Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentum

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Vermietete Eigentumswohnung... / 4.3.2 Interessen des vermietenden Wohnungseigentümers

Konservierungsinteresse Aufseiten des Vermieters ist zunächst sein Konservierungsinteresse zu berücksichtigen. Dieses besteht darin, dass durch eine bauliche Veränderung nicht in die Substanz der Mietsache eingegriffen wird. Dieses Interesse ist typischerweise umso gewichtiger, je umfangreicher der beabsichtigte Eingriff ist. Selbstverständlich ist auch zu berücksichtigen, ob...mehr

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Vermietete Eigentumswohnung... / Zusammenfassung

Begriff Die Vermietungsbefugnis der Wohnungseigentümer ergibt sich direkt aus dem Wohnungseigentumsgesetz. Jeder Wohnungseigentümer hat gem. § 13 Abs. 1 WEG das Recht, die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zu vermieten. Im Rahmen des Mitgebrauchs hat der Mieter zwar grundsätzlich dieselben Rechte wie der Wohnungseigentümer, ihn treffen jedoch auch dieselben Pflichten....mehr

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Vermietete Eigentumswohnung... / 2.1 Allgemeine Grundsätze

Recht zur Vermietung einer Eigentumswohnung ZMR 2021, 259 Das Recht, eine Eigentumswohnung zu vermieten, ist zwar eine aus dem Eigentum fließende Grundbefugnis, sie kann jedoch durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer, also etwa in der Gemeinschaftsordnung, auch gänzlich ausgeschlossen werden.[1] Daneben können selbstverständlich auch die Vermietungsrechte eingeschränkt werde...mehr

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Vermietete Eigentumswohnung... / 5 Duldungspflichten

Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 regelt § 15 WEG eine Duldungspflicht von Drittnutzern von Wohnungseigentum im Fall der Erhaltung und baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums. § 15 WEG verpflichtet also insbesondere den Mieter eines Wohnungseigentümers unmittelbar, Erhaltungsmaßnahmen und bauliche Maßnahmen zu dulden. Die Duldungspflicht besteht sowohl gegen...mehr

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Vermietete Eigentumswohnung... / 8.2 Direkter Anspruch gegen den Mieter

Jeder Wohnungseigentümer hat einen aus § 1004 Abs. 1 BGB resultierenden Anspruch gegen einen Mieter oder Pächter, der ein Sonder- oder Teileigentum zweckbestimmungswidrig nutzt und die konkrete Nutzung bei typisierender Betrachtungsweise zu größeren Nachteilen der übrigen Wohnungseigentümer führt, als eine zweckbestimmungsgemäße Nutzung.[1] Voraussetzung ist allerdings, dass...mehr

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Vermietete Eigentumswohnung... / 4.5 Erforderlicher Gestattungsbeschluss

Auch wenn der Mieter auf Grundlage des § 554 Abs. 1 BGB einen Anspruch gegen den Vermieter auf Genehmigung einer der privilegierten Baumaßnahmen hat und sein Veränderungsinteresse überwiegt, ist eine entsprechende bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG erst nach entsprechender Beschlussfassung der Wohnungseigentümer zulässig. Keinesfalls könnte der vermietende Wohnungseig...mehr

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Vermietete Eigentumswohnung... / 7.2 Gemeinschaftspflichten

Grundsätzlich sollten vermietende Eigentümer darauf achten, dass im Rahmen des Mietvertrags keine der Gemeinschaftsordnung oder der Hausordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft widersprechende Bestimmungen aufgenommen werden. Ebenso grundsätzlich muss danach unterschieden werden, ob im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer zueinander geltende Gebrauchs- oder Nutzungsregel...mehr

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Vermietete Eigentumswohnung... / 3 Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums

Im Rahmen des Rechts eines Wohnungs- oder Teileigentümers, sein Sondereigentum zu vermieten, liegt auch die Befugnis, das ihm zustehende Recht auf Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums auf den Mieter zu übertragen.[1] Grundsätzlich gilt dies auch im Hinblick auf diejenigen gemeinschaftlichen Einrichtungen, die für die Nutzung des Sondereigentums nicht notwendig sind.[...mehr

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Vermietete Eigentumswohnung... / 8.1 Was kann der Verwalter unternehmen?

Um es vorweg zu nehmen, der Verwalter hat gegen den störenden Mieter keine direkte Handhabe. Die Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes und dessen Sanktionen sind auf das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zugeschnitten. Vertragliche Beziehungen bestehen ausschließlich zwischen dem vermietenden Wohnungseigentümer und dem Mieter, nicht hingegen zwischen der G...mehr

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Vermietete Eigentumswohnung... / 6 Schlüsselverlust

Gibt der Mieter bei seinem Auszug die überlassenen Wohnungsschlüssel nicht oder nicht vollzählig zurück, steht dem vermietenden Wohnungseigentümer ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 535 Abs. 1, 546 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu, weil der Mieter seine mietvertragliche Nebenpflicht zur Obhut über den nicht mehr auffindbaren Schlüssel verletzt hat. Als Schadensersat...mehr

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Vermietete Eigentumswohnung... / 9 Durchsetzung der Hausordnung

Der Verwalter ist zwar nach § 27 Abs. 1 WEG verpflichtet, für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen. Diese Verpflichtung besteht jedoch nur in Bezug auf die Eigentümergemeinschaft bzw. die einzelnen Wohnungseigentümer – gegen Mieter hat der Verwalter insoweit keine Handhabe. Wohl aber ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, den vermietenden Wohnungseigentümer dah...mehr

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Altbeschluss: Eintragung bi... / 3 Schritt 3: Überprüfung auf Mängel

Nach der Bestimmung, um welche Beschlüsse es geht, sind diese auf ihre Wirksamkeit hin zu untersuchen. Dabei sind formale und materielle Beschlussmängel vorstellbar. Besondere Probleme bereiten hier Öffnungsklauseln, die nicht eindeutig regeln, welches Quorum erreicht werden muss und ferner nicht bestimmen, was gilt, wenn das Quorum verpasst ist. Außerdem kann ein Beschluss u...mehr

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Vermietete Eigentumswohnung... / 2.2 Zustimmung zur Vermietung der Eigentumswohnung

Als Inhalt des Wohnungseigentums kann im Rahmen der Gemeinschaftsordnung wirksam bestimmt werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Überlassung der Wohnung an einen Dritten im Rahmen einer Vermietung der Zustimmung des Verwalters oder aber der Eigentümergemeinschaft bedarf.[1] Die hiernach erforderliche Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden,[2] wobei die Ni...mehr

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Altbeschluss: Eintragung bi... / 2 Schritt 2: Bestimmung der Beschlüsse, die auf der Öffnungsklausel beruhen

Enthält eine Gemeinschaftsordnung Öffnungsklauseln, sind in einem 2. Schritt die Beschlüsse, die auf einer solchen Öffnungsklausel beruhen und vor dem 1.12.2020 gefasst worden sind ("Altbeschlüsse"), von den Verwaltungen aus der Masse aller von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlüsse zu bestimmen. Mit diesem Ziel ist die Beschluss-Sammlung, aber auch die Sammlung sämtlic...mehr

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Vermietete Eigentumswohnung... / 7.4 Mieterschutzrechte

Häufig wird ein Mietshaus in Wohnungseigentum umgewandelt. Hierbei ist zunächst zu beachten, dass der Mietvertrag fortbesteht, auch wenn die Eigentumswohnung nach der Umwandlung an einen dritten Erwerber veräußert wird. Auch hier ist der Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete" aus § 566 BGB zu beachten. Weiter ist das gesetzliche Vorkaufsrecht[1] der Mieter nach § 577 Abs. 1 BGB...mehr

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Altbeschluss: Eintragung bi... / 1 Schritt 1: Klärung, ob es eine Öffnungsklausel gibt

Die Verwaltungen müssen für die grundsätzlich anzustrebende Verdinglichung zunächst klären, ob es in der von ihnen verwalteten Wohnungseigentumsanlage eine Gemeinschaftsordnung gibt (so wird es fast immer sein) und ob diese eine oder mehrere Öffnungsklauseln enthält (das kann, muss aber nicht so sein). Hinweis Öffnungsklauseln Die Wohnungseigentümer haben eine Kompetenz, einen...mehr

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Vermietete Eigentumswohnung... / 7.3 Betriebskosten

Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) ist für die Betriebskostenabrechnung auch der zwischen den Wohnungseigentümern geltende Kostenverteilungsschlüssel maßgeblich. Allerdings ist dies nur dann der Fall, wenn die Mietvertragsparteien nichts anderes vereinbart haben. Sehen also Altverträge verbreitet noch eine Umlage nach Wohnfläche vor, gilt...mehr

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Altbeschluss: Eintragung bi... / Zusammenfassung

Begriff Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 WEG gelten §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 WEG in der vom 1.12.2020 an geltenden Fassung auch für solche Beschlüsse, die vor dem 1.12.2020 gefasst oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurden. Dies bedeutet im Klartext, dass bestimmte Altbeschlüsse zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden müssen. Um die Bindung an die bislang...mehr

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Vermietete Eigentumswohnung... / 4.1 Überblick

Nach § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Mieter verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchschutz dienen. Die Regelung wurde mit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) eingeführt, das am 1.12.2020 in Kraft getreten ist. ...mehr

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Vermietete Eigentumswohnung... / 4.6 Keine abweichende Vereinbarung zulasten des Mieters

Wie so häufig im Wohnraummietrecht, verbietet auch § 554 Abs. 2 BGB Vereinbarungen, die zulasten des Mieters von § 554 Abs. 1 BGB abweichen. Unwirksam ist daher jede Vereinbarung, die den Anspruch des Mieters ausschließt oder beschränkt. Die Gesetzesbegründung nennt 2 Beispiele für Verstöße gegen § 554 Abs. 2 BGB. Danach wird gegen die Vorschrift verstoßen, wenn durch vertra...mehr

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Vermietete Eigentumswohnung... / 7.1 Bestimmung der Mietsache

Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums Soweit der Mietvertrag keine Regelungen hinsichtlich der Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums oder aber der Gemeinschaftsanlagen enthält, gelten diese als mitvermietet.[1] Das ist zunächst einleuchtend, da der Mieter, um in die Wohnung gelangen zu können, zumindest den Hausflur und ggf. auch den Fahrstuhl benutzen muss. Der vermiet...mehr

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Vermietung von Gemeinschaft... / 3 Vermietung durch einzelnen Wohnungseigentümer

Ein einzelner Wohnungseigentümer ist selbstverständlich nicht befugt, Bereiche des gemeinschaftlichen Eigentums zu vermieten. Dies gilt auch für seinen Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum. Ist es dennoch zu einer entsprechenden Vermietung eines einzelnen Mitglieds der Eigentümergemeinschaft gekommen, kann die Eigentümergemeinschaft den Mietvertrag im Nachhinein genehmigen....mehr

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Nichtbeschluss (WEMoG)

Begriff Als "Nichtbeschluss" bezeichnet man einen Beschluss, der durch einen wesentlichen Verfahrensmangel gekennzeichnet ist. Der Nichtbeschluss ist als nicht existent zu betrachten und entfaltet keine Rechtswirkung. Er bedarf keiner Anfechtung und auch nicht der Feststellung seiner Nichtigkeit, wobei letztere begehrt werden kann. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Ge...mehr

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Vermietung von Gemeinschaft... / Zusammenfassung

Begriff So wie jeder Wohnungseigentümer sein Sondereigentum oder Teile hiervon vermieten kann, ist es möglich, auch Teile des gemeinschaftlichen Eigentums an Dritte oder aber eines der Mitglieder der Eigentümergemeinschaft zu vermieten. Grundsätzlich ist hierfür ein mehrheitlich gefasster Beschluss ausreichend. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Die Vermietung des Gemei...mehr

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Vermietung von Gemeinschaft... / 1 Grundsätze

Die Vermietung von Gemeinschaftseigentum ist grundsätzlich mit einfachem Mehrheitsbeschluss durch die Wohnungseigentümergemeinschaft möglich.[1] Voraussetzung ist, dass keinem der Wohnungseigentümer durch die Vermietung ein Nachteil erwächst. Nachteilig ist die Vermietung, wenn ein Eigenbedarf besteht oder nachträglich entsteht, wenn die Vermietung zu einer unzumutbaren bzw....mehr

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Vermietung von Gemeinschaft... / 2 Duldungspflichten der Mieter

Nach § 15 WEG ist der Mieter von Gemeinschaftseigentum oder einer im Eigentum der Gemeinschaft stehenden Sondereigentumseinheit anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums zu dulden sowie auch darüber hinausgehende Maßnahmen der baulichen Veränderung. Erhaltungsmaßnahmen sind rechtzeitig formlos a...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 8.5 Kosten der Erhaltung des Gemeinschaftseigentums

Erhebliche Änderungen hat das WEMoG hinsichtlich der Möglichkeit der Änderung einer Verteilung der Kosten von Erhaltungsmaßnahmen gebracht. War eine solche nach § 16 Abs. 4 WEG a. F. noch beschränkt auf eine konkrete Einzelfallmaßnahme, erlaubt auch hier § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG Beschlüsse über dauerhafte Kostenverteilungsänderungen. Nunmehr ist es auch unproblematisch möglich...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 10 Rechtsprechungsübersicht

2. Rettungsweg Es gehört (vorbehaltlich weiterer vereinbarter Nutzungsbeschränkungen) zu dem plangerechten Zustand einer Teileigentumseinheit, dass die öffentlich-rechtlichen Anforderungen an einen Aufenthaltsraum erfüllt sind. Dafür erforderliche Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum, wie die bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Herstellung eines zweiten Rettungswegs, ent...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 3.3 Heizkosten

Was eine Änderung der Verteilung der Heizkosten betrifft, ist stets im Hinterkopf zu behalten, dass die Vorgaben der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) zwingend auch für den Bereich des Wohnungseigentums gelten. Nach § 3 Satz 1 HeizkostenV sind die Vorschriften der HeizkostenV auf Wohnungseigentum unabhängig davon anzuwenden, ob die Wohnungseigentümer durch Vereinbarung oder...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 8.1 Betriebskosten

§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG ermöglicht die Änderung des gesetzlichen oder abweichend hiervon vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels für sämtliche Kosten des Gemeinschaftseigentums und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit Ausnahme von baulichen Veränderungen, für die § 21 Abs. 5 WEG maßgeblich ist. Praxisrelevanteste Kostenarten sind die Betriebs- und Verwaltungskosten so...mehr

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Rauchwarnmelder (Miete) / 13.1 Wer einbaupflichtig ist

Zählt der Rauchwarnmelder zum Gemeinschaftseigentum, ist die gesetzliche Einbaupflicht der Gemeinschaft eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung.[1] Hinweis Streitfragen durch BGH größtenteils geklärt Die Wohnungseigentümer können den Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen grundsätzlich dann beschließen, wenn das Landesrecht eine entsprechende eigentumsbezogene Pflicht vorsi...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 8.6 Kosten baulicher Veränderung

Zunächst und grundsätzlich richtet sich die Verteilung der Kosten von Maßnahmen der baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem gesetzlichen oder einem abweichend hiervon vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel. Grundsätzlich ist bei der Verteilung der Kosten von Maßnahmen der baulichen Veränderung zunächst § 21 Abs. 3 WEG zu beachten. Hiernach sind sämtli...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 3.2 Kostenbelastung auch bei vereinbarter Kostenbefreiung

Eine Kostenverteilungsänderung ist auch dergestalt denkbar, dass Wohnungseigentümer erstmals mit Kosten belastet werden, von deren Tragung sie an sich durch Vereinbarung befreit sind. Entsprechend verringert sich insoweit die Kostenlast der übrigen Wohnungseigentümer. Auch für ein solches Vorgehen besteht eine Beschlusskompetenz.[1] Sind Wohnungseigentümer von der Tragung be...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 8.4 Kosten eines besonderen Verwaltungsaufwands

Vor Inkrafttreten des WEMoG räumte § 21 Abs. 7 WEG a. F. den Wohnungseigentümern die Möglichkeit einer Beschlussfassung zur Regelung der Kosten eines besonderen Verwaltungsaufwands ein. Die Bestimmung war insbesondere in den Fällen von Bedeutung, in denen im Verwaltervertrag Sonderhonorare für den Verwalter geregelt sind, die verursacherbezogen ausgelöst werden und die insow...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 2.2.2 Interessenabwägung

Vor diesem Hintergrund ist für Beschlussinitiativen, die auf eine Abänderung des Verteilungsschlüssels der Betriebs- und Verwaltungskosten sowie der Kosten der Erhaltung des Gemeinschaftseigentums gerichtet sind, Folgendes zu beachten[1]: Jeder Wohnungseigentümer erlangt bei Erwerb seines Sondereigentums auf Grundlage der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung Kenntnis von de...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 7.1 Umlaufbeschluss

In aller Regel erfolgt die Beschlussfassung über eine Kostenverteilungsänderung im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung. Selbstverständlich ist eine solche auch im Verfahren des § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG durch Umlaufbeschluss möglich. Allerdings ist insoweit zu berücksichtigen, dass einem Beschluss im Umlaufverfahren sämtliche Wohnungseigentümer zustimmen müssen. Enthält ...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 7.2.2.2 Qualifiziert beschlossene Maßnahmen

Wird eine Maßnahme der baulichen Veränderung mit einer Mehrheit von mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen, die dabei die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren, werden die Kosten nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG dann unter allen Wohnungseigentümern verteilt, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind. Voraussetzung ist zunächst, dass mehr als 2/3 der abgegebenen...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 2.2 Anspruch auf Kostenverteilungsänderung

Grundsätzlich verleiht § 10 Abs. 2 WEG einen Anspruch auf Änderung einer Vereinbarung, wenn schwerwiegende Gründe dies rechtfertigen. Das Festhalten an einer Regelung muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere im Hinblick auf die Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer unbillig erscheinen. Die Eingriffsschwelle ist demnach erheblich...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 2.2.1 Kostenarten

Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung und insoweit auch einen Anspruch auf eine interessengerechte Kostenverteilung. Insoweit kann im Einzelfall ein Anspruch auf Änderung des Verteilungsschlüssels für bestimmte Kostenarten bestehen. Entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten des WEMoG kann auch die Verteilung der...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 4.1 Sachlicher Grund erforderlich?

Eine Kostenverteilungsänderung ist stets mit einer Minderbelastung einzelner Wohnungseigentümer auf Kosten einer Mehrbelastung anderer verbunden. Diese Tatsache allein führt nicht zu einer erfolgreichen Anfechtung eines Kostenverteilungsänderungsbeschlusses. Dass Wohnungseigentümer aufgrund einer Änderung der Kostenverteilung nicht unbillig benachteiligt werden dürfen, ist s...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 7.2.2 Kostenverteilungsänderung nach § 21 Abs. 5 WEG

Zunächst ordnet § 21 Abs. 5 WEG an, dass im Rahmen einer Änderung der Kostenverteilung bei Maßnahmen der baulichen Veränderung kein Wohnungseigentümer mit Kosten belastet werden darf, der nicht ohnehin nach den gesetzlichen Regelungen zur Kostentragung verpflichtet ist. Insoweit gilt zunächst das Grundprinzip des § 21 Abs. 3 WEG: Wer beschließt, der zahlt. Hiervon gibt es 2 ...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / Zusammenfassung

Überblick Nicht immer und für alle Bereiche der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums erweist sich der in der Wohnungseigentümergemeinschaft geltende Kostenverteilungsschlüssel als probat und interessengerecht. Insoweit hat der Gesetzgeber den Wohnungseigentümern mit den §§ 16 Abs. 2 Satz 2 und 21 Abs. 5 WEG die Möglichkeit eingeräumt, in allen Bereichen gemeinschaftlicher K...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 4.2 Nochmalige Änderung durch Zweitbeschlussfassung?

Ist der gesetzliche oder vereinbarte Kostenverteilungsschlüssel auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG bezüglich einzelner Kostenpositionen geändert worden und stellt sich heraus, dass die Kostenverteilungsänderung entgegen der Vorstellung der Wohnungseigentümer doch nicht ausreichend interessengerecht ist, stellt sich die Frage, ob die Wohnungseigentümer dann befugt sind,...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 2.1 Grundsätze

Zumeist ist es nicht der Verwalter, der von sich aus auf eine Kostenverteilungsänderung hinwirkt. Die Initiative kommt vielmehr aus den Reihen der Wohnungseigentümer und zwar insbesondere in den Fällen, in denen die praktizierte Kostenverteilung zu Nachteilen einzelner Wohnungseigentümer führt. Dies kann hinsichtlich der Betriebs- und Verwaltungskosten der Fall sein, aber au...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 8.2.10 Versicherungsbeiträge (§ 2 Nr. 13 BetrKV)

Die Ordnungsmäßigkeit einer Änderung der Verteilung der Versicherungsbeiträge vom gesetzlichen oder vereinbarten Schlüssel nach Miteigentumsanteilen in einen nach Objekten wurde verneint.[1] Der BGH[2] hatte allerdings bei einer Kostenverteilungsänderung von Miteigentumsanteilen in Fläche keine Bedenken. Belastung mit Versicherungsselbstbehalt Zunächst haben die Wohnungseige...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 8.2.3 Heizkosten/Warmwasserkosten (§ 2 Nr. 4 bis Nr. 6 BetrKV)

Von den Kosten des Betriebs der Zentralheizungsanlage sind gemäß § 7 Abs. 1 der HeizkostenV mindestens 50 %, höchstens 70 % nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen. Stets ist hinsichtlich des Grundkostenanteils auf die beheizte Wohn- oder Nutzfläche (bzw. den um...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 8.2.13 Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege (§ 2 Nr. 16 BetrKV)

Vorhandene Waschmaschinen sind dem Gemeinschaftsvermögen zuzurechnen. Sie unterliegen insoweit der gemeinschaftlichen Verwaltung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Grundsätzlich können die Wohnungseigentümer daher auf Grundlage der Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG die Betriebskosten der Waschmaschine und ggf. eines zusätzlich vorhandenen Wäschetrockners aufg...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 1 Grundsätze

Das Gesetz überlässt es den Wohnungseigentümern, ihr Anteilsverhältnis selbst durch Vereinbarung zu bestimmen. Während in vielen ausländischen Gesetzen, insbesondere im österreichischen WEG oder im schweizerischen Recht, eine Übereinstimmung zwischen dem Wert der den einzelnen Wohnungseigentümern gehörenden Wohnung und ihrem Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum verlangt wir...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 5 Ab wann soll die Änderung gelten?

Grundsätzlich kann eine Kostenverteilungsänderung lediglich mit Wirkung für die Zukunft beschlossen werden.[1] In aller Regel ist es auch nicht zulässig, Kostenverteilungsschlüssel mit Blick auf die Erstellung der Jahresabrechnung abweichend vom Wirtschaftsplan festzulegen. Praxis-Beispiel Weisung für die Erstellung der Jahresabrechnung In der Wohnungseigentümerversammlung vom...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 6 Vorbereitung

Gemäß § 23 Abs. 2 WEG ist es zur Gültigkeit eines Beschlusses erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung bei der Einberufung bezeichnet ist. Der Inhalt der Bezeichnung ist abhängig von der Bedeutung des Beschlussgegenstands.[1] Zwar genügt grundsätzlich die schlagwortartige Bezeichnung des Beschlussgegenstands. Je bedeutsamer der Gegenstand der Beschlussfassung f...mehr