Rz. 33 Die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums ist die Aufgabe der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 18 Abs. 1 WEG). Sie obliegt nicht mehr den Wohnungseigentümern. Der Verwalter ist damit nicht mehr den Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, sondern nur gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.mehr

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§ 12 Wohnungseigentum / D. Muster: Kaufvertrag über Wohnungseigentum mit Kaufpreisverwahrung

Rz. 58 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 12.3: Kaufvertrag über ein Wohnungseigentum mit Kaufpreisverwahrung UVZ-Nr. _________________________ Verhandelt heute, _________________________, den _________________________ in den notariellen Amtsräumen in _________________________. Zu dem vor mir, Notar _________________________, anberaumten Termin, der um ____...mehr

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§ 12 Wohnungseigentum / XX. Umwandlung von Wohnungseigentum in Teileigentum oder umgekehrt

Rz. 44 Die Vereinbarung der Umwandlung von Wohnungs- in Teileigentum sowie umgekehrt ist eine Vereinbarung i.S.v. § 15 WEG. Die Aufteilungserklärung kann eine generelle Zustimmung zur Umnutzung oder die Möglichkeit eines Beschlusses, der die Vereinbarung ersetzt vorsehen (Öffnungsklausel). Besonderer Unterlagen für die Umwandlung von Wohnungseigentum in Teileigentum bedarf es ...mehr

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§ 12 Wohnungseigentum / G. Verwalterzustimmung bei Wechsel des Verwalters vor Beantragung der Eigentumsumschreibung

Rz. 61 Höchstrichterlich wurde entschieden,[45] dass eine nach § 29 GBO erteilte Zustimmung des Verwalters nach § 12 Abs. 1, 3 WEG auch dann wirksam bleibt, wenn vor Beantragung des Eigentumswechsels durch den Notar die Bestellung des Verwalters endete. Das Grundbuchamt hat grundsätzlich nicht zu prüfen, ob der Verwalter, dessen Zustimmung zur Veräußerung nach § 12 WEG in de...mehr

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§ 3 Vorbereitung eines Grun... / IX. Beispiele für Verbraucher

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