Fachbeiträge & Kommentare zu Zinsschranke

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Zinsschranke; Gesellschafter-Fremdfinanzierung

Leitsatz Bei der Prüfung der 10 %-grenze, ob zur Anwendung der sog. Zinsschranke eine "schädliche" Gesellschafter-Fremdfinanzierung i.S.d. § 8a Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008 vorliegt (Rückausnahme zum sog. Eigenkapital- und Konzernvergleich des § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c EStG 2002 i.d.F. des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung), sind Vergütung...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Verfassungsmäßigkeit der sog. Zinsschranke

Leitsatz Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 4h EStG 2002 i.d.F. d. Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 8a KStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008 gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Normenkette § 4h EStG 2002, § 4h EStG 2009, § 8a KStG 2002 (i. d .F. des UntStRefG 2008), Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG Sachv...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 2. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (BT-Drucks. 16/4841 v. 27.3.2007)

Begründung (Auszug) Zu Artikel 7 (§ 1 Außensteuergesetz) Allgemein Ein Kernelement der Unternehmensteuerreform ist die Sicherung des deutschen Steuersubstrats. Zinsschranke (vgl. insbesondere § 4 h EStG in Artikel 1 des Gesetzentwurfs) und Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer (vgl. § 8 GewStG in Artikel 3 des Gesetzentwurfs) erschweren Gewinnverlagerungen und Finanzierungsgest...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Tarifbegünstigung einer Entlassungsentschädigung bei Auszahlung in zwei Teilbeträgen

Leitsatz Die für eine ermäßigte Besteuerung einer Entlassungsentschädigung erforderliche Zusammenballung ist auch dann erfüllt, wenn im Erstjahr lediglich ein absolut als auch prozentual geringfügiger Betrag ausgezahlt wird und die Auszahlung des weitaus größeren Restbetrags im zweiten Jahr erfolgt. Sachverhalt Im Streitfall erhielt der Steuerpflichtige eine Entlassungsentsch...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Maßgeblicher Gewinn für die Zinsschranke

Leitsatz Für die Zinsschranke nach § 4h EStG wird bei der Oberpersonengesellschaft einer mehrstöckigen Personengesellschaftsstruktur auf den Gesamtgewinn dieser Gesellschaft einschließlich der Ergebnisanteile für die Tochterpersonengesellschaften abgestellt. Sachverhalt Eine gewerbliche GmbH & Co. KG ist an mehreren Tochterpersonengesellschaften als Kommanditistin beteiligt. ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 4h EStG 2002 n.F.

Leitsatz 1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen gem. § 4h EStG (sog. Zinsschranke) mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. 2. Eine AdV ist nicht deswegen zu versagen, weil zu erwarten ist, dass das BVerfG lediglich die Unvereinbarkeit eines Gesetzes mit dem GG aussprechen und dem Gesetzgeber eine Nachbesserungspflicht...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 52... / Abs. 12d

Rz. 33 Abs. 12d enthält die Übergangsregelungen zur Einführung der Zinsschranke in § 4h EStG sowie deren Änderungen. Grundsätzlich ist die Zinsschranke nach S. 1 erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 25.5.2007 beginnen und nicht vor dem 1.1.2008 enden, also grundsätzlich im Vz 2008 (§ 4h EStG Rz. 20ff.). Rz. 34 Die Ausdehnung der Geltung des § 8c KStG im Rahm...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Gesamtbetrachtung für die 10 %-Grenze der Zinsschranke

Leitsatz Für die 10 %-Grenze der unschädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung ist keine isolierte Betrachtung anzustellen. Die Zinsschranke ist trotz gewissen Zweifeln nicht verfassungswidrig. Sachverhalt Das Finanzamt hat für die Zinsaufwendungen einer GmbH den Betriebsausgabenabzug nur teilweise zugelassen, da die sog. Zinsschranke des §§ 8a KStG i. V. m. 4h EStG anzuwende...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 34 Schlussvorschriften (a. F.)

Rz. 1 § 34 KStG regelt die Anwendung des Gesetzes bzw. einzelner seiner Vorschriften für bestimmte Vz. Die Vorschrift wird nicht dadurch wirkungslos, dass sie in einem für einen späteren Vz geltenden KStG nicht mehr enthalten ist. Spätere Neufassungen des § 34 KStG verdrängen daher ältere Anwendungsvorschriften nur äußerlich, nicht aber nach dem sachlichen Regelungsgehalt, d...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Kein AdV trotz verfassungsrechtlicher Zweifel hinsichtlich der Zinsschranke

Leitsatz Das FG sieht ernstliche Zweifel, ob das Abzugsverbot der Zinsschranke als verfassungskonform angesehen werden kann. Die beantragte Aussetzung der Vollziehung hat es trotzdem abgelehnt. Es beruft sich auf die Rechtsprechung des BFH, nach der eine AdV wegen verfassungsrechtlicher Zweifel ein besonderes, berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vor...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 12/2012, Angleichung d... / I. Grünbuch als Schwungrad für europäische Steuerreformbemühungen

Dr. Möhlenbrock präsentierte die im Rahmen des Grünbuchs entwickelten Konvergenzmaßnahmen zur Angleichung der Unternehmensbesteuerung in Deutschland und Frankreich und untersuchte ihre Signalwirkungen für die europäische Steuerpolitik. Basis der deutsch-französischen Initiative sei eine Erklärung von Bundeskanzlerin Merkel und dem ehemaligen Staatspräsidenten Sarkozy vom 16. ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 12/2012, Angleichung d... / C. Diskussionsbeiträge aus dem Auditorium

Nach Prof. Mellinghoff [9] dienten die Harmonisierungsbemühungen in erster Linie den Interessen der Mitgliedsstaaten. Inwiefern hierdurch aber auch den Unternehmensinteressen entsprochen würde, sei fraglich. Ihn interessiere hierbei, wie mit der Problematik der grenzüberschreitenden Berücksichtigung von Verlusten umgegangen werde. Nach Dr. Möhlenbrock sei davon auszugehen, das...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Die Zinsschranke (Azugsverbot für einen Teil der betrieblichen Zinsen) ist trotz Bedenken verfassungsgemäß

Leitsatz Das FG sieht zwar verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zinsschranke, hält die Regelung aber gleichwohl nicht für verfassungswidrig. Das soll auch für reine Inlandskonzerne gelten, obwohl sie ihren Gewinn nicht durch Zinszahlungen ins Ausland verlagern können. Sachverhalt Eine inländische Holdinggesellschaft in der Rechtsform einer AG hatte für die Finanzierung ih...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG 2002 n.F.

Leitsatz Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Hinzurechnungsvorschriften des § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG 2002 n.F. verfassungsmäßig sind. Normenkette § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG 2002 n.F., Art. 3 Abs. 1 GG, § 69 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 FGO Sachverhalt Die Antragstellerin ist eine GmbH, die ausschließlich in von fremden Dritten angepachteten G...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8a Abs. 2 Alt. 3 KStG 2002 n.F.

Leitsatz Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 8a Abs. 2 Alt. 3 KStG 2002 n.F. jedenfalls insoweit verfassungsrechtlichen Anforderungen standhält, als dadurch nicht nur sog. Back-to-back-Finanzierungen, sondern auch übliche Fremdfinanzierungen von Kapitalgesellschaften bei Banken erfasst und damit die entsprechenden Zinsaufwendungen der Betriebsausgabenabzugsbeschränkung der so...mehr

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ZErb 08/2010, Steuerpolitis... / II. Hoffnungen und Befürchtungen für die neue Legislaturperiode

Prof. Eilfort betonte die großen Chancen für eine Neustrukturierung des Steuerrechts. Er wünsche sich, endlich bessere und stetigere Kommunalfinanzen zu erreichen, Substanzbesteuerungselemente abzubauen und vor allem Transparenz in der Beziehung zwischen Bürger und Kommune zu erwirken. Im Bereich der Einkommensteuer solle man sich darauf besinnen, dass im Fokus der Reformbemü...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Details zur Zinsschranke veröffentlicht

Kommentar Das BMF nimmt in einem umfangreichen Anwendungsschreiben zu der im Rahmen der Unternehmensteuerreform eingeführten Zinsschranke Stellung. Erläutert werden Details zum zeitlichen und sachlichem Anwendungsbereich, zur Definition des Zinsbegriffs, zur Escape-Klausel und zur Anwendung der Zinsschranke in Sonderfällen, wie etwa bei Öffentlich-Privaten Partnerschaften (PP...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 2.2 Zeile 1

In Zeile 1 ist anzugeben, wie viele Anlagen Zinsschranke abzugeben sind. Da für jeden "Betrieb" eine eigene Anlage Zinsschranke zu verwenden ist, entspricht dies der Zahl der Betriebe im Sinne der Zinsschranke, die der Stpfl. unterhält. "Betriebe" können nur bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Tätigkeit vorliegen. Die Ü...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Die Anlage Zinsschranke dient als Anlage zur Körperschaftsteuererklärung sowie zur gesonderten Feststellung des Zins- und EBITDA-Vortrags. Sie nimmt die für die Anwendung der Zinsschranke erforderlichen Daten auf. In der Anlage sind die abziehbaren Zinsaufwendungen (Zeile 24), der Zinsvortrag (Zeile 27) und der EBITDA-Vortrag (Zeile 59) nach § 8a KStG i. V. m. § 4h EStG zu e...mehr

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Zusatzinformationen für Ber... / 10.22 Zinsschranke und Gesellschafter-Fremdfinanzierung

Inkrafttreten: § 8a KStG (neu) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem Tag des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestags beginnen und nicht vor dem 1.1.2024 enden (geplant, Verkündung noch offen) Gesetz: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstums...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage GK / 9 Zinsschranke

9.1 Zeile 177 In dieser Zeile werden zunächst alle Zinsaufwendungen, die den Gewinn handels- oder steuerbilanziell (Zeile 11) verringert haben, hinzugerechnet. Dies dient der korrekten Anwendung der Zinsschranke. Besteht Organschaft, sind diese Zeilen nur von dem Organträger auszufüllen, bei Organschaftsketten von dem obersten Organträger, da die Zinsschranke nach § 15 Satz 1...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage GK / 9 Zinsschranke

9.1 Zeile 177 In dieser Zeile werden zunächst alle Zinsaufwendungen, die den Gewinn handels- oder steuerbilanziell (Zeile 11) verringert haben, hinzugerechnet. Dies dient der korrekten Anwendung der Zinsschranke. Besteht Organschaft, sind diese Zeilen nur von dem Organträger auszufüllen, bei Organschaftsketten von dem obersten Organträger, da die Zinsschranke nach § 15 Satz 1...mehr

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Zusatzinformationen für Ber... / 10.2 Anpassungen bei der Zinsschranke geplant

Inkrafttreten: ab VZ 2024 (geplant, Verkündung noch offen) Gesetz: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) v. 30.8.2023 weitere Quelle: § 4h EStG, § 8a KStGmehr

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Leitfaden 2019 - Anlage GK / 9 Zinsschranke

9.1 Zeile 177 In dieser Zeile werden zunächst alle Zinsaufwendungen, die den Gewinn handels- oder steuerbilanziell (Zeile 11) verringert haben, hinzugerechnet. Dies dient der korrekten Anwendung der Zinsschranke. Besteht Organschaft, sind diese Zeilen nur von dem Organträger auszufüllen, bei Organschaftsketten von dem obersten Organträger, da die Zinsschranke nach § 15 Satz 1...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zinsschranke

1 Zweck und Aufbau des Vordrucks Die Anlage Zinsschranke dient als Anlage zur Körperschaftsteuererklärung sowie zur gesonderten Feststellung des Zins- und EBITDA-Vortrags. Sie nimmt die für die Anwendung der Zinsschranke erforderlichen Daten auf. In der Anlage sind die abziehbaren Zinsaufwendungen (Zeile 24), der Zinsvortrag (Zeile 27) und der EBITDA-Vortrag (Zeile 59) nach §...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 2.1 Vor Zeilen 1–3

Die Zeilen 1–3 fragen ab, ob mehrere Betriebe vorliegen. Die Zinsschranke ist nicht je Stpfl., sondern je "Betrieb" anzuwenden. Ein "Betrieb" ist eine selbstständige organisatorische Unternehmenseinheit im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, der gewerblichen Tätigkeit und der selbstständigen Tätigkeit, die von anderen Einheiten desselben Stpfl. abgegrenzt ist. Körperschaf...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 12.3 Zeile 102

In dieser Zeile wird der EBITDA-Vortrag zum Schluss des laufenden Wirtschaftsjahrs ermittelt. Er ergibt sich rechnerisch aus den vorangegangenen Zeilen. Er ist im Vz 2022 in Zeile 100 der Anlage Zinsschranke zu übernehmen.mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 2.4 Zeile 3

In dieser Zeile ist der Betrieb zu bezeichnen, für den die Anlage Zinsschranke abgegeben wird. Die Bezeichnung muss so genau sein, dass der Betrieb von den anderen Betrieben des Stpfl. abgegrenzt werden kann.mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 8.8 Zeile 75

In dieser Zeile wird der EBITDA-Vortrag zum Schluss des vierten vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelt. Er ergibt sich rechnerisch aus den vorangegangenen Zeilen. Er ist im Vz 2022 in Zeile 69 der Anlage Zinsschranke zu übernehmen.mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 10.8 Zeile 91

In dieser Zeile wird der EBITDA-Vortrag zum Schluss des zweiten vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelt. Er ergibt sich rechnerisch aus den vorangegangenen Zeilen. Er ist im Vz 2022 in Zeile 85 der Anlage Zinsschranke zu übernehmen.mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 2.3 Zeile 2

In dieser Zeile ist die laufende Nummer der Anlage anzugeben. Dies ermöglicht in Verbindung mit der Angabe in Zeile 1 die Überprüfung, ob alle Anlagen Zinsschranke vorliegen.mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 2.5 Zeile 4

In Zeile 4 ist der Zeitraum anzugeben, den das Wirtschaftsjahr umfasst. Dabei kann es sich um das Kalenderjahr, ein abweichendes Wirtschaftsjahr oder um ein Rumpfwirtschaftsjahr handeln. Enden in einem Vz mehrere Wirtschaftsjahre, ist für jedes Wirtschaftsjahr eine gesonderte Anlage Zinsschranke auszufüllen.mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 9.8 Zeile 83

In dieser Zeile wird der EBITDA-Vortrag zum Schluss des dritten vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelt. Er ergibt sich rechnerisch aus den vorangegangenen Zeilen. Er ist im Vz 2022 in Zeile 77 der Anlage Zinsschranke zu übernehmen.mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 11.8 Zeile 99

In dieser Zeile wird der EBITDA-Vortrag zum Schluss des ersten vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelt. Er ergibt sich rechnerisch aus den vorangegangenen Zeilen. Er ist im Vz 2022 in Zeile 93 der Anlage Zinsschranke zu übernehmen.mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 3.8 Zeile 11

In dieser Zeile sind die Zinsaufwendungen des laufenden Wirtschaftsjahrs hinzuzurechnen. Den Begriff der Zinsaufwendungen definiert § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG.[1] Dieser Betrag ist in keiner Anlage enthalten, muss also ermittelt und in Zeile 11 eingetragen werden. Bei Organschaften werden die Auswirkungen der Zinsschranke nur auf der Ebene des Organträgers ermittelt, da alle Ges...mehr

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Zusatzinformationen für Ber... / 3.2 Keine Anwendung der Zinsschranke auf "arrangement fee"

BFH, Urteil v. 22.3.2023, XI R 45/19 Der Hinzurechnungstatbestand des § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG erfasst die "Entgelte für Schulden". Jene Bestimmung versteht die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung dahin, dass Gegenleistungen für die Zurverfügungstellung (Überlassung und Nutzung) von Fremdkapital erfasst werden. Der sehr ähnliche Wortlaut der beiden Vorschriften legt ...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 3 Abziehbare Zinsen und Zinsvortrag (§ 4h EStG i. V. m. § 8 Abs. 1, § 8a KStG)

In den Zeilen 5–38 werden die Höhe der im laufenden Wirtschaftsjahr abzugsfähigen Zinsen und der Zinsvortrag ermittelt. Bei einer Organschaft hat nur der Organträger, wenn er nicht zugleich Organgesellschaft ist, die Anlage Zinsschranke auszufüllen. Da alle Gesellschaften des Organkreises als "ein" Betrieb gelten (§ 15 Satz 1 Nr. 3 KStG) und die Auswirkungen der Zinsschranke ...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 3.16 Zeile 19

In dieser Zeile ist der Betrag aus Zeile 18 zu übernehmen, wenn dieser kleiner als 3 Mio. EUR ist. Sofern sich dieser Betrag allerdings nur aus dem Zinsaufwand des laufenden Wirtschaftsjahres ergibt, ist gar keine Anlage Zinsschranke auszufüllen. Anwendung findet diese Zeile nach Auffassung der Finanzverwaltung daher nur, wenn die Summe aus dem Netto-Zinsaufwand des laufende...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 4.9 Zeile 35

In Zeile 35 ist der Zugang zum fortführungsgebundenen Zinsvortrag einzutragen. Dies ist ein Zinsvortrag, für den die Voraussetzungen des § 8d KStG erfüllt sind und unter der Voraussetzung, dass der Stpfl. einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Die Anlage Zinsschranke sieht keine Möglichkeit vor, ausdrücklich einen entsprechenden Antrag zu stellen; dieser wird in Zeile 12 ...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 3.17 Zeile 19a

In dieser Zeile ist anzugeben, ob der gesamte verbliebene Zinsaufwand abzugsfähig ist, weil eine von 2 Ausnahmen des § 4h Abs. 2 Satz 1 EStG vorliegt. Erfasst werden nur die Konzernklausel gem. § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. b EStG und die Escape-Klausel gem. § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c EStG. Die Ausnahme gem. § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG wird nicht in Zeile 10, sondern in...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 4.8 Zeile 34

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 8.6 Zeile 73

In dieser Zeile ist die Zwischensumme zu bilden.mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 9.1 Zeile 76

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 4.6 Zeile 32

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 9.3 Zeile 78

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 10.2 Zeile 85

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 10.4 Zeile 87

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 10.6 Zeile 89

In dieser Zeile ist die Zwischensumme zu bilden.mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 11.3 Zeile 94

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Leitfaden 2021 - Anlage Zin... / 11.1 Zeile 92

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