Fachbeiträge & Kommentare zu Wirtschaftsgut

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG DBA-Frankreich

Rz. 138 Aufgrund der Vorschriften zum Ausschluss der Doppelbesteuerung bei der Erbschaftsteuer zwischen dem Saarland und Frankreich auf der Grundlage des Saarvertrags vom 27.10.1956[1] bestehen im Verhältnis des Saarlands zu Frankreich bei Erwerben von Todes wegen bereits Regelungen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Diese haben aus deutscher Sicht nur Bedeutung für Per...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.7 Negative Vorerwerbe (§ 14 Abs. 1 S. 5 ErbStG)

Rz. 46 Die Vorschrift gilt nur für zeitlich getrennt ausgeführte Schenkungen. Davon ist auszugehen, wenn unterschiedliche Zuwendungszeitpunkte vorliegen und keine Verknüpfung zwischen beiden Zuwendungen im Sinne einer einheitlichen Schenkung vorliegen.[1] Rz. 47 Das Verbot der Verrechnung eines negativen Erwerbs (hier stellt sich allerdings die Frage, ob von einer unentgeltli...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Inhalt und Modalitäten der Anzeigepflicht

Rz. 16 Die Anzeigepflicht der Geldinstitute bezieht sich auf alle Guthaben und andere Forderungen, Wertpapierdepots, Genussscheine usw. im Todeszeitpunkt des Erblassers. Die im Einzelnen anzuzeigenden Konten und Depots umfassen auch solche, bei denen der Inhaber durch einen Vertrag zugunsten Dritter [1] mit seinem Geldinstitut vereinbart hat, dass das Guthaben bzw. der Vermög...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines (Sinn und Zweck)

Rz. 1 Die Vorschrift steht zu Beginn des Dritten Abschnittes "Berechnung der Steuer" und regelt die Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe, die von derselben Person innerhalb von 10 Jahren anfallen. Rz. 2 Zweck der Vorschrift ist es, Vorteile auszuschließen, die durch die Aufteilung einer beabsichtigten Zuwendung in mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Teilübertragungen eintreten ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.6 Mindeststeuerbetrag (§ 14 Abs. 1 S. 4 ErbStG)

Rz. 41 Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/7918) soll die ab 1.1.2009 geltende Ergänzung nicht gerechtfertigte Steuervorteile, die sich im Zusammenhang mit der Berücksichtigung früherer Erwerbe bei der Steuerfestsetzung für einen späteren Erwerb ergeben, verhindern. Wenn die früher für einen Vorerwerb tatsächlich zu entrichtende Steuer höher sei als die fiktiv daf...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 4 Ansatz, Bestandserfassung und Bestandsnachweis

Rz. 34a Die Ansatzregelungen sind für Anlage- und Umlaufvermögen grundsätzlich identisch. Es sind nach § 246 HGB sämtliche Vermögensgegenstände anzusetzen, sofern nichts anderes gesetzlich bestimmt ist.[1] Einzige abweichende Regelung ist das Bilanzierungsverbot- bzw. -wahlrecht nach § 248 Abs. 2 HGB für die nicht entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenstände.[2]...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 2.2 Abgrenzung zum Sachanlagevermögen

Rz. 4 Zur Abgrenzung zwischen Umlauf- und Anlagevermögen ist auf die vorstehende Definition des § 247 Abs. 2 HGB abzustellen. Maßgebendes Abgrenzungskriterium ist die Zweckbestimmung eines Vermögensgegenstands, die sich zum einen aus der Art und Verwendung eines Gegenstands und zum anderen aus dem Willen des Bilanzierenden ableiten lässt. Zunächst spricht die Zugehörigkeit ei...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 5.2 Steuerrechtliche Bewertungsgrundsätze

Rz. 43 Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sind Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem "an deren Stelle tretenden Wert" anzusetzen. Hierunter wird der Einlagewert, der Wert anlässlich einer Betriebseröffnung oder anlässlich einer Neubewertung, etwa infolge der Währungsreform 1948 oder der Wiedervereinigung 1990, verstanden. ...mehr

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Gesellschaft mit beschränkt... / 3.1 Gründung

Rz. 10 Eine GmbH kann von mehreren Personen gegründet werden. Jedoch ist nach § 1 GmbHG auch die Einpersonen-Gründung zulässig. Der Anwendungsbereich dieser sog. Einpersonen-GmbH ist nicht auf bestimmte Zwecke beschränkt, sondern entspricht dem der von mehreren Personen gegründeten GmbH. Die praktische Bedeutung und Verbreitung ist folglich nicht unbedeutend, insbesondere zu...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 2.6 Wechsel der Vermögensart

Rz. 13 Ob ein Vermögensgegenstand dem Umlauf- oder Anlagevermögen zuzurechnen ist, entscheidet sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag des Zugangsjahrs. Ändert sich der betriebliche Zweck eines Vermögensgegenstands, ist es erforderlich, die ursprüngliche Zuordnung zu einer der Vermögenskategorien zu korrigieren und einen zunächst dem Anlagevermögen zugewiesenen Vermöge...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 2.5 Einzelfragen zum Ausweis bestimmter Vermögensgegenstände

Rz. 12 Bei einer Reihe von Vermögensgegenständen treten Besonderheiten auf, die eine eindeutige Zuordnung zum Anlage- bzw. Umlaufvermögen erschweren. Im Folgenden wird ein alphabetischer Überblick über derartige Vermögensgegenstände und ihren Bilanzausweis gegeben: Ausstellungsgegenstände in Schauräumen gehören zum Umlaufvermögen, wenn sie zur Veräußerung bereitgehalten werde...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 7.1 Ausweis

Rz. 62 Den auf die Informationsbedürfnisse des kapitalmarktorientierten Adressaten ausgelegten IFRS fehlt ein striktes Bilanzgliederungsschema, wie es das HGB kennt. Dieser Umstand bietet den Unternehmen die Möglichkeit, möglichst (entscheidungs)relevante Informationen für den Adressaten bereitzustellen. Das Unternehmen kann auf die individuellen Gegebenheiten der Geschäftst...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 2 Abgrenzung des Umlaufvermögens

Rz. 2 Die Abgrenzung des Umlaufvermögens vom Anlagevermögen ist aus mehreren Gründen von Bedeutung: für beide Vermögenskategorien gelten verschiedene Ansatz- und Bewertungsvorschriften; die Ergebnisse einer finanz- oder liquiditätsorientierten Bilanzanalyse werden entscheidend von den Größen Anlage- und Umlaufvermögen beeinflusst, da Anlagevermögen regelmäßig als langfristig g...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 1 Begriff

Rz. 1 Nach § 247 Abs. 1 HGB sind in der Bilanz u. a. das Anlage- und Umlaufvermögen gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern. Hinzu kommen – allerdings teilweise rechtsformabhängig – nach §§ 246, 266 HGB noch der aktive Rechnungsabgrenzungsposten, aktive latente Steuern und der aktive Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung im Zusammenhang mit Pensionsverp...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 5.1 Handelsrechtliche Bewertungsgrundsätze

Rz. 40 Handelsrechtlich bilden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gem. § 255 Abs. 1, 2 HGB die Obergrenze für die Bewertung des Umlaufvermögens.[1] Davon ausgehend und dem strengen Niederstwertprinzip folgend, schreibt § 253 Abs. 4 HGB für die Handelsbilanz vor, dass der aus dem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag abgeleitete Wert[2] oder, soweit dieser nicht ...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 2.1 Beurteilungszeitpunkt

Rz. 3 Ob ein Vermögensgegenstand dem Umlauf- oder Anlagevermögen zuzurechnen ist, ist aufgrund des Stichtagsprinzips erstmals zum Bilanzstichtag des Zugangsjahrs unter Berücksichtigung ansatz- und wertaufhellender Umstände zu prüfen.[1] Damit ist jedoch keine endgültige Zuordnung getroffen, vielmehr ist diese Prüfung an jedem folgenden Bilanzstichtag zu wiederholen, da es mö...mehr

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Gesellschaft mit beschränkt... / 7.1 Allgemeines

Rz. 54 Die GmbH gilt nach § 13 Abs. 3 GmbHG als Handelsgesellschaft i. S. d. Handelsgesetzbuches. Auf Handelsgesellschaften finden die für Kaufleute geltenden Vorschriften Anwendung (§ 6 Abs. 1 HGB), insbesondere das Dritte Buch "Handelsbücher" (§§ 238 ff. HGB inklusive des 2. Abschnitts ab § 264 HGB), welches die Vorschriften zur ordnungsmäßigen Buchführung umfasst: die ordn...mehr

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Gesellschaft mit beschränkt... / 5.3 Grundsatz der Kapitalerhaltung

Rz. 41 Der Grundsatz der Kapitalerhaltung soll sicherstellen, dass während der Existenz der GmbH zumindest das Stammkapital erhalten bleibt, um den Gläubigern der Gesellschaft als Haftungsgrundlage zur Verfügung zu stehen. Sichergestellt wird die Kapitalerhaltung insbesondere durch § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, welcher regelt, dass das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlic...mehr

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§ 8 Rechnungswesen und Fina... / 2. Sonstiges Vermögensgegenstände

Rz. 142 In Anlehnung an das Steuerrecht kann man davon ausgehen, dass geringwertige Wirtschaftsgüter unwesentlich und deshalb nicht anzugeben sind.[246] Die Grenze liegt gem. § 6 Abs. 2 EStG bei derzeit 800 EUR netto bzw. – hier relevant – 952 EUR brutto. Viele diese Wertgrenze übersteigende Vermögensgegenstände wird eine Gemeinschaft im Regelfall nicht haben, denn das Gebäu...mehr

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Entstehung der Erbschaftste... / I. Einführung

Die Erbschaftsteuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Als Erwerb von Todes wegen gilt u.a. der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 BGB) oder durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. BGB), § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Das ErbStG knüpft mithin für die Besteuerung expressis verbis an die Vorschriften des deutschen BGB an. Auf Erbfälle mit A...mehr

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§ 8 Rechnungswesen und Fina... / 1. Forderungen und Verbindlichkeiten

Rz. 141 Obwohl die Gesetzesbegründung von "allen Forderungen" spricht, muss vor dem Hintergrund des Gesetzeswortlauts ("wesentliches Gemeinschaftsvermögen") nicht jede "Kleinforderung" angegeben werden. Im Übrigen bestehen bei den "Forderungen" die größten Unsicherheiten und Spielräume des Vermögensberichts.mehr

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§ 5 Der Kauf vom Bauträger / II. Zahlungspflichten der Erwerber und Schutzvorschriften

Rz. 7 Zum Schutz der Erwerber muss der Bauträger die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) beachten und darf Zahlungen nur unter den in § 3 oder § 7 MaBV aufgeführten Voraussetzungen entgegennehmen. Die Bestimmungen der MaBV gelten zwar nicht unmittelbar für den (zivilrechtlichen) Bauträgervertrag; die im Bauträgervertrag vereinbarten...mehr

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§ 10 Der Verwalter / I. Bedeutung, Qualifikation und geweberechtliche Anforderungen

Rz. 1 Wie jeder Verband (zum Begriff → § 1 Rdn 28) benötigt auch die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Willensbildung und zum Handeln "Einrichtungen". Diese nennt man Organe.[1] Der Verwalter ist ein solches Organ der WEG, ebenso wie z.B. der Geschäftsführer ein Organ der GmbH ist. Theoretisch ist die Wohnungseigentümerversammlung das wichtigste Organ der Wohnungseigentümer...mehr

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Grundvermögen (Grundstücksg... / 3 Praxisfragen

In der Praxis sind zwei Tatbestände besonders wichtig. Es sind dies die Regelung über Grundstücksgesellschaften und des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG. Bei der Regelung über Grundstücksgesellschaften, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. cc EStG, Art. 13 Abs. 4 OECD-MA ist zu beachten, dass das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates des Gesellschafters bei Veräußer...mehr

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Digitale Präsenz - ABC IntStR / 1 Systematische Einordnung

Das bisherige System der Zuordnung von Besteuerungsrechten bestimmte, dass ein Staat ein Besteuerungsrecht haben sollte, wenn der Stpfl. eine ausreichende Verbindung zu dem Staatsgebiet durch eine physische Präsenz unterhielt. Diese physische Präsenz konnte in einer Betriebsstätte (Betriebsstättenprinzip), in der Belegenheit eines Grundstücks (Belegenheitsprinzip), in der Tä...mehr

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Doppelbesteuerungsabkommen ... / 2 Inhalt

Die DBA enthalten i. d. R. Bestimmungen für ESt, KSt, SolZ, GewSt und VSt.[1] Sie gelten für das Staatsgebiet der beteiligten Staaten, jedoch sind bei einigen Staaten bestimmte Gebiete ausgeschlossen, z. B. nach dem DBA-UK die Kanalinseln, die Isle of Man und Gibraltar. Das DBA USA gilt nicht für Puerto Rico und Guam. Dagegen ist das DBA Frankreich auch auf die überseeischen...mehr

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BEPS - ABC IntStR / 2 Inhalt

Die 15 Aktionspunkte betreffen folgende Bereiche, wobei für Einzelheiten auf die einzelnen Stichworte verwiesen wird: Aktionspunkt 1: Steuerliche Herausforderungen der Digitalisierung Der Bericht über die steuerlichen Probleme der Digitalisierung stellt eine umfassende Materialsammlung dar, hat aber keine konkreten Lösungen aufgezeigt, sondern weitere Analysen vorgeschlagen. I...mehr

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Beweislast (Darlegungslast)... / 2 Inhalt

Ist ein Sachverhalt zu ermitteln, gelten in erster Linie die Grundsätze der Darlegungslast. Der Stpfl. muss im Rahmen seiner Auskunftspflicht nach den §§ 90 Abs. 1 S. 2, 93 AO der Finanzverwaltung mitteilen, welche konzernangehörigen Gesellschaften bestehen, welche Geschäftsbeziehungen er mit wem unterhält, welche Verträge er abgeschlossen bzw. Geschäfte durchgeführt hat, we...mehr

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Fremdleistungen: Unterschie... / 4 Fremdleistungen bei umgegliederten Umsatzerlösen (BilRuG)

Ab dem Geschäftsjahr 2016 wurden durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) Umgliederungen von den sonstigen betrieblichen Erlösen in die Umsatzerlöse vorgeschrieben. Durch die Umsetzung der zugrunde liegenden Bilanzrichtlinie der EU gelten Umsatzerlöse seither als solche Erlöse, die aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie der Erbringu...mehr

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Fremdleistungen: Unterschie... / 5.1 Fremdleistungen als Anschaffungs- und Herstellungskosten

Fremdleistungen können auch bei der Anschaffung oder Herstellung eines zu aktivierenden Vermögensgegenstands anfallen. In der Regel handelt es sich dann um Anschaffungsnebenkosten, beispielsweise Aufwendungen für den Anschluss einer neu erworbenen Maschine an das Unternehmensstromnetz durch einen externen Elektriker. Anschaffungsnebenkosten sind, auch wenn es sich um Fremdlei...mehr

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ZErb 07/2022, Forderungsver... / 1 Gründe

I. Die Klägerinnen verlangen von den Beklagten als Erbinnen nach der am XX.XX.2019 verstorbenen X (Erblasserin) Erfüllung eines Vermächtnisses. Am 28.9.2010 errichtete die damals 90-jährige Erblasserin vor dem Zeugen Y ein notarielles Testament, dessen Inhalt auszugsweise lautet: Zitat 1. Ich setze zu meinem alleinigen Erben ein Herrn Vorname1 Nachname1 … … Zu meinem Nachlass gehör...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.2.4 Gewinne und Verluste aus finanziellen Vermögenswerten bei Anwendung des IFRS 9

Rz. 103 Ab Erstanwendung des IFRS 9 zur Bilanzierung und Bewertung der finanziellen Vermögenswerte sind – Wesentlichkeit vorausgesetzt –[1] zusätzlich zu den unter den Abschn. 4.2.1–4.2.3 aufgeführten Positionen folgende weitere Gewinne und Verluste aus finanziellen Vermögenswerten als eigene GuV-Posten im GuV-Abschnitt der Gesamtergebnisrechnung separat auszuweisen: Gewinne/...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.6.3.1 Bewertungsergebnisse aus erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten bei Anwendung des IFRS 9

Rz. 133 vorläufig frei Rz. 134 vorläufig frei Rz. 135 vorläufig frei Rz. 136 Die Kategorie der "erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte" des IFRS 9.Kapitel 4.1.2A zeichnet sich dadurch aus, dass in diese nur solche finanziellen Vermögenswerte klassifiziert werden, welche sowohl die entsprechende Geschäftsmodellbedingung (Ziele sind sowohl...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.6.2.2 Bewertungsanpassungen der Netto-Schuld bzw. des Netto-Vermögenswerts aus leistungsorientierten Versorgungsplänen

Rz. 127 Während der Dienstzeitaufwand und der Netto-Zinsaufwand (bzw. Netto-Zinsertrag) auf die Netto-Schuld (bzw. den Netto-Vermögenswert) von leistungsorientierten Pensionsplänen stets im Periodenergebnis zu erfassen sind,[1] müssen die Bewertungsanpassungen der Netto-Schuld bzw. des Netto-Vermögenswerts aus leistungsorientierten Pensionsplänen zum Bilanzstichtag stets im ...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.6.2.1 Gewinne bzw. Verluste aus der Neubewertung von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten

Rz. 124 Nach IAS 16.31 und IAS 38.75 hat ein nach IFRS bilanzierendes Unternehmen die Möglichkeit, Vermögenswerte des Sachanlagevermögens sowie immaterielle Vermögenswerte bei Vorhandensein eines aktiven Marktes für letztgenannte Vermögenswerte zu Neuwerten anzusetzen. Die Gewinne bzw. Verluste aus der Neubewertung von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten werden im ...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.1.1.6 Abschreibungen

Rz. 70 Abschreibungen auf Vermögenswerte sind nach IFRS in unterschiedlichen Posten auszuweisen:mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 2.5 Ableitung einer Gliederung für die IFRS-GuV-Rechnung aus Ausweis- und Angabepflichten

Rz. 27 Auf Basis der Ausweis- und der Angabepflichten für die IFRS-GuV-Rechnung leitet sich folgende Struktur für die IFRS-GuV-Rechnung ab:[1]mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.4 Ergebnis aus aufgegebenen Geschäftsbereichen

Rz. 109 Zur Erfüllung der Mindestgliederungsvorschriften der GuV-Rechnung gemäß IAS 1.82 ea) ist nur ein gesonderter Betrag für die Gesamtsumme des Ergebnisses aus aufgegebenen Geschäftsbereichen anzugeben; dieser umfasst sowohl das (laufende) Ergebnis der aufgegebenen Geschäftsbereichen (nach Steuern) als auch das Ergebnis, das bei der Bewertung mit dem Minimum aus Buchwert...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.1.2.1 Umsatzkosten

Rz. 81 Die Umsatzkosten enthalten stets die produktionsbezogenen Herstellungskosten der abgesetzten Erzeugnisse und Leistungen, die den bilanzierten Herstellungskosten[1] entsprechen.[2] Sofern das Unternehmen Handelsgeschäfte betreibt, sind die (fortgeführten) Anschaffungskosten der verkauften Waren unter den Umsatzkosten auszuweisen. Zu den produktionsbezogenen Herstellung...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 2.2 Gliederungsvorschriften zur IFRS-GuV-Rechnung

Rz. 20 Das wesentliche Charakteristikum der IFRS-Regelungen zur GuV-Rechnung ist, dass IAS 1 – im Gegensatz zum HGB – kein vollständiges Gliederungsschema für die GuV-Rechnung vorgibt. Stattdessen enthält IAS 1.82 nur einen Mindestausweis von Positionen,[1] der jedoch branchenspezifisch oder unternehmensindividuell modifiziert werden kann.[2] Ebenso ist die Reihenfolge der P...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.6.3.2 Bewertungsergebnisse aus Cashflow-Hedges

Rz. 140 Cashflow Hedges haben die Absicherung von Zahlungsstromänderungen zum Gegenstand. Die Risiken aus schwankenden Cashflows können aus folgenden Grundgeschäften herrühren: bereits bilanzierte Vermögenswerte und Schulden (z. B. die Absicherung variabel verzinslicher Forderungen und Verbindlichkeiten mittels eines Zinsswaps gegen Zinsänderungsrisiken) oder geplante Transakt...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.6.1 Struktur

Rz. 119 Wie bereits unter Rz. 5 ausgeführt, ist seit den Amendments vom Juni 2011 der "sonstige Gesamtergebnis"-Abschnitt der GuV-Rechnung und des sonstigen Gesamtergebnisses in 2 Unterabschnitte zu untergliedern: sonstiges Gesamtergebnis aus nie zu reklassifizierenden Posten[1] und sonstiges Gesamtergebnis aus bei Eintritt bestimmter Bedingungen zu reklassifizierenden Posten....mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 2.3 Ausweisvorschriften zur IFRS-GuV-Rechnung

Rz. 23 Die übrigen IAS/IFRS enthalten zumeist unter dem Abschnitt "Angaben" Offenlegungspflichten, welche auch für die GuV-Rechnung relevant sind. Zu den nicht zwingend in der GuV-Rechnung bzw. innerhalb des GuV-Abschnitts offenzulegenden Informationen, die sich auf die Erfolgsrechnung beziehen und welche branchenunabhängig sind, zählen:[1]mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.1.1.2 Sonstige Erträge

Rz. 61 Die sonstigen Erträge stellen seit Wegfall der außerordentlichen Erträge[1] im Rahmen des Improvements Project einen Auffangposten für die Erträge dar, die nicht einer anderen Kategorie von Erträgen (Erlöse, Finanz- und Beteiligungserträge, Erträge aus Steuern, Erträge aus aufgegebenen Geschäftsbereichen) zugeordnet werden können. Hierzu zählen: Erträge aus der gewöhnl...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.2.2 Finanzerträge

Rz. 96 Obwohl die Finanzerträge nicht im Mindestgliederungsschema des IAS 1.82 aufgeführt sind, darf keine Saldierung mit den Finanzierungsaufwendungen stattfinden und dementsprechend dürfen die Finanzierungsaufwendungen nicht als Saldogröße interpretiert werden. Das IFRIC interpretiert unter Verweis auf das in IAS 1.32 enthaltene Saldierungsverbot den in IAS 1.82 genannten ...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 3 Prinzipien der GuV-Rechnung nach IFRS

Rz. 29 Entsprechend wie in der HGB-Rechnungslegung gelten für die IFRS-GuV-Rechnung die allgemeinen Grundsätze für die Erstellung von Abschlüssen, die im Wesentlichen im Conceptual Framework niedergelegt sind. Im Gegensatz zur HGB-Rechnungslegung enthalten die IFRS keine spezifischen Gliederungsvorschriften für Unternehmen, die in einer bestimmten Rechtsform geführt werden o...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.1.1.1 Erlöse

Rz. 49 Ausgangsgröße der GuV-Rechnung sind gemäß IAS 1.82 a) die (Umsatz-)Erlöse. IFRS 15. Appendix A definiert Erlöse als Ertrag aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eines Unternehmens. Eine nähere Präzisierung des Begriffs der „gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ oder Abgrenzung von den nicht zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zählenden Erträgen fehlt in IFRS 15. Zudem dü...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.3 Steueraufwand

Rz. 106 Unter dem Steueraufwand sind sowohl die Ertragsteueraufwendungen als auch die Ertragsteuererträge auszuweisen,[1] die nicht auf aufgegebene Geschäftsbereiche (m. a. W. auf das Ergebnis aus fortzuführenden Geschäftsbereichen) entfallen. Die Ertragsteuern umfassen dabei sowohl die effektiven, d. h. die tatsächlich zu leistenden, Ertragsteuern als auch die latenten Ertra...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 2.1.2 Bruttoprinzip bzw. Saldierungsverbot

Rz. 10 Für die IFRS-Gesamtergebnisrechnung gilt grundsätzlich das Bruttoprinzip. Dieses ist in IAS 1.32 verankert. Erträge und Aufwendungen dürfen nicht miteinander saldiert werden, soweit nicht die Saldierung von einem Standard bzw. einer Interpretation gefordert oder erlaubt wird. Allerdings wird das Bruttoprinzip sowohl im GuV-Abschnitt als auch insbesondere im sonstigen ...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.1.1.5 Personalaufwand

Rz. 68 Unter dem Personalaufwand werden sämtliche Aufwendungen aus Leistungen an Arbeitnehmer ausgewiesen. Ausweispflichtig sind stets die geleisteten Bruttobeträge, d. h. vor Abzug von Steuern[1] und vor Abzug der von den Arbeitnehmern zu tragenden Sozialabgaben. Eine Verpflichtung zum getrennten Ausweis einzelner Komponenten (z. B. Sozialabgaben oder Aufwand für Altersvers...mehr