Fachbeiträge & Kommentare zu Wirtschaftsrecht

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§ 4 Vermögenserhalt durch e... / c) Besonderheiten bei Gütertrennung (2. Abwandlung)

Rz. 83 Leben die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung, können die vorstehend dargestellten Vorteile des Wechsels von dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Gütertrennung erst genutzt werden, nachdem der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart wurde und dabei als Anfangsvermögen das Vermögen im Zeitpunkt der Eheschließung festgelegt wurde. E...mehr

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Literaturverzeichnis

Albrecht/Albrecht/Böhm / Böhm-Rößler, Die Patientenverfügung, 2. Auflage 2018 Andrick/Suerbaum, Stiftung und Aufsicht, 2001 Aronoff/Ward, Family Business Governance, 2011 Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Auflage 2019 (zit.: Bamberger/Roth/Bearbeiter) Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch: HGB, Kommentar, 39. Auflage 2020. Baumbach/Hueck, Gesetz betre...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 2.9 Anwendbarkeit des Wettbewerbsrechts

Rz. 67c Die Ausgestaltung des deutschen Sozialrechts obliegt an sich dem deutschen Gesetzgeber. Sofern sich der Staat zur Leistungserfüllung jedoch Privater bedient und gleichzeitig die Leistungen aus öffentlichen Geldern finanziert, ist immer auch sowohl an das nationale als auch an das unionsrechtliche Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht zu denken (vgl. v. Boetticher/Münder,...mehr

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Literaturverzeichnis / Kommentare

Alternativkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 6: Erbrecht, §§ 1922–2385, 1991 (zit.: AK/Bearbeiter) Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Bürgerliches Gesetzbuch: BGB, 4. Auflage 2019 (zit.: Bamberger/Roth/Bearbeiter) Bassenge/Roth, FamFG/RPflG, 12. Auflage 2009 Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Auflage 2018 BeckOK BGB, 43. Edition, 15.6.2017 Bumiller/Harders/Schwamb, Fr...mehr

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Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Abkürzungs- und Literatur-Verzeichnis

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Die Europäischen Güterrecht... / 11

Auf einen Blick Die Kollisionsnormen der Europäischen Güterrechtsverordnungen gelten nach ihrem Art. 69 Abs. 3 ab dem 29.1.2019 in den an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Staaten, wenn die Ehegatten/Partner an/nach diesem Stichtag die Ehe eingegangen sind/eine registrierte Partnerschaft haben eintragen lassen oder eine Rechtswahl des auf ihren Güterstand/die güte...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / Literaturtipps

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Autorenverzeichnis

> Avvocato (ital. Rechtsanwalt) Dr. Luca Ballerini, Ricercatore an der Universität Triest, Loc. San Vito al Tagliamento 15, 33078 Pordenone, Tel.: +39 3334618685, ballerinil@units.it, ITALIEN > Rechtsanwalt Serge Beck, LL.M. (Berkeley), Mag. iur. (Köln), Dipl.-Jur. (Moskau), Paul Hastings LLP, Taunus Turm – Taunustor 1, 60310 Frankfurt a.M., Tel.: 069/907485 0, Fax: 069/907485 ...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / Literaturtipps

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§ 1 Kanzleiorganisation / II. Wirtschaftlichkeit

Rz. 11 Ein weiteres Ziel der Kanzleiorganisation ist die Wirtschaftlichkeit der Arbeitsweise . Auch wenn der Rechtsanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in erster Linie ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ist, ändert dies nichts daran, dass die Rechtsanwaltskanzlei ein Wirtschaftsunternehmen ist, das sich wie andere Wirtschaftsunternehmen Wettbewerbern stellen...mehr

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Neue Musterverträge und -vorlagen

Als Steuerberater sind Sie für Ihre Mandanten nicht nur Ansprechpartner für alle steuerlichen Fragen, sondern werden oft auch zu wirtschaftlichen und privaten Lebensverhältnissen um Rat gefragt. Insbesondere wenn es um vertragliche Vereinbarungen geht, ist viel Fingerspitzengefühl gefragt. Auf vielfachen Wunsch haben wir dahingehend unsere Rubrik "Musterverträge und -vorlagen...mehr

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ZErb 09/2019, Verfügungsmög... / 4

Auf einen Blick Sicherlich kommen die Erben an der Kantonserbschaftsteuer (Beispiel Fribourg) nicht vorbei. Wichtig ist, dass sie einen Auskunftsanspruch haben auf Herausgabe der Vermögensteuerveranlagung, in der der Wert des Grundstückes steht. Zu überlegen ist ein Verkauf der Immobilie. Zwar tragen die Erben die Grundstücksgewinnsteuer. Doch ist zu bedenken, das wenn jemand...mehr

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Abkürzungs- und Literaturve... / E

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Abkürzungs- und Literaturve... / Z

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Abkürzungs- und Literaturve... / D

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ZErb 07/2019, Nachlassspalt... / 4

Auf einen Blick Übergangsfälle bei der EU-ErbVO führen dazu, dass -wie hier- die französischen Regeln der Nachlassspaltung anzuwenden sind. Das französische IPR verweist hinsichtlich des im Nachlass befindlichen unbeweglichen Vermögens auf das Sachrecht des Belegenheitsstaates. Es kommt mithin zur Nachlassspaltung zwischen unbeweglichem und beweglichem Vermögen. Dabei ist zu...mehr

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Abkürzungs- und Literaturve... / N

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AGS 07/2019, Vorsteuerabzug... / 2 Aus den Gründen

Die Revision und die Anschlussrevision sind begründet; sie führen zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Entscheidung in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FGO). Das FG hat die Abmahnungen zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs zu Unrecht als nicht steuerbar angesehen. Im Gegenzug ist der Klägerin der Vorsteuerabzug zu gewähren. Die Klage ist deshalb abzuweise...mehr

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ZErb 05/2019, Vorzeitige Au... / 5

Auf einen Blick Die französische SCI ist zwar eine Personengesellschaft, auf die grundsätzlich die Vorschriften des Code civil anzuwenden sind. Sachen- wie steuerrechtliche Gründe veranlassen dazu, für die Körperschaftsteuer zu optieren. Eine vorzeitige Auflösung ("dissolition anticipée") der SCI empfiehlt sich vorzugsweise über Art. 1844-7, 5°, Variante 1 Code civil, die di...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 1 Einführung

Die Auswirkungen zivilrechtlicher Gestaltungen auf das Steuerrecht verdeutlicht beispielsweise die Frage, ob ein steuerbarer Umsatz vorliegt oder nicht. Die Beantwortung ist abhängig von den schuldrechtlichen Regelungen. Praxis-Beispiel Gegenleistung beim Darlehen Bei einem Darlehen zählen zum Entgelt im Sinne der Umsatzsteuer die Zinszahlungen, während die Rückzahlung der Dar...mehr

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Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Abkürzungs- und Schrifttumsverzeichnis

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ZErb 11/2018, Erbrechtliche... / 6

Auf einen Blick Mit der Mahnkopf-Entscheidung des EuGH ist der Meinungsstreit um die kollisionsrechtliche Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB wieder aufgelebt. Die rein güterrechtliche Bewertung der pauschalen Zugewinnausgleichsregelung des § 1371 Abs. 1 BGB durch den BGH im Jahre 2015 ist infolge der EuGH-Entscheidung in Bezug auf Erbfälle, die dem Anwendungsbereich der EuE...mehr

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Allgemeines Literaturverzei... / C. Formularbücher

Beck’sches Formularbuch, hrsg. v. Hoffmann-Becking/Rawert, Bürgerliches, Handels- und Wirtschaftsrecht, 12. Auflage 2016 Kroiß, Anwaltformulare Nachlassgerichtliches Verfahren, 2012 Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, Anwaltformulare Erbrecht, 6. Auflage 2019 Tanck/Krug, Anwaltformulare Testamente, 5. Auflage 2015 Uricher, Erbrecht, 3. Auflage 2017mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / Literaturtipps

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Beitrag aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Abkürzungs- und Schrifttumsverzeichnis

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§ 22 Berichtigung des Hande... / Literaturtipps

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zfs 9/2018, Der Ersatz künf... / D. Fazit

Der berühmte Deliktsrechtler und begnadete Rhetoriker Hein Kötz hat bei einem seiner Vorträge[66] darauf hingewiesen, dass zum Ende eines Vortrags am besten eine Arie in Gestalt eines Ohrwurms geträllert werden sollte, mit dem die Menschen nach Hause gehen. Da ich nicht singen kann, anders als bei einem vorausgehenden Spiegel-Preisträger meine Kinder andere als musischen Beg...mehr

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§ 14 Personalwesen / N. Ausbildung zur ReFa nach der Novellierung

Rz. 204 Am 29.8.2014 wurde die novellierte Fassung der ReNoPat-Ausbildungsverordnung nebst Ausbildungsrahmenplan ausgefertigt und am 11.9.2014 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die novellierte Ausbildungsordnung trat sodann für alle Ausbildungsverhältnisse in Kraft, die nach dem 1.8.2015 begründet worden sind. Rz. 205 Die Ausbildung soll nunmehr handlungsorientiert erfolgen und...mehr

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Forderungsabtretung / Wirtschaftsrecht

1. Überblick Rechtsgrund einer Forderungsabtretung können sowohl ein Kaufvertrag, eine Schenkung, eine Geschäftsbesorgung (z. B. Inkasso), ein Sicherungsvertrag oder jede sonst denkbare sinnvolle Vereinbarung sein. Aufgrund der Abstraktheit, d. h. der rechtlichen Unabhängigkeit des Verfügungsgeschäfts vom zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft lassen Mängel des Grundgeschä...mehr

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Forderungsabtretung / 2. Welche rechtlichen Voraussetzungen sind zu beachten?

2.1 Mindestvoraussetzungen Mindestvoraussetzungen, damit die Forderung vom Zedenten auf den Zessionar wirksam übergehen kann, sind: die abzutretende Forderung muss wirksam entstanden sein (kein gutgläubiger Erwerb von Forderungen), es muss ein Vertrag zwischen dem Zedenten und dem Zessionar geschlossen werden, in dem die Person des Abtretenden, die Person des Abtretungsempfänge...mehr

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Forderungsabtretung / 3. Risiken einer Forderungsabtretung

3.1 Konflikte zwischen verschiedenen Sicherungsmitteln Treffen die beiden typischen Sicherungsmittel des Geldkreditgebers und des Warenkreditgebers, die Globalzession und der verlängerte Eigentumsvorbehalt, zusammen, ergeben sich regelmäßig Konflikte (vgl. bereits oben zu 1.4.). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass zwischen Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehal...mehr

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Forderungsabtretung / 1.1 Die Teilabtretung

Die teilweise Abtretung einer Forderung ist zulässig, wenn die Forderung teilbar ist und die Parteien die Abtretbarkeit nicht durch Vereinbarung (§ 399 BGB) ausgeschlossen haben. Bloße, rechtlich unselbstständige Neben- und Hilfsrechte können demgegenüber nicht gesondert abgetreten werden; sie gehen (zumeist) automatisch mit der abgetretenen Hauptforderung über (vgl. unten 2.3).mehr

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Forderungsabtretung / 2.1 Mindestvoraussetzungen

Mindestvoraussetzungen, damit die Forderung vom Zedenten auf den Zessionar wirksam übergehen kann, sind: die abzutretende Forderung muss wirksam entstanden sein (kein gutgläubiger Erwerb von Forderungen), es muss ein Vertrag zwischen dem Zedenten und dem Zessionar geschlossen werden, in dem die Person des Abtretenden, die Person des Abtretungsempfängers und die abzutretende Fo...mehr

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Forderungsabtretung / 3.2 Ausschluss der Abtretbarkeit

Die grundsätzliche Abtretbarkeit jeder Forderung kann durch vertragliche Vereinbarung ohne weiteres ausgeschlossen werden (§ 399 BGB). Die Vereinbarung kann bei Begründung der Forderung, aber auch noch danach getroffen werden. Denkbar ist auch ein stillschweigender Ausschluss der Abtretbarkeit. Dieser ist regelmäßig in der Kontokorrentabrede enthalten, nicht aber in der Abre...mehr

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Forderungsabtretung / 1.2 Abtretung künftiger Forderungen

Auch künftige Forderungen können bereits zu einem Zeitpunkt abgetreten werden, in dem das Rechtsverhältnis oder die Rechtsgrundlage, aus der die Forderung erwachsen soll, noch nicht besteht. Selbst die Ungewissheit über die Person des künftigen Schuldners schadet insoweit nicht. Erforderlich ist lediglich, dass die Entstehung der Forderung zum Zeitpunkt der Abtretung möglich...mehr

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Forderungsabtretung / 3.4 Rechtshandlungen gelten gegenüber dem neuen Gläubiger

Wird eine Forderung abgetreten, hat der neue Gläubiger ferner zu beachten, dass er sich grundsätzlich alle vom Schuldner in Unkenntnis der Abtretung vorgenommenen Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger, insbesondere auch die Zahlung an diesen, entgegenhalten lassen muss, § 407 Abs. 1 BGB. Dem neuen Gläubiger sollte deshalb stets daran gelegen sein, die Abtretung...mehr

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Forderungsabtretung / 1.4 Sicherungsabtretung

Die Sicherungsabtretung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Sicherungsnehmer rechtlich die volle Gläubigerstellung erwirbt, nach der getroffenen Zweckabrede zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer (Sicherungsvertrag) ihm allerdings nur die Befugnisse ähnlich denen eines Pfandgläubigers zustehen sollen. Im Außenverhältnis zum Schuldner erlangt der Sicherungsnehmer alle...mehr

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Forderungsabtretung / 2.3 Übergang von Sicherungs- und Nebenrechten

Zu beachten gilt es, dass die Abtretung einer Forderung ausweislich § 401 BGB zwingend den Übergang sämtlicher für sie bestehender Hypotheken oder Pfandrechte sowie für sie bestellter Bürgschaften, also sämtlicher so genannter akzessorischer Sicherungsrechte auf den neuen Gläubiger zur Folge hat. Diese gehen automatisch mit der abgetretenen Forderung auf den Zessionar über. ...mehr

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Forderungsabtretung / 3.5 Inkassozession

Ein häufig anzutreffender Anlass für die Forderungsabtretung gerade bei Freiberuflern, insbesondere Ärzten oder Zahnärzten, sowie bei Kleingewerbetreibenden ist, den mit der Verwaltung und der Einziehung der Forderungen verbundenen Arbeitsaufwand auf Dritte als Dienstleister zu übertragen. Sie treten ihre Patienten-/Kundenforderungen an gewerbliche Einzugsstellen gegen Entge...mehr

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Forderungsabtretung / 3.3 Einwendungen gehen bei der Abtretung grds. mit

Wird eine Forderung abgetreten, ist für den neuen Gläubiger zu beachten, dass ihm der Schuldner sämtliche Einwendungen entgegenhalten kann, die dieser auch dem bisherigen Gläubiger entgegensetzen konnte (§ 404 BGB). Diese Schuldnerschutzvorschrift beruht auf dem Gedanken, dass der Gläubigerwechsel den Inhalt der Forderung nicht verändert und deshalb zugleich die Interessen d...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Forderungsabtretung / 1.3 Factoring

Beim Factoring überträgt ein Unternehmer seine sämtlichen oder einen Teil seiner Kundenforderungen aus Lieferungen oder Leistungen an den Factor (so genannte "Globalzession" = Abtretung einer Vielzahl abstrakt umschriebener, aber eindeutig bestimmter oder bestimmbarer, gegenwärtiger oder/und zukünftiger Forderungen). Nach Entstehung der einzelnen Forderung, belegt etwa durch...mehr

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Forderungsabtretung / 1.5 Die Inkassozession

Ebenso wie die Sicherungsabtretung ist die Inkassozession ein fiduziarisches (treuhänderisches) Rechtsverhältnis, d. h. der Zessionar erlangt im Außenverhältnis die volle Gläubigerstellung, nach der im Innenverhältnis getroffenen Abrede soll er die Forderung dagegen lediglich für den Auftraggeber und eigentlichen Gläubiger einziehen und den Erlös an den Zedenten abführen. Du...mehr

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Forderungsabtretung / 1. Überblick

Rechtsgrund einer Forderungsabtretung können sowohl ein Kaufvertrag, eine Schenkung, eine Geschäftsbesorgung (z. B. Inkasso), ein Sicherungsvertrag oder jede sonst denkbare sinnvolle Vereinbarung sein. Aufgrund der Abstraktheit, d. h. der rechtlichen Unabhängigkeit des Verfügungsgeschäfts vom zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft lassen Mängel des Grundgeschäftes die Wir...mehr