Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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Selbstständiges Beweisverfa... / 5 Hinweis

Problemüberblick Durch eine Zulassung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde nur dann zugänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich eröffnet ist, nicht aber in den Fällen, in denen die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist. Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde nur die in § 574 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 574 A...mehr

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Wohnungs- als Sondereigentü... / 4 Die Entscheidung

Dies sieht das VG anders! K als Sondereigentümer könne gem. § 13 Abs. 1 Halbsatz 2 WEG baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums infrage stehe. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn das Sondereigentum im Bereich der Abstandsflächen liege oder das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot das...mehr

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Bauträger: Änderungsvollmac... / 3 Das Problem

Erwerber K erteilt dem Bauträger T vor dem 1.12.2022 eine Vollmacht. Diese lautet: Der Erwerber erteilt hiermit dem Veräußerer unter Befreiung von § 181 BGB Vollmacht, die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung abzuändern. Die Vollmacht gilt jedoch nur so lange, wie der Veräußerer noch Eigentümer eines Wohnungs- oder Teileigentumsrechts ist. Sie ist im Außenverhältnis unb...mehr

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Teilungserklärung und Erbba... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Umsetzung einer Teilungserklärung. Das Grundbuchamt und ihm folgend das OLG meinen, das (künftige) Sondereigentum könne nicht in einem Gebäude liegen, welches aufgrund eines Erbbaurechts errichtet worden ist. Gegenansicht Eine Gegenansicht stellt darauf ab, es obliege dem aufteilenden Eigentümer, ob er das Grundstück entsprechend der Auft...mehr

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Verstoß gegen öffentliches ... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall wird gefragt, ob ein Verstoß gegen öffentliches Recht (hier: ein Schwarzbau) für die Wohnungseigentümer nachteilig ist. Das AG verneint diese Frage, wenn die Wohnungseigentümer das Verhalten (hier: eine Benutzung und eine bauliche Veränderung) für ihr Verhältnis untereinander durch eine Vereinbarung erlaubt haben. Nachteil Dem ist zuzustimmen, da dann e...mehr

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Bauträger: Änderungsvollmac... / 5 Hinweis

Problemüberblick Das Sondereigentum kann nach § 3 Abs. 2 WEG auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache. Fraglich ist, wann diese Ausnahme vorliegt. Im Fall wird gefragt, ob die Erstreckung von einer Vollmacht erfass...mehr

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Mindestausstattung einer Wo... / 5 Hinweis

Problemüberblick Der Gesetzgeber hat u. a. die WEG-Reform zum Anlass genommen, die AVA zu ändern. Nach dem jetzt gültigen § 5 AVA sind Wohnungen und nicht zu Wohnzwecken dienende Räume bereits dann abgeschlossen, wenn sie baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgetrennt sind und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus od...mehr

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Bauliche Veränderung: Schaf... / 3 Das Problem

Wohnungseigentümer K begehrt im Wege der Beschlussersetzungsklage den Rückbau einer durch Wohnungseigentümer Z errichteten Erweiterung einer Terrasse (13,28 m²). Die Erweiterungsfläche steht im gemeinschaftlichen Eigentum. Ein Sondernutzungsrecht ist nicht vereinbart. Bei der Erweiterung handelte es sich um einen Schwarzbau, den die Wohnungseigentümer im Jahr 2021 aber geneh...mehr

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Wohnungs- als Sondereigentü... / 3 Das Problem

Wohnungseigentümer K wendet sich gegen die Baugenehmigung für die Errichtung von Balkonen in einem Hinterhof. Die Balkonanlage soll in einem Abstand von ca. 3,5 m vor die bereits bestehende Balkonanlage des K gebaut werden. B meint, die Klage sei unzulässig. Öffentlich-rechtliche Abwehransprüche des Nachbarn gehörten zu den Rechten, die nur die Gemeinschaft der Wohnungseigent...mehr

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Anspruch auf Unterlassung / 4 Die Entscheidung

Das LG meint, sie Klage sei unzulässig! Eigentümer 1 fehle die Prozessführungsbefugnis. Der einzelne Eigentümer könne von einem anderen Eigentümer nicht verlangen, dass dieser die zweckwidrige Nutzung seiner Räume unterlasse. Dieser Unterlassungsanspruch könne nur von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden. Eigentümer 1 sei auch nicht befugt, einen Unt...mehr

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Anspruch auf Unterlassung / 5 Hinweis

Problemüberblick Macht ein Wohnungseigentümer geltend, es gebe eine Beeinträchtigung, ist zu klären, ob es um das gemeinschaftliche Eigentum oder das Sondereigentum geht oder ob der Kläger bloß behauptet, der Beklagte handele einer Benutzungsvereinbarung oder einem Benutzungsbeschluss zuwider, ansonsten gebe es aber keine Beeinträchtigung. In diesem "Dschungel" verlaufen sich...mehr

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Nichtige Vereinbarung: Umde... / 4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! Der Negativbeschluss entspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung i. S. d. § 18 Abs. 2 WEG. Ein Negativbeschluss könne nur dann mit Erfolg angefochten werden, wenn ein Anspruch auf Erlass des beantragten, aber abgelehnten Beschlusses bestehe, weil das Ermessen der Gemeinschaft "auf null" reduziert sei. So liege es nicht! Nach der Gemeinschaftsordnung habe K die Ko...mehr

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Verwaltungsbeirat: Entlastung / 5 Hinweis

Problemüberblick Die Wohnungseigentümer können die Verwaltungsbeiräte für ein Geschäftsjahr entlasten. Diese "Entlastung" ist erstens die Billigung einer Amtsführung für einen bestimmten Zeitraum als dem Gesetz, der Gemeinschaftsordnung und den ggf. vertraglichen Pflichten entsprechend und als zweckmäßig. Zweitens wird dem Amtsträger für die künftige Tätigkeit das Vertrauen a...mehr

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Verwaltungsbeirat: Entlastung / 4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! Der Beschluss widerspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Eine Entlastung der Verwaltungsbeiräte entspreche nur dann einer ordnungsmäßigen Verwaltung, wenn keine Anhaltspunkte für einen Schadensersatzanspruch oder andere Ansprüche erkennbar seien. Diese Anhaltspunkte gebe es aber, da die Jahresabrechnung fehlerhaft sei. Soweit diese Rechtsprechung jüngst in Zwe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Wohnungs- und Teilerbbaurechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz

Rz. 74 [Autor/Stand] Bei dem Wohnungserbbaurecht handelt es sich um ein Erbbaurecht, das mehreren Personen gemeinschaftlich nach Bruchteilen zusteht, wobei die Anteile in der Weise beschränkt sind, dass jedem der Berechtigten das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung in einem aufgrund des Erbbaurechts errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird. Ein Teilerb...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Wohnungs- und Teileigentum

Rz. 107 [Autor/Stand] Wohnungseigentum ist definiert als das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Die Definition "Wohnungseigentum" entspricht dem Wohnungseigentumsgesetz.[2] Rz. 108 [Autor/Stand] Dementsprechend stellt Teileigentum das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Rä...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Bebaute Grundstücke

a) Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft Rz. 55 [Autor/Stand] Mit der Grundsteuerreform ist die Neuerung eingeführt worden, dass Gebäude oder Gebäudeteile, die innerhalb land- und forstwirtschaftlich genutzter Hofstellen den Wohnzwecken des Betriebsinhabers oder der Altenteiler dienen, also den sog. Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft darstel...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Entstehung und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 40 [Autor/Stand] Nach § 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG sind Grundbesitzwerte gesondert festzustellen, wenn die Werte für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer von Bedeutung sind (auch Bedarfswert genannt).[2] Die Entscheidung über die Bedeutung für die Besteuerung trifft das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder die Feststellung nach Satz 1 N...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Wohnungs- und Teilerbbaurecht

Rz. 109 [Autor/Stand] Bei dem Wohnungserbbaurecht handelt es sich um ein Erbbaurecht, das mehreren Personen gemeinschaftlich nach Bruchteil zusteht, wobei die Anteile in der Weise beschränkt sind, dass jedem der Berechtigten das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung in einem aufgrund des Erbbaurechts errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird. Ein Teilerbb...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Überblick

Rz. 96 [Autor/Stand] Durch § 244 Abs. 3 BewG wird geregelt, dass als Grundstück auch gelten:mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] § 244 BewG enthält im Rahmen der Grundsteuerbewertung nach dem Bundesmodell die Definition der wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens. Die Definition entspricht in weiten Teilen der Definition im § 70 BewG zur Einheitsbewertung. Die Vorschrift des § 244 BewG ist durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer und Bewertungsrechts vom 26.11.2019[2] in das...mehr

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Mobilfunkantennen in Wohnun... / 3 Die Rechtslage nach dem Wohnungseigentumsgesetz

3.1 Bauliche Veränderung Bei der Montage einer Mobilfunkanlage auf dem Dach einer Eigentumswohnanlage und der gleichzeitigen Errichtung eines Betriebs- oder Technikraums ebenfalls auf dem Dach oder dessen Installation in einem bisher anders genutzten Raum im Gemeinschaftseigentum handelt es sich eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne des § 20 Abs....mehr

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Störender Wohnungsnachbar (... / 1 Störender Eigentümer – beeinträchtigter Eigentümer und umgekehrt

In diesem Fall ist der Konflikt auf Ebene der Wohnungseigentümer zu klären. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG sind die Wohnungseigentümer untereinander verpflichtet, ihr Sondereigentum nicht über das in § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigten. Dieser Unterlassungsanspruch ergänzt § 1004 BGB. Wird durch das Verhalten eines Wohnungseigentümers auch gegen Vorsch...mehr

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Mobilfunkantennen in Wohnun... / 3.2 Beschluss

Alte Rechtslage Vor Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 mussten einem Beschluss über bauliche Veränderungen sämtliche im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer zustimmen, deren Rechte durch die bauliche Maßnahme über das in § 14 WEG a. F. bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt wurden.[1] Neue Rechtslage Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 kann jede bauliche Veränderung ...mehr

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Mobilfunkantennen in Wohnun... / 3.1 Bauliche Veränderung

Bei der Montage einer Mobilfunkanlage auf dem Dach einer Eigentumswohnanlage und der gleichzeitigen Errichtung eines Betriebs- oder Technikraums ebenfalls auf dem Dach oder dessen Installation in einem bisher anders genutzten Raum im Gemeinschaftseigentum handelt es sich eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne des § 20 Abs. 1 WEG (das indizieren a...mehr

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Störender Wohnungsnachbar (... / Zusammenfassung

Begriff Die räumliche Nähe in Mehrparteienhäusern führt unweigerlich dazu, dass jeder Bewohner mehr oder weniger intensiv an dem Leben der Nachbarn teilnimmt. Auch bei modernster Dämmung und Isolation ist nicht zu vermeiden, dass Geräusche aus den angrenzenden Räumen wahrgenommen werden. Ein gewisses Maß an Beeinträchtigung ist als Partei eines Mehrfamilienhauses einfach hin...mehr

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Kostenverteilung (WEMoG) / 4.1.1 Qualifiziert beschlossene Maßnahmen

Wird eine Maßnahme der baulichen Veränderung mit einer Mehrheit von mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen, die dabei die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren, werden die Kosten nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG dann unter allen Wohnungseigentümern verteilt, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind. Hinweis "Mehr" oder "mindestens" die Hälfte? Umstritten ist, o...mehr

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Kostenverteilung (WEMoG) / 1.1 Gesetzlicher Ansatz: Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen

Die Generalklausel der Kostenverteilung stellt § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG dar. Hiernach hat jeder Wohnungseigentümer die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Den maßgeblichen Anteil regelt § 16 Abs. 1 Satz 2 WEG. Danach bestim...mehr

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Kostenverteilung (WEMoG) / 1.3.3 Aufwendungen nur zugunsten eines bestimmten Sondereigentums

Auch für Wartungs- bzw. Erhaltungskosten an Teilen des Gemeinschaftseigentums, die letztlich nur einem einzelnen Sondereigentümer zugutekommen, bleibt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer insgesamt verantwortlich, soweit hier nicht ausdrücklich abweichende Vereinbarungen in der Gemeinschaftsordnung bestehen. Soweit die Wohnungseigentümer im konkreten Einzelfall nicht gemä...mehr

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Kostenverteilung (WEMoG) / 3.3 Anpassung des Gemeinschaftseigentums an öffentlich-rechtliche Vorgaben

Maßnahmen, die der Anpassung des Gemeinschaftseigentums an öffentlich-rechtliche Vorgaben dienen, werden nicht unter § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG subsumiert. Wird aufgrund behördlicher Anordnung etwa die Errichtung eines 2. Rettungswegs im Bereich des Sondereigentums eines Wohnungseigentümers durch Einbau eines Fensters erforderlich, stellt dies eine Maßnahme zur Fertigstellung de...mehr

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Kostenverteilung (WEMoG) / 4.4 Kostenverteilungsänderung

Da auch die Kosten der baulichen Maßnahmen des § 20 WEG nach dem in § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG gesetzlich geregelten Maßstab der Miteigentumsanteile umgelegt werden, ermöglicht § 21 Abs. 5 Satz 1 WEG eine Abänderung dieser Kostenverteilungsschlüssel nach einem anderen Maßstab. Wie stets, darf der abweichende Kostenverteilungsschlüssel nicht solcherart gegen das Willkürverbot ver...mehr

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Kostenverteilung (WEMoG) / 4.2.1 Grundsätze

Unterhalb der Schwelle von § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG und soweit sich die Kosten der Maßnahme nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren, gilt für einfach-mehrheitlich beschlossene Maßnahmen der baulichen Veränderung der Grundsatz, dass diejenigen Wohnungseigentümer die Kosten baulicher Veränderungen tragen müssen, die sie b...mehr

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Kostenverteilung (WEMoG) / 5 Mehrhausanlagen

Auch in einer Mehrhausanlage ist jeder Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Wiederum anderes gilt, wenn in der Gemeinschaftsordnung andere Kostenverteilungsschlüssel vereinbart sind, beispielsweise eine Kostentrennung nach Gebäuden. Ferner ist die g...mehr

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Kostenverteilung (WEMoG) / 1.2 Verhältnis von Vereinbarung und Gesetz

Ist ein bestimmter Kostenverteilungsschlüssel (etwa in der Gemeinschaftsordnung) vereinbart, haben die Wohnungseigentümer nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG die Kompetenz, diesen durch Mehrheitsbeschluss bezüglich bestimmter Kosten oder Arten von Kosten abzuändern. Die Vereinbarung kann allerdings festschreiben, dass eine Änderungsbeschlussfassung nicht möglich ist, vielmehr der ve...mehr

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Kostenverteilung (WEMoG) / 2.3 Verteilungsmaßstab

In aller Regel erfolgt die Kostenverteilung in den Gemeinschaften nach Miteigentumsanteilen. Ggf. werden auch einzelne Kosten nach einem abweichenden Maßstab umgelegt, was insbesondere bei den Verwalterhonoraren der Fall ist, die vielfach nach Objekten bzw. Sondereigentumseinheiten verteilt werden. Möglich ist jedoch auch ein anderer Verteilungsmaßstab, soweit dieser den Gru...mehr

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Kostenverteilung (WEMoG) / 4 Kosten von Maßnahmen der baulichen Veränderung

Die Kosten und Nutzungen baulicher Veränderungen regelt § 21 WEG. Zunächst und grundsätzlich gilt, dass diejenigen, die die Baumaßnahme beschlossen haben, auch deren Kosten zu tragen haben, wofür sie aber die geschaffene Einrichtung auch ausschließlich nutzen dürfen. Von diesem Grundsatz gibt es 2 praxisrelevante Ausnahmen, die in § 21 Abs. 2 Satz 1 WEG geregelt sind. 4.1 Kos...mehr

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Kostenverteilung (WEMoG) / 4.2.2 Nachzügler

Bei Wohnungseigentümern, die mangels Kostentragungsverpflichtung auch nicht nutzen dürfen, kann das Bedürfnis entstehen, die neu geschaffene Einrichtung nutzen zu wollen. Insoweit regelt § 21 Abs. 4 WEG, dass ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, verlangen kann, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird....mehr

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Kostenverteilung (WEMoG) / 1.3 Sonderprobleme

Grundsätzlich ist der gesetzliche oder vereinbarte Kostenverteilungsschlüssel auch dann maßgeblich, wenn dieser etwa für einzelne Wohnungseigentümer nachteilig ist und die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Abänderung der geltenden Kostenverteilungsregelung auf Grundlage von § 10 Abs. 2 WEG nicht vorliegen und die Wohnungseigentümer auch nicht von ihrer Beschlusskompeten...mehr

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Kostenverteilung (WEMoG) / 2.2 Verwaltungskosten

Bei den übrigen Positionen, die nicht unmittelbar von § 2 BetrKV erfasst werden, handelt es sich um WEG-typische Kostenpositionen, die zwar keine Betriebskosten, wohl aber überwiegend Verwaltungskosten darstellen. So gehören zu den Kosten der Verwaltung einer WEG insbesondere die Verwalterhonorare, sonstige administrative Kosten, Kosten des Geldverkehrs, Auslagen bzw. Vergüt...mehr

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Kostenverteilung (WEMoG) / Zusammenfassung

Überblick Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG). Der Anteil des einzelnen Wohnungseigentü...mehr

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Kostenverteilung (WEMoG) / 4.3 Kostenverteilung bei Gestattungsmaßnahmen

Für sämtliche Gestattungsmaßnahmen ordnet § 21 Abs. 1 WEG die alleinige Kostentragungspflicht des oder derjenigen Wohnungseigentümer an, denen die bauliche Veränderung gestattet wurde. Allein sie sind auch nur zur Nutzung der Einrichtung berechtigt. Praxis-Beispiel Der Treppenlift – Teil 1 In der aus 15 Wohnungseigentümern bestehenden Wohnanlage leben 3 bereits hochbetagte und...mehr

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Kostenverteilung (WEMoG) / 3.2 Kostenverteilungsänderung

Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) hat mit seinem Inkrafttreten am 1.12.2020 einschneidende Änderungen hinsichtlich der Änderung einer Verteilung der Kosten von Erhaltungsmaßnahmen gebracht.[1] Die Wohnungseigentümer können auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG mit einfacher Mehrheit nicht nur Einzelfallregelungen beschließen, sondern dauerhaft beschließen...mehr

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Kostenverteilung (WEMoG) / 2.1 Betriebskosten

Hinsichtlich des Betriebskostenbegriffs kann grundsätzlich auf die mietrechtliche Bestimmung des § 556 Abs. 1 BGB Bezug genommen werden, wobei der wohnungseigentumsrechtliche Kostenbegriff weiter- und darüber hinausgeht. Nach § 556 Abs. 1 BGB kann der Vermieter bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag die Betriebskosten auf den Mieter umlegen. Der Begriff der Betriebsk...mehr

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Kostenverteilung (WEMoG) / 2 Betriebs- und Verwaltungskosten

Auch die Verteilung der Betriebs- und Verwaltungskosten erfolgt zunächst und grundsätzlich aufgrund des gesetzlichen Verteilungsschlüssels gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG oder aber eines abweichend hiervon vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels. Ermächtigt ausnahmsweise die Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung den Verwalter, nicht eindeutig zuzuordnende Kosten nach Erf...mehr

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Kostenverteilung (WEMoG) / 1.3.2 Garagenkosten

Ohne besondere Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung hat jeder Wohnungseigentümer, egal ob mit oder ohne Garagenplatz oder Nutzungsrecht in einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Tiefgarage, für die laufenden Kosten, z. B. Reparaturkosten im Bereich der Tiefgarageneinfahrt oder des Garagentors, anteilig aufzukommen. Umgekehrt haben sich aber auch Teileigentümer, die nur...mehr

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Kostenverteilung (WEMoG) / 3.4 Erstmalige ordnungsmäßige Herstellung

Vorerwähnte Grundsätze gelten auch mit Blick auf eine erstmalige ordnungsmäßige Herstellung des Gemeinschaftseigentums. Diese Kosten können nicht exklusiv den von der planwidrigen Errichtung betroffenen Wohnungseigentümern auferlegt werden. Bedarf es etwa einer erstmaligen ordnungsmäßigen Herstellung einer Mehrhausanlage, kann nicht nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG beschlossen we...mehr

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Kostenverteilung (WEMoG) / 4.1.2 Kostenamortisation

Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG haben sämtliche Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung zu tragen, wenn sich deren Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren. Die Kostentragungspflicht besteht für alle Kosten, die auf der baulichen Veränderung beruhen, also Baukosten und Folgekosten des Gebrauchs und der Erhaltung. Ausreichend ist ein einf...mehr

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Wohnungseigentümer (WEMoG)

Überblick "Wohnungseigentümer" ist jede im Grundbuch als Eigentümerin eingetragene natürliche Person. Wohnungseigentümer können auch sein: eine Bruchteilsgemeinschaft (bei namentlicher Benennung der Miteigentümer), Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Handelsgesellschaft (OHG, KG, KGaA), juristische Person (u. a. AG, GmbH, Verein) und auch eine Wohnungseigentümergemeinschaft. §...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 1.1 Natürliche Person

Zunächst und grundsätzlich kann zum Verwalter jede natürliche und geschäftsfähige (Privat-)Person bestellt werden. Das Wohnungseigentumsgesetz enthält zur Person des Verwalters keinerlei Bestimmungen. Dem Gesetz ist lediglich zu entnehmen, dass es nur einen Verwalter geben kann. Da das WEG keinerlei Bestimmungen oder Beschränkungen im Hinblick auf die Person des Verwalters e...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 2.4.3 Zeitschiene

§ 48 Abs. 4 WEG regelt 2 Übergangsfristen: Zeitpunkt der Anwendbarkeit von § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG, Zeitspanne der Zertifizierungs-Fiktion. Bezüglich der Anwendbarkeit von § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG wurde bereits ausgeführt, dass diese Bestimmung erst ab dem 1.12.2023 anzuwenden ist. Von Bedeutung ist daneben die in § 48 Abs. 4 Satz 2 WEG geregelte Zertifizierungs-Fiktion. War hiernac...mehr