Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 8.2 Vereinbarung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG

Die Wohnungseigentümer können untereinander vereinbaren, dass der Verwaltungsbeirat weitere Aufgaben wahrnehmen soll.[1] In der Gemeinschaftsordnung kann z. B. vorgesehen sein, dass die Verwaltungsbeiräte im Sinne von § 12 Abs. 1 WEG berechtigt und damit auch – wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen – verpflichtet sind, der Veräußerung eines Wohnungseigentums zuzustimmen.[...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Fälligkeits- und Zah... / 1.4 Fälligkeit von Nachzahlungsansprüchen

Wann die aufgrund Beschlussfassung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG n. F. über die auf Grundlage der erstellten Jahresabrechnung begründeten Zahlungsansprüche der Gemeinschaft zur Zahlung durch die einzelnen Wohnungseigentümer fällig sind, ist im WEG selbst nicht geregelt. § 271 Abs. 1 BGB bestimmt, dass der Gläubiger – also die Gemeinschaft – sofort Zahlung verlangen kann und d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Wiederaufbau

Überblick Die Vorschrift über den Wiederaufbau findet sich in Zukunft mit nur marginalen Änderungen statt in § 22 Abs. 4 WEG a. F. in einem eigenen "§ 22 Wiederaufbau".mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Fälligkeits- und Zah... / 1.1 Fälligkeit der Zahlungen nach dem Wirtschaftsplan

Die Fälligkeit der monatlichen Hausgeldzahlungen kann auf Grundlage von § 28 Abs. 3 Satz 1 WEG n. F. in Übereinstimmung mit der bislang geltenden Regelung in § 21 Abs. 7 WEG a. F. auch dann dauerhaft – über die konkrete Wirtschaftsperiode hinaus – beschlossen werden, wenn eine entsprechende Vereinbarung zur Fälligkeit besteht. Wie § 21 Abs. 7 WEG a. F., steht auch § 28 Abs. ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Grundbucheintragung ... / 4.4 Zustimmung Drittberechtigter

Sowohl nach derzeit geltender als auch nach künftiger Rechtslage ist zur Eintragung einer vereinbarten Öffnungsklausel in das Grundbuch – egal, ob als Bestandteil der Gemeinschaftsordnung oder auf Grundlage einer späteren Vereinbarung der Wohnungseigentümer – die Zustimmung Drittberechtigter nicht erforderlich[1], denn eine rechtliche Beeinträchtigung ist bei bloßer abstrakt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Eigentümerversammlun... / 3 Ladungsfrist

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 4 Unterstützung und Überwachung des Verwalters (§ 29 Abs. 2 Satz 1 WEG)

4.1 Unterstützung (§ 29 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 WEG) Die Verwaltungsbeiräte haben den Verwalter zu unterstützen. Ob und inwieweit der Verwalter die Unterstützung bei der Durchführung seiner gesetzlichen und ihm von den Wohnungseigentümern anvertrauten Aufgaben nutzt, eine Hilfe sucht und diese auch annimmt, ist eine Frage des Einzelfalls. In einem Misstrauen der Verwaltungsbeirä...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Ein erster Überblick / 3.4.4 Ersatzzustellungsvertreter nebst Stellvertreter

Beschlüsse über Ersatzzustellungsvertreter und deren Stellvertreter auf Grundlage des § 45 Abs. 2 WEG a. F. werden angesichts der Regelungen in § 9b Abs. 1 Sätze 2 und 3 WEG n. F. ihre Wirkung verlieren. Da künftig Beschlussklagen nicht mehr gegen die "übrigen Wohnungseigentümer" zu richten sind, sondern gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, ist der Verwalter bereit...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Nutzung und Verwaltu... / 2 Verwaltung

Auch der Katalog der Maßnahmen, die per Gesetz ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen und den Rahmen für ordnungsmäßige Verwaltungsmaßnahmen vorgeben, findet sich lediglich sprachlich modifiziert nicht mehr in § 21 Abs. 2 WEG a. F., sondern künftig in § 19 Abs. 2 WEG n. F. Die gesetzliche Systematik wird hierdurch sicherlich transparenter. Eine bedeutsame Erweiterung erfährt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Der Verwalter – Zert... / 5.2.1 Grundsätze

Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG n. F. ist der Verwalter berechtigt, diejenigen Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, "die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind". Aus dieser Norm ergibt sich, dass es sich um Maßnahmen handelt, die zunächst einer Beschlussfassung der Wohnungseigentümer bedürfen und ein Beschluss nur deshalb nicht h...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Eigentümerversammlun... / Zusammenfassung

Überblick Zentrale Normen für die Regelung konkreter Einzelheiten der Wohnungseigentümerversammlung, nämlich der Einberufung, des Vorsitzes in der Versammlung und der Niederschrift, bleiben §§ 23 ff. WEG. Praktisch bedeutsame Änderungen ergeben sich hinsichtlich des Einberufungsverlangens des § 24 Abs. 2 WEG n. F., das künftig nicht mehr der Schriftform bedarf. Die Ladungsfr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Eigentümerversammlun... / 1 Zur Einberufung Berechtigte

Nach wie vor wird die Eigentümerversammlung primär durch den Verwalter einberufen. § 24 Abs. 1 WEG bleibt unverändert. Für den Fall, dass ein Verwalter fehlt oder dieser sich pflichtwidrig weigern sollte, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, sind zur Einberufung nach wie vor der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder sein Stellvertreter ermächtigt.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Bauliche Veränderung... / 4.2.2.2 Maßnahmen mit Amortisationspotenzial

Auf Grundlage von § 20 Abs. 1 WEG n. F. können die Wohnungseigentümer zwar alle Maßnahmen beschließen, die nach derzeitiger Rechtslage noch Modernisierungen des Gemeinschaftseigentums im Sinne des § 22 Abs. 2 WEG a. F. darstellen, allerdings führen entsprechende Mehrheitsbeschlüsse nicht automatisch zu einer Kostenbelastung sämtlicher Wohnungseigentümer, da sich die einen vo...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Beschlussfassung – B... / 2 Beschlussfassung im Umlaufverfahren

Mit Blick auf die in § 23 Abs. 3 WEG a. F. geregelten Umlaufbeschlüsse im (ehemals) schriftlichen Verfahren, sind 2 bedeutsame Änderungen durch das WEMoG zu berücksichtigen, die erhebliche Erleichterungen für die Praxis mit sich bringen werden.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Eigentümerversammlun... / 4.3 Rechte müssen wahrnehmbar sein

Die elektronische Teilnahme der Wohnungseigentümer an der Eigentümerversammlung muss berücksichtigen, dass die auf elektronischem Weg teilnehmenden Wohnungseigentümer "sämtliche oder einzelne Rechte" ausüben können. Die typischen und unentziehbaren Rechte der Wohnungseigentümer neben dem Teilnahmerecht, stellen das Rederecht, das Fragerecht und bis auf die eng umgrenzten Fälle ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 4.1 Unterstützung (§ 29 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 WEG)

Die Verwaltungsbeiräte haben den Verwalter zu unterstützen. Ob und inwieweit der Verwalter die Unterstützung bei der Durchführung seiner gesetzlichen und ihm von den Wohnungseigentümern anvertrauten Aufgaben nutzt, eine Hilfe sucht und diese auch annimmt, ist eine Frage des Einzelfalls. In einem Misstrauen der Verwaltungsbeiräte gegenüber dem Verwalter kann ein Grund für die...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Verwaltungsbeirat – ... / 3 Interne Organisation

Für den Fall, dass der Verwaltungsbeirat aus mehreren Wohnungseigentümern besteht, ist nach § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG n. F. ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen. Besteht der Verwaltungsbeirat lediglich aus einem Mitglied, ist dieser Wohnungseigentümer bereits sachlogisch auch der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats. Wer im Übrigen bestimmt, welcher Wohnungseigent...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Nutzung, Gebrauch un... / 1 Übersicht

§ 13 WEG n. F. regelt zunächst in Absatz 1 Nutzung und Gebrauch des Sondereigentums, um in Absatz 2 die Zulässigkeit von Maßnahmen am und im Sondereigentum zu regeln, die über Erhaltungsmaßnahmen hinausgehen.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Bauliche Veränderung... / 4.2.1 Modernisierende Erhaltung

Da künftig Maßnahmen der modernisierenden Instandsetzung gemäß § 22 Abs. 3 WEG a. F. ebenfalls bauliche Veränderungen im Sinne von § 20 Abs. 1 WEG n. F. darstellen, kann die Beantwortung der Frage einer Kostenverteilung unter allen Wohnungseigentümern nicht vom Erreichen eines bestimmten Mehrheitsquorums abhängig gemacht werden. Vielmehr haben derartige mit der Mehrheit der ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Eigentümerversammlun... / 4 Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Der Verwalter – Zert... / Zusammenfassung

Überblick Stellung, Aufgaben und Pflichten des Verwalters werden durch das WEMoG in vielerlei Hinsicht gestärkt, aber auch geschwächt. Zertifizierter Verwalter: Gewerberechtlich wird es auch nach Inkrafttreten des WEMoG keinen verbindlichen Sachkundenachweis geben. Der Nachweis einer bestimmten Qualifikation bleibt somit nach wie vor keine Voraussetzung für die Erteilung eine...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Pflichten der Wohnun... / 4 Aufopferungsanspruch

Die bisherige Bestimmung des § 14 Nr. 4 HS 2 WEG a. F. verleiht dem Wohnungseigentümer einen Aufopferungsanspruch, soweit ihm durch die Gestattung des Betretens und der Nutzung seines Sondereigentums zur Durchführung von Maßnahmen der Instandhaltung oder Instandsetzung ein Schaden entstanden ist. Die Regelung in § 14 Abs. 3 WEG n. F. greift diese Rechtslage auf und verleiht ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Entstehung der Wohnu... / 3.1.2 Vormerkung

Weitere Voraussetzung nach § 8 Abs. 3 WEG n. F. ist, dass der Anspruch auf Übertragung des Wohnungseigentums durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist. Selbstverständlich müssen zunächst die Wohnungsgrundbücher überhaupt angelegt sein, wie sich aus § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG n. F. ergibt. Denn ohne Teilung kann Wohnungseigentum nicht entstehen. Solange also das Wohnungseigentu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Ein erster Überblick / 3.1 Laufende Gerichtsverfahren

Nach der Überleitungsvorschrift des § 48 Abs. 5 WEG n. F. gelten für Gerichtsverfahren, die vor dem Datum des Inkrafttretens bei Gericht anhängig sind, die derzeit noch geltenden Regelungen der §§ 43 ff. WEG a. F. Da das Gesetz auf die "Anhängigkeit" abstellt und nicht auf die "Rechtshängigkeit", kommt es also allein darauf an, dass die Klage vor dem Datum des Inkrafttretens...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Beschlussfassung – B... / Zusammenfassung

Überblick Gemäß § 25 Abs. 1 WEG n. F. genügt künftig die einfache Mehrheit bei der Beschlussfassung. Lediglich bei Beschlüssen über bestimmte Maßnahmen der baulichen Veränderung bedarf es einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der Wohnungseigentümer, wenn die Beschlussfassung mit einer Kostentragungspflicht sämtlicher Wohnungseigentümer verbunden sein soll. Diese Bestimmung s...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Sondereigentum an Au... / 2.5.1 Weiterhin möglich

Auch wenn es künftig möglich sein wird, Sondereigentum an Stellplätzen zu begründen und Sondereigentum auf Außenbereiche der Wohnanlage zu erstrecken, bedeutet dies im Umkehrschluss nicht, dass es nicht mehr möglich wäre, Sondernutzungsrechte auch an Außenflächen begründen zu können. Dieser Gedanke könnte sich auf Grundlage der Gesetzesbegründung aufdrängen, weil der Gesetzg...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Der Verwalter – Zert... / 6.1 Typologie des Verwaltervertrags

Nach bislang geltender Rechtslage sind Partner des Verwaltervertrags der Verwalter und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Hieran wird sich auch in Zukunft nichts ändern. Nach herrschender Meinung handelt es sich beim Verwaltervertrag um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, nämlich der Wohnungseigentümer.[1] Der "Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Wirtschaftsplan, Jah... / 3.5 Wie wird der Vermögensbericht bekannt gemacht?

Das Gesetz schreibt in § 28 Abs. 4 Satz 2 WEG n. F. lediglich vor, dass der Vermögensbericht jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen ist. Wie dies geschieht, bleibt letztlich dem Verwalter überlassen. Grundsätzlich können die Wohnungseigentümer nach § 19 Abs. 1 WEG n. F. einen Beschluss fassen, in welcher Form ihnen der Vermögensbericht zur Verfügung zu stellen ist...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Der Verwalter – Zert... / 6.2.1 Grundsätze

Wie bereits ausgeführt, verleiht § 9b Abs. 1 WEG n. F. dem Verwalter im Außenverhältnis – mit Ausnahme von Grundstückskauf- und Darlehensverträgen – unbeschränkbare Vertretungsbefugnisse.[1] Darüber hinaus wird dem Verwalter gem. § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG n. F. eine völlig konturenlose Geschäftsführungsbefugnis verliehen, die ihn im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung ermächtigt, ...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG von A - Z / 87 Öffnungsklausel

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Fälligkeits- und Zah... / 1.2 Fortgeltung des Wirtschaftsplans

Nach bisheriger Rechtslage können die Wohnungseigentümer die Fortgeltung des für ein konkretes Wirtschaftsjahr beschlossenen Wirtschaftsplans durch einen Mehrheitsbeschluss festlegen.[1] Dieser gilt auch dann fort, wenn im Folgejahr die Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan abgelehnt wird.[2] Nicht möglich und mangels Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nich...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Der Verwalter – Zert... / 2 Qualifikation des Verwalters

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Entstehung der Wohnu... / 3.1.1 Anspruch gegen den teilenden Eigentümer

Zunächst muss der Erwerber einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer haben. Rechtsgrund für diesen Anspruch muss nicht ausschließlich ein Kaufvertrag sein. Erfasst sind vielmehr sämtliche Verträge mit dem teilenden Eigentümer, die einen Anspruch auf Übertragung verleihen können, wie beispielsweise auch ein Schenkungsvertrag. Entspreche...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Bauliche Veränderung... / 3 Systematik der baulichen Veränderungen

Grundsätzlich regelt § 20 Abs. 1 WEG n. F. in Übereinstimmung mit der bislang geltenden Rechtslage zunächst zwei Konstellationen der baulichen Veränderung: "Gemeinschaftlicher" Mehrheitsbeschluss im Sinne einer Maßnahmendurchführung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; Gestattungsbeschluss zugunsten einer baulichen Veränderung im Sinne einer Maßnahmendurchführung dur...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Entstehung der Wohnu... / 3.1.3 Übergabe

Für den von § 8 Abs. 3 WEG n. F. vorausgesetzten Besitz an den Räumen genügt es, wenn dem Erwerber die zum Sondereigentum gehörenden Räume übergeben wurden. Es kommt also weder auf die Übergabe, noch auf die Fertigstellung des gemeinschaftlichen Eigentums an. Weiter spielt auch die Übergabe von außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks, auf die sich das Sondere...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Bauliche Veränderung... / 8.1.2 Privilegierte Gestattungsmaßnahme

Ist einem Wohnungseigentümer auf Grundlage von § 20 Abs. 2 WEG n. F. die Durchführung einer privilegierten Baumaßnahme gestattet worden, gilt zunächst nichts anderes. Praxis-Beispiel Der Treppenlift 1 Der gehbehinderte Wohnungseigentümer begehrt von den übrigen Wohnungseigentümern die Zustimmung zum Einbau eines Treppenlifts im gemeinschaftlichen Treppenhaus, da er andernfalls...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Bauliche Veränderung... / 8.2.1 "Klassische" bauliche Veränderung

Für die Frage der Kostentragungsverpflichtung von gemeinschaftlichen baulichen Veränderungen kommt es darauf an, mit welcher Mehrheit die Maßnahme beschlossen wurde. Zunächst gilt der Grundsatz, dass im Fall einfach-mehrheitlicher Beschlussfassung auch nur die zustimmenden Wohnungseigentümer die Kosten zu tragen haben. Wichtige Ausnahme von diesem Grundsatz stellen gemäß § 2...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Bauliche Veränderung... / 4.3 Sonstige/Privilegierte Maßnahme

§ 20 Abs. 2 WEG n. F. verleiht den Wohnungseigentümern zwar zunächst einen Individualanspruch auf Gestattung von baulichen Veränderungen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchschutz und dem Glasfaseranschluss dienen. Allerdings können die Wohnungseigentümer über diese Maßnahmen auch als gemeinschaftliche Maßnah...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Nutzung und Verwaltu... / 2.2 Bestellung eines zertifizierten Verwalters

Ein weiteres Regelbeispiel ordnungsmäßiger Verwaltung stellt nach der neuen Bestimmung des § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG n. F. die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach der ebenfalls neuen Regelung des § 26a WEG n. F. dar.[1] Die Rechtsprechung wird klären müssen, ob ein jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Bestellung eines Verwalters hat, der nach entsprechender Pr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Bauliche Veränderung... / 5.1 Privilegierte Maßnahme

Beschlussanfechtung Wird der Beschlussantrag eines Wohnungseigentümers mehrheitlich abgelehnt, kann dieser Anfechtungsklage, verbunden mit einem Antrag auf Beschlussersetzung nach § 44 WEG n. F. erheben. Der Wohnungseigentümer hat im Klageantrag die begehrte bauliche Veränderung zu bezeichnen. Die konkrete Art und Weise der Durchführung bezüglich des "Wie" kann in das Ermesse...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 5.10.1 Kläger

Neu: Verwalter kann nicht mehr klagen Kläger einer Anfechtungsklage werden künftig nur noch Wohnungseigentümer sein können. Dem Verwalter verleiht das WEMoG keine Anfechtungsbefugnis mehr. Auch bisher hatte der Verwalter kein altruistisches Anfechtungsrecht, sondern kam als Kläger einer Anfechtungsklage nur dann infrage, wenn der entsprechende Beschluss seine Rechtsstellung a...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Nutzung und Verwaltu... / 2.3.2 Kreditaufnahme

Im Hinblick auf eine Kreditaufnahme ist zunächst zu beachten, dass der Verwalter gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG n. F. lediglich berechtigt ist, Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die untergeordnete Bedeutung haben. Des Weiteren ordnet die neue Bestimmung des § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG n. F. eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Verwalters bezüglich des Abschlusse...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Eigentümerversammlun... / 5 Vollmacht in Textform

Neu: Stimmrechtsvollmacht in Textform Das WEMoG sieht in § 25 Abs. 3 WEG n. F. vor, dass Stimmrechtsvollmachten zu ihrer Gültigkeit der Textform bedürfen. Die Regelung orientiert sich an der im Recht der Gesellschaften mit beschränkter Haftung geltenden Vorschrift des § 47 Abs. 3 GmbHG. 5...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG von A - Z / 158 Zustellungsvertreter

mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG von A - Z / 51 Grundbucheintragung

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Fälligkeits- und Zah... / 1.7 Ratenzahlungs-/Stundungsregelungen

Auch bei noch so geordneten Finanzverhältnissen kann es vorkommen, dass zuverlässige Wohnungseigentümer einmal in finanzielle Engpässe geraten. Soweit diese kurzfristig sind und abzusehen ist, dass sich die finanzielle Lage des Wohnungseigentümers verbessern wird, dürfte es nicht im Interesse der Gemeinschaft liegen, im Fall des Verzugs mit Hausgeldern oder Beiträgen zu eine...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Der Verwalter – Zert... / 2.3 Prüfungsinhalte

Bereits § 26a Abs. 1 WEG n. F. umreißt die Prüfungsinhalte insoweit, als der Verwalter nachzuweisen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. Wie in § 26a Abs. 2 Nr. 1 WEG n. F. geregelt ist, wird Näheres in der noch auszuarbeitenden Rechtsverordnung festgelegt werden. Mutmaßlich werden s...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Bauliche Veränderung... / 8.1.1 Nicht privilegierte Gestattungsmaßnahme

Ein Wohnungseigentümer, dem die Durchführung einer baulichen Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG n. F. gestattet wurde, hat grundsätzlich die entsprechend entstehenden Kosten zu tragen. Praxis-Beispiel Das Klimagerät Auf seinen Wunsch hin wird einem Wohnungseigentümer die Montage eines Klimageräts im Bereich seines Balkons gestattet. Der Wohnungseigentümer hat die Kosten dieser B...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Verwaltungsbeirat – ... / Zusammenfassung

Überblick Das WEMoG führt zu einer grundlegenden Änderung der Rechtsstellung des Verwaltungsbeirats, ermöglicht den Wohnungseigentümern auf ihre Anlage zugeschnitten, die Mitgliederzahl des Verwaltungsbeirats flexibel zu regeln und beschränkt die Haftung der unentgeltlich tätigen Verwaltungsbeiratsmitglieder auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 WEG n...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Duldungspflichten vo... / 2.2 Duldungspflicht "anderen" gegenüber

Die Duldungspflicht besteht nicht gegenüber dem Wohnungseigentümer, von dem der Drittnutzer sein Gebrauchsrecht ableitet. Praxis-Beispiel Vermietete Eigentumswohnung Der vermietende Wohnungseigentümer möchte in der an den Mieter vermieteten Wohnung bestimmte Erhaltungsmaßnahmen durchführen. Hier ist nicht § 15 WEG n. F. einschlägig, da über den Mietvertrag bereits die Rechte u...mehr