Fachbeiträge & Kommentare zu Widerruf

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Rumänien / 7. Widerruf des Testaments

Rz. 24 Das Testament kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf erfolgt entweder in ausdrücklicher Form durch Errichtung eines neuen Testaments oder durch notarielle Urkunde (Art. 1051 Abs. 1 CCN). Der Widerruf durch ein neues Testament greift nur so weit, wie das neue Testament mit dem alten widersprechende oder unvereinbare Bestimmungen enthält. Der Widerruf des Widerr...mehr

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Portugal / 10. Widerruf – Revogação

Rz. 104 Der Widerruf von Testamenten ist in den Art. 2179 Abs. 1, 2311 CC vorgesehen; auch ein teilweiser Widerruf ist möglich. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht wirksam verzichtet werden. Der Widerruf kann – wie nach deutschem Recht – ausdrücklich oder stillschweigend (konkludent) erfolgen; Letzteres wird auch als tatsächlicher Widerruf (revogação real) – z.B. Zerstörun...mehr

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Frankreich / e) Der gerichtliche Widerruf eines Testaments

Rz. 116 Nach dem Tod des Erblassers können testamentarische Verfügungen auf Verlangen gesetzlicher Erben gerichtlich widerrufen[92] werden, wenn ein Vermächtnisnehmer Auflagen [93] (charges) nicht erfüllt (Art. 1046, 954 C.C.). Die Klage muss nach Art. 2224 C.C. innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem die Nichterfüllung feststeht, erhoben werden.[94] Klagebefugt si...mehr

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Slowenien / VII. Widerruf

Rz. 72 Eine vertragliche Verpflichtung des Testators, eine Bestimmung zu widerrufen oder nicht zu widerrufen, ist ungültig (Art. 105 ErbG). Ein gänzlicher oder teilweiser ausdrücklicher Widerruf erfolgt in Form eines Testaments, wobei für den Widerruf eine von der Errichtung abweichende Form gewählt werden kann (Art. 99 Abs. 1 ErbG), da alle Formen die gleiche Wirkung entfal...mehr

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Türkei / 3. Der Widerruf des Testaments

Rz. 49 Der Widerruf kann gem. § 542 Abs. 1 ZGB jederzeit durch ein Testament erklärt werden. Dies kann in einer der Formen geschehen, die das Gesetz für die Testamentserrichtung vorsieht (§ 542 Abs. 2 ZGB). Ein öffentliches Testament kann durch ein handschriftliches Testament widerrufen werden.[94] Eine spätere Verfügung, die mit der früheren in Widerspruch steht, also keine...mehr

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Belgien / 7. Widerruf testamentarischer Verfügungen

Rz. 82 Eine Verfügung von Todes wegen kann sowohl durch neues Testament und durch Widerruf in notarieller Urkunde als auch durch lebzeitige Verfügung über den vermachten Gegenstand (im Falle des Sondervermächtnisses, legs particulier) widerrufen werden, Art. 4.215–4.217 ZGB.mehr

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Deutschland / 6. Widerruf von Testamenten bzw. Aufhebung von Erbverträgen

Rz. 56 Der Erblasser kann ein Testament und jede einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung gem. § 2253 BGB jederzeit widerrufen. Der Widerruf erfolgt gem. § 2254 BGB grundsätzlich durch Testament. Dabei bedarf es aber nicht einer bestimmten Wortwahl. Es genügt, wenn sich aus dem Testament eindeutig der Wille ergibt, dass das früher errichtete Testament widerrufen werd...mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / V. Widerruf

Rz. 23 In den meisten Rechtsordnungen ist vorgesehen, dass sich bestimmte familiäre Ereignisse auch auf die Wirkungen oder gar den Bestand von Testamenten auswirken: So wird nach deutschem Recht eine gegenseitige Erbeinsetzung von Eheleuten gem. § 2077 BGB unwirksam, sobald der Erblasser gegen den zum Erben eingesetzten Ehegatten Scheidungsklage erhoben hat. Nach englischem ...mehr

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Norwegen [1] / VII. Widerruf und Änderung eines Testaments

Rz. 71 Die Regelungen über den Widerruf und die Änderung eines Testaments finden sich in den §§ 47 und 48 ADL. Danach kann der Testator – vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen – sein Testament widerrufen oder ändern. Gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 ADL gelten für den Widerruf bzw. die Änderung eines Testaments dieselben Regeln wie für die Testamentserrichtung (§§ 41–46 ...mehr

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Frankreich / d) Widerruf eines Testaments durch den Erblasser

Rz. 114 Der Widerruf (révocation) eines Testaments durch den Erblasser ist jederzeit ausdrücklich oder durch konkludentes Handeln möglich. Der ausdrückliche Widerruf erfolgt gem. Art. 1035 C.C. entweder durch ein späteres Testament, das nicht in der gleichen Testamentsform wie das ursprüngliche Testament errichtet werden muss, oder durch eine notariell beurkundete Erklärung ...mehr

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Dänemark / VIII. Widerruf des Testaments

Rz. 117 Nach § 67 Abs. 1 ARL muss ein Widerruf oder eine Änderung (kodicil) des Testaments (um gegen den Einwand einer im Falle der Aufrechterhaltung des Testaments erbberechtigten Person Bestand haben zu können) in Übereinstimmung mit den Regeln über die Testamentserrichtung erfolgen. Für den Widerruf oder die Änderung kann auch eine andere Testamentsform als jene des urspr...mehr

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Bulgarien / 5. Widerruf des Testaments

Rz. 38 Der Erblasser kann den Widerruf eines Testaments entweder durch eine notariell beurkundete Willenserklärung oder durch ein neues Testament bewirken. Erforderlich ist eine ausdrückliche Äußerung des Aufhebungswillens. Sollte sie einmal ausbleiben, dann bestimmt Art. 39 ErbG, dass ein späteres Testament das ältere nur im Hinblick auf diejenigen Verfügungen abändert, die...mehr

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Bosnien und Herzegowina / f) Widerruf des Testaments

Rz. 71 Der Testator hat jederzeit das Recht auf Widerruf des Testaments; auf dieses Recht kann er nicht verzichten. Eine Bestimmung über den Widerrufsverzicht bindet den Testator nicht und ist unwirksam. Das Testament kann ausdrücklich und stillschweigend widerrufen werden. Ausdrücklich wird das Testament durch die Erklärung eines weiteren Testaments mit der Bestimmung, dass...mehr

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Russische Föderation / 6. Widerruf und Änderung des Testaments

Rz. 39 Gemäß Art. 1130 ZGB kann der Erblasser zu Lebzeiten jederzeit das Testament durch ein neues Testament widerrufen oder ändern. Sofern kein ausdrücklicher Widerruf in einem neuen Testament enthalten ist, tritt das vorherige Testament so weit außer Kraft, wie das neue Testament dem vorherigen widerspricht. Ein Widerruf des neuen Testaments lässt gem. Art. 1130 Abs. 2 ZGB...mehr

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Tschechien / 4. Widerruf eines Testaments

Rz. 84 Ein Testament kann nach §§ 1575 ff. ZGB durch ein späteres Testament, soweit dieses dem früheren widerspricht, durch ein Widerrufstestament oder durch Vernichtung widerrufen werden. Als späteres Testament wird auch eine letztwillige Verfügung, die eine Enterbung anordnet oder aufhebt, betrachtet. Ein reines Widerrufstestament muss nicht in derselben Form wie das zu wi...mehr

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Geschäftsführer / 6.5 Widerruf einer Pensionszusage als Arbeitslohn

Vereinbart eine GmbH mit ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einen Widerrufsvorbehalt zu einer Pensionszusage und wird der Widerruf im Folgejahr ausgeübt, kann kein fiktiver Zufluss von Arbeitslohn im Veranlagungszeitraum des Widerrufs angenommen werden.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Zuschläge / 5 Widerruf und Freiwilligkeitsvorbehalt

Der Arbeitgeber kann Zuschläge freiwillig unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gewähren, sodass auch bei wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers entsteht. Allerdings muss für den Widerruf ein sachlicher Grund vorliegen[1], der die Maßnahme als billigenswert i. S. d. § 315 BGB erscheinen lässt. Freiwilligkeitsvorbehalte sind in Bezug auf das laufe...mehr

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Irland / 8. Widerruf des Testaments

Rz. 104 Der Testierende kann ein Testament bis zu seinem Tod jederzeit durch Errichtung eines neuen Testaments ändern (sog. revocation).[150] Dies gilt auch dann, wenn in einem früheren Testament steht, dass es unwiderruflich sein soll.[151] Rz. 105 Ein Testament wird darüber hinaus widerrufen durch Verbrennen, Zerreißen oder sonstige Zerstörung in Widerrufsabsicht durch den ...mehr

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Litauen / V. Änderung, Ergänzung und Widerruf des Testaments

Rz. 53 Der Erblasser hat grundsätzlich das Recht, sein Testament jederzeit zu ändern, zu ergänzen und zu widerrufen. Eine Ausnahme stellt das gemeinschaftliche Testament dar, welches ein Erblasser nur widerrufen kann. Änderungen und Ergänzungen sind dort nicht möglich. Rz. 54 Das Testament kann durch eine neue letztwillige Verfügung des Erblassers geändert bzw. ergänzt werden...mehr

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Lettland / V. Änderung, Ergänzung und Widerruf des Testaments

Rz. 36 Nach Art. 419 ZGB hat der Erblasser grundsätzlich das Recht, sein Testament zu jeder Zeit zu ändern, zu ergänzen oder zu widerrufen. Ein Testament kann nach Art. 793 ZGB durch Errichtung einer neuen letztwilligen Verfügung des Erblassers geändert werden. Dabei gilt auch im lettischen Recht der Grundsatz, dass ein neueres Testament ein vorheriges Testament bzw. einen T...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / 4. Änderung und Widerruf

Rz. 33 Da ein Testament vor dem Erbfall keine Rechte oder Pflichten der eingesetzten Personen begründen kann,[10] kann der Erblasser das Testament jederzeit vollständig oder teilweise im Wege der Vernichtung aller Exemplare, Änderung durch wirksame Neuerrichtung oder notariell beurkundete Unwirksamkeitserklärung widerrufen, Art. 1049 Abs. 1 ZGB RB. Zwar entspricht die Regelun...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Homeoffice / 3 Beendigung der Homeoffice-Tätigkeit und Widerruf

Video: Widerruf der Homeoffice-Berechtigung Über die Beendigung der Arbeit im Homeoffice sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich einvernehmliche Vereinbarungen treffen. Zu beachten ist dabei, dass es dem Arbeitgeber grundsätzlich gestattet sein kann, die Tätigkeit im Homeoffice einseitig zu beenden. Denn selbst wenn dem Mitarbeiter bis auf Weiteres die Möglichkeit e...mehr

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Großbritannien: Schottland / 2. Widerruf eines Testaments

Rz. 24 Wie im englischen Recht ist jedes Testament frei widerruflich. Dies gilt grundsätzlich auch bei gemeinschaftlichen Testamenten (mutual wills), es sei denn, die Beteiligten haben vertraglich vereinbart, dass die Verfügungen bindend sein sollen. An eine solche Vereinbarung ist der Überlebende nach dem Tod des erstversterbenden Testators gebunden (Testiervertrag).[29] Ob...mehr

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Italien / 4. Testamentswiderruf

Rz. 106 Der Widerruf eines Testaments erfolgt gem. Art. 680 c.c.[166] ausdrücklich durch Testament[167] oder durch notarielle Erklärung vor zwei Zeugen oder stillschweigend durch ein neues Testament,[168] durch die Vernichtung eines eigenhändigen Testaments (Art. 684 c.c.),[169] durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung oder durch Veräußerung eines Vermächt...mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / III. Bindungswirkung

Rz. 9 Das Errichtungsstatut erstreckt sich auch auf die Beschränkung des Widerrufs des Testaments. Art. 24 Abs. 3 EuErbVO bestimmt hier, dass Art. 24 Abs. 1 EuErbVO "für die Änderung oder den Widerruf einer Verfügung von Todes wegen mit Ausnahme eines Erbvertrags entsprechend" gelte. Bei Rechtswahl nach Art. 24 Abs. 2 EuErbVO unterliege die Änderung oder der Widerruf dem gew...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / bb) Erbrechtliche Folgen

Rz. 59 Der Beschenkte kann nach dem Tod des Schenkers/Erblassers den Anfall der Erbschaft nicht ausschlagen (Art. 23 Abs. 1 ErbVG).[100] Er wird ipso iure Erbe des Schenkers. Eine ansonsten im spanischen Recht für den Erwerb der Erbenstellung erforderliche Erbannahme ist hier deshalb ausnahmsweise nicht erforderlich.[101] Soweit der Vertragserbe vor dem Erblasser verstirbt, ...mehr

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Frankreich / d) Die institution contractuelle zwischen Ehegatten während der Ehe

Rz. 156 Eine institution contractuelle zwischen Ehegatten kann auch nach Eheschließung und außerhalb eines Ehevertrages vereinbart werden. Diese Form ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, ihre Zulässigkeit ergibt sich jedoch aus einer Zusammenschau der Art. 1096, 943, 947 C.C. Art. 1096 C.C. spricht ausdrücklich von Schenkungen unter Ehegatten während der Ehe (don...mehr

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Slowakei / 3. Aufhebung des Testaments

Rz. 75 Ein Testament kann gem. § 480 BGB durch Errichtung eines neuen Testaments, durch Widerruf oder durch Zerstörung des ursprünglichen Testaments aufgehoben werden. Ein früheres Testament wird demnach ungültig, wenn sein Inhalt durch den Inhalt eines späteren Testaments ersetzt wird. Rz. 76 Für den Widerruf eines Testaments werden die gleichen gesetzlichen Anforderungen wi...mehr

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Norwegen [1] / VI. Gegenseitige und gemeinsame Testamente

Rz. 69 In Norwegen besteht nach § 60 ADL die Möglichkeit, dass zwei oder mehrere Personen in einem gemeinsamen Dokument ein Testament errichten können (gemeinsames Testament). Die Vorschrift gestattet es auch, ein Testament zum gegenseitigen Vorteil füreinander zu errichten (gegenseitiges Testament). Rz. 70 Den Widerruf oder die Änderung eines gemeinsamen oder eines gegenseit...mehr

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Schweden / III. Form des Testaments

Rz. 80 Ein öffentliches Testament kennt Schweden nicht. Schweden kennt auch kein lateinisches Notariat. Der notarius publicus in Schweden muss nicht Jurist sein. Es gibt auch keine öffentliche Verwahrung der Testamente.[66] Rz. 81 Testamente bedürfen nach der schwedischen Ortsform der Schriftform und der Unterschrift durch den Testator. Sie müssen in gleichzeitiger Anwesenhei...mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / III. Wechselbezüglichkeit der Verfügungen

Rz. 66 Im Zusammenhang mit gemeinschaftlichen Testamenten tritt regelmäßig die Frage der Wechselbezüglichkeit auf. Dabei können freilich auch in getrennten Urkunden niedergelegte Verfügungen wechselbezüglich getroffen werden, ebenso wie ein gemeinschaftlich errichtetes Testament gegenseitige Verfügungen enthalten kann, die nicht wechselbezüglich sind.[43] Da es sich letztlic...mehr

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§ 6 Das Europäische Nachlas... / III. Korrektur unrichtiger Zeugnisse

Rz. 46 Schreibfehler im ENZ berichtigt die Ausstellungsbehörde von Amts wegen und auf Antrag eines Betroffenen, Art. 71 Abs. 1 EuErbVO. Bei sonstigen – also inhaltlichen – Fehlern erfolgt ausschließlich auf Antrag eine Änderung oder ein Widerruf des ENZ. Eine Berichtigung von Amts wegen kommt nur dann in Betracht, wenn diese nach dem für die Behörde geltenden innerstaatliche...mehr

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Großbritannien: England und... / VI. Gemeinschaftliche Testamente und vertragliche Erbfolge

Rz. 101 Das englische Recht kennt nur das Testament (will), nicht aber einen Erbvertrag. Formal zulässig ist die Zusammenfassung mehrerer Testamente in einem Dokument (sog. joint will). Dabei können beliebige Personen gemeinsam ihr Testament verfassen, wobei aber alle Beteiligten sämtliche Formvorschriften einzuhalten haben, insbesondere sämtliche Unterschriften vor Zeugen b...mehr

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Dänemark / 3. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 89 Das gemeinschaftliche Testament ist gesetzlich nicht definiert. Der Personenkreis, der eine gemeinschaftliche testamentarische Verfügung vornehmen kann, ist nicht begrenzt. Nach den Gesetzesvorarbeiten können auch mehrere Testamente eine gemeinsame testamentarische Verfügung darstellen. Dies setzt voraus, dass eines der Testamente auf das oder die anderen Testamente v...mehr

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§ 6 Das Europäische Nachlas... / II. Voraussetzungen für den Gutglaubensschutz

Rz. 19 Wer sich auf den Schutz des guten Glaubens beruft, muss gem. Art. 69 Abs. 3 und 4 EuErbVO "auf der Grundlage der in dem Zeugnis enthaltenen Angaben" gehandelt haben. Ihm muss also der Inhalt des ENZ – z.B. über eine von der Behörde ausgestellte Abschrift – bekanntgemacht worden sein (konkreter Gutglaubensschutz). Nach der deutschen Rechtsprechung zum BGB-Erbschein hin...mehr

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Österreich / 3. Schenkungsvertrag auf den Todesfall

Rz. 92 Mit einem Schenkungsvertrag auf den Todesfall verpflichtet sich der Verstorbene zu Lebzeiten, im Falle seines Ablebens dem Begünstigten eine bestimmte Sache zuzuwenden. Der Geschenkgeber darf daher die Sache bei Lebzeiten nicht veräußern, weil er sonst dem Begünstigten schadenersatzpflichtig wird. Bei Liegenschaften kann das Verfügungsverbot durch ein vertraglich vere...mehr

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Niederlande / IV. Bestimmung des Erbstatuts durch Rechtswahl

Rz. 13 Ausgangspunkt des Haager ErbrechtÜbk. ist die Parteiautonomie des Erblassers. Gemäß Art. 5 Haager ErbrechtÜbk. kann der Erblasser eine Rechtswahl vornehmen. Nicht jedes beliebige Recht kann gewählt werden. Zur Wahl stehen nur Rz. 14 Fall...mehr

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Frankreich / c) Die institution contractuelle zwischen künftigen Ehegatten im Ehevertrag

Rz. 150 Gemäß Art. 1091 C.C. kann eine donation de biens à venir im Ehevertrag auch zwischen Ehegatten selbst vereinbart werden. Hierfür gelten gem. Art. 1093 C.C. grundsätzlich die gleichen Regelungen wie bei einer institution contractuelle durch Dritte. Wie sich aus Art. 1095, 1398 C.C. ergibt, sind für den instituant – anders als bei der ersten Form der institution contra...mehr

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Polen / IV. Gestaltungsmöglichkeiten/Rechtswahl

Rz. 13 Noch im IPRG 1965 hatte der polnische Gesetzgeber im Bereich der Nachlassangelegenheiten keine Möglichkeit vorgesehen, das Erbstatut zu wählen, wie es z.B. bei Verbindlichkeiten oder Arbeitsverhältnissen gemacht wurde. Das polnische IPRG 1965 beinhaltete insoweit keine Vorschriften wie z.B. Art. 25 Abs. 2 des deutschen EGBGB. Rz. 14 Nunmehr allerdings konnte gem. Art. ...mehr

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Luxemburg / 9. Materielle Wirksamkeit des Testaments

Rz. 92 Die Testierfähigkeit des Erblassers beginnt mit dem vollendeten 16. Lebensjahr: Bis zu seinem "18. Geburtstag" kann der Erblasser über die Hälfte seines Vermögens verfügen, über das ein Volljähriger (mit Vollendung des 18. Lebensjahres) verfügen darf, Art. 903, 904 Cciv. Zugunsten seines Vormundes darf der 16-jährige Minderjährige gar nicht, nach Eintritt der Volljähr...mehr

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Deutschland / 2. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 41 Das gemeinschaftliche Testament (§§ 2265 ff. BGB) kann entweder als öffentliches Testament durch Beurkundung vor einem Notar oder als eigenhändiges Testament errichtet werden. Für das eigenhändige Testament reicht es gem. § 2267 BGB aus, dass das Testament von einem der Ehegatten eigenhändig verfasst wird und dass beide Ehegatten das Testament unterzeichnen. Für die n...mehr

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Katalonien / d) Ungültigkeit von Testamenten, Kodizillen und Nachzetteln

Rz. 40 Bezüglich der Ungültigkeit von Testamenten, Kodizillen und Nachzetteln legen die Art. 422–1 bis 422–13 CCCat je nach Form und Inhalt des Rechtsgeschäfts sowie möglicher Willensmängel des Testierenden verschiedene Voraussetzungen fest. Das Erfordernis der Erbeinsetzung ist ebenso zu nennen wie die Verpflichtung zur gesetzmäßigen Errichtung: Das Testament ist ein formal...mehr

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Slowakei / c) Verfügungen von Todes wegen in sonstigen gesetzlichen Formen

Rz. 82 Das Testament, die Enterbungsurkunde oder ihr Widerruf, die nicht in der Form des notariellen Protokolls errichtet wurden, können gem. §§ 65–69 NO und § 73 BO in die notarielle Verwahrung gegeben werden. Rz. 83 Die Annahme des Testaments in die notarielle Verwahrung beantragt der Erblasser persönlich oder schriftlich. Der Erblasser kann zu der Beantragung der Testament...mehr

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Bosnien und Herzegowina / b) Erbvertrag

Rz. 75 Mit den neuen ErbG FBuH und Brčko Distrikt BuH wurde in die Rechtssysteme dieser beiden Teile Bosnien und Herzegowinas der Erbvertrag als neuer Berufungsgrund neben und insbesondere vor dem Testament und dem Gesetz eingeführt. Es handelt sich um eine große Neuheit, da das bosnisch-herzegowinische Recht traditionell eine restriktive Haltung gegenüber vertraglichen Verf...mehr

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Ungarn / VI. Testamentsvollstreckung

Rz. 185 Die Testamentsvollstreckung ist im ungarischen Recht ausschließlich im Verfahrensrecht [168] geregelt, obwohl das Rechtsinstitut auch materiellrechtliche Aspekte hat. Das Institut des Testamentsvollstreckers kommt in der Praxis i.d.R. nur in grenzüberschreitenden Erbfällen vor, in denen die Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers einem ausländischen Erbstatut unter...mehr

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Dänemark / IV. Testaments(form)statut

Rz. 28 Die Formgültigkeit eines Testaments richtet sich nach den Vorgaben des HTestformÜ (siehe Rdn 9). Gemäß Art. 6 HtestformÜ gilt dies unabhängig davon, ob der Testator sein Domizil in einem Vertragsstaat hatte und unabhängig davon, ob die Konventionsbestimmungen zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen. Nach Art. 1 HtestformÜ beurteilt sich die Formgültigkei...mehr

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Schweden / IV. Gemeinsames Testament

Rz. 88 Das schwedische Recht erlaubt das gemeinsame Testament. Das gemeinsame Testament wird auch in Schweden üblicherweise von Eheleuten errichtet. Jedoch können auch andere – sogar mehr als zwei – nicht miteinander verheiratete Personen (z.B. Geschwister) ein gemeinsames Testament errichten.[77] Die Form entspricht der des Einzeltestaments. Gedanklich hat man hierin mehrer...mehr

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Tschechien / a) Allgemeines

Rz. 86 Die Notarkammer der Tschechischen Republik führt diverse landesweite elektronische Verzeichnisse und Register, u.a. auch ein Testamentsregister. Mit dem Inkrafttreten des neuen ZGB wurden die eintragungspflichtigen Urkunden erweitert; geführt wird nunmehr ein Register über alle rechtlichen Verhandlungen für den Todesfall. Eingetragen werden nach § 35b Abs. 1 NotO folg...mehr

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Norwegen [1] / III. Haager Testamentsformübereinkommen

Rz. 9 Das auf die Formwirksamkeit eines Testaments anwendbare Recht ergibt sich auch in Norwegen aus dem Haager Testamentsformübereinkommen. Dieses Übereinkommen vom 5.10.1961 trat in Norwegen am 1.1.1973 in Kraft. Rz. 10 Die in Art. 1 Buchst. a–e niedergelegten Regelungen des Übereinkommens entsprechen denen in § 80 ADL. § 80 ADL, der den Widerruf einer testamentarischen Ver...mehr

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Dänemark / III. Form letztwilliger Verfügungen von Todes wegen

Rz. 82 Das 11. Kapitel (§§ 62 bis 68 ARL) regelt die Testamentserrichtung und den Widerruf des Testaments (oprettelse og genkaldelse af testamente). 1. Ordentliches Testament Rz. 83 Das ordentliche Testament ist schriftlich zu errichten und entweder vor einem Notar[27] (Notartestament) oder vor zwei Zeugen (Zeugentestament) zu unterschreiben oder anzuerkennen. Das ordentliche ...mehr