Fachbeiträge & Kommentare zu Zinsen

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.4 Rechtsschutzinteresse

Rz. 36 Bei der Prüfung des Rechtsschutzinteresses für die Vollstreckungsabwehrklage ist bedeutsam, innerhalb welchen Zeitraums diese zulässig ist. Immer kommt es aber auch darauf an, ob es für den Schuldner einen einfacheren und kostengünstigeren Weg gibt, die Vollstreckbarkeit des Titels im Einzelfall zu beseitigen. Das Rechtsschutzinteresse ist grundsätzlich gegeben, sobal...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.3 Streitwert

Rz. 68 Der Streitwert der Vollstreckungsabwehrklage richtet sich grundsätzlich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2018, 255; AG Brandenburg, NJW-RR 2017, 1146). Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf die Realisierbarkeit anzusetzen (BGH MDR 2016, 57; Beschluss v. 17.9.2014, XII ZB 284...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.1 Zinsen auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO (Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Abs. 1 S. 3)

Rz. 17 Bei den Zinsen auf Steuernachforderungen oder Steuererstattungen [1] beginnt die Festsetzungsfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben oder geändert worden ist. Da diese Zinsen von Steuerfestsetzungen abhängen, soll die kurze Verjährungsfrist von 1 Jahr erst nach der jeweiligen Festsetzung der Steuer beginnen. Der Zeitpunkt der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.4 Zinsen auf Erstattungsbeträge (Abs. 1 S. 2 Nr. 4)

Rz. 23 Bei Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge beginnt die Festsetzungsfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahres der tatsächlichen Steuererstattung bzw. Auszahlung der Steuervergütung.[1] Die Regelung des § 224 Abs. 3 S. 3 AO ist zu beachten. Bei einer vorläufigen Zahlung ist auf den Zeitpunkt der endgültigen Bewilligung (Zahlung) abzustellen.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1 Rechtscharakter der Zinsen; Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift über die Festsetzung von Zinsen hat eine rein verfahrenstechnische Bedeutung. [1] Die Zinsen sind steuerliche Nebenleistungen i. S. d. § 3 Abs. 4 AO. Zu ihrer materiell-rechtlichen steuerlichen Behandlung vgl. Pahlke, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 233 AO Rz. 24-27. In der Sache hat die Vorschrift Entschädigungscharakter. Wer an sich eine steuerliche Gel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.1 Festsetzung der Zinsen (Abs. 1 Halbs. 1)

Rz. 9 Die Zinsen werden nach §§ 155ff. AO wie Steuern durch Bescheid festgesetzt. Der Zinsbescheid muss in Form und Inhalt den Anforderungen des § 157 AO genügen.[1] Dieser muss schriftlich oder elektronisch erteilt werden und Art und Betrag der Zinsen (ggf. nach Steuerart, Zeiträumen, also Einzelbeträgen aufgeschlüsselt[2]) und den Zinsschuldner[3] angeben.[4] Von den Steue...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen

1 Zinshöhe (§ 238 Abs. 1 AO) 1.1 Allgemeine Regelung Rz. 1 Die Höhe der Zinsen ist für alle Zinsfälle der AO, also die Stundungszinsen, die Hinterziehungszinsen und die Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung einheitlich auf 0,5 v. H. pro Monat, also 6 v. H. pro Jahr festgelegt.[1] Diese Höhe gilt kraft Verweisung auch für die Zinspflicht bei Rückzahlung von Investitionszulagen [...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 239 Festsetzung der Zinsen

1 Rechtscharakter der Zinsen; Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift über die Festsetzung von Zinsen hat eine rein verfahrenstechnische Bedeutung. [1] Die Zinsen sind steuerliche Nebenleistungen i. S. d. § 3 Abs. 4 AO. Zu ihrer materiell-rechtlichen steuerlichen Behandlung vgl. Pahlke, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 233 AO Rz. 24-27. In der Sache hat die Vorschrift Entschädig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.3 Aussetzung oder vorläufige Festsetzung von Zinsen oder Aussetzung

Rz. 13 Nach der Entscheidung des BVerfG v. 8.7.2021[1] zur Verfassungswidrigkeit der Zinsen nach § 233a AO i. V. m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO [2] hat das BMF [3] Stellung genommen und am 23.1.2023[4] die Erlasse zur AO geändert. Wegen der praktischen Handhabung der neuen Vorschriften aufgrund der Änderungen durch das 2. AOÄndG vgl. Pahlke, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 238 AO Rz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 5.1 Zinsen bei Erstattungen

Rz. 29 Erstattungszinsen nach § 233a AO sind beim Stpfl. gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG in allen Fällen, in denen die Steuer im Zeitpunkt der Gesetzesänderung noch nicht bestandskräftig festgesetzt war, einkommensteuerpflichtige Erträge aus Kapitalforderungen.[1] Darin liegt kein Verstoß gegen Verfassungsrecht.[2] Gegen zwei Urteile des BFH[3] sind Verfassungsbeschwerden b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 10 Erhebungsverfahren

Rz. 43 Auch für die Erhebung der Zinsen gelten die Vorschriften über die Steuern. Grundlage für die Verwirklichung des Zinsanspruchs ist nach § 218 Abs. 1 S. 1 AO der Zinsbescheid. Die Fälligkeit der Zinsen richtet sich mangels besonderer Regelung nach § 220 Abs. 2 AO. Da die Zinsen festzusetzen sind, tritt Fälligkeit gem. § 220 Abs. 2 S. 2 AO frühestens mit der Bekanntgabe ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 5 Kleinbeträge (Abs. 2)

Rz. 28 Zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes werden nach Abs. 2 Zinsen nur von einer Höhe von mindestens 10 EUR an festgesetzt. Diese Regelung steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde. Die Kleinbetragsgrenze ist von Amts wegen zu berücksichtigen.[1] Dieser Betrag ist an sich gem. § 238 Abs. 2 AO je Steuerart zu sehen. Die Verwaltung betrachtet allerd...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 4 Kleinbeträge (§ 238 AO i. V. m. § 239 Abs. 2 AO)

Rz. 23 Kleinbeträge an Zinsen i. H. v. weniger als 10 EUR sind nach § 239 Abs. 2 AO nicht festzusetzen. Für die Ermittlung der Grenze von 10 EUR ist die Berechnung nach Rz. 4 bis 6 maßgebend. Wird der Gesamtbetrag jeder Steuerart auf volle 50 EUR abgerundet, so ist die Höhe der Zinsen aus dem Gesamtbetrag entscheidend. Bei der jetzt für den Regelfall vorgesehenen Anwendung d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.3 Festsetzungsfrist des § 239 Abs. 1 Halbs. 2 AO

Rz. 16 Die Festsetzungsfrist beträgt bei Zinsen abweichend von § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO nur nach dem 2. AOÄndG zwei Jahre. Auch bei Hinterziehung oder leichtfertiger Verkürzung der Zinsen gilt keine längere Festsetzungsfrist, da Abs. 1 gegenüber § 169 Abs. 2 S. 2 AO lex specialis ist. Der Beginn der Frist ist für die einzelnen Zinsfälle unter Berücksichtigung ihrer Eigenarten i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 9 Rechtsbehelfe

Rz. 42 Gegen den Zinsbescheid ist gem. § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO der Einspruch gegeben. Gegen den Zinsbescheid einer Gemeinde ist der Widerspruch nach § 69 VwGO gegeben. Zu beachten ist, dass mit diesem außergerichtlichen Rechtsbehelf nur die sich gegen den Zinsbescheid selbst richtenden Einwendungen geltend gemacht werden können. Soweit Zinsen gem. § 239 Abs. 3 AO gesondert fes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 7 Vorbehalt der Nachprüfung (Abs. 4)

Rz. 40 Nach der Regelung des nach dem 31.12.2016 anzuwendenden § 239 Abs. 4 AO erfolgt, wenn bei einer Steueranmeldung nach § 168 Abs. 1 AO Zinsen nach § 233a AO festgesetzt werden, auch die Zinsfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Hat der Unternehmer in seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Steuer selbst berechnet und ergibt sich daraus eine Zahlungsverpflicht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2 Anwendung der Vorschriften über die Steuern (Abs. 1 Halbs. 1)

Rz. 5 Abs. 1 S. 1 erklärt die für die Steuern geltenden Vorschriften allgemein für entsprechend anwendbar. Die Verjährungsfrist beträgt -abweichend von § 169 Abs. 2 AO- nunmehr einheitlich zwei Jahre. Dies entspricht der Regelung in § 171 Abs. 10 und 10a AO.; zur erstmaligen Anwendung Art. 97 § 15 Abs. 15 EGAO. Da die Zinsen steuerliche Nebenleistungen sind, finden die meiste...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3 Beginn der Festsetzungsfrist (§ 239 Abs. 1 S. 2 AO)

3.1 Zinsen auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO (Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Abs. 1 S. 3) Rz. 17 Bei den Zinsen auf Steuernachforderungen oder Steuererstattungen [1] beginnt die Festsetzungsfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben oder geändert worden ist. Da diese Zinsen von Steuerfestsetzungen abhängen, soll die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1 Zinshöhe (§ 238 Abs. 1 AO)

1.1 Allgemeine Regelung Rz. 1 Die Höhe der Zinsen ist für alle Zinsfälle der AO, also die Stundungszinsen, die Hinterziehungszinsen und die Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung einheitlich auf 0,5 v. H. pro Monat, also 6 v. H. pro Jahr festgelegt.[1] Diese Höhe gilt kraft Verweisung auch für die Zinspflicht bei Rückzahlung von Investitionszulagen [2] und anderer ebenso gerege...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2 Einheitliche und gesonderte Feststellung von Zinsgrundlagen

Rz. 15 Da auf die Zinsen die für Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, ist auch eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Grundlagen für einen Zinsbescheid gem. § 179ff. AO geboten, wenn entsprechend für die Steuer eine einheitliche und gesonderte Feststellung zu treffen wäre. Für die gesonderte Feststellung in den Fällen des § 233a Abs. 2a AO ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2 Aufteilung des Zinslaufes in Teilverzinszeiträume (§ 238 Abs. 1b AO)

Rz. 10 Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze (bis 31.12.2018 nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO, für Verzinsungszeiträume ab 1.1. 2019 nach § 238 Abs. 1a AO) maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen.[1] Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen.[2] In Anwendung des § 238 Abs. 1b S. 3 AO werden nach der s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.4 Praktische Handhabung der neuen Vorschrift

Rz. 12 Für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 gilt in anhängigen Verfahren § 238 Abs. 1a und 1b AO ab 21.7.2022. Dies sind die Verfahren, in denen die Zinsfestsetzung noch gem. § 164 Abs. 1 AO oder § 239 Abs. 4 AO noch unter Vorbehalt steht, die Zinsfestsetzung gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 AO oder § 165 Abs. 1 Satz 4 AO i. V. m. Abs. 1 Satz 2 vorläufig festgesetzt oder ausgesetzt ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 8 Bindungswirkung (Abs. 5)

Rz. 41 Nach dem durch das zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung v. 12.7.2022[1] eingefügten Abs. 5 hat die Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO Bindungswirkung für die Zinsfestsetzungen nach §§ 234 bis 237 AO (d. h. Anrechnung von Stundungs-, Hinterziehungs- Prozess- und Aussetzungszinsen) . Der Abs. 5 stellt klar, dass...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3 Abrundung (238 Abs. 2 AO)

Rz. 20 Nach Abs. 2 ist der zu verzinsende Gesamtbetrag pro Steuerart, nicht dagegen der zu verzinsende Anspruch[1] auf volle 50 EUR nach unten abzurunden. Dabei ist nach dem Gesetz jede Steuerart, nicht jedoch jeder Zeitraum bzw. jede Zahlungsweise der Steuerart für sich zu behandeln. Werden z. B. zugleich und nebeneinander die ESt-Abschlusszahlung 2017 i. H. v. 1.065 EUR und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1.2 Monatsfrist (§ 238 Abs. 1 S. 2 AO)

Rz. 3 Zinsen werden für jeden einzelnen zu verzinsenden Anspruch (jede Steuerart, jeder Zeitraum, Vorauszahlungen und Jahressteuern für sich) nach vollen Zinsmonaten, nicht nach Kalendermonaten berechnet. Abweichend von der Ermittlung der Säumniszuschläge[1] bleiben angefangene Monate außer Ansatz. Rz. 4 Gerechnet wird vom ersten Tag des Zinslaufes an. Das ist bei den Zinsen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1.1 Allgemeine Regelung

Rz. 1 Die Höhe der Zinsen ist für alle Zinsfälle der AO, also die Stundungszinsen, die Hinterziehungszinsen und die Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung einheitlich auf 0,5 v. H. pro Monat, also 6 v. H. pro Jahr festgelegt.[1] Diese Höhe gilt kraft Verweisung auch für die Zinspflicht bei Rückzahlung von Investitionszulagen [2] und anderer ebenso geregelter Subventionen.[3] F...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 6 Gesonderte Feststellung (Abs. 3)

Rz. 33 Nach der Regelung des nach dem 31.12.2016 anzuwendenden § 239 Abs. 3 AO sind die Zinsen nach § 233a Abs. 2a AO oder § 235 AO gesondert bzw. gesondert und einheitlich festzustellen, wenn solche Zinsen aufgrund von Sachverhalten entstehen, die ihrerseits Gegenstand eines Grundlagenbescheids sind. Hierdurch entfällt die Verpflichtung des FA, diese Feststellungen im Rahme...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2 Neuregelung für die Vollverzinsung nach § 233a AO

Rz. 8 Für die Vollverzinsung nach § 233a Abs. 1a AO gilt für Veranlagungszeiträume ab dem 1.1.2019 ein Prozentsatz vom 0,15 % für jeden Monat, das heißt 1,8 % für jedes Jahr. Daher hat der Gesetzgeber den BVerfG-Beschlüssen vom 8.7.2021[1] Rechnung getragen. Damit wird am Prinzip des einheitlichen und festen Zinssatzes festgehalten und gem. § 238 Abs. 1c AO eine regelmäßige ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.6 Auffangregelung (Abs. 1 S. 2 Nr. 6)

Rz. 26a Die durch das zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung v. 12.7.2022[1] eingefügte Satz 2 Nr. 6 AO schafft eine Regelung für die bisher nicht geregelten Fälle, auf dienach § 233 AO die Regelungen nach § 239 AO anzuwenden sind. Die Regelung gilt in allen Fällen, in denen die Festsetzungsfrist am 21.7.2022 noch nicht a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.2 Stundungszinsen (Abs. 1 S. 2 Nr. 2)

Rz. 19 Bei den Stundungszinsen [1] beginnt die Festsetzungsfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stundung geendet hat. Entscheidend ist das Ende der gewährten Stundung, nicht dagegen der tatsächlich in Anspruch genommenen Stundung.[2] Bei vorzeitiger Zahlung ist also nicht der Zeitpunkt der endgültigen Zahlung, sondern das Ende der gewährten Stundung maßgebend.[...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1.3 Zinslauf bei Aufrechnung (§ 238 Abs. 1 S. 3 AO)

Rz. 7 Rechnet ein Stpfl. gegen den zu verzinsenden Anspruch auf, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.[1] Die Vorschrift enthält wegen der Maßgeblichkeit der Fälligkeit einen von § 226 Abs. 1 AO i. V. m. § 389 BGB abweichenden Zahlungszeitpunkt.[2] Dies entspricht der langjährigen Praxis der FÄ, wonach die Rückwirkung einer Aufre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 4 Ablauf der Festsetzungsfrist (Abs. 1 S. 3)

Rz. 27 Die Festsetzungsfrist läuft in den Fällen des § 233a AO nicht ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre Änderung oder ihre Berichtigung nach § 129 AO noch zulässig ist. § 239 Abs. 1 S. 3 AO hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung für die jeweils erfasste Steuer.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.1 Höhe des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1a AO

Rz. 9 Der Zinssatz von 0,15 % im Monat und 1.8 % im Jahr soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Verzinsung nach § 233a AO sowohl für Steuernachforderungen als auch für Steuererstattungen gilt und dabei wie bisher derselbe Zinssatz gelten soll. Als Eckwerte dieses Zinssatzes dienen auf Grundlage entsprechender Daten der Deutschen Bundesbank auf der einen Seite die Habenzi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.3 Überprüfung der Angemessenheit des Zinssatzes (§ 238 Abs. 1c AO)

Rz. 11 Da der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gem. § 238 Abs. 1a AO als starrer Zinssatz geregelt ist, enthält § 238 Abs. 1c AO eine ausdrückliche Evaluierungsklausel.[1] Die Angemessenheit des Zinssatzes ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB alle zwei Jahre zu evaluieren.[2] Die erste Evaluierung soll zum 1.1.2024 erf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.3 Hinterziehungszinsen (Abs. 1 S. 2 Nr. 3)

Rz. 21 Für die Hinterziehungszinsen [1] beginnt die Festsetzungsfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, frühestens aber mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Der Beginn der Festsetzungsfrist setzt also Rechtskraft sowohl der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.5 Aussetzungszinsen (Abs. 1 S. 2 Nr. 5)

Rz. 24 Für die Aussetzungszinsen beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren oder die Klage sich endgültig als erfolglos herausgestellt hat. Insoweit ist zwischen dem Ende des Zinslaufs nach § 237 Abs. 2 S. 1 AO und dem Beginn der auf zwei Jahr abgekürzten Frist des § 239 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 AO zu unterscheid...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.1 Verzinsung nach der AO

Rz. 4 Die AO enthält keine Legaldefinition für den Begriff Zinsen. Ebenso wie im Zivilrecht[1] handelt es sich um die laufzeitabhängige Gegenleistung für die mögliche Nutzung eines auf Zeit überlassenen oder vorenthaltenen Geldkapitals.[2] Auch nach dem Zinsbegriff des Unionsrechts gleichen Zinsen wirtschaftlich den Nachteil einer vorenthaltenen Nutzung des Kapitals aus und ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3 Gesamtschuldverhältnisse

Rz. 22 Bei Gesamtschuldverhältnissen können Zinsen trotz der Regelung des § 44 S. 3 AO nur einmal gefordert und geschuldet werden. Dies ergibt sich bereits aus der engen Bindung der Zinsen an die Hauptschuld.[1] Wie die Hauptschuld regelmäßig mit den Zinsen gem. §§ 268ff. AO aufgeteilt werden kann, ist eine Aufteilung nach dem Erlöschen der rückständigen Hauptschuld auch iso...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 4 Unverzinsliche Ansprüche (§ 233 Satz 2 AO)

Rz. 25 Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen [1] sind nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 233 S. 2 AO auch dann nicht zu verzinsen, wenn der Wortlaut der einzelnen Zinsvorschrift dies zulassen würde. Das bedeutet zunächst, dass Zinseszinsen nicht erhoben werden, obwohl nach § 239 Abs. 1 S. 1 AO auf die Zinsen die für die Steuern geltenden Vorschriften entspr. anzuwen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 5 Ertragsteuerliche Behandlung der Steuerzinsen

Rz. 26 Vom Stpfl. zu zahlende Zinsen sind seit dem 1.1.1990 nur noch dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn deren Voraussetzungen gegeben sind. Durch das StEntlG v. 24.3.1999[1] ist der bis dahin gegebene Sonderausgabenabzug in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG für Nachzahlungszinsen[2] rückwirkend zum 1.1.1999 aufgehoben worden. Der Abzug von Nachzahlungs-, S...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1.1 Verzinsung nach der AO

Rz. 2 In der AO ist vorgesehen eine Verzinsung[1] in der Form der Zinsen bei Steuernachforderungen und Steuererstattungen – sog. Vollverzinsung[2] Stundungszinsen[3] Hinterziehungszinsen[4] Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge[5] Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung.[6] Rz. 3 Die §§ 233–239 AO gelten grds. für alle Steuern, Steuervergütungen und andere Leistungen, auf die die AO ...mehr

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Anteile an verbundenen Unte... / 3.3 Gewinn- und Verlustrechnung

Erträge aus Beteiligungen sind in der Gewinn- und Verlustrechnung besonders auszuweisen. Sowohl bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens als auch bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind diejenigen Erträge, die auf solche aus verbundenen Unternehmen entfallen, gesondert auszuweisen, sog. "Davon"-Vermerk. Entsprechendes gilt für Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausle...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anteile an verbundenen Unte... / 2.2 Bedeutung für den Jahresabschluss

Die Unterscheidung ist insbesondere in folgenden Fällen von Bedeutung[1]: Gliederung der Bilanz: Anteile und Ausleihungen an verbundene Unternehmen gehören als Anlagevermögen zu den Finanzanlagen.[2] Gehören die Anteile zum Umlaufvermögen, sind sie als Wertpapiere zu erfassen.[3] Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen sind gesondert auszuweisen.[4] Haftung: Unter ...mehr

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Neue Entwicklungen bei Drei... / g) Auswirkung auf mögliche Zinsbelastungen für den Zwischenhändler aus deutscher Sicht

Unterstellt, es läge folgender Sachverhalt vor: Ein verunglücktes Dreiecksgeschäft aus 2016 wäre im Rahmen einer im Jahr 2022 durchgeführten Betriebsprüfung entdeckt worden. Der Zwischenhändler war mit seiner deutschen USt-IdNr. aufgetreten, die nicht vom EU-Warenbestimmungsland vergeben wurde, und muss deswegen aufgrund der (zutreffenden) Feststellungen der (deutschen) Betr...mehr

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Neue Entwicklungen bei Drei... / d) Rechtsfolgen aus der Beurteilung des österreichischen Gerichts

L hat in Österreich den Erwerb der Ware nach Art. 41 Abs. 1 der MwStSystRL zu erklären (analog § 3d Satz 2 d-UStG) und österreichische Erwerbsteuer abzuführen, da L mit ihrer USt-IdNr. aufgetreten ist, die nicht vom EU-Warenbestimmungsstaat erteilt wurde und ein Dreiecksgeschäft eben nicht vorliegt (sog. verunglücktes Dreiecksgeschäft). Diese österreichische Erwerbsteuer dar...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1 Grundsatz nur vorgeschriebener Verzinsung

Rz. 1 Die AO sieht keine allgemeine Verzinsung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis[1] vor, sondern nur eine Verzinsung in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen. Dies betrifft die in §§ 233a bis 237 AO beschriebenen Tatbestände und ferner die im Recht der Europäischen Union vorgeschrieben Zinstatbestände.[2] Steuerliche Nebenleistungen[3] und die entsprechenden Erst...mehr

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Sanktionen gegen Eigentümer... / 4.1 Verzugsschaden

Grundsätzlich hat der betreffende Wohnungseigentümer der Eigentümergemeinschaft gemäß § 280 Abs. 1 i. V. m. §§ 280 Abs. 2, 286 BGB den durch den Zahlungsverzug entstandenen Schaden zu ersetzen. Hierzu gehören die Mahnkosten, hierzu gehören jedoch auch die Kosten eines Rechtsanwalts, sofern dieser mit der Geltendmachung der rückständigen Zahlungen beauftragt ist. Weiter sind ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 6 Amtshaftung wegen Zinsaufwendungen oder -verlusten

Rz. 30 Zinsaufwendungen und -verluste können einem Stpfl. auch durch rechtswidriges, schuldhaftes oder nicht schuldhaftes Verhalten von Bediensteten der Finanzbehörden entstehen. Die Zahl derartiger nach Auffassung der betroffenen Stpfl. anzunehmender Fälle rechtswidriger Schadensverursachung könnte durch die Verzinsung von Steuernachforderungen nach § 233a AO erheblich anst...mehr

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Wann ist das Unternehmen ei... / a) Geltendmachung von Vorsteuern beim Kauf

Behandlung durch den Veräußerer: Um zu fairen und rechtssicheren Entscheidungsmerkmalen zu kommen, sollte daher m.E. insbesondere berücksichtigt werden, wie die Beteiligten selbst ihre Tätigkeiten mehrwertsteuerlich einordnen. Diese Entscheidung dokumentieren sie insbesondere dadurch, dass sie Vorsteuern geltend machen oder nicht. Vorsteuerabzug dokumentiert Verkaufsabsicht: ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.4 Verzinsung von Einfuhr- und Ausfuhrangaben

Rz. 14 Nach der Neufassung des § 233 Satz 1 AO werden jetzt auch Ansprüche verzinst, die sich aus dem Recht der EU (vgl. Rz. 1a) ergeben; die Formulierung orientiert sich an § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 4 Nr. 4 AO.[1] Die Vorschrift orientiert sich an der EuGH-Rechtsprechung, die die Mitgliedsstaaten unionsrechtlich zu einer Verzinsung von Steuererstattungen verpflichtet h...mehr