Fachbeiträge & Kommentare zu Widerspruch

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB XII § 93 Übergang... / 2.3 Verfahren

Rz. 10 Die Überleitung erfolgt nach Abs. 2 Satz 1 mittels schriftlicher Anzeige. Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der sowohl dem Leistungsberechtigten als auch dem Drittschuldner bekannt zu geben ist; auch gegenüber Letzterem wird nämlich eine Regelung getroffen, da sich die Überleitung auf das Rechtsverhältnis zum Leistungsberechtigten auswirkt. Die Wirksamk...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB X § 54 Vergleic... / 2.4 Gegenseitiges Nachgeben

Rz. 10 Gegenseitiges Nachgeben bedeutet, dass jeder Vertragspartner dem anderen Zugeständnisse irgendwelcher Art macht, mögen sie auch noch so geringfügig sein, und von den Vertragsparteien auch in unterschiedlichem Maße erfolgen (BSG, Urteil v. 12.12.2013, B 4 AS 17/13 R). Gibt nur eine Partei nach, so liegt kein Vergleich, sondern allenfalls ein Anerkenntnis oder ein Verzi...mehr

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Compliance-Kultur und Train... / 1.1 Werte und kulturelle Rahmenbedingungen

"Eine anständige Art der Geschäftsführung ist auf die Dauer das Einträglichste, und die Geschäftswelt schätzt eine solche viel höher ein, als man glauben sollte." Mit diesem Zitat kann Robert Bosch[1] als einer der Vordenker für Compliance in Deutschland gelten. Die hieraus ableitbaren Werte Integrität und Nachhaltigkeit bestimmen auch heute die Compliance-Kultur westlicher ...mehr

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Psychologie für Controller:... / 2.1 Überblick

Bias in der Literatur In der Literatur hat sich eine breite Schnittmenge allgemein akzeptierter Bias herauskristallisiert. Aber nur selten wurden Bias bisher in deutschsprachigen Quellen spezifisch im Kontext des Controllings thematisiert. Dagegen sind einige Quellen, die Bias allgemein thematisieren, sogar auf Bestsellerlisten zu finden, beispielsweise das Überblickswerk "Sc...mehr

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Schell, SGB IX § 201 Widerspruch

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Durch Art. 9 Nr. 18 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) wurde Abs. 2 an die neue Organisation der Bundesagentur für Arbeit angepasst. Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.1...mehr

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Schell, SGB IX § 201 Widers... / 2 Rechtspraxis

2.1 Widerspruchsbescheide der Integrationsämter Rz. 2 Das Widerspruchsverfahren bei Verwaltungsakten der Integrationsämter und der örtlichen Fürsorgestellen richtet sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bestimmt in Abs. 1 und 2, dass ein Widerspruchsbescheid grundsätzlich von der nächsthöheren Behörde oder, wenn ...mehr

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Schell, SGB IX § 201 Widers... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift regelt die Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden bei Verwaltungsakten der Integrationsämter und der örtlichen Fürsorgestellen (Abs. 1) und der Dienststellen der Arbeitsverwaltung (Abs. 2).mehr

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Schell, SGB IX § 201 Widers... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Durch Art. 9 Nr. 18 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) wurde Abs. 2 an die neue Organisation der Bundesagentur für Arbeit angepasst. Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. ...mehr

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Schell, SGB IX § 201 Widers... / 2.1 Widerspruchsbescheide der Integrationsämter

Rz. 2 Das Widerspruchsverfahren bei Verwaltungsakten der Integrationsämter und der örtlichen Fürsorgestellen richtet sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bestimmt in Abs. 1 und 2, dass ein Widerspruchsbescheid grundsätzlich von der nächsthöheren Behörde oder, wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Landesbeh...mehr

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Schell, SGB IX § 201 Widers... / 2.2 Widerspruchsbescheide der Bundesagentur für Arbeit

Rz. 4 Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in den Fällen, in denen die Verwaltungsakte von einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden sind. In diesen Fällen ist das Widerspruchsverfahren nicht auf der Rechtsgrundlage der VwGO, sondern auf der Grundlage des Sozialgerichtsgesetzes durchzuführen. Rz. 5 § 78 des So...mehr

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Schell, SGB IX § 199 Beendi... / 2.3 Widerruf oder Rücknahme der Gleichstellung

Rz. 7 Die Regelung betrifft behinderte Menschen, die auf Antrag von der Agentur für Arbeit den schwerbehinderten Menschen unter den in § 2 Abs. 3 genannten Voraussetzungen zur Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes gleichgestellt worden sind. Die in Teil 3 SGB IX für diesen Personenkreis bestimmten Regelungen sind dann nicht mehr anzuwenden, wenn die Gleichstellung en...mehr

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Schell, SGB IX § 171 Entsch... / 2.4 Aufschiebende Wirkung

Rz. 15 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur (ordentliche und außerordentliche Kündigung vgl. § 174, der insoweit nichts Abweichendes vorsieht) Kündigung haben keine aufschiebende Wirkung. Das heißt, der Arbeitgeber kann (und muss, wenn er die Frist des Abs. 3 nicht versäumen will) die Kündigung auch dann aussprechen, wenn der schwer...mehr

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Schell, SGB IX § 171 Entsch... / 2.2 Zustellung der Entscheidung

Rz. 4 Die Entscheidung ist sowohl dem Arbeitgeber als Antragsteller als auch dem schwerbehinderten Menschen bekannt zu geben, und zwar in der besonderen Form der Zustellung. Die Entscheidung des Integrationsamtes ist ein Verwaltungsakt, hier ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt mit Doppelwirkung. Die Wirksamkeit der Entscheidung richtet sich nach verwaltungsrechtlichen...mehr

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Schell, SGB IX § 2 Begriffs... / 2.13 Gleichstellung (Abs. 3)

Rz. 21 Nach § 2 Abs. 3 können Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30, auf Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung nicht in der Lage sind, einen geeigneten Arbeitsplatz zu behalten. Anhaltspunkte hierfür können häufige behinderungsbedin...mehr

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Schell, SGB IX § 171 Entsch... / 3.5 Verpflichtende Entscheidungsfrist und Zustimmungsfiktion

Rz. 16 Abs. 5 ist durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen mit Wirkung zum 1.5.2004 (s. Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes) angefügt worden. Satz 1 verpflichtet die Integrationsämter in den Fällen der Kündigung wegen nicht nur vorübergehender Einstellung oder Auflösung des (privaten) Betriebes oder der Dienststelle öffentlicher Arbeit...mehr

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Schell, SGB IX § 89 Verordn... / 2 Geschäftsordnung des Beirates für die Teilhabe behinderter Menschen (Stand: 18.1.2010)

Rz. 2 Geschäftsordnung des Beirates für die Teilhabe behinderter Menschen § 1 Teilnahmerecht an Sitzungen des Beirates (1) An den Sitzungen des Beirates nehmen die Mitglieder des Beirates oder ihre Vertreterinnen oder Vertreter sowie ausgewählte Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) teil. An den Sitzungen des Beirates können Vertre...mehr

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Schell, SGB IX § 34 Sicheru... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Norm hat die Aufgabe, Sorgeberechtigte (Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer) bei der Verantwortung für die ihnen anvertrauten Menschen zu unterstützen, so dass diese schnell Zugang zum Leistungskatalog des SGB IX und damit zur richtigen Rehabilitationsleistung finden. Die Vorschrift ergänzt § 33, indem nach Abs. 1 eine Beratungs- und Informationspflicht für Ärz...mehr

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Schell, SGB IX § 45 Förderu... / 2.9 Datenübermittlung (Satz 2)

Rz. 16 Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9522 S. 250) wurde § 45 gegenüber der Vorgängervorschrift (§ 29) um eine Mitteilungspflicht ergänzt. Nach § 45 Abs. 2 werden die Rehabilitationsträger verpflichtet, Daten über Art und Höhe der Förderung der Selbsthilfe an ihre Spitzenverbände zu melden. Diese haben die Ergebnisse an die Bundesarbeitsgemeinschaft (BAR; vgl. § 39)...mehr

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Schell, SGB IX § 151 Geltun... / 2.2.3 Konkretes Arbeitsplatzangebot

Rz. 11 Die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes setzt kein konkretes Arbeitsplatzangebot voraus (BSG, Urteil v. 2.3.2000, B 7 AL 46/99). Das BSG führt in seinen Entscheidungsgründen aus, eine solche Bedingung stünde im Widerspruch zu dem Gleichstellungsgebot ( "soll" gleichgestellt werden). Auch für schwerbehindert...mehr

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Schell, SGB IX § 189 Gemein... / 2.1 Grundsätze der Wahl

Rz. 2 Nach Abs. 1 Satz 1 wählen die Mitglieder der Ausschüsse aus den ihnen angehörenden Mitgliedern von Seiten der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der Organisationen behinderter Menschen jeweils für die Dauer eines Jahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Beratenden Ausschüs...mehr

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Schell, SGB IX § 202 Widers... / 2.1 Zusammensetzung

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die Zusammensetzung des Widerspruchsausschusses. Er besteht aus 7 Mitgliedern. Aufgabe der Widerspruchsausschüsse ist die Entscheidung über Widersprüche gegen Entscheidungen der Integrationsämter und der örtlichen Fürsorgestellen (§ 201 Abs. 1 Satz 1). Dem Widerspruchsausschuss ist ferner die Befugnis übertragen, das Erlöschen des Amtes einer Vert...mehr

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Schell, SGB IX § 204 Verfah... / 2.3 Anhörung von Beteiligten

Rz. 6 Die Vorschrift verpflichtet die Widerspruchsausschüsse zur Anhörung der Beteiligten. Da ausdrücklich der Begriff "Widerspruchsführer" genannt ist, geht es um die Verfahrensgrundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts, also die Verpflichtung zur Anhörung nach § 24 SGB X vor Erlass eines Verwaltungsaktes, hier einer Widerspruchsentscheidung nach § 73 der Verwaltungsgericht...mehr

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Schell, SGB IX § 203 Widers... / 2.1 Zusammensetzung

Rz. 3 Die Vorschrift bestimmt, dass die Bundesagentur für Arbeit Widerspruchsausschüsse einrichtet, die aus 7 Mitgliedern bestehen. Abs. 1 ist durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wesentlich neu gefasst worden. Der Neuformulierung liegt der Grundsatz des Dritten und des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen zugrunde, wonach den Landesar...mehr

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Sommer, SGB V § 2 Leistungen / 2.2 Leistungen bei lebensbedrohlichen Erkrankungen (Abs. 1a)

Rz. 9a Mit der mit Wirkung zum 1.1.2012 eingefügten Regelung wird der Inhalt des Beschlusses des BVerfG v. 6.12.2005 (1 BvR 347/98, SozR 4-2500 § 27 Nr. 5) aufgegriffen und inhaltlich als zulässige Abweichung von Abs. 1 Satz 3 über die Qualität und Wirksamkeit von Leistungen nach dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse geregelt. In der Sache handelt es sich auch...mehr

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Sommer, SGB V § 2 Leistungen / 2.5 Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit (Abs. 4)

Rz. 20 Abs. 4 macht es zur öffentlich-rechtlichen Verpflichtung für Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit zu beachten und dafür Sorge zu tragen, dass die Leistungen nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden (so BT-Drs. 11/2237 S. 158). Dies schließt ein, dass Leistungserbringer ggf. die Verordnungen anderer Leist...mehr

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Sommer, SGB V § 197b Aufgab... / 2.3 Verweis auf Vorschriften des SGB X (Satz 3)

Rz. 13 Durch Satz 3 werden einige Regelungen aus dem SGB X für entsprechend anwendbar erklärt. Aus der nur entsprechenden Anwendbarkeit folgt, dass die Regelungen des öffentlichen Auftragsrechts für die Aufgabenerledigung durch Dritte nicht unmittelbar gelten. Daher erscheint eine Heranziehung nicht benannter Vorschriften aus dem SGB X für den Anwendungsbereich des § 197b ni...mehr

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Sommer, SGB V § 2 Leistungen / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 21 Vgl. auch Literatur und Rechtsprechung zu §§ 11, 12, 13 und 27. Becker, Off-Label-Use: Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung nur bei Todesgefahr?, SGb 2004 S. 594. Bockholdt, Gesundheitsspezifische Bedarfe von gesetzlich krankenversicherten Leistungsempfängern nach dem SGB II, NZS 2016 S. 881. ders., Die "Nikolaus-Rechtsprechung" des BVerfG – Ein...mehr

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§ 10 Rechtsmittel und Recht... / a) Widerspruch und aufschiebende Wirkung

Rz. 32 Im Verwaltungsrecht gilt der Grundsatz, dass die Einlegung eines Widerspruchs gegen die angefochtene Verfügung grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat, weil vor Unanfechtbarkeit der Entscheidung, z.B. der Fahrerlaubnisentziehung, gemäß § 80 Abs. 1 VwGO keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden sollen. Bei einer Fahrerlaubnisentziehung nach zu hohem Punktestand (§ ...mehr

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§ 10 Rechtsmittel und Recht... / II. Der Widerspruch

Rz. 16 Das Widerspruchsverfahren gegen belastende Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörde richtet sich nach den Vorschriften der §§ 68 ff. VwGO, § 79 VwVfG. Es ist allerdings jeweils zu überprüfen, ob das Widerspruchsverfahren nach den Bestimmungen der einzelnen Bundesländer noch statthaft oder sofort Klage zu erheben ist.[16] In Nordrhein-Westfalen schließt z.B. § 110 JustG...mehr

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§ 6 Rechte des Betroffenen / II. Widerspruch gem. Art. 21 Abs. 1 DSGVO

1. Gegenstand Rz. 168 Das Widerspruchsrecht der betroffenen Person gem. Art. 21 Abs. 1 DSGVO richtet sich ausschließlich gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten, die die betroffene Person (unmittelbar) betreffen, und deren Verarbeitung (ausschließlich) aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. e) oder f) DSGVO erfolgt. Die Formulierung, dass dies auch für ein auf diese Bestimmun...mehr

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§ 6 Rechte des Betroffenen / 3. Widerspruch gegen die Verarbeitung, Art. 17 Abs. 1 lit. c) DSGVO

a) Widerspruch gegen Verarbeitungen im Rahmen der Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse bzw. berechtigter Interessen des Verantwortlichen Rz. 82 Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund der Wahrnehmung einer Aufgabe im...mehr

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§ 6 Rechte des Betroffenen / b) Widerspruch gegen Verarbeitungen zu Zwecken der Direktwerbung

Rz. 85 Die betroffene Person hat das Recht, gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Direktwerbung jederzeit Widerspruch einzulegen (Art. 21 Abs. 2 DSGVO). Nach erfolgtem Widerspruch dürfen die davon betroffenen Daten "für Zwecke der Direktwerbung" nicht mehr verarbeitet werden (Art. 21 Abs. 3 DSGVO). Rz. 86 Nach Art. 17 Abs. 1 lit. c) Alt. 2 DSGVO soll d...mehr

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§ 6 Rechte des Betroffenen / IV. Widerspruch gegen die Verwendung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken, Art. 21 Abs. 5 DSGVO

Rz. 186 Schließlich hat die betroffene Person aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, das Recht, gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 erfolgt, Widerspruch einzulegen. Dies gilt nicht wenn die Verarbeitung zur Erfül...mehr

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§ 6 Rechte des Betroffenen / IV. Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Artikel 21 Absatz 1 DSGVO

Rz. 136 Der Verantwortliche ist, sobald die betroffene Person gegen eine Verarbeitung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. e) oder f) DSGVO Widerspruch einlegt, zur Einschränkung der Verarbeitung verpflichtet. Dies gilt, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen. Die Einschränkung muss sich...mehr

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§ 6 Rechte des Betroffenen / a) Widerspruch gegen Verarbeitungen im Rahmen der Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse bzw. berechtigter Interessen des Verantwortlichen

Rz. 82 Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund der Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO) oder aufgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO) erfolgt, Wide...mehr

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§ 10 Rechtsmittel und Recht... / 1. Möglichkeit des Widerspruchs und der Klage

Rz. 9 Gegen alle abschließenden Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörde kann derjenige, zu dessen Ungunsten eine solche Entscheidung ergeht, Rechtsmittel erheben. Als Rechtsmittel kommen in Betracht Widerspruch im Verwaltungsverfahren (wo dies die Ausführungsgesetze zur Verwaltungsgerichtsordnung vorsehen) und Klage vor den Verwaltungsgerichten. Die Möglichkeit zur Einlegung...mehr

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§ 5 Mahnverfahren / III. Vertretung des Antragsgegners

Rz. 22 Für die Vertretung des Antragsgegners im Mahnverfahren erhält der Anwalt die 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 VV. Beispiel 14: Widerspruch im Mahnverfahren Gegen den Mandanten ist ein Mahnbescheid über eine Gesamtschuldnerausgleichsforderung in Höhe von 3.000,00 EUR ergangen. Der Anwalt des Antragsgegners legt hiergegen Widerspruch ein.mehr

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§ 6 Rechte des Betroffenen / 1. Gegenstand, inhaltliche und formale Anforderungen

Rz. 178 Art. 21 Abs. 2 DSGVO normiert ein umfassendes und unbedingtes Widerspruchsrecht der betroffenen Person gegen die Verarbeitung oder Nutzung ihrer personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung. Die DSGVO selbst enthält keine Definition des Begriffs der Direktwerbung. Da sich das Widerspruchsrecht des Art. 21 Abs. 2 DSGVO jedoch ausdrücklich auf diese besonderen ...mehr

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§ 12 Arrestverfahren / 3. Terminsgebühr

Rz. 12 Die Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) entsteht unter den gleichen Voraussetzungen wie im zugehörigen Hauptsacheverfahren (Vorbem. 3 Abs. 3 VV). Beispiel 4: Arrestverfahren mit mündlicher Verhandlung Der Anwalt beantragt für die Ehefrau den Erlass eines Arrests wegen einer vermeintlichen Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 300.000,00 EUR. Das Gericht beraumt Termin zur mü...mehr

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AGS 1/2018, Voraussetzungen... / 1 Sachverhalt

Auf den Antrag des Berechtigten wurde diesem vom AG ein Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch eine Beratungsperson gem. § 3 BerHG in der Angelegenheit "Widerspruch gegen SGB II Bescheid v. 16.7.2015" erteilt. Der Berechtigte wandte sich daraufhin an den Antragsteller, einen Rechtsanwalt. Dieser legte namens und im Auftrag des Berechtigten Widerspruch gegen den vorbeze...mehr

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§ 6 Rechte des Betroffenen / 2. Inhaltliche Anforderungen

Rz. 171 Ein Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO ist "nicht grundlos" möglich, vielmehr hat die betroffene Person Gründe vorzutragen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben und für ein Überwiegen ihrer Interessen gegenüber den berechtigten Interessen des Verantwortlichen sprechen. Der Widerspruch muss, um das Recht der betroffenen Person nicht leerlaufen zu lassen ...mehr

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§ 12 Die richtige Verteidig... / V. Zeitpunkt und Form

Rz. 60 Das im Rahmen des Stellungnahmerechts zustehende Recht muss spätestens nach jeder Beweiserhebung, § 257 Abs. 1, 2 StPO, in Anspruch genommen werden:mehr

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§ 18 Übergangsrecht / VIII. Mahnverfahren

Rz. 18 Hat der Anwalt den Auftrag zum Mahnverfahren vor dem Stichtag erhalten und den Auftrag zur Durchführung des streitigen Verfahrens nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung, gilt für das Mahnverfahren altes Recht und für das streitige Verfahren neues Recht, da es sich um zwei verschiedene Angelegenheiten handelt (§ 17 Nr. 2 RVG). Das gilt auch dann, wenn der Anwalt schon...mehr

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§ 6 Rechte des Betroffenen / 3. Formale Anforderungen/Frist

Rz. 174 Die Ausübung des Widerspruchsrechts der betroffenen Person ist weder an besondere formale Anforderungen noch an besondere Fristen geknüpft. Art. 12 DSGVO findet Anwendung, so dass die Ausübung des Widerspruches – soweit die Identität der betroffenen Person feststeht – schriftlich oder in anderer Form, auch elektronisch oder mündlich erfolgen kann (Art. 12 Abs. 1 DSGV...mehr

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§ 12 Die richtige Verteidig... / VI. Muster

Rz. 63 Muster 12.1: Widerspruch gegen Verwertung einer Zeugenaussage nach Wahllichtbildvorlage Muster 12.1: Widerspruch gegen Verwertung einer Zeugenaussage nach Wahllichtbildvorlage Es wird ausdrücklich Widerspruch gegen die Verwertung der Zeugenaussage der Frau K. erhoben, soweit es sich um die Wiedervorlage, ein etwaiges "Wiedererkennen" in der Hauptverhandlung handelt. Diese...mehr

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§ 10 Rechtsmittel und Recht... / XII. Übersicht über Rechtsbehelfsfristen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

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§ 6 Rechte des Betroffenen / V. Kein Widerspruchsrecht gegenüber öffentlichen Stellen, § 36 BDSG-Neu

Rz. 187 Der Bundesgesetzgeber hat mit § 36 BDSG-Neu eine Einschränkung des Widerspruchsrechts zugunsten der Datenverarbeitung durch eine öffentlichen Stelle normiert, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift die öffentliche Stelle zur Verarbeitung verpflichtet. Rz...mehr

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§ 6 Rechte des Betroffenen / 2. Rechtsfolgen

Rz. 185 Nach erfolgtem Widerspruch ist eine Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung generell mit Wirkung ex nunc unzulässig und umgehend, d.h. ohne schuldhaftes Zögern,[191] einzustellen. Eine Überlegungs- oder Übergangsfrist gibt es nicht; insbesondere betrifft die in Art. 12 Abs. 3 DSGVO benannte Zeitspanne lediglich die Mitteilung über die erfolgte Einstellung der Verar...mehr

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§ 5 Mahnverfahren / 1. Verfahren über den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids

Rz. 8 Im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids erhält der Anwalt des Antragstellers eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV. Beispiel 1: Mahnverfahren Der Anwalt erwirkt für die Mandantin einen Mahnbescheid über rückständigen Unterhalt in Höhe von 500,00 EUR. Angefallen ist nur die 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV.mehr

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§ 7 Maßnahmen der Fahrerlau... / II. Anordnung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht

Rz. 6 Die Anordnung darf keinen Strafcharakter haben.[1] Die Regelung ist nicht unumstritten, "weil sie die Möglichkeit zwangsweiser Erwachsenenerziehung voraussetzt".[2] Ferner erscheint die allgemeine Fassung der Vorschrift des § 48 StVO wegen mangelnder Bestimmtheit problematisch, da sie lediglich regelt, dass derjenige zum Verkehrsunterricht vorgeladen werden kann, der "...mehr