Fachbeiträge & Kommentare zu Wirtschaftsgut

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Roscher, BewG § 242 Übrige ... / 3.6 Saatzucht (Abs. 2 Nr. 6)

Rz. 30 Zur landwirtschaftlichen Urproduktion gehört auch die Züchtung von Saatgut. Saatzucht ist die Erzeugung von Zuchtsaatgut. Sie erfordert in jedem Fall die Züchtung von Zuchtsaatgut, umfasst aber auch dessen Vermehrung und Verkauf. Die Vermehrung und der Verkauf von Zuchtsaatgut ohne Züchtung sind hingegen nicht als Saatzucht anzusehen.[1] Zum Saatgut zählen Samen, Pflan...mehr

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Roscher, BewG § 242 Übrige ... / 3.7 Pilzanbau (Abs. 2 Nr. 7)

Rz. 33 Unter Pilzanbau ist der Anbau von Speisepilzen zu verstehen. Zum Pilzanbau gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Speisepilzen dienen, insbesondere die Wirtschaftsgebäude mit den Beetflächen, Pasteurisierungs-, Anwachs- und Anspinnräumen sowie Konservierungsanlagen und Lagerplätze.[1] Wenn Pilze in Dosen konserviert werden, kann ein land- und forstwirtscha...mehr

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Roscher, BewG § 236 Bewertu... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 7 § 236 BewG enthält die Grundsätze für die Bewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft. Zwecks standardisierter Bewertung der Flächen und der Hofstellen mit einem objektiviert-realen Ertragswert ist für alle land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten (einschließlich der Nebenbetriebe) i. S. d. § 234 Abs. 1 und 2 BewG jeweils ge...mehr

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Roscher, BewG § 236 Bewertu... / 5 Kapitalisierung der Reinerträge zum Ertragswert (Abs. 4)

Rz. 18 Nach § 236 Abs. 4 BewG ermittelt sich der Ertragswert aus dem 18,6-fachen des Reinertrages, den der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gem. seiner wirtschaftlichen Bestimmung im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann.[1] Hierzu ist die Summe der standardisierten – durchschnittlichen – Reinerträge der jeweiligen Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten (...mehr

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Roscher, BewG § 239 Grundst... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 7 Zur Ermittlung des Ertragswerts des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist gem. § 239 Abs. 1 BewG die Summe der Reinerträge des Betriebs einschließlich der Zuschläge (§§ 237, 238 BewG) i. S. d. § 236 Abs. 4 BewG mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren. Mit dem so ermittelten Ertragswert des Betriebs sind alle Wirtschaftsgüter des Betriebs der Land- und Forstwirtschaf...mehr

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Roscher, BewG § 242 Übrige ... / 3.4 Imkerei (Abs. 2 Nr. 4)

Rz. 24 Die Imkerei umfasst alle Formen der Bienenhaltung, die nachhaltig auf einen wirtschaftlichen Erfolg ausgerichtet sind. Hierzu gehören sowohl die Bienenhaltung zur Gewinnung von Honig und Wachs (Honigimkereien) als auch Spezialformen der Bienenhaltung, wie z. B. die Königinnenzucht oder Bienenhaltung für pharmazeutische Zwecke. Eine Unterscheidung zwischen den einzelne...mehr

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Roscher, BewG § 236 Bewertu... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 2 In Abs. 1 der Vorschrift wird für die Bewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft der Ertragswert zum Bewertungsmaßstab bestimmt. In Abs. 2 der Vorschrift wird konkretisiert, dass bei der Ermittlung des Ertragswerts von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit auszugehen ist, die von einem bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbare Rein...mehr

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Roscher, BewG § 242 Übrige ... / 3.8 Produktion von Nützlingen (Abs. 2 Nr. 8)

Rz. 36 Unter die Produktion von Nützlingen fällt insbesondere die Produktion von Spinnentieren (z. B. Raubmilben), Insekten (z. B. Schlupfwespen), Fadenwürmern (Nematoden) und Bakterien (z. B. Bacillus thuringiensis).[1] Den Nützlingen dienen Insekten, die als Schädlinge bezeichnet werden, als Nahrung oder Wirt. Infolgedessen vernichten Nützlinge, z. B. im Interesse des Pfla...mehr

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Roscher, BewG § 241 Tierbes... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Durch § 241 BewG wird – entsprechend der bisherigen bewertungs- und ertragsteuerlichen Grundsätzen – die landwirtschaftliche Tierzucht und -haltung von der gewerblichen Tierzucht und -haltung auf der Grundlage des Futterbedarfs abgegrenzt.[1] Nach § 241 BewG ist nur die flächen- bzw. bodengebundene Tierzucht und -haltung dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuz...mehr

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Roscher, BewG § 238 Zuschlä... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 7 § 238 BewG ergänzt die Ermittlung der Reinerträge (Flächenwerte) für die einzelnen Nutzungen und Nutzungsarten nach § 237 BewG durch Zuschläge, soweit dies zur relations- und realitätsgerechten Erfassung ertragswerterhöhender Umstände erforderlich ist (Rz. 1). Nach § 238 BewG kommen Zuschläge zum Reinertrag bei landwirtschaftlicher Nutzung i. S. d. §§ 234 Abs. 1 Nr. 1 B...mehr

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Roscher, BewG § 239 Grundst... / 2 Ermittlung des Grundsteuerwerts des Betriebs (Abs. 1)

Rz. 9 Nach § 239 Abs. 1 BewG sind zur Ermittlung des Ertragswerts bzw. des Grundsteuerwerts des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zunächst die gem. § 237 Abs. 2–8 BewG jeweils gesondert ermittelten Reinerträge der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsteile, Nutzungsarten und Nebenbetriebe sowie die typisierenden Zuschlägen zu den Reinerträgen gem. § 238 Ab...mehr

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Roscher, BewG § 238 Zuschlä... / 2 Zuschlag bei landwirtschaftlicher Nutzung für verstärkte Tierhaltung (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 9 Eine landwirtschaftliche Tierhaltung bis zu 2,0 Vieheinheiten je Hektar selbst bewirtschafteter Flächen ist mit dem Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung gem. § 237 Abs. 1 und 2 BewG i. V. m. Anlage 27 zum BewG abgegolten (§ 237 BewG Rz. 16, 17). Nur soweit dieser – normale – Tierbestand nachhaltig überschritten wird, ordnet § 238 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Anlage 27 ...mehr

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Roscher, BewG § 242 Übrige ... / 3.9 Weihnachtsbaumkulturen (Abs. 2 Nr. 9)

Rz. 39 Zur Nutzung Weihnachtsbaumkulturen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dem Anbau von Weihnachtsbäumen dienen.[1] Die Nutzung Weihnachtsbaumkulturen umfasst die dem Anbau von Weihnachtsbäumen dienenden Flächen einschließlich der außerhalb der Hofstelle dazugehörenden Lagerplätze und Fahrschneisen.[2] Hierbei können sich jedoch Abgrenzungsfragen zum gärtnerischen Nutzungs...mehr

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Roscher, BewG § 242 Übrige ... / 3.3 Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft (Abs. 2 Nr. 3)

Rz. 21 Zu den Nutzungen Teichwirtschaft (Rz. 18) sowie Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft gehören alle Wirtschaftsgüter, die – unabhängig von der Haltungsform – der Erzeugung von Speisefischen (einschließlich deren Eier und Brut) dienen. Zu den Speisefischen gehören insbesondere Forellen und Karpfen sowie die sog. Beifische, wie z. B. Schleie, Hechte und Zand...mehr

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Roscher, BewG § 241 Tierbes... / 4 Zweige von Tierbeständen (Abs. 3)

Rz. 21 In § 241 Abs. 3 BewG werden die gem. § 241 Abs. 2 BewG zur Abgrenzung der landwirtschaftlichen von der gewerblichen Tierzucht/-haltung (Rz. 17, 18) maßgeblichen Zweige des Tierbestandes konkretisiert. Als Zweig des Tierbestands gilt gem. § 241 Abs. 3 S. 1 bei jeder Tierart für sich das Zugvieh, das Zuchtvieh, das Mastvieh und das übrige Nutzvieh. Die einzelnen Tierarten erg...mehr

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Roscher, BewG § 242 Übrige ... / 3.10 Kurzumtriebsplantagen (Abs. 2 Nr. 10)

Rz. 42 Bei Kurzumtriebsplantagen (KUP) handelt es sich um Flächen, auf denen mit dem Ziel, innerhalb einer kurzen Umtriebszeit von zwei bis zwanzig Jahren vornehmlich Holz als nachwachsenden Rohstoff zu produzieren, schnell wachsende Bäume, wie z. B. Weiden und Pappeln, angepflanzt werden. Gleichwohl handelt sich bei KUP nicht um eine forstwirtschaftliche Nutzung, sondern um ...mehr

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Roscher, BewG § 238 Zuschlä... / 3 Zuschlag bei gärtnerischen Nutzung unter Glas und Kunststoffen (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 12 Bei den gärtnerischen Nutzungsteilen werden zur Abgeltung ertragswerterhöhender Umstände Zuschläge für die Ertragssteigerung bei Flächen unter Glas und Kunststoffen erfasst.[1] Bei der Ermittlung der Reinerträge für die gärtnerischen Nutzungsteile nach § 237 Abs. 5 BewG wird einer Bewirtschaftung der Flächen im Freiland unterstellt (§ 237 BewG Rz. 23). Wenn in einem gä...mehr

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Roscher, BewG § 242 Übrige ... / 3.2 Teichwirtschaft (Abs. 2 Nr. 2)

Rz. 18 Zu den Nutzungen Teichwirtschaft sowie Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft (Rz. 21) gehören alle Wirtschaftsgüter, die – unabhängig von der Haltungsform – der Erzeugung von Speisefischen (einschließlich deren Eier und Brut) dienen. Zu den Speisefischen gehören insbesondere Forellen und Karpfen sowie die sog. Beifische, wie z. B. Schleie, Hechte und Zand...mehr

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Roscher, BewG § 236 Bewertu... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ist im reformierten Bewertungsrecht eine standardisierte Bewertung der Flächen und der Hofstellen vorgesehen, die weitgehend automationsgestützt durchgeführt werden kann. Infolge der erheblichen Vereinfachung der Bewertungssystematik kann auf einzelbetriebliche Differenzierungen und Abgrenzungen des Grund und Bodens weitge...mehr

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Roscher, BewG § 242 Übrige ... / 2.1 Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 10 Nach § 242 Abs. 1 Nr. 1 BewG gehören zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen die SondernutzungenHopfen und Spargel und anderen Sonderkulturen, die ein von der landwirtschaftlichen Nutzung abweichendes Ertrags- und Aufwandgefüge aufweisen.[1] Mit der rechtlichen Verselbständigung der Sondernutzungen Hopfen, Spargel und anderer Sonderkulturen als eigene ...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 2 Gliederung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 1)

Rz. 9 In §§ 232 und 233 BewG wird der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum Grundvermögen abgegrenzt. Der Umfang eines Betriebs der Land und Forstwirtschaft bestimmt sich nach § 232 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 3 S. 1 BewG nach den zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Wirtschaftsgüte...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7.3.2.2 Unteilbare Leistungsbezüge

Rz. 354 Unteilbare Leistungsbezüge (z. B. die Anschaffung von Gegenständen), die sowohl unternehmerisch als auch für private Zwecke verwendet werden, ordnet der Unternehmer dem Unternehmen im Regelfall insgesamt oder gar nicht zu. Bei Bezug eines einheitlichen Gegenstands, der sowohl für unternehmerische als auch für nichtwirtschaftliche Zwecke verwendet werden soll, ist nac...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 In §§ 232 und 233 BewG wird der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum Grundvermögen abgegrenzt. In § 234 BewG wird das Bewertungsobjekt Betrieb der Land- und Forstwirtschaft präzisiert und für Zwecke der Grundsteuerbewertung in Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten sowie in Nebenbetriebe ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.3.4 Wirtschaftliche Eingliederung

Rz. 231 Die wirtschaftliche Eingliederung setzt voraus, dass die Organgesellschaft und der Organträger in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit wirtschaftlich am Markt tätig sind. Dabei soll die Organgesellschaft gemäß dem Willen des Organträgers im Rahmen des Gesamtunternehmens, und zwar in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesem, es fördernd und ergänzend, wirtschaftl...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 2.1.3 Weinbauliche Nutzung (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c)

Rz. 19 Die weinbauliche Nutzung umfasst alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Trauben sowie der Gewinnung von Maische, Most und Wein aus diesen Trauben zu dienen bestimmt sind.[1] Wirtschaftsgüter der weinbaulichen Nutzung sind insbesondere die Flächen zur Erzeugung von Trauben sowie die Wirtschaftsgebäude und Betriebsmittel, die der Traubenerzeugung, der Gewinnung von...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 2.1.2 Forstwirtschaftliche Nutzung (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b)

Rz. 17 Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung und Gewinnung von Rohholz zu dienen bestimmt sind. Dies schließt auch die im Rahmen einer forstwirtschaftlichen Nutzung anfallenden Nebennutzungen, wie z. B. die Gewinnung von Schmuckreisig, Beeren und Pilze sowie die Jagdausübung, ein.[1] Wirtschaftsgüter der forstwirtschaftlichen Nutzu...mehr

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Roscher, BewG § 235 Festste... / 3 Abweichender Zeitpunkt für die Betriebsmittel (Abs. 2)

Rz. 11 In § 235 Abs. 2 BewG wird – abweichend von der Regelung in § 235 Abs. 1 BewG und damit abweichend von den §§ 221 Abs. 2, 222 Abs. 4 S. 2 und 223 Abs. 2 S. 1 BewG – aus Zweckmäßigkeitsgründen bestimmt, dass für die stehenden und umlaufenden Betriebsmittel der Stand am Ende des dem Feststellungszeitpunkt vorangegangenen Wirtschaftsjahres unter Berücksichtigung des § 4a ...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 2 § 234 Abs. 1 BewG bestimmt i. V. m. §§ 232, 233 BewG den Umfang und die Gliederung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Für Zwecke der Grundsteuerbewertung ist der Betrieb der Land – und Forstwirtschaft in bestimmte Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten sowie in Nebenbetriebe aufzugliedern. Nach Abs. 2 der Vorschrift ist der dem Eigentümer des Betriebs der L...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.2.1 Vorgründungsgesellschaft

Rz. 286 Die Vorgründungsgesellschaft (von der ersten Idee zur Gründung einer Kapitalgesellschaft bis zum Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags oder der Satzung) stellt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) dar, soweit es sich um eine aus mehreren Gesellschaftern bestehende Kapitalgesellschaft handelt oder ein Einzelunternehmen [1], wenn es sich später um eine ...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 2.1.4 Gärtnerische Nutzung (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d)

Rz. 21 Die gärtnerische Nutzung umfasst alle Wirtschaftsgüter, die dem Anbau von Gemüse, Blumen- und Zierpflanzen, Obst sowie Baumschulerzeugnissen zu dienen bestimmt sind. Die gärtnerische Nutzung gliedert sich aufgrund der unterschiedlichen Anbau- und Ertragsverhältnisse in die Nutzungsteile Gemüsebau (s. Rz. 23), Blumen- und Zierpflanzen (s. Rz. 25), Obstbau (s. Rz. 27) sowie...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 2.1.4.2 Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzen (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Doppelbuchst. bb)

Rz. 25 Dem Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzen sind insbesondere der Anbau und die Erzeugung von Schnittblumen (einschließlich der Blumen zum "Selbstpflücken"), Zimmerpflanzen, Beet- und Balkonpflanzen sowie Stauden zuzurechnen. Entsprechend der bisherigen Rechtslage bei der Einheitsbewertung gehören hierzu auchdie Gewinnung von Schmuckreisig und Bindegrün sowie die Produk...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 2.1.4.4 Nutzungsteil Baumschulen (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Doppelbuchst. dd)

Rz. 29 Dem Nutzungsteil Baumschulen sind der Anbau und die Erzeugung von Baumschulkulturen in Form von Gehölzen und Forstpflanzen zuzuordnen.Dazu gehört insbesondere die Anzucht von Nadel- und Laubgehölzen, Rhododendren, Azaleen sowie Obstgehölzen, einschließlich Beerenobststräuchern. Der Anbau und die Erzeugung können sowohl im Freiland als auch unter Glas und Kunststoffen ...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 2.1.4.3 Nutzungsteil Obstbau (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Doppelbuchst. cc)

Rz. 27 Dem Nutzungsteil Obstbau sind der Anbau und die Erzeugung von Baumobst, Strauchbeerenobst und Erdbeeren sowie sonstige Obstarten zuzurechnen, wenn weder eine regelmäßige Unternutzung als Ackerland oder Grünland noch eine anderweitige gärtnerische Nutzung erfolgt.Der Anbau und die Erzeugung können im Freiland oder unter Glas und Kunststoffen (Rz. 31) erfolgen.[1] Alle W...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7.3.1 Entscheidung durch den Unternehmer

Rz. 344 Wird eine Eingangsleistung so genutzt, dass sich umsatzsteuerrechtlich ein Zuordnungs- oder Aufteilungswahlrecht ergibt, muss dieses Wahlrecht sich auch nachvollziehbar aus den Unterlagen und Aufzeichnungen des Unternehmers ergeben. Ein Wahlrecht ergibt sich für einen Unternehmer aber nur in den Fällen, in denen er einen einheitlichen Gegenstand sowohl für seine unte...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.2 Leistungen des Gesellschafters an die Gesellschaft

Rz. 46 Ein Gesellschafter/Mitglied eines unternehmerischen Zusammenschlusses erlangt grundsätzlich nicht aufgrund seiner Gesellschafter- oder Mitgliederstellung die Unternehmereigenschaft. Der Gesellschafter bzw. das Mitglied muss durch eigene wirtschaftliche Tätigkeit (selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht) die Unternehmereigenschaft erlangen. Leistung...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.3 Ausführung einer Tätigkeit

Rz. 89 Nach Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL ist jemand Steuerpflichtiger, wenn er – neben weiteren Voraussetzungen – eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Hierunter fallen: Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden, einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe, sowie insbesondere die N...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.1 Leistungen der Gesellschaft an den Gesellschafter

Rz. 42 Leistungen der Gesellschaft an den beteiligten Gesellschafter können grundsätzlich steuerbare Leistungen der Gesellschaft sein, soweit sie Unternehmereigenschaft besitzt oder auch erst durch diese Leistungen erlangt. Werden diese Leistungen gegen ein gesondert berechnetes Entgelt im Inland ausgeführt, liegen steuerbare Umsätze vor, die – soweit keine Steuerbefreiung a...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 2.1.1 Landwirtschaftliche Nutzung (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a)

Rz. 15 Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die im Feststellungszeitpunkt (s. § 235 BewG) der Pflanzen- und Tierproduktion zu dienen bestimmt sind. Hierzu gehören die Acker- oder Grünlandflächen, die dem Ackerbau, dem Futterbau und der Tierhaltung (Veredlung) nach Maßgabe des § 241 BewG zu dienen bestimmt sind. Flächen, die dem Anbau von Tabak und ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.4 Abgrenzung zur privaten Tätigkeit

Rz. 100 Die Häufigkeit der Ausführung von Umsätzen ist kein abschließendes Kriterium zur Bestimmung der Unternehmereigenschaft. So kann die einmalige Ausführung eines Umsatzes schon die Nachhaltigkeit und damit die Unternehmereigenschaft begründen (Rz. 83). Andererseits können auch Umsätze, die jemand unter Ausnutzung gleicher Umstände mehrfach ausführt, noch der privaten Le...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 2.1.4.1 Nutzungsteil Gemüsebau (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Doppelbuchst. aa)

Rz. 23 Dem Nutzungsteil Gemüsebau sind der Anbau und die Erzeugung von Kulturpflanzen zuzurechnen, die ganz oder in Teilen der menschlichen Ernährung dienen, sofern es sich nicht um den Anbau von Erzeugnissen der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BewG, s. Rz. 15), Obstbau (§ 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Doppelbuchst. cc BewG, s. Rz. 27), oder Sondernutzun...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 3 Gesetzliche Klassifizierung (Abs. 2)

Rz. 37 § 234 Abs. 2 BewG ordnet an, dass die (Eigentums-)Flächen des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft – und der damit im sachlichen Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter – einer Nutzung, innerhalb der gärtnerischen Nutzung einem Nutzungsteil oder einer Nutzungsart zuzuordnen sind. Die Zuordnung der Flächen des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zu den in § 234 A...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.4 Beginn und Ende der Organschaft

Rz. 246 Das Organschaftsverhältnis beginnt, wenn erstmals alle drei Eingliederungsvoraussetzungen zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft gleichzeitig vorliegen. Die Organschaft im Umsatzsteuerrecht ist an keine Mindestlaufzeiten, Fristen oder volle Kalenderjahre gebunden, sie ist taggenau zu berücksichtigen. Wenn alle drei Eingliederungsvoraussetzungen vorliegen,...mehr

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Roscher, BewG , BewG § 232 ... / 4 Wirtschaftsgüter eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 3)

Rz. 25 Zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gehören i. S. d. § 232 Abs. 2 S. 1 BewG i. V. m. § 232 Abs. 1 S. 2 BewG alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauern zu dienen bestimmt sind. Für die Frage, ob ein Wirtschaftsgut dem Betrieb der Land- und Forstwirtsc...mehr

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Roscher, BewG , BewG § 232 ... / 5 Wirtschaftsgüter, die nicht zum land- und forstwirtschaftlichem Vermögen gehören (Abs. 4)

Rz. 35 § 232 Abs. 4 BewG enthält einen Negativkatalog an Wirtschaftsgütern, die nicht zum land- und forstwirtschaftlichem Vermögen gehören. Nach der abschließenden Aufzählung in § 232 Abs. 4 BewG gehören folgende Wirtschaftsgüter nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen: Grund und Boden sowie Gebäude bzw. Gebäudeteile, die Wohnzwecken oder anderen nicht land- und fo...mehr

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Roscher, BewG , BewG § 232 ... / 4.4 Immaterielle Wirtschaftsgüter (Abs. 3 Nr. 5)

Rz. 33 Nach § 232 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BewG gehören des Weiteren immaterielle Wirtschaftsgüter zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Im Gegensatz zu den materiellen Wirtschaftsgütern sind immaterielle Wirtschaftsgüter körperlich nicht fassbar. Sie stellen aber einen wirtschaftlichen Wert dar, der selbständig bewertbar ist. Zu den immateriellen Wirtschaftsgütern gehören a...mehr

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Roscher, BewG , BewG § 232 ... / 2.2 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Abs. 1 S. 2)

Rz. 14 Nach der Grundsatzregelung in § 232 Abs. 1 S. 2 BewG gehören zum land- und forstwirtschaftlichem Vermögen alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Eine Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen setzt somit zunächst eine gewisse planmäßige und ständige Bewirtschaftung voraus.[1] Der Wille des Ei...mehr

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Roscher, BewG , BewG § 232 ... / 3.1 Wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (Abs. 2 S. 1)

Rz. 17 § 232 Abs. 2 S. 1 BewG bestimmt den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zur wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gehört die Gesamtheit der Wirtschaftsgüter, die im Eigentum des jeweiligen Betriebsinhabers stehen u...mehr

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Roscher, BewG , BewG § 232 ... / 1.2 Regelungsgegenstand

Rz. 5 Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen gehört zu den Vermögensarten, die gem. § 218 S. 1 BewG nach den Vorschriften des Siebenten Abschnitts des BewG für Zwecke der Grundsteuer zu bewerten ist. Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, sind gem. § 219 Abs. 1 BewG Grundsteuerwerte ...mehr

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Roscher, BewG , BewG § 232 ... / 4.1 Grund und Boden (Abs. 3 Nr. 1)

Rz. 26 Der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörende Grund und Boden umfasst i. S. d. § 232 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BewG insbes. die Oberfläche und den Untergrund von Äckern (Ackerland), Grünland, die Forst-, Weinbau- und Gartenbauflächen sowie die Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen. Als sonstige zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehörenden Flächen kommen z. B...mehr

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Roscher, BewG , BewG § 232 ... / 5.1 Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die zu Wohnzwecken oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen (Abs. 4 Nr. 1)

Rz. 37 In § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG wird der in § 232 Abs. 1 BewG normierte Grundsatz, dass Wirtschaftsgüter nach ihrer Zweckbestimmung einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sein müssen, durchbrochen. Unter den in § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG bestimmten Voraussetzungen werden Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die im Feststellungszeitpu...mehr