Fachbeiträge & Kommentare zu Zinsschranke

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Gesetzliche Änderungen bei ... / V. Änderung für Körperschaften in § 8a KStG durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz

1. Ein-Betriebs-Fiktion für alle Körperschaften Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) verfügen nur über einen (einzigen) Betrieb. Für Zwecke der Zinsschranke werden damit alle Tätigkeiten dieser Kapitalgesellschaften in diesem Betrieb berücksichtigt. Dadurch ist z.B. die Freigrenze von 3 Mio. EUR Nettozinsaufwand (§ 4h Abs. 2 S. 1 Buchst....mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / 3. Eingeschränkte Eigenkapitalquoten-Regel bei Körperschaften (§ 8a Abs. 3 KStG)

a) Bisherige Rechtslage nach § 8a Abs. 3 KStG a.F. Die Zinsschranke ist bei konzernzugehörigen Betrieben nicht anzuwenden, wenn deren Eigenkapitalquote nicht geringer ist als die Konzerneigenkapitalquote (§ 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c EStG). Diese Regelung gilt durch die Generalverweisung des § 8 Abs. 1 KStG im Grundsatz auch für Körperschaften. Jedoch schränkt § 8a Abs. 3 KStG ...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / 1. Begriff "Nettozinsaufwendungen"

Erstmals werden "die um die Zinserträge geminderten Zinsaufwendungen" gesetzlich als "Nettozinsaufwendungen" definiert, indem dieser Begriff in einem Klammerzusatz in § 4h Abs. 1 S. 3 Halbs. 1 EStG n.F. eingefügt wurde.mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / b) Neue Rechtslage des § 8a Abs. 3 KStG n.F.

Die grundsätzliche Konzeption des § 8a Abs. 3 KStG wurde beibehalten und im Gegensatz zu § 8a Abs. 2 KStG nicht abgeschafft. Es wurde aber zum einen durch die gesetzliche Umformulierung des § 8a Abs. 3 S. 1 KStG n.F. die Auffassung der Finanzverwaltung gesetzlich festgeschrieben, wonach die Vergütungen für Fremdkapital an alle qualifizierten Zinsempfänger bei Prüfung der 10 %-...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / 7. Sonderposten mit Rücklagenanteil beim Eigenkapitalvergleich

In § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c S. 5 EStG wurden die Wörter "und um die Hälfte von Sonderposten mit Rücklagenanteil (§ 273 HGB)" gestrichen. Da § 273 HGB durch das BilMoG aufgehoben wurde, fehlt die Praxisrelevanz oder zumindest die Bedeutung.[14]mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / 4. Freigrenze (§ 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. a EStG)

Die noch im Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes[13] in § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. a EStG-E enthaltene "Anti-Fragmentierungsregelung" wurde im Kreditzweitmarktförderungsgesetz nicht umgesetzt. Nach dem geplanten Entwurf sollte die Freigrenze (3 Mio. EUR) bei gleichartigen Betrieben, die unter einer einheitlichen Leitung oder beherrschendem Einfluss durch eine Person ...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / 10. Finanzierung öffentlicher Infrastrukturprojekte

Es wurde an § 4h EStG ein neuer Absatz angefügt, der zu einer weiteren (punktuellen) Zinsschrankenausnahme führt. Nach § 4h Abs. 6 EStG i.d.F. des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes werden Zinsaufwendungen und Zinserträge aus bestimmten öffentlich geförderten Darlehen für die Finanzierung bestimmter öffentlicher Infrastrukturprojekte nicht in die Zinsschrankenberechnung einbe...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Wesentliche außerbilanzielle steuerliche Korrekturen

Rn. 337c Stand: EL 134 – ET: 02/2019 Außerhalb der StB – und damit außerhalb der Maßgeblichkeitsfrage – wird das StB-Ergebnis auf der zweiten Korrekturstufe weiter angepasst. Außerbilanzielle Kürzungenmehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Herzig, IAS/IFRS und steuerliche Gewinnermittlung, Eigenständige StB und modifizierte Überschussrechnung – Gutachten für das BMF, 2004; Herzig, IAS/IFRS und steuerliche Gewinnermittlung, WPg 2005, 211; Schön, Steuerliche Maßgeblichkeit in Deutschland und Europa 2005; Endres et al., The Determination of Corporate Taxable Income in the EU-Member States, 2006; Gehm/Kirsch, Der IFRS...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / lb) Konzeptionelle Grundlagen

Rn. 906 Stand: EL 85 – ET: 11/2009 Die Steuerlatenzrechnung stellt bilanziell die zukünftigen Steuerbe- oder entlastungen aus Buchwertunterschieden zwischen Aktiv- und Passivposten der HB u StB dar. Diese können auf unterschiedlichen Ansätzen oder Bewertungen beruhen. Aus der Veränderung der bilanzierten Latenzen zwischen zwei Stichtagen ergibt sich korrespondierend ein Steue...mehr

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Feststellungserklärung 2023... / 1.4 Benötigte Vordrucke

Welche Vordrucke benötigt werden, hängt zunächst davon ab, ob eine gesonderte Feststellungserklärung oder eine gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung abzugeben ist. Bei einer gesonderten Feststellung werden benötigt: die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung ( Hauptvordruck ESt 1 D ), für die Erklärung der gesondert festzu...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.1.2 Steuerliche Rückwirkung (Rückwirkungsfiktion § 2 UmwStG)

Rz. 67 Steuerlicher Übertragungsstichtag und Rückwirkungszeitraum Das zivilrechtliche Wirksamwerden der Verschmelzung bedingt gem. § 20 Abs. 1 UmwG die Eintragung im jeweiligen Register. Der Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Rechtsträger als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten, wird jedoch handelsrechtlich durch den im Verschme...mehr

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Zwei-Konten-Modell / 1 Grundzüge

Die Kernaussage der Rechtsprechung lautet: Dem Steuerpflichtigen steht es frei, die Einnahmen seines Betriebs bzw. seiner Praxis für private Zwecke zu entnehmen und gleichzeitig die Betriebsausgaben mit Kreditmitteln zu bezahlen (Grundsatz der Finanzierungsfreiheit). Die hierdurch entstehende Zinsbelastung wird als betrieblich veranlasst angesehen. Das Zwei-Konten-Modell ist ...mehr

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Zinsschranke

Zusammenfassung Begriff Die Zinsschranke ist in § 4h EStG geregelt und wurde ursprünglich mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 eingeführt. § 4h EStG ist als Gewinnermittlungsvorschrift konzipiert, wobei der Abzug sämtlicher Zinsaufwendungen betroffen ist, unabhängig von der Rechtsform des Zinsschuldners, der Klassifizierung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit als la...mehr

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Zinsschranke / 10 Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke

In jüngster Vergangenheit äußerte die Steuergerichtsbarkeit vermehrt Zweifel hinsichtlich der Frage, inwieweit die Regelungen zur Zinsschranke im Einklang mit dem Grundgesetz stehen. So nahm der BFH zunächst in einem summarischen AdV-Beschluss v. 18.12.2013[1] Stellung und sah es als erwiesen an, dass gewichtige Gründe für eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlu...mehr

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Zinsschranke / 8.1 Anwendbarkeit der Zinsschranke

Grundsätzlich findet § 4h EStG über die Verweisung des § 8 Abs. 1 KStG auf die einkommensteuerlichen Regelungen auch auf Körperschaften Anwendung. § 4h EStG gilt zunächst nur für die Gewinneinkunftsarten. Eine Ausnahme hierzu sieht § 8a Abs. 1 Satz 4 KStG vor. Demnach ist die Zinsschranke auch auf Überschusseinkunftsarten von Kapitalgesellschaften anzuwenden. Dieser Anwendun...mehr

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Zinsschranke / 3.1 Betrieb

Systematisch ist die Vorschrift des § 4h EStG den Vorschriften über die Gewinnermittlung[1] zuzuordnen, mit der Konsequenz, dass bestimmte Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben steuerlich nicht abziehbar sind. Daraus folgt unmittelbar, dass einen Betrieb i. S. d. Zinsschranke nur unterhält, wer Gewinneinkünfte erzielt. Erzielt eine Person Überschusseinkünfte und stellen die ...mehr

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Zinsschranke / 3.2.1 Zinsaufwand

Nach § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG i. d. F. vor Inkrafttreten des Kreditzweitmarktförderungsgesetz waren Zinsaufwendungen definiert als Vergütungen für Fremdkapital, die den maßgeblichen Gewinn gemindert haben. Nach dem BMF-Schreiben zählen zum Fremdkapital alle als Verbindlichkeit passivierungspflichtigen Kapitalzuführungen in Geld, die nach steuerlichen Kriterien nicht zum Eigenk...mehr

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Zinsschranke / 9 Auswirkungen auf die Gewerbesteuer

Fallen Zinsaufwendungen unter die Zinsschranke und sind somit vom Abzug ausgeschlossen, müssen die betroffenen Zinsaufwendungen außerbilanziell korrigiert werden. Dies gilt über § 7 GewStG auch für die Gewerbesteuer, sodass diese Zinsaufwendungen zu 100 % der Bemessungsgrundlage wieder hinzuzurechnen sind. Eine weitere Hinzurechnung im Rahmen des § 8 Nr. 1 GewStG entfällt, d...mehr

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Zinsschranke / 4.1 Begriff und Hintergrund

Mit dem Wachstumsbe­schleunigungsgesetz hat der Gesetzgeber einen sog. EBITDA-Vortrag eingeführt. Übersteigt das verrechenbare EBITDA eines Jahres die um die Zinserträge geminderten Zinsaufwendungen eines Betriebs, ist es gem. § 4h Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 EStG in die folgenden 5 Wirtschaftsjahre vorzutragen (sog. EBITDA-Vortrag). Der EBITDA-Vortrag ist je Wirtschaftsjahr zu ermi...mehr

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Zinsschranke / 8.2 Konzernklausel und schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung

Die Vorschrift des § 8a Abs. 2 KStG ­(i. d. F. bis zum Inkrafttreten des Kreditzweitmarktförderungsgsetzes) regelte, unter welchen Umständen die Konzernklausel des § 4h Abs. 2 Buchst. b EStG auf Kapitalgesellschaften anwendbar ist, und soll somit schädliche Finanzierungsgestaltungen zwischen einer Körperschaft und ihrem Anteilseigner verhindern. Die Befreiung von der Anwendu...mehr

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Zinsschranke / 2.1 Freigrenze

Betragen die die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen ("Schuldzinsenüberhang") eines Betriebs weniger als 3 Mio. EUR (Freigrenze), greift die Zinsschranke gem. § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG nicht.[1] Die offensichtliche Intention des Gesetzgebers bestand darin sicherzustellen, dass kleine und mittlere Betriebe nicht von der Beschränkung der Abzugsfähigkeit der Zin...mehr

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Zinsschranke / 11 Aktuelle Entwicklungen im (internationalen) Steuerrecht

Im internationalen Steuerrecht erfuhren die steuerlichen Regelungen zum Zinsabzug in den letzten Jahren erhöhte Aufmerksamkeit im Rahmen des durch die OECD initiierten sog. BEPS-Projekts ("Base Erosion and Profit Shifting"). Die Zielsetzung der teilnehmenden 62 Staaten bestand vornehmlich darin, den internationalen Steuerwettbewerb der Staaten und aggressive Steuerplanungen ...mehr

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Zinsschranke / 2.2 Konzernklausel

Die Zinsschranke gelangt zudem nicht zur Anwendung, wenn der Betrieb nicht oder nur anteilig zu einem Konzern i. S. d. Zinsschranke gehört.[1] Gemäß der ursprünglichen Gesetzesbegründung sollen damit Kapitalgesellschaften, die sich im Streubesitz befinden, und Unternehmen, die keine weiteren Beteiligungen halten, von der Anwendung der Zinsschranke befreit werden. Zinsaufwend...mehr

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Zinsschranke / Zusammenfassung

Begriff Die Zinsschranke ist in § 4h EStG geregelt und wurde ursprünglich mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 eingeführt. § 4h EStG ist als Gewinnermittlungsvorschrift konzipiert, wobei der Abzug sämtlicher Zinsaufwendungen betroffen ist, unabhängig von der Rechtsform des Zinsschuldners, der Klassifizierung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit als lang- oder kurzfr...mehr

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Zinsschranke / 3.3.1 Angleichzung des Zinsbegriffes an die ATAD

Zunächst sieht § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG eine Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs der Zinsschranke vor, indem mit Verweis auf Art. 2 Abs. 1 der ATAD-Richtlinie[1] künftig auch „wirtschaftlich gleichwertige Aufwendungen und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Fremdkapital“ als Zinsaufwendungen zu qualifizieren sind, soweit sie den maßgebliche...mehr

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Zinsschranke / 1.1 EBITDA bei Personengesellschaften

Bei Personengesellschaften ermittelt sich der maßgebliche Gewinn somit wie folgt:[1]mehr

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Zinsschranke / 3.2.2 Zinsertrag

Korrespondierend zur Definition des Zinsaufwands sind Zinserträge nach § 4h Abs. 3 Satz 3 EStG a. F. Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art, die den maßgeblichen Gewinn erhöht haben. Die obigen Ausführungen bezüglich der Qualifikation einzelner Vergütungen als Zinsaufwand finden deshalb grundsätzlich sinngemäß Anwendung. So ist z. B. die Dauer der Kapitalüberlassung oder d...mehr

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Zinsschranke / 3.3.2 (Öffentliche) Förderung von Infrastruktur-Projekten

Im Zuge des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes neu hinzugekommen ist die Vorschrift des § 4h Abs. 6 EStG, welche die Förderung von langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten zum Ziel hat. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll auch hier eine Angleichung an die entsprechende Bestimmung der ATAD erfolgen.[1] Tatbestandsseitig wird insbesondere gefordert, dass die Proje...mehr

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Zinsschranke / 12 Erstmalige Anwendung

Die Zinsschranke findet erstmals auf Wirtschaftsjahre Anwendung, die nach dem 25.5.2007 beginnen und nicht vor dem 1.1.2008 enden. Damit trifft die Regelung Unternehmen, deren Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, ab dem Wirtschafts- bzw. Kalenderjahr 2008, Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr bereits für ein im Jahr 2007 beginnendes Wirtschaftsjahr, falls die...mehr

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Zinsschranke / 5.2 Nutzung des Zinsvortrags

Der Zinsvortrag kann grundsätzlich jedes Jahr genutzt werden, soweit die Voraussetzungen dazu gegeben sind. Sofern einer der drei oben dargestellten Befreiungstatbestände der Zinsschranke[1] in den Folgejahren eintritt, führte dies bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2023 dazu, dass neben dem vollen Zinsabzug des laufenden Jahres auch der gesamte Zinsvortrag der vergangen...mehr

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Zinsschranke / 6 Gesonderte Feststellung des EBITDA- und Zinsvortrags

Der EBITDA- und Zinsvortrag ist gesondert festzustellen.[1] Die Vorschrift des § 10d Abs. 4 EStG zur gesonderten Feststellung von verbleibenden Verlustvorträgen ist hierbei sinngemäß anzuwenden.[2] Dies bedeutet, dass der EBITDA sowie der Zinsvortrag analog § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG auf den Schluss eines Veranlagungszeitraums festzustellen ist. Entsprechend der Vorschrift des...mehr

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Zinsschranke / 2 Ausnahmeregelungen

Der Schuldzinsenüberhang, der 30 % des nach dem oben dargestellten Schema ermittelten steuerlichen EBITDA übersteigt, ist zunächst steuerlich nicht abzugsfähig. Die Regelungen zur Zinsschranke ermöglichen jedoch weiterhin einen vollständigen Zinsabzug, wenn eine der folgenden drei Ausnahmeregelungen des § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a – c EStG eingreift: Der Betrag der Zinsaufwe...mehr

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Zinsschranke / 3.2.3 Aufzinsung/Abzinsung

Nachdem die Auf- oder Abzinsung von unverzinslichen oder niedrig verzinslichen Verbindlichkeiten oder Kapitalforderungen nach § 4h Abs. 3 Satz 4 EStG ebenfalls zu Zinserträgen oder Zinsaufwendungen führen kann, kommt der Definition dieser Begriffe und vor allem dem Umfang der umfassten Auf- und Abzinsungen entscheidende Bedeutung zu. Das BMF-Schreiben liefert Anhaltspunkte, ...mehr

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Zinsschranke / 8.3 Escape-Klausel und schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung

Analog zu § 8a Abs. 2 KStG a. F. regelt § 8a Abs. 3 KStG, unter welchen Umständen die Escape-Klausel des § 4h Abs. 2 Buchst. c EStG auf Kapitalgesellschaften anwendbar ist. Der Eigenkapitalquotenvergleich ist demnach nur zulässig, wenn keine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegt und die Körperschaft nachweist, dass Vergütungen für Fremdkapital der Körperschaft ...mehr

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Zinsschranke / 2.3 Escape-Klausel

Die Zinsschranke kommt weiterhin nicht zur Anwendung, wenn der Betrieb zu einem Konzern gehört, aber nachgewiesen werden kann, dass die Eigenkapitalquote des Betriebs am Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtags um nicht mehr als 2 % unter der Eigenkapitalquote des Konzerns liegt.[1] Im Kapitalgesellschaftsfall sind zusätzlich mögliche Einschränkungen aus § 8a Abs. 3 KS...mehr

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Zinsschranke / 3.3 Zinsbegriff (Rechtslage nach Inkrafttreten des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes)

Infolge des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes[1] ergaben sich wesentliche Änderungen des Zinsbegriffes, wobei die novellierte Fassung erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden ist, die nach dem 14.12.2023 beginnen und nicht vor dem 1.1.2024 enden. 3.3.1 Angleichzung des Zinsbegriffes an die ATAD Zunächst sieht § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG eine Erweiterung des sachlichen Anwendungs...mehr

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Zinsschranke / 5 Zinsvortrag

5.1 Begriff und Hintergrund Fallen auf Ebene eines Betriebs Zinsaufwendungen an, die nicht abgezogen werden dürfen, sind diese als Zinsvortrag in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen.[1] Sie erhöhen die Zinsaufwendungen dieser Wirtschaftsjahre, nicht aber den maßgeblichen Gewinn i. S. d. § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG.[2] Dadurch wird erreicht, dass Zinsvorträge aus vorhergehe...mehr

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Zinsschranke / 8 Besonderheiten bei Körperschaften

8.1 Anwendbarkeit der Zinsschranke Grundsätzlich findet § 4h EStG über die Verweisung des § 8 Abs. 1 KStG auf die einkommensteuerlichen Regelungen auch auf Körperschaften Anwendung. § 4h EStG gilt zunächst nur für die Gewinneinkunftsarten. Eine Ausnahme hierzu sieht § 8a Abs. 1 Satz 4 KStG vor. Demnach ist die Zinsschranke auch auf Überschusseinkunftsarten von Kapitalgesellsc...mehr

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Zinsschranke / 4 EBITDA-Vortrag

4.1 Begriff und Hintergrund Mit dem Wachstumsbe­schleunigungsgesetz hat der Gesetzgeber einen sog. EBITDA-Vortrag eingeführt. Übersteigt das verrechenbare EBITDA eines Jahres die um die Zinserträge geminderten Zinsaufwendungen eines Betriebs, ist es gem. § 4h Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 EStG in die folgenden 5 Wirtschaftsjahre vorzutragen (sog. EBITDA-Vortrag). Der EBITDA-Vortrag ist...mehr

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Zinsschranke / 3 Begriffsdefinitionen

3.1 Betrieb Systematisch ist die Vorschrift des § 4h EStG den Vorschriften über die Gewinnermittlung[1] zuzuordnen, mit der Konsequenz, dass bestimmte Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben steuerlich nicht abziehbar sind. Daraus folgt unmittelbar, dass einen Betrieb i. S. d. Zinsschranke nur unterhält, wer Gewinneinkünfte erzielt. Erzielt eine Person Überschusseinkünfte und s...mehr

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Zinsschranke / 3.2 Zinsbegriff (Rechtslage vor Inkrafttreten des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes)

3.2.1 Zinsaufwand Nach § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG i. d. F. vor Inkrafttreten des Kreditzweitmarktförderungsgesetz waren Zinsaufwendungen definiert als Vergütungen für Fremdkapital, die den maßgeblichen Gewinn gemindert haben. Nach dem BMF-Schreiben zählen zum Fremdkapital alle als Verbindlichkeit passivierungspflichtigen Kapitalzuführungen in Geld, die nach steuerlichen Kriterien...mehr

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Zinsschranke / 4.2 Nutzung des EBITDA-Vortrags

Bestehende EBITDA-Vorträge können genutzt werden, sobald in einem Wirtschaftsjahr die Nettozinsaufwendungen das verrechenbare EBITDA übersteigen. In diesem Fall kann der Zinsüberschuss mit den bestehenden EBITDA-Vorträgen der letzten 5 Jahre verrechnet werden. Hierbei wird unterstellt, dass der jeweils älteste EBITDA-Vortrag gem. § 4h Abs. 1 Satz 4 EStG als zuerst verbraucht...mehr

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Zinsschranke / 1.2 EBITDA bei Kapitalgesellschaften

Bei Kapitalgesellschaften tritt an die Stelle des maßgeblichen Gewinns das maßgebliche Einkommen.[1] Demnach erhöhen z. B. verdeckte Gewinnausschüttungen und Spenden das Einkommen. Dividenden und Veräußerungsgewinne nach § 8b KStG vermindern dieses entsprechend. Das steuerliche EBITDA für Kapitalgesellschaften ermittelt sich somit wie folgt:[2]mehr

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Zinsschranke / 4.3 Fiktive EBITDA-Vorträge und erstmalige Anwendung

Nach § 52 Abs. 12d Satz 4 EStG ist die Regelung des EBITDA-Vortrags erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar, die nach dem 31.12.2009 enden. Nach § 52 Abs. 12d Satz 5 EStG können jedoch auf Antrag auch für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2006 beginnen und vor dem 1.1.2010 enden (bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr also für die Jahre 2007, 2008 und 2009), fiktive EBITDA-...mehr

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Zinsschranke / 5.1 Begriff und Hintergrund

Fallen auf Ebene eines Betriebs Zinsaufwendungen an, die nicht abgezogen werden dürfen, sind diese als Zinsvortrag in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen.[1] Sie erhöhen die Zinsaufwendungen dieser Wirtschaftsjahre, nicht aber den maßgeblichen Gewinn i. S. d. § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG.[2] Dadurch wird erreicht, dass Zinsvorträge aus vorhergehenden Wirtschaftsjahren das ...mehr

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Zinsschranke / 1 Ermittlung des EBITDA

Um das verrechenbare EBITDA zu ermitteln, muss zunächst der maßgebliche Gewinn berechnet werden. Dieser ist definiert als der nach den Vorschriften des EStG mit Ausnahme des § 4h Abs. 1 EStG ermittelte steuerpflichtige Gewinn.[1] Er ist um die Zinsaufwendungen zu erhöhen und um die Zinserträge zu kürzen. Anschließend sind die Sofortabschreibungen für geringwertige Wirtschafts...mehr

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Zinsschranke / 7 Untergang des EBITDA- und Zinsvortrags

Beim EBITDA- und Zinsvortrag handelt es sich um eine betriebsbezogene und nicht um eine personenbezogene Größe. Damit entspricht der EBITDA- bzw. der Zinsvortrag eher dem gewerbesteuerlichen als dem einkommensteuerlichen oder körperschaftsteuerlichen Verlustvortrag. Bei Personengesellschaften und anderen Mitunternehmerschaften sind damit nicht die Mitunternehmer Träger des E...mehr

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Geplante Änderungen der Zin... / 2.1 Funktionsweise der Zinsschranke und aktuelle Regelungen

Die Zinsschranke gem. § 4h EStG verbietet den steuerlichen Abzug, soweit die Zinsaufwendungen die Zinserträge und eine steuerliche EBITDA-Größe (verrechenbares EBITDA gem. § 4h Abs. 1 Satz 2 EStG) eines Betriebs überschreiten werden. Ab einem bestimmten Verhältnis von Zinssaldo zur Ertragskraft des Betriebs, sind Zinsaufwendungen somit aufgrund der Zinsschranke nicht abzugsf...mehr

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Geplante Änderungen der Zinsschranke und Erweiterung von § 1 AStG für Finanzierungsbeziehungen durch das Wachstumschancengesetz

1 Gesetzentwurf Wachstumschancengesetz Der Bundestag hat am 17.11.2023 das Wachstumschancengesetz beschlossen. Die Abgeordneten stimmten dabei Teiländerungen des Finanzausschusses zu. Zu diesen Teiländerungen gehörten unter anderem auch Änderungen bei geplanten Anpassungen von steuerlichen Vorschriften im Zusammenhang mit Fremdfinanzierungen. Die im Entwurf vorgesehenen Änderu...mehr