Fachbeiträge & Kommentare zu Wirtschaftsgut

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.1.1.7 Sonstige Aufwendungen

Rz. 75 Die sonstigen Aufwendungen stellen seit Wegfall der außerordentlichen Aufwendungen im Rahmen des Improvements Project [1] einen Auffangposten für sämtliche Aufwendungen dar, die sich nicht unter einer der anderen Kategorien von Aufwendungen (übrige operative Aufwendungen, Aufwendungen im Zusammenhang mit der Aufgabe von Geschäftsbereichen, Finanzierungsaufwendungen sow...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.2.2 Einführung zur Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)

Rz. 483 Führt jemand gewerbsmäßig als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung Bauvorhaben durch oder bereitet er diese vor und verwendet er dazu Vermögenswerte von Erwerbern, ist er als Bauträger ein Gewerbetreibender i. S. d. Gewerbeordnung und bedarf gem. § 34c Abs. 1 Satz 1 GewO einer Erlaubnis. Zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber ist für di...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.1.2.4 Verwaltungsaufwendungen

Rz. 88 Die unter den Verwaltungsaufwendungen auszuweisenden Positionen lassen sich insoweit negativ abgrenzen, da hierunter sämtliche weder dem Herstellungsbereich noch dem Vertriebsbereich zuzuordnenden Verwaltungsaufwendungen auszuweisen sind (sogenannte allgemeine Verwaltungsaufwendungen).[1] Zu den allgemeinen Verwaltungsaufwendungen gehören beispielsweise Personal-, Mate...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.6.3.3 Zeitwertänderungen von aus dem Sicherungsinstrument abgespaltenen Komponenten zur Verbesserung der Effektivität des Sicherungszusammenhangs

Rz. 145a Grundsätzlich darf ein Sicherungsinstrument nur vollständig in eine Sicherungsbeziehung einbezogen werden. Von diesem Grundsatz bestehen im IFRS 9 jedoch 3 Ausnahmen. Neben der hier nicht zu behandelten Möglichkeit der nur prozentualen Designation eines Sicherungsinstruments[1] enthalten die IFRS 9. Kap. 6.5.15 bzw. IFRS 9. Kap. 6.5.16 Ausnahmen, die bezwecken, dass...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.1.2.3 Vertriebskosten

Rz. 85 Die Vertriebskosten sind nach IFRS grundsätzlich[1] nicht aktivierungsfähig.[2] Sie sind zeitlich abzugrenzen und stellen Periodenaufwand dar. Unter diesen Posten fallen sämtliche Personal-, Materialaufwendungen, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen, welche sich entweder direkt oder indirekt (über entsprechende Schlüssel) dem Vertriebsbereich zuordnen lassen. Rz. ...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.6.2.3 Bewertungsergebnisse aus Zeitwertänderungen von nicht zu Handelszwecken gehaltenen Eigenkapitalinstrumenten

Rz. 130 Bei Anwendung des IFRS 9 zur Bilanzierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten können (unwiderrufliche Option!) Eigenkapitalinstrumente, die nicht zu Handelszwecken gehalten werden, bei ihrer erstmaligen Erfassung unwiderruflich der Kategorie "erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertete Eigenkapitalinstrumente" zugeordnet werden.[1] Das für diese Ei...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 5.2 Wesentliche Änderungen in der GuV-Struktur

Rz. 156 Um das Ziel der verbesserten Erfolgsdarstellung in der GuV zu erreichen soll die GuV künftig nach der Herkunft der Erträge und Aufwendungen in unterschiedliche Kategorien der unternehmerischen Aktivität untergliedert werden. Hiernach soll die GuV in eine betriebliche Kategorie, eine investive Kategorie, eine zwischen der betrieblichen und der investiven stehende Kate...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 1 IFRS-GuV-Rechnung und sonstiges Gesamtergebnis als Bestandteil des IFRS-Abschlusses

Rz. 1 In Deutschland ist die EU-Verordnung, welche die Anwendung der IAS/IFRS-Standards ab 2005 für kapitalmarktorientierte Konzerne grundsätzlich verpflichtend vorsieht,[1] durch das Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (sog. Bilanzrechtsreformgesetz – BilReG) umgesetzt worden. Neben der sich ber...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.3 Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung

Rz. 522 Unterwirft sich ein Erwerber in einem Formular-Bauträgervertrag wegen der von ihm geschuldeten Vergütung der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen, ist eine solche Erklärung gem. §§ 3, 12 MaBV i. V. m. § 134 BGB nichtig, wenn der Notar ermächtigt ist, die Vollstreckungsklausel ohne besonderen Nachweis zu erteilen.[1] Eine derartige Unterwerfungserklärung mit ...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.2.6.1 Allgemeines

Rz. 507 Sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 MaBV nicht gegeben, will der Bauträger aber Vermögenswerte des Bestellers erlangen, handelt der Bauträger nach § 7 Abs. 1 MaBV ordnungsmäßig, wenn er dafür zur Sicherheit für alle etwaigen Ansprüche des Erwerbers auf Rückgewähr oder Auszahlung seiner Vermögenswerte eine Bürgschaft nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 MaBV leistet und nur...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.4.1 Anfangsvermögen

Rz. 13 Die erste relevante Größe zur Ermittlung des Zugewinnausgleichs ist das jeweilige Anfangsvermögen der beiden Ehegatten. Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten beim Eintritt des Güterstands nach Abzug der Verbindlichkeiten gehört.[1] Bestand und Wert des Anfangsvermögens einschließlich der Verbindlichkeiten bestimmen sich nach den Verhältnissen in diesem...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.2.5 Vormerkungslösung (§ 3 MaBV)

Rz. 493 Der Bauträger handelt bei der Entgegennahme von Vermögenswerten des Erwerbers öffentlich-rechtlich ordnungsmäßig, wenn er die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 MaBV beachtet. Überblick 4.2.5.1 Rechtswirksamer Vertrag (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MaBV) Rz. 494 Der Bauträgervertrag muss rechtswirksam sein. Außerdem müssen die für seinen Vollzug etwaig erforderlichen Gene...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 5.1 Überblick zu ED/2019/7

Rz. 153 Im Dezember 2019 veröffentlichte der IASB seinen ED/2019/7 "General Presentation and Disclosures", welcher nach Abschluss des Due Processes bzw. Umsetzung IAS 1 ersetzen und weiterhin auch zu Änderungen einzelner anderer Standards (insbes. IAS 7 und IAS 8) führen soll. Im Mittelpunkt des ED/2019/7 steht die Darstellung der Abschlussinformationen in den primären IFRS-...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 7.2 Individualvertrag

Rz. 592 Bei einer Individualvereinbarung über den Erwerb neu errichteter oder so zu behandelnden Häusern ist ein Ausschluss werkvertraglicher Gewährleistung vorstellbar. Die Freizeichnung muss dann allerdings mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert werden.[1] Der Notar muss sich dabei davon überzeugen, dass sich ...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.2.5.5 Ratenweise Anforderung (§ 3 Abs. 2 MaBV)

Rz. 499 Sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 MaBV erfüllt, darf der Bauträger gem. § 3 Abs. 2 MaBV Vermögenswerte des Erwerbers grundsätzlich nur in bis zu 7 Teilbeträgen entsprechend dem Bauablauf entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen. Einer Abnahme bedarf es für die Fälligkeit der Teilbeträge nicht. Hinweis Mangelfreiheit Die zum jeweiligen Baute...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.2.3 Finanzierungsaufwendungen

Rz. 100 Die Finanzierungsaufwendungen umfassen sämtliche Aufwendungen aus der finanzwirtschaftlichen Kapitalbeschaffung und der finanzwirtschaftlichen Kapitalanlage.[1] Eine Beschränkung des Begriffs der Finanzierungskosten auf die Fremdkapitalkosten im Sinne des IAS 23.6, die nicht in der Bilanz aktiviert werden, erscheint vor dem Hintergrund des Umfangs der korrespondieren...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.2.4 Überblick zu den Sicherungssystemen der MaBV

Rz. 490 Die Ausgestaltung des Bauträgervertrags und der Interessenausgleich der Vertragsparteien richten sich danach, welches Sicherungssystem die Vertragsparteien individuell oder durch einen Formularvertrag gewählt haben und wie diese Systeme ausgestaltet wurden.[1] Die MaBV gibt dem Bauträger dabei 2 Wege einer dem Erwerber geschuldeten Sicherung seiner von § 640 BGB abwe...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.1.1.8 Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit

Rz. 77 Das Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit, welches ebenso wenig wie die übrigen operativen Erträge (ausgenommen Umsatzerlöse) und die operativen Aufwendungen zu den im Mindestgliederungsschema des IAS 1.82 auszuweisenden Posten gehört und daher nicht ausweispflichtig ist[1] ergibt sich als Zwischen(ergebnis)summe aus den innerhalb des operativen Ergebnisses erfassten G...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.6.3.4 Währungsumrechnungsdifferenzen aus der Umrechnung ausländischer Geschäftsbetriebe

Rz. 146 Für die Umrechnung eines in funktionaler Währung erstellten bzw. umgerechneten (Einzel-)Abschlusses eines ausländischen Geschäftsbetriebs[1] in eine von der funktionalen Währung abweichenden Berichtswährung gelten folgende Grundsätze: Die Vermögens- und Schuldposten sind mit dem jeweiligen Stichtagskurs, die Aufwands- und Ertragsposten der GuV-Rechnung und des sonstig...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 5.4 Zusätzliche GuV-bezogenene Anhangangaben

Rz. 165 ED-IFRS X schreibt zusätzlich 3 wesentliche (Typen von) Anhangangaben mit GuV-Bezug vor: Untergliederung der bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens nach der Funktion untergliederten Aufwendungen (der betrieblichen Kategorie) nach Arten: Weitgehend identisch zum bisherigen Vorgehen[1] hat das Unternehmen die Entscheidung zwischen Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfah...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.2.5.3 Freistellung von Grundpfandrechten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 MaBV)

Rz. 496 Der Bauträger darf Vermögenswerte zur Ausführung des Auftrags erst dann entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen, wenn die Freistellung des Vertragsobjekts von allen Grundpfandrechten, die der Vormerkung im Range vorgehen oder gleichstehen und nicht übernommen werden sollen, gesichert ist, und zwar auch für den Fall, dass das Bauvorhaben nicht ...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.2.3 Anwendungsbereich der MaBV

Rz. 485 Die MaBV gilt nach ihrem § 1 Satz 1 originär nur für Gewerbetreibende, die nach § 34c Abs. 1 GewO der Erlaubnis bedürfen. Das sind solche Gewerbetreibende, die gewerbsmäßig als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung Bauvorhaben vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten o...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.1.2.5 Sonstige Aufwendungen

Rz. 90 Der Umfang der sonstigen Aufwendungen bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens ist im Vergleich zur Anwendung des Gesamtkostenverfahrens deutlich geringer, [1] da die sonstigen Aufwendungen hier nur eine Auffangposition für diejenigen betrieblich bedingten Aufwendungen darstellen, die weder dem Herstellungs- noch dem Vertriebs-, noch dem allgemeinen Verwaltungsbereich ...mehr

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Wahlrecht zwischen Sofort- und Zuflussbesteuerung auch bei Veräußerung von Wirtschaftsgütern gegen wiederkehrende Bezüge im Rahmen einer Betriebsaufgabe

Leitsatz Ein Steuerpflichtiger, der im Rahmen einer Betriebsaufgabe betriebliche Wirtschaftsgüter gegen wiederkehrende Bezüge veräußert, kann – wie bei der Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge – zwischen der Sofortbesteuerung und der Zuflussbesteuerung des entsprechenden Gewinns wählen. Normenkette § 16 Abs. 1, 2 und 3, § 24 Nr. 2, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Übernahme von Verbindlichkeiten

Rz. 5 Unter Übernahme von Verbindlichkeiten ist die Schuldbefreiung durch Schuldübernahme [1] und die Schuldmitübernahme oder der Schuldbeitritt neben einem Schuldner bei bereits bestehenden Verpflichtungen und nicht das Eingehen einer neuen Verpflichtung zu verstehen. Das abstrakte Rechtsgeschäft der Schuldübernahme stellt eine Leistung dar, die darin besteht, dass der Übern...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 8.3.1 Unbewegliche Wirtschaftsgüter

Rz. 236 § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG betrifft Entgelte für die Benutzung fremder unbeweglicher Anlagegüter in Form von Miet- und Pachtzinsen oder Leasingraten. Es kann sich um bebaute oder unbebaute Grundstücke handeln. Die Gegenstände müssen unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sein und einem anderen als dem Betriebsinhaber gehören, aber in seinem Gewerbebetrieb ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 7.3 Bewegliche Wirtschaftsgüter

Rz. 179 § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG erfasst Entgelte für die Benutzung fremder beweglicher Anlagegüter in Form von Miet- und Pachtzinsen oder Leasingraten. Es kann sich um Maschinen, Transportmittel, Gegenstände der Büroeinrichtung, ähnliche betriebliche Vorrichtungen und Anlagen handeln. Die Gegenstände dürfen nicht in Grundbesitz bestehen. Sie müssen als Anlagevermögen im B...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 8.3 Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Eigentum eines Dritten

8.3.1 Unbewegliche Wirtschaftsgüter Rz. 236 § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG betrifft Entgelte für die Benutzung fremder unbeweglicher Anlagegüter in Form von Miet- und Pachtzinsen oder Leasingraten. Es kann sich um bebaute oder unbebaute Grundstücke handeln. Die Gegenstände müssen unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sein und einem anderen als dem Betriebsinhaber gehö...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 8 Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen sowie Leasingraten für unbewegliche Wirtschaftsgüter (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG)

8.1 Rechtsentwicklung Rz. 229 § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG regelt die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen sowie Leasingraten für unbewegliche Wirtschaftsgüter. Die Regelung wurde durch Gesetz v. 14.8.2007[1] in das GewStG eingefügt. Gelten sollte die Vorschrift erstmals ab dem Ez 2008. Es ergaben sich bisher folgende Änderungen: Noch vor Inkrafttreten wurde § 8 Nr. 1 Buchst....mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 7 Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen sowie Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG)

7.1 Rechtsentwicklung Rz. 174 § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG regelt die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen sowie Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter. Die Regelung wurde durch Gesetz v. 14.8.2007[1] in das GewStG eingefügt. Die Vorschrift gilt erstmals ab dem Ez 2008. Geändert wurde § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG durch Gesetz v. 12.12.2019.[2] Eingefügt wurde S. 2 in § 8...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 7.7 Miet-, Pacht- bzw. Leasingvertrag

Rz. 195 Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG betrifft nur die Fälle, in denen das bewegliche Anlagegut aufgrund von Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen genutzt wird. Die Begriffe Miete, Pacht und Leasing sind im zivilrechtlichen Sinne zu verstehen, sodass für die Anwendung von § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG die zivilrechtliche Einordnung des Nutzungsüberlassungsvert...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 7.4 Anlagevermögen

Rz. 186 Bei den überlassenen Gegenständen muss es sich der Art nach um Wirtschaftsgüter handeln, die zum Anlagevermögen des Nutzenden gehören würden, wenn sie sich in seinem Eigentum befänden (fiktives Anlagevermögen).[1] Was als Anlagevermögen gilt, bestimmt sich nach den Grundsätzen des ESt-Rechts. Über § 5 Abs. 1 EStG ist auf das Handelsrecht zurückzugreifen. Danach gehör...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 7.6 Benutzung

Rz. 190 § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG verlangt, dass das gemietete, gepachtete oder geleaste Wirtschaftsgut im Gewerbebetrieb des Mieters, Pächters oder Leasingnehmers benutzt wird. Unter Benutzung ist die Nutzung des Wirtschaftsguts durch den Gewerbebetrieb des Mieters, Pächters oder Leasingnehmers zu verstehen. Das Wirtschaftsgut muss dazu bestimmt sein, dem Gewerbebetrieb al...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 8.3.2 Miet- und Pachtzinsen

Rz. 238 Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG setzt voraus, dass das unbewegliche Anlagegut aufgrund von Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen genutzt wird. Dabei beschränkt sich die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG nicht auf die Fälle, in denen der Mieter oder Pächter die überlassenen Immobilien als Endmieter unmittelbar selbst nutzt oder nutzen könnt...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 7.5 Eigentum eines anderen

Rz. 188 Ein Wirtschaftsgut steht im Eigentum eines anderen, wenn und soweit es nach § 39 AO nicht dem Mieter, Pächter bzw. Leasingnehmer als Eigentümer zuzurechnen ist. Ausgeschlossen von der Anwendung des § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG ist damit z. B. der Fall, dass der Eigentümer ein Wirtschaftsgut von seinem Mieter zurückmietet. Im Übrigen genügt es, dass ein anderer als der ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 7.8 Besonderheiten bei Gesellschaften

Rz. 213 Mietet oder pachtet eine Personengesellschaft bewegliche Anlagegüter von einem ihrer Gesellschafter, findet § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG keine Anwendung. Miet- oder Pachtzinsen werden durch den Ansatz von Sonderbetriebseinnahmen kompensiert. Rz. 214 Überlässt der Gesellschafter einer Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut zur Nutzung, das er im Rahmen seines Gewerbebet...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 8.2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 230 Nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 S. 1 GewStG 50 % der Miet- und Pachtzinsen einschließlich Leasingraten für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens hinzuzurechnen, die im Eigentum eines anderen stehen. Voraussetzung für die Hinzurechnung ist, dass die entsprechenden Beträge bei der Ermittlung...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 9.2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 251 Nach § 8 Nr. 1 Buchst. f S. 1 GewStG sind dem Gewinn die Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten, insbesondere Konzessionen und Lizenzen, zu einem Viertel wieder hinzuzurechnen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgezogen wurden. Ausgenommen von der Hinzurechnung sind zum einen Aufwendungen für Vertriebslizenzen, die ausschließlich da...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 7.2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 175 Nach § 8 Nr. 1 Buchst. d S. 1 GewStG ist dem Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 S. 1 GewStG ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen einschließlich Leasingraten für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens hinzuzurechnen, die im Eigentum eines anderen stehen. Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Beträge bei der Ermittlung des Gewinns...mehr

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§ 12 Steuerliche Verantwort... / 1. Regelungsmechanismus

Rz. 97 Auf Basis der richtungsweisenden Entscheidung des BVerfG[159] hatte der Gesetzgeber mit einem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts [160] einerseits die Wertermittlungsvorschriften mit der Zielvorgabe einer rechtsformneutralen Ermittlung von Verkehrswerten modifiziert, andererseits aber auch ein komplexes System zur Begünstigung von Betriebsvermög...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 4.5 Umfang der Hinzurechnung

Rz. 79 Die Entgelte für Schulden und die den Entgelten für Schulden gleichgestellten Beträge unterliegen grundsätzlich in voller Höhe der Hinzurechnung und gehen damit in voller Höhe in die Summe der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG ein. Diese Summe der Hinzurechnungen wird dann jedoch nach § 8 Nr. 1 GewStG um den alle Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a bis f GewS...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 4.6.3.2 Höhe der Hinzurechnung

Rz. 92 Kreditinstitute refinanzieren ihre Ausleihungen regelmäßig mit Fremdkapital. Vor diesem Hintergrund besteht aus wirtschafts-, kredit- und währungspolitischen Gründen ein Interesse daran, dass sich Kreditinstitute zur Sicherung ihrer Liquidität langfristig refinanzieren. Um dies zu fördern, begrenzt § 19 Abs. 1 GewStDV die Höhe der zu berücksichtigenden Schulden. Dies ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 5.3.2 Umfang der Hinzurechnung

Rz. 138 Hinzuzurechnen sind die Renten bzw. dauernden Lasten nur insoweit, als sie bei der Gewinnermittlung abgezogen wurden. Hätten sie nach den Vorschriften des EStG bzw. KStG nicht abgezogen werden dürfen, ist die gewerbesteuerliche Gewinnermittlung zu korrigieren. Eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 1 GewStG scheidet aus. Rz. 139 Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 7.9 Umfang der Hinzurechnung

Rz. 218 Zu den Miet- und Pachtzinsen gehören alle Leistungen, die der Mieter oder Pächter aufgrund des Miet- oder Pachtvertrags gegenüber dem Vermieter oder Verpächter zu erbringen hat. Sie müssen wirtschaftlich als Gegenleistung für die Nutzung des Wirtschaftsguts anzusehen sein. Es muss sich um Leistungen handeln, die ohne die vertragliche Verpflichtung nicht vom Mieter od...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 4.3.2 Entgelte

Rz. 47 Unter Entgelte für Schulden sind alle Gegenleistungen zu verstehen, die für die Nutzung des Fremdkapitals gewährt werden. Es muss sich um Leistungen handeln, die Gegenleistungen für die Zurverfügungstellung von Fremdmitteln darstellen.[1] Hierunter fallen sowohl gewinn- als auch umsatzabhängige Vergütungen für die Überlassung von Fremdkapital, außerdem Entgelte für ei...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 9.3.1 Rechte

Rz. 256 § 8 Nr. 1 Buchst. f S. 1 GewStG betrifft die zeitlich befristete Überlassung von Rechten. Rechte i. S. d. Vorschrift sind Immaterialgüterrechte. Hierunter sind subjektive Rechte zu verstehen, die an immateriellen Wirtschaftsgütern bestehen und einen selbstständigen Vermögenswert haben. Aus ihnen müssen sich Nutzungsbefugnisse und Abwehrrechte ergeben. Zudem müssen si...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 7.1 Rechtsentwicklung

Rz. 174 § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG regelt die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen sowie Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter. Die Regelung wurde durch Gesetz v. 14.8.2007[1] in das GewStG eingefügt. Die Vorschrift gilt erstmals ab dem Ez 2008. Geändert wurde § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG durch Gesetz v. 12.12.2019.[2] Eingefügt wurde S. 2 in § 8 Nr. 1 Buchst. d GewS...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 8.1 Rechtsentwicklung

Rz. 229 § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG regelt die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen sowie Leasingraten für unbewegliche Wirtschaftsgüter. Die Regelung wurde durch Gesetz v. 14.8.2007[1] in das GewStG eingefügt. Gelten sollte die Vorschrift erstmals ab dem Ez 2008. Es ergaben sich bisher folgende Änderungen: Noch vor Inkrafttreten wurde § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG durch Geset...mehr

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§ 3 Gestaltungsalternativen... / III. Teilungsanordnungen und Auseinandersetzungsverbot

Rz. 29 Hat der Erblasser mehrere Erben eingesetzt, so bilden sie eine Erbengemeinschaft. Von ihrer Rechtsnatur her ist die Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung angelegt. Jeder Miterbe kann jederzeit die Erbauseinandersetzung verlangen, § 2042 BGB. Gerade bei unternehmerisch gebundenem oder anspruchsvoll strukturiertem privatem Vermögen führt diese gesetzliche Regelung zu ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 8.4 Umfang der Hinzurechnung

Rz. 244 Unter Miet- und Pachtzinsen sind nicht nur Barleistungen, sondern alle Entgelte zu verstehen, die der Mieter oder Pächter für den Gebrauch oder die Nutzung des Gegenstands an den Vermieter oder Verpächter zu zahlen hat.[1] Dies gilt auch für am Umsatz des Pächters bemessene Pachtzinsen.[2] Bei der Beurteilung, ob ein Miet- oder Pachtvertrag vorliegt, kommt es darauf ...mehr