Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentum

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die steuerrechtliche Wirkun... / [Ohne Titel]

Dipl.-Finw. Jens Herkens[*] Der Zeitpunkt des Abzugs von Beiträgen zur Instandhaltungsrückstellung von Wohnungseigentümergemeinschaften (§ 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG a.F.) beruht auf einer langjährigen und gefestigten BFH-Rechtsprechung. Durch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes zum 1.12.2020 (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz v. 16.10.2020, BGBl. I 2020, 2187) wurde die G...mehr

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Hausgeld, Mahnwesen (ZertVe... / 6.4.2 Nachschüsse und Vorschüsse auf Deckungssonderumlagen

Der BGH hat auch noch nicht entschieden, ob Vorschüsse auf Deckungssonderumlagen (Ausfall von Hausgeld) und/oder Nachschüsse "laufende wiederkehrende Leistungen" darstellen und vom Zwangsverwalter nach § 156 Abs. 1 Satz 2 ZVG zu begleichen sind. Eine Zahlungspflicht des Zwangsverwalters wird vor allem mit Hinweis auf § 155 Abs. 2 Satz 2 ZVG verneint. Nur Vorschüsse, nicht ab...mehr

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Hausgeld, Mahnwesen (ZertVe... / 2.2.3 Teilzahlungen

Zahlt ein Wohnungseigentümer das von ihm geschuldete Hausgeld nur teilweise, ist wieder § 366 Abs. 2 BGB anzuwenden.[1] Die Teilzahlung ist danach verhältnismäßig auf die Bewirtschaftungskosten und die Zuführungsbeträge zur Erhaltungsrücklage zu verrechnen.[2] Wird hiergegen verstoßen und eine Zahlung fehlerhaft als laufende Hausgeldzahlung in einer Abrechnung verbucht, führ...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 2.2 Anspruch auf Bestellung

Die Bestellung des Verwalters stellte stets ein (ungeschriebenes) Beispiel ordnungsmäßiger Verwaltung dar. Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 stellt die Bestellung eines gemäß § 26a WEG zertifizierten Verwalters ein Regelbeispiel ordnungsmäßiger Verwaltung nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG dar. Wegen der Übergangsvorschrift des § 48 Abs. 4 WEG ist § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG erst ...mehr

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Grundbuchrecht (ZertVerwV) / 6.1.3.4 Ansprüche und Pflichten des Dauerwohnberechtigten

Mangels entgegenstehender Vereinbarungen der Parteien sind die Pflichten des Dauerwohnberechtigten dem § 14 WEG, der die Pflichten des Wohnungseigentümers regelt, zu entnehmen. Danach hat der Dauerwohnberechtigte die Erhaltungspflicht an den dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäude- und Grundstücksteilen und darf nur in solcher Weise davon Gebrauch machen, dass dadurch kein...mehr

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Grundstücksrecht (ZertVerwV) / 2.4 Erbbauzins

Grundsätzlich haftet bei Aufteilung des Erbbaurechts in Wohnungserbbaurechte für den Gesamterbbauzins und die ihn sichernde Gesamtreallast jeder Wohnungserbbauberechtigte dem Eigentümer gegenüber als Gesamtschuldner. Wegen der damit verbundenen Risiken für den einzelnen Wohnungserbbauberechtigten ist es in der Praxis erforderlich, den Erbbauzins auf die einzelnen Wohnungserb...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 2.6 Bestellung durch den teilenden Eigentümer

Letztlich dürfte dem Meinungsstreit keine größere Bedeutung zukommen, da die GdWE ohnehin nach § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG mit dem Anlegen der Grundbücher entsteht (siehe hierzu Kap. B.I.3.3). Sie entsteht also im Fall der Begründung durch Teilungsvertrag (§ 3 WEG) zunächst aus den vertragschließenden Personen und im Fall der Teilung nach § 8 WEG zunächst als eine Ein-Personen-Ge...mehr

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Hausgeld, Mahnwesen (ZertVe... / 3.8 Stundungen

Die Verwaltung ist nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG i. d. R. berechtigt, im Namen der Gemeinschaft eine Stundung zu gewähren.[1] Die Wohnungseigentümer können ihn insoweit allerdings auch ausdrücklich ermächtigen. Bei Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung, der eine Stundung zu Grunde liegt, ist allerdings Vorsicht geboten. Die mit der Vereinbarung verbundene Stundung entfällt ...mehr

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Rechte des Verwaltungsbeira... / 5 Haftung

In aller Regel wird das Amt des Verwaltungsbeirats ehrenamtlich ausgeübt. Es wird von Wohnungseigentümern ausgeübt, die über keine besonderen kaufmännischen oder technischen Kenntnisse verfügen müssen. Sie müssen lediglich die Sorgfalt an den Tag legen, die ein ordentliches Mitglied walten lässt. Bezüglich der Haftung der Beiratsmitglieder unterscheidet das Gesetz demnach au...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 5.5.3 Pflicht zur Rechnungslegung

Seit Inkrafttreten des WEMoG enthält das Wohnungseigentumsgesetz keine Regelung mehr über die Pflicht des Verwalters zur Rechnungslegung. Dies ändert allerdings nichts an der Rechtslage. Nach den Bestimmungen des BGB über das Auftragsverhältnis besteht nämlich ohnehin die Pflicht zur Rechnungslegung gemäß §§ 675, 662, 666 BGB. Da es sich beim Verwaltervertrag um einen entgel...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 6.1.2 Keine Befristung der Laufzeit

Grundlose Abberufung Ist die Vertragslaufzeit nicht befristet und auch nicht an den Zeitraum der Bestellung gekoppelt, kommt es bezüglich der Kündigung des Verwaltervertrags auf die vertraglich geregelten Kündigungsfristen an. Unabhängig davon endet der Verwaltervertrag nach § 26 Abs. 3 WEG spätestens 6 Monate nach der Abberufung. Ist im Vertrag eine Kündigungsfrist nicht ver...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 5.5.4 Pflicht zur Unterlagenherausgabe

Der abberufene Verwalter ist verpflichtet, sämtliche Verwaltungsunterlagen entweder an einen neu bestellten Verwalter oder den nach § 9b Abs. 2 WEG fungierenden Vertreter der GdWE gegenüber dem Verwalter herauszugeben. Hierbei handelt es sich qua Gesetz um den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats. Die Wohnungseigentümer können aber auch einen anderen Eigentümer zum Vertreter ...mehr

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Hausgeld, Mahnwesen (ZertVe... / 7.1.3.5 Geeigneter Titel

Für eine Zwangsvollstreckung nach § 10 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 ZVG ist grundsätzlich ein besonderer Titel erforderlich, allerdings kein Duldungstitel. Aus dem Titel müssen aber zu erkennen sein:[1] die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, Art und Bezugszeitraum des Anspruchs und die Fälligkeit des Anspruchs. Durch diese Angaben soll erreicht werden, dass das Vollstreckungsg...mehr

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Grundstücksrecht (ZertVerwV) / 1.2.6.2 Bevollmächtigung im Bauträgervertrag

Bauträger sind regelmäßig bestrebt, bereits durch eine entsprechende vertragliche Gestaltung eine einheitliche Abnahme durch diverse Klauselvarianten herbeizuführen. Unwirksam sind dabei Klauseln, die dem Erwerber das Recht zur Eigenabnahme nehmen.[1] Eine solche muss ihm immer möglich sein. Verzichten könnte er hierauf nur im Wege der Individualvereinbarung. Abnahme durch Ba...mehr

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Grundstücksrecht (ZertVerwV) / 1.5.1 Grundsätze

Das am 23.12.2020 in Kraft getretene "Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser"[1] hat einschneidende Änderungen bezüglich der Maklerprovision bei Kaufverträgen über Wohnimmobilien, insbesondere Eigentumswohnungen, gebracht. Zunächst muss der Maklervertrag nach § 656a BGB der Textform entsprechen. ...mehr

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Zivilprozess- und Zwangsvol... / 1.1.3 Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Die GdWE wird vor Gericht nach § 9b WEG vertreten. Vertreter ist gem. § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG grundsätzlich der Verwalter. Hat die GdWE keinen Verwalter, wird sie nach § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. Will die GdWE gegen den Verwalter klagen, z. B. auf Herausgabe, oder will der Verwalter gegen die GdWE klagen, beispielsweise auf Ve...mehr

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Zivilprozess- und Zwangsvol... / 1.3.1 Partei: Nur Wohnungseigentümer

Eine Beschlussklage kann nach § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG nur von einem "Wohnungseigentümer" erhoben werden. Die Möglichkeit, dass ein Verwalter, der kein Wohnungseigentümer ist, eine Beschlussklage erhebt, vor allem eine Anfechtungsklage gegen seine Abberufung, besteht nicht. Die Beschlussklagen sind nach § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG gegen die GdWE zu richten.mehr

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Allgemeines Vertragsrecht (... / 1.1.3 Wohnungseigentümer

Jede Person kann in einer Wohnungseigentumsanlage grundsätzlich Eigentum erwerben und dadurch zu einem Wohnungs- (vgl. § 1 Abs. 2 WEG) und/oder Teileigentümer (vgl. § 1 Abs. 3 WEG) werden. In diesem Fall muss sich die Verwaltung im Einzelfall damit auseinandersetzen, wer diesen Wohnungseigentümer nach außen vertritt (dazu noch näher in Kap. B.II.1.3). Dies gilt z. B. für ein...mehr

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Mietrecht (ZertVerwV) / 5.1 Der Wohnungseigentümer

Haben die Wohnungseigentümer eine Erhaltungsmaßnahme oder eine bauliche Veränderung beschlossen, sind nicht nur sie, sondern auch Drittnutzer, vor allem Mieter, Nießbraucher und Pächter, von der Umsetzung betroffen. Es kann beispielsweise zu Gestank oder Lärm kommen, das Dach wird ggf. abgedeckt oder die Fassade wird eingerüstet, außerdem ist es beispielsweise vorstellbar, d...mehr

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Mietrecht (ZertVerwV) / 2.3.3 Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Will oder muss die GdWE als Vermieter eine Erklärung abgeben, geschieht dieses grundsätzlich durch den Verwalter (§§ 9b Abs. 1 Satz 1, 27 WEG), z. B. bei der Erklärung einer Mieterhöhung oder einer Ankündigung im Rahmen einer Modernisierung. Sind im Laufe des Mietverhältnisses Erklärungen entgegenzunehmen, z. B. eine Kündigung, nimmt diese nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG grundsät...mehr

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Heizkostenverordnung (ZertV... / 2.3.2 Vermietende Wohnungseigentümer

Ein Wohnungseigentümer, der sein Sondereigentum vermietet, wird i. d. R. die Umstellung nicht verhindern können.[1] Damit er selbst eine Umstellungsankündigung i. S. v. § 556c Abs. 2 BGB i. V. m. § 11 WärmeLV aussprechen kann[2], muss ihm die Verwaltung die notwendigen Informationen namens der GdWE zur Verfügung stellen. Umstellungsankündigung Die Umstellungsankündigung des Ve...mehr

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Allgemeines Vertragsrecht (... / 9.5.2 Gesamtschuldner

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist, liegt nach § 421 Satz 1 BGB eine Gesamtschuld vor. Der Gläubiger kann in diesem Fall die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Praxis-Beispiel Vorschüsse Auf d...mehr

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Mietrecht (ZertVerwV) / 6 Spannungsverhältnis Mietrecht zum WEG-Recht

Die Bestimmungen des Mietrechts sind grundsätzlich nicht mit dem WEG vereinheitlicht.[1] Ist Wohnungseigentum vermietet und haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten nach § 556a Abs. 3 BGB zwar abweichend von § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich nach dem für die Verteilung zwischen den Wohnungseigentümern jeweils geltenden Maßstab umzule...mehr

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Allgemeines Vertragsrecht (... / 1.2.1 Allgemeines

Das BGB beschreibt die Sachen in seinem § 90 als "körperliche Gegenstände". Nicht in diesem Sinne "körperlich" sind beispielsweise Forderungen, Immaterialgüterrechte oder immaterielle Güter, z. B. ein Urheberrecht. Für die Verwaltungen ist bei den Sachen aber eine andere Unterscheidung wichtig, nämlich die zwischen beweglichen (Mobilien) und unbeweglichen Sachen (Immobilien)...mehr

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Allgemeines Vertragsrecht (... / 9.1 Schuldverhältnisse aus Vertrag

Ein Schuldverhältnis wird in der Regel durch ein Rechtsgeschäft (dazu Kap. B.II.1.2) begründet. Dies kann beispielsweise ein Kauf-, Miet-, Dienst- oder Werkvertrag sein. Recht der Schuldverhältnisse Das Recht der Schuldverhältnisse bildet das 2. Buch des BGB mit den §§ 241 bis 853 BGB. Wohnungseigentum Der BGH sieht aber auch in den Vereinbarungen der Wohnungseigentümer für ihr...mehr

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Allgemeines Vertragsrecht (... / 2.3.1 Geschäftsunfähigkeit

§ 104 BGB beschreibt, wer geschäftsunfähig ist. Dies sind Personen, die nicht das 7. Lebensjahr vollendet haben oder die sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Die Verwaltung sollte davon ausgehen, dass grundsätzlich alle natürliche...mehr

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Mietrecht (ZertVerwV) / 2.2.2 Vermietungsbeschränkungen

Die Wohnungseigentümer können das Recht zur Vermietung eines Wohnungs- oder Teileigentums im Wege einer Vereinbarung untersagen (absolutes Vermietungsverbot) oder einschränken (relatives Vermietungsverbot.[1] Vermietungsbeschränkungen Beschluss genügt nicht Ein absolutes oder relatives Vermietungsverbot kann nicht als Benutzungsregelung gem. § 19 Abs. 1 WEG beschlossen werden,...mehr

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Mietrecht (ZertVerwV) / 2.3.2 Vermieter und Mieter

Das gemeinschaftliche Eigentum ist nach § 9a Abs. 2 WEG von der GdWE zu vermieten. Daher ist ein Wechsel im Bestand der Wohnungseigentümer unerheblich und berührt das Mietverhältnis nicht. Entscheidung liegt bei der Gemeinschaft oder dem Verwalter Dass das gemeinschaftliche Eigentum vermietet werden soll und zu welchen Bedingungen, können die Wohnungseigentümer beschließen. Ha...mehr

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Mietrecht (ZertVerwV) / 4.3.1 Bedeutung der Wohnfläche

Der Begriff der "Wohnfläche" hat keinen feststehenden Inhalt, aber eine große Bedeutung: Auf die Wohnfläche kommt es beispielsweise bei einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete an, da die Größe einer Wohnung nach § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB ein Wohnwertmerkmal ist. Auf die Wohnfläche kommt es ferner an, wenn die Mietvertragsparteien den Anteil der Mietsache an der t...mehr

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Allgemeines Vertragsrecht (... / 3.8 Vertretung einer Gemeinschaft

Neben den Personengesellschaften und Körperschaften gibt es Gemeinschaften. Die Gemeinschaften haben keine Gesellschafter oder Mitglieder, sondern Teilhaber. Gemeinschaften, beispielsweise Eheleute an einem Wohnungseigentum oder die Erben am Nachlass, sind selbst nicht rechtsfähig. Rechtsfähig sind nur die Teilhaber. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht de...mehr

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Allgemeines Vertragsrecht (... / 10.7 Vorkaufsrechte (§§ 463 ff. BGB)

Wer in Ansehung eines Gegenstands zum Vorkauf berechtigt ist (Vorkaufsrecht), kann nach § 463 BGB das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat. Das Vorkaufsrecht kann vereinbart sein, aber auch auf dem Gesetz beruhen. Nach § 24 Abs. 1 BauGB haben z. B. die Gemeinden in bestimmten Fällen ein Vorkau...mehr

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Heizkostenverordnung (ZertV... / 1.3.4 Auswahl der Umlageschlüssel

Um die HeizkostenV anwenden zu können, bedarf es einer ganzen Reihe von Umlageschlüsseln (Abrechnungsmaßstäben). Die Wahl dieser Umlageschlüssel überlässt die HeizkostenV nach ihrem § 6 Abs. 4 Satz 1 dem Gebäudeeigentümer. Die einzelnen Umlageschlüssel In einer Wohnungseigentumsanlage müssen folgende Umlageschlüssel bestimmt werden: Ggf. Vorerfassung Nach § 5 Abs. 7 HeizkostenV ...mehr

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Zivilprozess- und Zwangsvol... / 1.2.1 Aktivprozesse

Entscheidung zur Aktivklage Ob die GdWE Klage erhebt, müssen nach § 19 Abs. 1 WEG die Wohnungseigentümer beschließen. Die Verwaltung ist nach § 27 Abs. 1 WEG berechtigt und verpflichtet, die Entscheidung selbst zu treffen, wenn die Klageerhebung eine untergeordnete Bedeutung hat und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führt oder zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung ein...mehr

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Mietrecht (ZertVerwV) / 2.2.1 Grundsatz

§ 13 Abs. 1 WEG (1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen. Nach § 13 Abs. 1 WEG darf jeder Wohnungseigentümer die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile u. a. vermieten...mehr

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Zivilprozess- und Zwangsvol... / 1.4 Kompetenzschutzklagen

Kompetenzschutzklagen kommen in Betracht, wenn ein Organ der GdWE seine Kompetenzen überschreitet. Kompetenzüberschreitung des Verwalters Der Verwalter kann seine Pflichten als Organ der GdWE verletzen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er eine Versammlung einberuft, obwohl sich sein Ermessen, das er für die GdWE ausübt, auf "null" reduziert hat und die Einberufung verbie...mehr

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Heizkostenverordnung (ZertV... / 2.1 Überblick

Der Vermieter einer Wohnung ist nicht immer, aber nach dem Mietvertrag i. d. R. u. a. verpflichtet, seinen Mieter mit Wärme und Warmwasser zu versorgen. Diese Versorgung kann er selbst sicherstellen (Eigenversorgung). Der Vermieter kann diese Leistungen aber auch einkaufen und sich die Wärme und das Wasser liefern lassen (Wärme- und Warmwasserlieferung). Besteht ein Vertrag ü...mehr

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Heizkostenverordnung (ZertV... / 1.5.7 Kürzungsrechte (§ 12 HeizkostenV)

Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Bestimmungen der HeizkostenV nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 v. H. zu kürzen. Wenn der Gebäudeeigentümer entgegen § 5 Abs. 2 HeizkostenV...mehr

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Allgemeines Vertragsrecht (... / 1.2.2 Wesentliche Bestandteile einer Sache

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nach § 93 BGB nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören gem. § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sac...mehr

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Heizkostenverordnung (ZertV... / 1.3.6 Fehlende Umsetzungsentscheidungen

Haben die Wohnungseigentümer keine Entscheidung getroffen, müssen sie das unverzüglich nachholen. Solange Entscheidungen fehlen, kann ein Wohnungseigentümer gegen die GdWE einen Schadensersatzanspruch haben, wenn diese den Mangel zu vertreten hat und der Wohnungseigentümer alles unternommen hat, gegen den Verstoß vorzugehen. Kommt keine Entscheidung zustande, kann jeder Wohnu...mehr

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Zivilprozess- und Zwangsvol... / 1.3.2 Verwalter: Unverzügliche Bekanntgabe

Die Verwaltung hat nach § 44 Abs. 2 Satz 2 WEG den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Beschlussklage unverzüglich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung ist geboten, weil die gerichtliche Entscheidung in einer Beschlussklage nach § 44 Abs. 3 WEG gegenüber allen Wohnungseigentümern wirkt. Die Wohnungseigentümer müssen deshalb die Möglichkeit erhalten, sich als Streithelf...mehr

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Mietrecht (ZertVerwV) / 2.2.3 Von einem Mieter ausgehende Störungen

Stört der Mieter durch sein Verhalten die anderen Wohnungseigentümer (ist er beispielsweise laut), ist zu prüfen, welches Verhalten seinem Vermieter nach den Vereinbarungen, Beschlüssen, nach § 14 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 WEG oder nach den allgemeinen Regelungen erlaubt ist. Würde der Vermieter diese Grenzen überschreiten, gilt für den Mieter nichts anderes. Die GdWE kann ...mehr

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Mietrecht (ZertVerwV) / 2.3 Gemeinschaftliches Eigentum

Überblick Bei der Vermietung gemeinschaftlichen Eigentums in einer Wohnungseigentumsanlage stellen sich 3 Fragen: Kann und soll Wohnungseigentum vermietet werden? Zu welchen Konditionen soll vermietet werden? Was hat der Verwalter zu tun? 2.3.1 Möglichkeit der Vermietung Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Flächen und/oder Räume zu v...mehr

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Allgemeines Vertragsrecht (... / 3.9 Parteien kraft Amtes

Eine "Partei kraft Amtes" ist eine Person, die von Gesetzes wegen dazu berufen ist, fremde Rechte zu wahren. Nach manchen handelt es sich um gesetzliche Vertreter. Als Partei kraft Amtes werden u. a. der Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker und Zwangsverwalter angesehen. Diese können einen Wohnungseigentümer ganz oder teilweise in seinen Rechten gegenüber...mehr

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Heizkostenverordnung (ZertV... / 1.6 CO2-KostAufG

Nach § 7 Abs. 3 CO2KostAufG muss der Vermieter in der Heizkostenabrechnung den auf den Mieter entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten, die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2 CO2KostAufG sowie die Berechnungsgrundlagen ausweisen. Dies spielt für die Wohnungseigentümer aber keine Rolle. Unter ihnen sind die CO2-Kosten nach dem ...mehr

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Allgemeines Vertragsrecht (... / 5.1 Wohnungseigentumsgesetz

Im Wohnungseigentumsrecht spielt vor allem die Textform eine Rolle. Diese ordnet das WEG u. a. für die Ladung zu einer Versammlung oder für Vollmachten an. Häufig schweigt das WEG aber auch, ob und welcher Form es bedarf. Überblick Niederschrift Aus dem Gesetzeswortlaut kann mittelbar geschlossen werden, dass die Niederschrift nach § 24 Abs. 6 Satz 1 WEG "schriftlich" sein muss....mehr

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Mietrecht (ZertVerwV) / 2.4 Sondernutzungsrecht

Haben die Wohnungseigentümer einem Wohnungseigentümer das Recht eingeräumt, im gemeinschaftlichen Eigentum Stehendes allein zu gebrauchen ("Sondernutzungsrecht"), darf er es allein nutzen und damit auch vermieten oder verpachten.[1] Die Nutzungen (Früchte) der einem Sondernutzungsrecht unterliegenden Flächen stehen – ist nichts anderes vereinbart – nach Sinn und Zweck abweic...mehr

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Allgemeines Vertragsrecht (... / 1 Personen und Sachen

Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet Personen von Sachen. Zu den Personen findet man allgemeine Bestimmungen in den §§ 1 bis 54 BGB, zu den Sachen (und Tieren) finden sich hingegen Vorschriften in den §§ 90 bis 103 BGB. Beide Begriffe haben für die Verwaltung einer Wohnungseigentumsanlage eine Bedeutung. So muss die Verwaltung beispielsweise für ihr Tun, z. B. die Ladung ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Allgemeines Vertragsrecht (... / 4.1 Bestimmungen der Vertragsparteien

Am besten bestimmen die Vertragsparteien selbst die Fristen und Termine. Die GdWE kann mit der Verwaltung z. B. im Einzelnen vereinbaren, wann diese die Versammlung einzuberufen oder die Leistungen nach § 28 WEG zu erbringen hat. Die Wohnungseigentümer können diese Termine nach h. M. auch beschließen und die Verwaltung anweisen, diese Beschlüsse umzusetzen. Die Wohnungseigen...mehr

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Mietrecht (ZertVerwV) / 4.2.1 Bedeutung

Nach § 535 Abs. 1 Satz 3 BGB hat der Vermieter die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. Diese "Lasten" sind die Neben- bzw. Betriebskosten. Die Mietvertragsparteien eines Wohnraummietvertrags können nach § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbaren, dass der Mieter die Betriebskosten trägt. Sehen sie davon ab, muss der Vermieter sie tragen. Eine Ausnahme gilt allerdings für di...mehr

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Heizkostenverordnung (ZertV... / 1.5.5 Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen (§ 6a Abs. 1, Abs. 2 HeizkostenV)

Sind in einer Wohnungseigentumsanlage fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert worden, hat der Gebäudeeigentümer den Nutzern nach § 6a Abs. 1 HeizkostenV monatlich Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen für Heizung und Warmwasser auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern mitzuteilen. Die Verbrauchsi...mehr