Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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§ 12 Wohnungseigentum / VI. Werdender Wohnungseigentümer

Rz. 9 Sobald jemand einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum, der durch eine Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gegen den teilenden Eigentümer hat und dem der Besitz der zum Sondereigentum gehörenden Räume übergeben wurde, gilt dieser Berechtigte gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als ein werdender Wohnungseigentümer (§ 8 Abs. 3 WEG). Der Berecht...mehr

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§ 3 Vorbereitung eines Grun... / 5. Beispiele für Verbraucher

Rz. 84 Verbraucher können beispielsweise sein:mehr

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§ 12 Wohnungseigentum / X. Sondernutzungsrechte

Rz. 24 Möglich ist weiterhin auch Sondernutzungsrechte zu begründen. Der Aufteilende kann die neuen Möglichkeiten des Sondereigentums nutzen oder sie nicht wahrnehmen. Die Vereinbarung von Sondereigentumsrechten dürfte in vielen Fällen vorzugswürdig sein, weil das Eigentum später flexibler übertragen werden kann. Sie kann sich aber auch als nachteilig erweisen, wenn Personen ...mehr

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§ 12 Wohnungseigentum / C. Verwalterzustimmung: Kein Anspruch des Verwalters auf Kaufvertragsablichtung

Rz. 55 Im Zuge der Abwicklung eines Wohnungseigentumskaufvertrags wird der zuständige Verwalter der Wohnungseigentumsanlage angeschrieben. Unter Übersendung eines Entwurfs der Verwaltergenehmigung wird um die Übermittlung seiner Zustimmung zur Veräußerung (§ 12 WEG) gebeten. Aus Gründen des Datenschutzes wird dem Verwalter keine Ablichtung des Kaufvertrags übersandt. Rz. 56 Im...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 16 Bauträgervertrag / G. Muster: Bauträgerkaufvertrag einer Eigentumswohnung

Rz. 20 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 16.1: Bauträgervertrag einer Eigentumswohnung UVZ-Nr. _________________________/_________________________ Verhandelt in _________________________ Am _________________________ erschienen vor mir, Notar _________________________, Amtssitz _________________________, in den notariellen Amtsräumen:mehr

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Vorwort

Zahlreiche Änderungen in den vergangenen Jahren machen eine Neuauflage dieses Werkes erforderlich. So enthält diese aktualisierte, 4. Auflage Ausführungen und hilfreiche Muster zum Bauträgervertrag, zu schädlichen Bodenveränderungen sowie zur Vor- und Nacherbschaft (Verkauf durch Vorerben und Löschung des Nacherbenvermerks). Der Entwurf des Gesetzes zur Einführung der elektron...mehr

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ZErb 11/2024, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Braeuer/Todorow Der ZugewinnausgleichEine Anleitung für Rechtsanwälte, Richter und Notare3., völlig neu bearbeitete Auflage, 2024Gieseking, ISBN ...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / X. Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken, § 29 ARB bzw. Nr. 2.1.1 ARB 2012

Rz. 307 Diese Rechtsschutzversicherungsart, die separat oder in Verbindung mit anderen Formen des Versicherungsschutzes (§§ 21 ff. ARB) vereinbart werden kann, wendet sich nach ihrem Wortlaut ausschließlich an den Versicherungsnehmer. Mitversicherte Personen sind in § 29 ARB nicht genannt. Trotzdem gibt es sie. Das ist etwa der Fall, wenn § 29 ARB zusätzlich zu §§ 25 bis 27 ...mehr

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§ 3 Vorbereitung eines Grun... / A. Grundstückskaufvertrag: Abfragebogen für die Datenerfassung

Rz. 1 Für das erste Telefonat mit dem Mandanten kann es hilfreich sein, sich eines Abfragebogens zu bedienen. Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 3.1: Abfragebogen Personalien der Parteien – Verkäufermehr

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§ 16 Bauträgervertrag / I. Insolvenz des Bauträgers

Rz. 25 Mit der Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Bauträgers verliert ein zuvor beurkundeter Bauträgervertrag nicht die Wirksamkeit und steht diese noch aus, kann ihr Eintritt noch stattfinden und der Notar dann verpflichtet sein, den Rechtswirksamkeitseintritt noch zu bestätigen.[20] Das Durchsetzen der wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien kann allerding...mehr

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§ 8 Verweisungen nach §§ 13... / B. Verweisung nach § 14 BeurkG

Rz. 12 Eine weitere Vereinfachung enthält das Beurkundungsgesetz in § 14 BeurkG: Wenn Bilanzen, Inventare, Nachlassverzeichnisse oder sonstige Bestandsverzeichnisse über Sachen, Rechte und Rechtsverhältnisse in ein Schriftstück aufgenommen werden, auf das in der Niederschrift verwiesen und ihr beigefügt wird, brauchen diese nicht vorgelesen zu werden, wenn die Beteiligten da...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / Literaturtipps

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§ 1 Grundstückskaufvertrag ... / I. Mietervorkaufsrecht – allgemein

Rz. 97 Will ein Eigentümer seine vermietete Eigentumswohnung verkaufen, so ist bei der Vorbereitung des notariellen Kaufvertrags zu überprüfen, ob dem Mieter das gesetzliche Vorkaufsrecht nach § 577 BGB zusteht. Bestand der Mietvertrag bereits vor der Aufteilung des Grundstücks in Wohnungseigentum, steht dem Mieter sein gesetzliches Mietervorkaufsrecht zu. War jedoch das Gru...mehr

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Wohnungseigentumsgesetz (WEG - WEMoG)

Zusammenfassung Begriff Gesetzliche Grundlage des Rechts des Wohnungseigentums ist das Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Wohnungseigentum hat im deutschsprachigen Raum – wenn auch in abgewandelter Form – eine Jahrhunderte alte Tradition. Mit der Entstehung der Bundesrepublik Deutschland war dann auch der Weg geebnet für das heutige Wohnungseigentumsgesetz, das bis zum Jahr 2007 ...mehr

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Wohnungseigentumsgesetz (WE... / 1.5 WEG-Reform 2007 und 2020

Infolge der Entscheidung des BGH zur Nichtigkeit sog. "Zitterbeschlüsse"[1] wurde Reformbedarf laut, der in einer ersten Gesetzesinitiative 2004 mündete. Dieser erste Regierungsentwurf erwies sich als wenig brauchbar. Ein neuer Diskussionsentwurf ebnete dann den Weg zu einer umfassenden Reform des WEG im Jahr 2007. Wiederum grundlegend geändert wurde das Wohnungseigentumsges...mehr

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Wohnungseigentumsgesetz (WE... / Zusammenfassung

Begriff Gesetzliche Grundlage des Rechts des Wohnungseigentums ist das Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Wohnungseigentum hat im deutschsprachigen Raum – wenn auch in abgewandelter Form – eine Jahrhunderte alte Tradition. Mit der Entstehung der Bundesrepublik Deutschland war dann auch der Weg geebnet für das heutige Wohnungseigentumsgesetz, das bis zum Jahr 2007 ohne wesentlich...mehr

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Wohnungseigentumsgesetz (WE... / 1 Eine alte deutsche Tradition

1.1 Ursprung: Stockwerkseigentum Die Geschichte des Wohnungseigentums geht bis zur Rechtsprechung Justinians im alten Rom zurück, wobei das klassische römische Recht das Eigentum an einem Gebäudeteil nicht kannte. Das deutsche Recht hingegen hatte diese Art der Eigentumsbildung bereits sehr früh in Form des so genannten "Stockwerkseigentums" anerkannt. Hier war man sogar noch...mehr

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Wohnungseigentumsgesetz (WE... / 2 Neue Bundesländer

Entgegen der Regelungen in Westdeutschland wurde ein dem WEG entsprechendes Gesetz in der ehemaligen DDR niemals verabschiedet. Marxistisch-leninistische Überzeugungen standen auch dieser Form privater Vermögensbildung entgegen. Mit der Einheit Deutschlands im Jahr 1990 kam dann auch hier die Wende: Das WEG gilt seit diesem Zeitpunkt aufgrund der Bestimmungen des Einigungsve...mehr

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Wohnungseigentumsgesetz (WE... / 1.6 Die Mini-Reform 2024

Mit dem am 17.10.2024 in Kraft getretenen "Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen"[1] ist den Wohnungseigentümern durch entsprechende Erweiterung von § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG ein Anspruch auf Gestat...mehr

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Eigentümerversammlung (WEMoG) / 6 Rechtsprechungsübersicht – Ab 1.12.2020: Was noch gilt (+), was nicht mehr gilt (–), was derzeit unklar ist (?)

Absenkungsbeschluss (§ 23 Abs. 3 Satz 2 WEG) Beschlüsse, die nach § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG für einzelne Gegenstände das Umlaufverfahren mit Mehrheit vorsehen (sog. Absenkungsbeschlüsse), sind nicht isoliert anfechtbar.[1] Ein "Absenkungsbeschluss" ist – wegen seiner Wesensähnlichkeit zu einem Beschluss zur Geschäftsordnung – nicht isoliert anfechtbar; dessen Ordnungsmäßigkeit so...mehr

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Wohnungseigentumsgesetz (WE... / 1.4 Größere Reformen blieben lange Zeit aus

Im Jahr 1973 hatte das Wohnungseigentumsgesetz erste Änderungen erfahren. Bedeutendste war, dass auch an Stellplätzen in Tiefgaragen Sondereigentum begründet werden konnte. Das Bundesland Bayern hatte dann im Jahr 1977 zwar für eine lebhafte Diskussion um eine Novellierung des Wohnungseigentumsrechts gesorgt, blieb letztlich jedoch erfolglos. Die Bestrebungen gingen dahin, d...mehr

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Wohnungseigentumsgesetz (WE... / 3 Ausland

Entgegen der Tendenzen in Deutschland, sich vom Stockwerkseigentum abzuwenden, verlief die Entwicklung in weiten Teilen des Auslands genau gegensätzlich, da man die Notwendigkeit erkannte, schnellstmöglich von der Miete in eine zumindest dem Eigentum sehr angenäherte Position zu überführen. Sowohl in Österreich wie auch in der Schweiz sind dem deutschen Wohnungseigentumsgese...mehr

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Wohnungseigentumsgesetz (WE... / 1.3 Wohnungsnot macht erfinderisch

Die beiden Weltkriege gingen auch nicht spurlos an der Diskussion über ein einheitliches Wohnungseigentumsrecht vorbei. Die erhebliche Wohnungsnot, insbesondere infolge des Zweiten Weltkriegs, führte zu mehreren Gesetzesinitiativen, die jedoch noch an verfassungsrechtlichen Schwierigkeiten scheiterten. Nachdem es am 24.5.1949 gelungen war, die Bundesrepublik Deutschland ins ...mehr

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Wohnungseigentumsgesetz (WE... / 1.2 Neuere Tendenzen

Ende des 19. Jahrhunderts, im Rahmen der Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wandte man sich vom Stockwerkseigentum wegen seiner Unzulänglichkeiten wieder ab. Die mangelhafte Abgrenzung der Räume und die damit verbundenen Unsicherheiten hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse führten dazu, den Ländern die Gesetzgebungskompetenz für das so genannte uneigentliche Stockwerks...mehr

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Wohnungseigentumsgesetz (WE... / 1.1 Ursprung: Stockwerkseigentum

Die Geschichte des Wohnungseigentums geht bis zur Rechtsprechung Justinians im alten Rom zurück, wobei das klassische römische Recht das Eigentum an einem Gebäudeteil nicht kannte. Das deutsche Recht hingegen hatte diese Art der Eigentumsbildung bereits sehr früh in Form des so genannten "Stockwerkseigentums" anerkannt. Hier war man sogar noch weit großzügiger als heute, da ...mehr

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Eigentümerversammlung (WEMoG) / 5.4.4 Wenn eine abschließende Beschlussfassung (noch) nicht möglich ist

Für den Fall, dass den Wohnungseigentümern im Rahmen der Wohnungseigentümerversammlung eine abschließende Beschlussfassung nicht möglich sein sollte, etwa weil für eine Beschlussfassung noch nicht alle Informationen vorliegen oder aber auch mit Blick auf die Beschlussfassung über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge auf Grundlage der erstellten Jahresabrech...mehr

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Eigentümerversammlung (WEMoG) / 2.6 Inhalt der Einladung

Im Einladungsschreiben sind Zeit und Ort der Wohnungseigentümerversammlung anzugeben. Von erheblicher Bedeutung ist daneben die Tagesordnung, denn gemäß § 23 Abs. 2 WEG ist es für die Gültigkeit von Beschlüssen erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung in der Einladung bezeichnet ist. Tipp: Prioritäten setzen Der Verwalter ist grundsätzlich in der Gestaltung der ...mehr

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Eigentümerversammlung (WEMoG) / 5.3.5 Stimmrechtsvollmacht

Grundsätzlich kann sich jeder Wohnungseigentümer durch jede beliebige Person auf der Wohnungseigentümerversammlung vertreten lassen.[1] Die Wohnungseigentümer können daher eine andere Person zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigen. Die Erteilung der Vollmacht bedurfte nach früherer Rechtslage keiner bestimmten Form. Seit Inkrafttreten des WEMoG sieht § 25 Abs. 3 WEG vor...mehr

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Eigentümerversammlung (WEMoG) / 1.1 Rechtsgrundlagen prüfen

Die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen Gesetzliche Regelungen zur Eigentümerversammlung finden sich in §§ 23 bis 25 WEG: § 23 Abs. 1 WEG sieht als Regelfall der Beschlussfassung eine solche in der Wohnungseigentümerversammlung vor. § 23 Abs. 3 WEG macht hiervon eine Ausnahme und lässt auch eine Beschlussfassung durch den sog. "Umlaufbeschluss" zu. § 24 WEG regelt die Formalie...mehr

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Eigentümerversammlung (WEMoG) / 5.3.1 Grundsätze

Das gesetzliche Kopfstimmrecht Nach dem gesetzlichen Kopfprinzip des § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG hat jeder Wohnungseigentümer eine Stimme – unabhängig von der Größe seines Miteigentumsanteils und der Anzahl der Eigentumseinheiten, deren Eigentümer er ist. Praxis-Beispiel Kopfstimmrecht Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus 4 Wohnungseigentümern. Wohnungseigentümer A ist Eig...mehr

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Eigentümerversammlung (WEMoG) / 1.2.1 Ordentliche Wohnungseigentümerversammlung

Nach § 24 Abs. 1 WEG wird die Wohnungseigentümerversammlung vom Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Notwendigkeit, mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Wohnungseigentümerversammlung durchzuführen, ergibt sich bereits aus § 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WEG. Hiernach haben die Wohnungseigentümer über die sich auf Grundlage des Wirtschaftsplans ergeb...mehr

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Eigentümerversammlung (WEMoG) / 5.3.4.1 Grundsätze

Gemäß § 25 Abs. 4 WEG ist ein Wohnungseigentümer vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezogenen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits der anderen Wohnungseigentümer gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 17 WEG rechtskräftig zur Veräußerung sei...mehr

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Eigentümerversammlung (WEMoG) / 4.1 Einführung

Mit dem am 17.10.2024 in Kraft getretenen "Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen"[1] ist den Wohnungseigentümern auch die zeitlich befristete Möglichkeit einer Beschlussfassung über die rein virt...mehr

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Eigentümerversammlung (WEMoG) / 2.1.1 Regelfall: Einberufung durch Verwalter

Das WEG geht davon aus, dass in den Wohnungseigentümergemeinschaften stets ein Verwalter bestellt ist. Daher bestimmt § 24 Abs. 1 WEG die Pflicht des Verwalters, jährlich eine Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen. Weiter hat wiederum der Verwalter gemäß § 24 Abs. 2 WEG sowohl in den durch Vereinbarung bestimmten Fällen weitere Versammlungen einzuberufen als auch dem Mi...mehr

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Eigentümerversammlung (WEMoG) / 2.1.3 Ausnahme II: Einberufung durch Wohnungseigentümer

Vor Inkrafttreten des WEMoG existierte keine gesetzliche Regelung für den in der Praxis gerade in Kleinanlagen weit verbreiteten Fall, dass weder ein Verwalter noch ein Verwaltungsbeirat bestellt ist. Dann jedenfalls fehlte die nach dem Gesetz zur Einberufung ermächtigte Person. In diesen Fällen konnte die Einberufung jedenfalls nicht durch einen Wohnungseigentümer erfolgen....mehr

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Eigentümerversammlung (WEMoG) / 2.2.2 "Werdende" Wohnungseigentümer

Gemäß § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG entsteht die Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Anlegen der Grundbücher auch im Fall des § 8 WEG, also der Begründung von Wohnungseigentum durch Teilung. Im Fall des § 3 WEG, also der Begründung von Wohnungseigentum durch Vertrag, war dies bereits vor Inkrafttreten des WEMoG geltende Rechtslage. Zunächst entsteht also eine "Ein-Personen-Gemei...mehr

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Eigentümerversammlung (WEMoG) / 3.2 Ausgestaltung

Mit Blick auf die elektronische Teilnahme der Wohnungseigentümer an der Eigentümerversammlung, ist zu berücksichtigen, dass die auf elektronischem Weg teilnehmenden Wohnungseigentümer "sämtliche oder einzelne Rechte" ausüben können. Die typischen und unentziehbaren Rechte der Wohnungseigentümer neben dem Teilnahmerecht stellen das Rederecht, das Fragerecht und – bis auf die eng...mehr

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Eigentümerversammlung (WEMoG) / 1.2.3 Minderheitenquorum

Immer dann, wenn mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer die Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung unter Angabe der entsprechenden Gründe begehrt, hat der Verwalter einem derartigen Verlangen nachzukommen. Bei der Ermittlung des erforderlichen Quorums kommt es allein auf die Kopfzahl der Wohnungseigentümer an.[1] Konsequenz: Steht ein Wohnungseigentum im Miteige...mehr

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Eigentümerversammlung (WEMoG) / 1.2 Anlässe von Eigentümerversammlungen

Die Anlässe zur Einberufung von Eigentümerversammlungen sind in § 24 Abs. 1 und Abs. 2 WEG geregelt. Der Verwalter hat hiernach mindestens einmal jährlich[1], in den durch Vereinbarung bestimmten Fällen[2] sowie auf Verlangen von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer unter Angabe der Gründe[3] eine Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen. Daneben können bestimmte Anläs...mehr

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Eigentümerversammlung (WEMoG) / 4.2 Erforderliche Mehrheit

Der Beschluss über die Ermöglichung der Durchführung von virtuellen Eigentümerversammlungen erfordert eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Abgestellt wird also, wie sonst auch, auf das Quorum der in der beschlussfassenden Versammlung anwesenden Wohnungseigentümer. Ebenso wie sonst auch, erfolgt die Abstimmung nach dem jeweils geltenden Stimmpri...mehr

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Eigentümerversammlung (WEMoG) / 4.4 Höchst-Zeitraum

Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Eigentümerversammlungen längstens für 3 Jahre rein virtuell durchgeführt werden. Zu beachten ist allerdings, dass nach § 48 Abs. 6 Satz 1 WEG bis einschließlich 2028 jährlich zumindest eine Präsenzversammlung durchgeführt werden muss, wenn der Beschluss vor dem 1.1.2028 gefasst wird und die Wohnungseigentümer hierauf nicht durc...mehr

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Eigentümerversammlung (WEMoG) / 2.3 Einberufungsfrist

Vereinbarung prüfen Im Hinblick auf die maßgebliche Frist zur Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung ist stets zunächst die Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung zu prüfen. In vielen Fällen finden sich hier vom Gesetz abweichende Fristen. Die maßgebliche Bestimmung des § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG kann nämlich durch Vereinbarung geändert werden. Insoweit können kürzere...mehr

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Eigentümerversammlung (WEMoG) / 4.8.1 Sachlicher Anwendungsbereich

Fassen die Wohnungseigentümer vor dem 1.1.2028 einen Beschluss über die Durchführung der Eigentümerversammlungen in rein virtueller Form, muss nach § 48 Abs. 6 WEG bis einschließlich 2028 mindestens einmal im Jahr eine Präsenzversammlung durchgeführt werden. Hierauf können die Wohnungseigentümer nur durch einen einstimmigen Beschluss verzichten. Wird ein entsprechender Besch...mehr

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Eigentümerversammlung (WEMoG) / 4.8.2 Zeitlicher Anwendungsbereich

Die Vorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 1 WEG gilt ausschließlich für Beschlüsse über die Durchführung rein virtueller Eigentümerversammlungen, die vor dem 1.1.2028 beschlossen wurden. Wird ein derartiger Beschluss also erst im Jahr 2028 gefasst, besteht keine Pflicht zur Durchführung mindestens einer jährlichen Präsenzversammlung. Praxis-Beispiel Beschlussfassung im November 202...mehr

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Eigentümerversammlung (WEMoG) / 1.2.4 Exkurs: Kein Beschlussfähigkeitsquorum mehr

Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des WEMoG war die Wohnungseigentümerversammlung nur beschlussfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten hatten. War die Versammlung nicht in diesem Sinne beschlussfähig, hatte der Verwalter nach § 25 Abs. 4 Satz 1 WEG a. F. eine neue Versammlung mit den gleichen...mehr

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Eigentümerversammlung (WEMoG) / 5.3.4.2.4 Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits

Der Wohnungseigentümer ist von seinem Stimmrecht ausgeschlossen, wenn Gegenstand der Beschlussfassung die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegen ihn ist.[1] Hiervon umfasst sind alle streitigen Zivilverfahren. Darüber hinaus gerichtliche Mahnverfahren, Zwangsvollstreckungsverfahren und Verfahren betreffend den einstweiligen Rechtsschutz sowie schließlich die En...mehr

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Eigentümerversammlung (WEMoG) / 4.3 Beschlussalternativen

Zunächst können die Wohnungseigentümer für einen bestimmten Zeitraum – maximal 3 Jahre – beschließen, dass Eigentümerversammlungen als reine Online-Versammlungen durchzuführen sind. Wird dieser Beschluss vor dem 1.1.2028 gefasst, muss bis einschließlich 2028 jährlich mindestens eine Präsenzversammlung bzw. Hybridversammlung durchgeführt werden, so die Wohnungseigentümer hiera...mehr

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Eigentümerversammlung (WEMoG) / 4.5.3 Musterbeschlüsse

Musterbeschluss: Teilnahme an nur virtueller Versammlung (ohne Möglichkeit von Präsenzversammlungen) TOP XX: Einführung einer virtuellen Eigentümerversammlung für die Dauer von ___ Jahren Auf Grundlage von § 23 Abs. 1a Satz 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer, dass Wohnungseigentümerversammlungen für einen Zeitraum von ___ Jahren [Anmerkung: maximal 3 Jahre] – konkret i...mehr

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Eigentümerversammlung (WEMoG) / 5.3.4.2.1 Verwalterbestellung/Verwalterabberufung

Ein Wohnungseigentümer ist auch dann nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn es um seine Bestellung zum Verwalter oder seine Abberufung vom Verwalteramt geht.[1] Gleiches gilt auch für den Fall der Beschlussfassung über den Abschluss oder die Kündigung des Verwaltervertrags.[2] Da die Abberufung des Verwalters nicht mehr auf einen wichtigen Grund beschränkbar ist und der V...mehr