Fachbeiträge & Kommentare zu Zeuge

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Der Anwalt wird neben dem Verteidiger, Vertreter oder Beistand tätig

Rz. 44 Ist neben dem Vollverteidiger oder dem Privat- oder Nebenklagevertreter ein weiterer Anwalt tätig, sei es als Verkehrsanwalt oder als Vertreter in einer Beweisaufnahme oder mündlichen Verhandlung, so sind die Kosten dieses weiteren Anwalts insoweit erstattungsfähig, als hierdurch Kosten des Verteidigers erspart worden sind.[13] Beispiel: Das Strafverfahren findet vor ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Nachträgliche Verlegung des Termins

Rz. 100 Ist der zunächst anberaumte Hauptverhandlungstermin verlegt worden, etwa weil ein Zeuge, der Beschuldigte oder der Verteidiger verhindert war, so kommt es nicht auf den zuerst terminierten Hauptverhandlungstag an, sondern auf den neuen Termin.[109] Faktisch hat es der Verteidiger damit in der Hand, im Fall der Fristversäumung durch einen Verlegungsantrag doch noch in...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Anwaltswechsel aus Gründen in der Person der Partei

Rz. 39 Liegt der Grund für den Wechsel des Anwalts in der Person der Partei, so sind die entstandenen Mehrkosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Partei das Vertrauen zu ihrem Anwalt verloren hat,[23] oder dann, wenn er als Zeuge benannt worden ist.[24]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Abtretungsfälle

Rz. 107 Nach Auffassung des BGH[43] soll eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auch dann vorzunehmen sein, wenn der Anwalt außergerichtlich zunächst den Zedenten vertritt und im gerichtlichen Verfahren dann den Zessionar. Auch dies ist unzutreffend. Schuldner der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr ist in diesem Fall der Zedent. Schuldner der gerichtlichen Verfahrensge...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Mehrere Auftraggeber

Rz. 51 Reist der Anwalt für mehrere Auftraggeber in derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit, so kann er selbstverständlich die Reisekosten nur einmal abrechnen. Die Haftung der einzelnen Auftraggeber richtet sich dann nach § 7 Abs. 2 S. 1, der auch für Auslagen gilt. Jeder Auftraggeber haftet danach insoweit, als die Reisekosten angefallen wären, wenn der Anwalt nur für ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Teilnahme an der Hauptverhandlung

Rz. 4 Voraussetzung für eine Gebühr nach VV 4108 ff. ist,mehr

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AGS 06/2021, Bemessung der ... / III. Bemessung im Einzelnen

Auf der Grundlage dieser Maßstäbe hat das OLG die Höhe der vom LG festgesetzten Terminsgebühr nicht beanstandet. 1. Der Hauptverhandlungstermin am 17.12.2019 habe nur 41 Minuten gedauert und habe die Vernehmung eines einzigen Zeugen zum Gegenstand. Die zeitliche Inanspruchnahme des Verteidigers für die Dauer der Hauptverhandlung einschließlich deren Vor- und Nachbereitung sow...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / J. Rechtsschutzversicherung

Rz. 21 Soweit für eine Tätigkeit in der Hauptsache Versicherungsschutz besteht, gilt dies auch für entsprechende Einzeltätigkeiten. Auch für Einzeltätigkeiten im Rahmen der Vollstreckung (wie z.B. für einen Ratenzahlungsantrag) besteht grundsätzlich Versicherungsschutz.[23] Für die Vertretung eines Zeugen besteht dagegen mangels Versicherungsfalls kein Versicherungsschutz.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Beistand

Rz. 15 Antragsberechtigt ist ferner der Beistand, also derjenige Anwalt, der neben der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten aufgetreten ist, oder auch der Beistand eines Zeugen (VV Vorb. 3 Abs. 1).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Überblick

Rz. 5 Voraussetzungen der Zusatzgebühr bzw. der Gebührenerhöhung sind Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.mehr

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Vorbemerkung zu VV 4124 ff. / II. Verfahrensgebühr, VV 4124, 4125

Rz. 12 Für seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren erhält der Anwalt nach VV 4124, 4125 eine Verfahrensgebühr. Die Verfahrensgebühr deckt sämtliche Tätigkeiten des Verteidigers ab, soweit keine gesonderten Gebühren entstehen, also insbesondere Besprechungen mit dem Mandanten, mit Zeugen oder Sachverständigen, das Abfassen von Schriftsätzen, die Vorbereitung der Hauptverha...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / 7. Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen

Rz. 113 Möglich ist schließlich auch eine Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen nach VV 1010. Voraussetzungen sind eine besonders umfangreiche Beweisaufnahme und mindestens drei gerichtliche Termine, an denen Zeugen oder Sachverständige vernommen werden. Die Höhe der Gebühr beträgt 0,3. Rz. 114 Ein solcher Fall kann vorkommen, wenn die Beweisaufnahme in eine...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Vertreter eines anderen Beteiligten (Abs. 1)

Rz. 1 Die Gebühren nach VV Teil 5 sind auf den Verteidiger zugeschnitten. Sie gelten jedoch auch für die anwaltliche Tätigkeit als Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten sowie als Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen. Der damit befasste Anwalt erhält die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Arten der Beweisaufnahme

Rz. 126 Die Vernehmung von Zeugen ist stets eine Beweisaufnahme. Sie beginnt nach § 395 Abs. 2 ZPO zwar grundsätzlich erst mit der Vernehmung zur Person.[136] Dabei ist aber zu beachten, dass nach der Regelung in Abs. 3 allein das Erscheinen des Prozessbevollmächtigten mit den Zeugen im Beweistermin eine Terminsgebühr begründet, da damit die Partei in einem gerichtlichen Ter...mehr

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Vorbemerkung zu VV 4130 ff. / II. Verfahrensgebühr, VV 4130

Rz. 16 Für seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren erhält der Anwalt nach VV 4130 eine Verfahrensgebühr. Die Verfahrensgebühr deckt sämtliche Tätigkeiten des Verteidigers ab, soweit keine gesonderten Gebühren entstehen, also insbesondere Besprechungen mit dem Mandanten, mit Zeugen oder Sachverständigen, das Abfassen von Schriftsätzen, die Vorbereitung der Hauptverhandlung...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Betragsrahmengebühren

Rz. 71 Erhält der Anwalt für seine Tätigkeit eine Betragsrahmengebühr wie etwa in den Verfahren vor den Sozialgerichten (§ 3) oder in Straf- und Bußgeldsachen (VV 4100, 5100 ff.), so stellt ein Gegenstandswert dieser Tätigkeit keine Berechnungsgröße für die Höhe der Gebühr dar. Der Wert kann lediglich innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens bei der Bestimmung des Betrages...mehr

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Vorbemerkung zu VV 4106 ff. / II. Verfahrensgebühr, VV 4106, 4112 oder 4118

Rz. 6 Für seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren erhält der Anwalt neben der Grundgebühr nach VV 4106, 4112 oder 4118 eine Verfahrensgebühr. Die Verfahrensgebühr deckt sämtliche Tätigkeiten des Verteidigers ab, soweit keine gesonderten Gebühren entstehen, also insbesondere Besprechungen mit dem Mandanten, mit Zeugen oder Sachverständigen, das Abfassen von Schriftsätzen, ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 38 regelt die Gebühren, die ein Rechtsanwalt im Vorabentscheidungsverfahren erhält. Unterschieden wird nach der Art des Ausgangsverfahrens. Danach fallen im Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH nach Abs. 1 die für Rechtsmittelverfahren vorgesehenen Gebühren an, wenn im Ausgangsrechtsstreit die Gebühren nach Maßgabe von VV Teil 3 entstehen. Rz. 2 Entstehen im Ausga...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Gerichtliches Verfahren

Rz. 52 Im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren kommt die Anwendung der VV 5115 ebenfalls zum Zuge. Voraussetzung für die Zusätzliche Gebühr nach VV 5115 ist, dass die anstehende Hauptverhandlung entbehrlich wird. Rz. 53 Wird das gerichtliche Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung nicht nur vorläufig eingestellt und wirkt der Anwalt daran mit, so erhält er die Zusätzlic...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Grundsatz: Eigene Angelegenheiten (Abs. 3 S. 1)

Rz. 12 VV Vorb. 4.3 Abs. 3 S. 1 enthält den Grundsatz, dass jeder Einzelauftrag nach VV 4300 ff. grundsätzlich auch eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15 darstellt (Ausnahme: Anm. zu VV 4300; Anm. zu VV 4301) (siehe Rdn 15 ff.). Hieraus wiederum folgt, dass der Anwalt nicht nur mehrere Gebühren nach VV 4300, 4301, 4302 erhalten kann, sondern auch mehrere Gebühren nach dersel...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Weiterer Auftrag in anderer Angelegenheit

Rz. 72 Erhält der Anwalt die Aufträge zur Vertretung in einem Termin in verschiedenen Gebühreninstanzen, kann er die Vergütung nach VV 3401, 3402 mehrmals verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Rechtsmittelverfahren ein erneuter Termin stattfindet (§ 17 Nr. 1). Beispiel: In einem Rechtsstreit vor dem AG Bonn wird eine Zeugenvernehmung vor dem AG Freiburg durchgeführ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (3) Einstellung nach Aussetzung der Hauptverhandlung

Rz. 52 Problematisch sind jedoch die Fälle, in denen bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, die dann jedoch ausgesetzt werden musste und die an sich vorgesehene erneute Hauptverhandlung dann infolge Einstellung entbehrlich wird. Beispiel 1: Im ersten Hauptverhandlungstermin erscheint ein Zeuge nicht. Die Hauptverhandlung wird daher ausgesetzt und muss von neuem beg...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Einstellung

Rz. 12 Ein Strafverfahren kann in jedem Stadium eingestellt werden. Die Einstellung kommt also sowohl im vorbereitenden als auch im gerichtlichen Verfahren einschließlich Berufung und Revision in Betracht. Darauf, wer das Verfahren einstellt – Staatsanwaltschaft oder Gericht –, kommt es nicht an.[9] Daher ist Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 auch dann anwendbar, wenn die Staatsanwalts...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Besonderer Umfang der Angelegenheit

Rz. 23 "Besonders umfangreich" i.S.d. Abs. 1 S. 1 ist eine Strafsache, wenn der vom Verteidiger hierfür erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer "normalen" Sache zu erbringen hat.[23] Als Vergleichsmaßstab sind dabei Verfahren heranzuziehen, die den Durchschnittsfall der vor dem jeweiligen Spruchkörper verhandelten Sachen darstellen.[...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Abgeltungsbereich

Rz. 35 Die Gebühr nach VV 3400 gilt sämtliche Tätigkeiten ab, die den Verkehr mit dem Verfahrensbevollmächtigten betreffen, also insbesondere die Informationsbeschaffung, Besprechungen mit der Partei, gegebenenfalls Ermittlung von Zeugen, Auswertung von Beiakten und Unterlagen sowie die Übermittlung dieser Informationen an den Verfahrensbevollmächtigten. Auch der umgekehrte ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Verfahrens- und Terminsgebühr

Rz. 62 Verfahren über die Verlängerung oder Aufhebung einer Freiheitsentziehung nach den §§ 425 und 426 FamFG oder einer Unterbringungsmaßnahme nach den §§ 329 und 330 FamFG bezeichnet der Gesetzgeber als "sonstige Fälle", in denen der Anwalt die Vergütung nach VV 6302, 6303 erhält. Auch danach wird die Verfahrensgebühr (VV 6302) sowie die Gebühr für die Mitwirkung bei der m...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Rz. 7 In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts kann nach § 2 Abs. 2 S. 2 BerHG Beratungshilfe nur für eine Beratung, nicht aber auch für eine Vertretung bewilligt werden. Durch die Regelung in § 2 Abs. 2 S. 2 BerHG wird auf das bestehende System der Pflichtverteidigung Rücksicht genommen. Denn in Strafsachen ist bereits im Ermittlungsverfahren un...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / I. Kostenentscheidung

Rz. 132 Auch hier bedarf es einer Kostenentscheidung. Diese muss rechtskräftig sein. Im Gegensatz zu den Zivilsachen kommt hier eine Festsetzung vor Rechtskraft nicht in Betracht. Rz. 133 Die Kostenentscheidung kann in einem Urteil, einem Strafbefehl oder einer das Verfahren abschließenden Entscheidung enthalten sein. Rz. 134 Erforderlich für eine Festsetzung ist weiter, dass ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Beginn und Ende des Beweisaufnahmetermins

Rz. 125 Die Beweisaufnahme beginnt mit Eröffnung des Termins, in dem die Beweisaufnahme durchgeführt werden soll. Sie endet mit Durchführung der Beweiserhebung, also beispielsweise mit Beendigung der Inaugenscheinnahme bzw. Entlassung der Zeugen oder Sachverständigen. Es reicht nicht aus, dass der Beweisbeschluss lediglich erlassen wird, da damit noch kein Termin stattgefund...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Einzeltätigkeiten

Rz. 2 Aus der Gesetzessystematik – Einstellung in einen eigenen Abschnitt des VV Teil 6 – sowie dem Wortlaut der Anm. Abs. 4 ("Eine Gebühr nach dieser Vorschrift entsteht jeweils auch …") ergibt sich, dass VV 6500 die Gebühr für Einzeltätigkeiten des Rechtsanwalts in allen von VV Teil 6 Abschnitt 1 bis 4 erfassten Verfahren regelt.[1] Wie in Strafsachen (VV Teil 4 Abschnitt ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 7 Die Vorschrift des § 42 kommt zunächst einmal nur für den Wahlanwalt in Betracht, also fürmehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Inhalt des Termins

Rz. 131 Es ist weder eine streitige Verhandlung noch das Stellen von Anträgen im Termin erforderlich. Vielmehr reicht es aus, wenn das Gericht mit einer oder beiden Parteien den Rechtsstreit betreffende sachliche oder rechtliche Gesichtspunkte bespricht. Der Gesetzgeber wollte mit dieser weiten Fassung eine erhebliche Vereinfachung bewirken, viele Streitfragen beseitigen und...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 2 VV Vorb. 6 entspricht in Teilen der VV Vorb. 4. Auch in Verfahren nach VV Teil 6 ist geregelt, dass die Gebührentatbestände ebenfalls für einen Anwalt gelten, der als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen auftritt (Abs. 1). Er erhält die gleichen Gebühren wie ein Verfahrensbevollmächtigter. Ein eventueller geringerer Aufwand oder eine geringere Schwierigkeit ...mehr

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AGS 06/2021, Kosten in Unte... / 2. Terminsgebühr

Neben der Verfahrensgebühr kann eine Terminsgebühr nach Nr. 6301 VV anfallen. Die Gebühr kann in jeder Angelegenheit bzw. jedem Rechtszug nur einmal anfallen (§ 15 Abs. 2 RVG), da anders als in Strafsachen eine Regelung fehlt, wonach die Gebühren für jeden Termin gesondert anfallen. Die Terminsgebühr entsteht (nur) für die Teilnahme des Anwalts an einem gerichtlichen Termin, ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Einzelfälle

Rz. 10 Zu den Anträgen, Gesuchen oder Erklärungen i.S.d. Nr. 2 zählen insbesondere: Beispie...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Staatskasse als Auftraggeber

Rz. 8 Wird der Rechtsanwalt gerichtlich beigeordnet oder bestellt (vgl. aber auch § 59a), ist "Auftraggeber" die Staatskasse. Dann liegt zwar nur ein Auftraggeber im weiteren Sinne vor, der jedoch im Interesse verschiedener Personen handelt. Die Beiordnung oder Bestellung durch das Gericht für Mehrere kann gebührenrechtlich aber nicht anders zu behandeln sein als eine unmitt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Anwendungsbereich

Rz. 1 In VV 5100 ist ebenso wie in Strafsachen eine Grundgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall vorgesehen. Rz. 2 Die Gebühr gilt zunächst einmal für den Verteidiger. Sie gilt auch für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder eines Sachverständigen (VV Vorb. 5.1 Abs. 1). Daher entsteht die Gebühr a...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt, VV 5102, 5104, 5106

Rz. 2 Nach VV Vorb. 5.1.2 Abs. 2 entsteht die Terminsgebühr für die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde. Sonstige Termine, etwa Besprechungen mit Zeugen oder Sachverständigen, reichen nicht aus. Solche Tätigkeiten werden durch die jeweiligen Verfahrensgebühren abgegolten. Rz. 3 Auch die Terminsgebühr ist nach der Höhe des angedrohten bzw. ver...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Förderung (Anm. Abs. 2)

Rz. 30 Mitwirkung i.S.d. Anm. Abs. 2 bedeutet, dass der Verteidiger durch seine Tätigkeit die Einstellung des Verfahrens zumindest gefördert haben muss. Eine besondere Mühewaltung ist nicht erforderlich. Die Tätigkeit des Anwalts muss auch nicht ursächlich für die Einstellung sein;[43] es reicht vielmehr jede auf die Einstellung hin zielende Tätigkeit des Verteidigers aus, d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Terminsgebühr, VV 3202

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Zeugenbeistand

Rz. 8 Die VV 6100 ff. gelten wegen VV Vorb. 6 Abs. 1 grundsätzlich auch für einen Zeugenbeistand, der für die richterliche Vernehmung eines Zeugen aufgrund eines auswärtigen Rechtshilfeersuchens bestellt worden ist. Wird aber wie in Strafsachen für den gem. § 68b StPO beigeordneten Zeugenbeistand davon ausgegangen, dass nur eine Einzeltätigkeit vorliegt, wird statt VV 6100 f...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Grundsätze

Rz. 104 In verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist es i.d.R. erforderlich, sich aus den Verwaltungsakten und Verwaltungsvorgängen Kopien oder Ausdrucke anzufertigen. Auch hier ist es dem Anwalt nicht zuzumuten, handschriftliche Aktenauszüge herzustellen. Insbesondere in umfangreichen Verwaltungsverfahren, in denen Gutachten eingeholt oder Zeugen vernommen worden sind oder der...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Beiordnung ohne Prozesskostenhilfe

Rz. 6 Mit Beiordnungen im Wege der Prozesskostenhilfe sachlich nicht vergleichbar sind solche Beiordnungen, bei denen die Sicherung der anwaltlichen Vertretung im Vordergrund steht und die Befriedigung des anwaltlichen Vergütungsanspruchs lediglich nachrangig Berücksichtigung findet. Das ist etwa der Fall bei der Beiordnung eines Notanwalts gem. §§ 78b, 78c ZPO oder als Beis...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Vernehmung

Rz. 14 Nicht erforderlich ist, dass der Auftraggeber vernommen wird. Entscheidend ist nur, dass der Anwalt als Beistand für den Auftraggeber tätig wird. Dies kann also auch bei der Vernehmung von Mitbeschuldigten oder Zeugen der Fall sein. Bei den Vernehmungen kann es sich sowohl um Vernehmungen im vorbereitenden Ermittlungsverfahren handeln als auch um einen Termin vor dem ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Geschäftsreisen zu auswärtigen Terminen

Rz. 9 Grundsätzlich kann ein Anwalt Reisekosten nach VV 7003–7006 abrechnen, wenn er eine Geschäftsreise durchführt. Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Anwalts befindet (dazu VV Vorb. 7 Abs. 2).[15] Aus § 46 Abs. 1 ergibt sich aber die zusätzliche Voraussetzung, dass eine Festsetzung vo...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Verfahrenskosten

Rz. 43 Kommt es nach einem Verfahren der Nr. 1 zum Rechtsstreit, so werden die Kosten des Verfahrens nach § 91 Abs. 3 ZPO zu den Kosten des Rechtsstreits i.S.d. § 91 Abs. 1 und 2 ZPO gezählt und sind zu erstatten.[39] Dieselbe Rechtsfolge ergibt sich für das Schlichtungsverfahren nach § 15 EGZPO aus § 15a Abs. 4 EGZPO. Soweit in dem Rechtsstreit eine Kostenentscheidung ergeh...mehr