Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Das Gericht der Vollstreckbarerklärung hat zu prüfen (Absatz 2)

3.1 Die Rechtskraft des ausländischen Titels (Absatz 2 Satz 1) Rz. 3 Das Vollstreckungsurteil darf nur erlassen werden, wenn der Titel nach dem Recht des Ursprungslandes rechtskräftig geworden ist. Was unter Rechtskraft im Einzelnen zu verstehen ist, bestimmt sich nach deutschem Recht. Erforderlich und ausreichend ist dabei die formelle Rechtskraft, d. h., dass die Entscheidu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Rechtsbehelfe – Gebühren – Kosten

Rz. 12 Vgl. Vorbemerkung zu den §§ 724 bis 734 ZPO, Rn. 12 bis 16.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Verfahren – Rechtsbehelfe – Gebühren – Kosten

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Rechtsbehelfe – Gebühren – Kosten

Rz. 9 Vgl. Vorbemerkung zu den §§ 724 bis 734 ZPO, Rn. 12 bis 19.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Ausnahmen

Rz. 4 Von dem Grundsatz der Nachweispflicht gibt es folgende Ausnahmen: bei einer nach dem Kalendertag bestimmten Frist, denn es geht dann nur darum, ob ein bestimmter Kalendertag eingetreten ist, § 751 Abs. 1 ZPO; beim Wartefristablauf, denn es muss die bestimmte Frist abgelaufen sein, § 721 Abs. 1, § 798 ZPO; bei der Zug-um-Zug-Leistung; vgl. Rn. 12 bis 14.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz

Rz. 1 Die Vorschrift bestimmt im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen ein Vollstreckungsurteil bezüglich eines ausländischen Titels zu erlassen ist und ergänzt damit die Vorschrift des § 722 ZPO.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Keine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit (Absatz 1)

Rz. 2 Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Urteils ist Streitgegenstand nicht der titulierte Anspruch als solcher, sondern lediglich seine Vollstreckbarkeit im Inland (Zöller/Geimer, § 723 Rn. 1). Das Gericht der Vollstreckbarerklärung darf deshalb nicht prüfen, ob das fremde Gericht die Tatsachen richtig festgestellt hat und ausschließlich inländisches ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2.2 Nachweis der besonderen Voraussetzungen

Rz. 10 Der Nachweis der besonderen Voraussetzungen ist dann nicht erbracht, wenn der Gläubiger keine oder unzureichende öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden vorgelegt hat und die Tatsachen nicht offenkundig sind. Er ist weiter nicht erbracht, wenn der Schuldner durch die Vorlage anderer öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden den Nachweis widerlegt ode...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Entsprechende Anwendung

Rz. 5 Die Bestimmung des § 727 ZPO findet in einer Vielzahl von Fällen aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung entsprechende Anwendung: §§ 728, 729, 738, 742, 744, 744a, 745 Abs. 2 und § 749 ZPO; § 126 Abs. 2 S. 3 VVG. Grundsätzlich kann dem Rechtsnachfolger des in einem Urteil bezeichneten Gläubigers eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden, wenn die Rec...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Rechtsnachfolge

Rz. 2 Rechtsnachfolge auf der Gläubiger- oder der Schuldnerseite ist jeder Wechsel der im Urteil oder im sonstigen Vollstreckungstitel als Gläubiger oder Schuldner bezeichneten Person. Auf die Art der Rechtsnachfolge kommt es nicht an (VGH München, BayVBl 2018, 139). Es kommt Gesamt- und Sonderrechtsnachfolge in Betracht (Schuschke/Walker, § 727 Rn. 3), gleichgültig aus welc...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Verfahren

Rz. 6 Die Klausel wird nur auf Antrag des Gläubigers, der die Zwangsvollstreckung betreiben will, erteilt (Zöller/Seibel, § 727 Rn. 23). Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel auch der Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO ist das Prozessgericht des ersten Rechtszuges zuständig. Im Mahnverfahren ist Gericht des ersten Rechtszuges das Prozessgericht, wenn gegen den Mahnb...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Beispiele für das Vorliegen der Rechtsnachfolge beim Schuldner

Rz. 4 Rechtsnachfolger des Schuldners ist, wer an der Stelle des im Titel genannten Schuldners seinerseits Schuldner des titulierten Anspruchs oder Besitzers der streitbefangenen Sache (§ 325 Abs. 1 ZPO) geworden ist (BGH, NJW-RR 2021, 1145). Damit setzt die Rechtsnachfolge auf Schuldnerseite den unter Wahrung der Anspruchsidentität erfolgenden Austausch der Person des Schul...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Urteil Zug um Zug (Abs. 2)

Rz. 12 Im Falle der Verurteilung zur Leistung Zug um Zug soll Abs. 2 verhüten, dass der Gläubiger praktisch vorleisten muss, um vollstrecken zu können. Die vollstreckbare Ausfertigung erhält er in diesen Fällen grundsätzlich ohne weiteres (OLG Koblenz, Rpfleger 1997, 445). Erst bei Beginn der Zwangsvollstreckung wird – vom Vollstreckungsorgan – geprüft, ob der Schuldner befr...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck (Abs. 1)

Rz. 1 Es gibt eine Reihe von Umständen, deren Vorliegen vor Beginn der Vollstreckung feststehen muss, die aber bei der Titelschaffung noch keine Berücksichtigung finden konnten oder jedenfalls für den Titel noch keine Bedeutung hatten. Ein Teil dieser Umstände soll nun im Klauselerteilungsverfahren festgestellt werden, damit das zuständige Vollstreckungsorgan von ihnen ohne ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Umfang und Art der Beweisführung

Rz. 9 Nicht nur die Frage, wer beweisbelastet ist, sondern auch die Frage, was zu beweisen ist, richtet sich allein nach dem Titel. Bei einem Widerrufsvergleich trägt derjenige die Beweislast für die Tatsache, dass ein Widerruf nicht erfolgt ist, der die Vollstreckungsklausel beantragt, denn er möchte die sich aus dem Vergleich für ihn ergebenden günstigen Rechtsfolgen herbe...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Beispiele für das Vorliegen der Rechtsnachfolge beim Gläubiger

Rz. 3 Auf Gläubigerseite liegt Rechtsnachfolge vor, wenn eine andere Person in eigenem Namen und eigenen Interesse den Anspruch des im Urteil (bzw. sonstigen Titels) bezeichneten Gläubigers geltend machen kann. Rechtsnachfolger des Gläubigers sind sowohl dessen Gesamtrechtsnachfolger (z. B. der Erbe) als auch Sonderrechtsnachfolger, gleichgültig, ob die Nachfolge unter Leben...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Umschreibung für den Erben nach Beendigung der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers (Absatz 2 Satz 1)

Rz. 5 Die Bestimmung regelt ausschließlich, unter welchen Voraussetzungen ein für oder gegen den Testamentsvollstrecker erwirkter Titel für oder gegen den/die Erben vollstreckbar ausgefertigt werden kann. Die Urteile aus den seitens des Testamentsvollstreckers geführten Aktivprozessen über seiner Verwaltung unterliegende Rechte (§§ 2205, 2212 BGB) wirken auch zugunsten des E...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2.3 § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO

Rz. 7 Die Kollision unvereinbarer Entscheidungen inklusive der Vorrangstellung ist früher als Teil des "ordre public" behandelt worden. Seit der Neufassung des Internationalen Privatrechts im Jahre 1986 ist diese Frage in enger Anlehnung an Art. 27 Nr. 3 und 5 EuGVÜ; nunmehr Art. 45 Abs. 1 (c) EuGVVO und Art. 34 Nr. 3 LugÜ, gesondert geregelt. Rz. 8 Ergehen 2 inländische Urte...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Entsprechende Anwendbarkeit

Rz. 5 § 729 Abs. 1 ZPO wird auf den Erbschaftskauf (§ 2382 BGB) und Abs. 2 auf die bei Eintritt in das Handelsgeschäft eines Einzelkaufmanns als persönlich haftender Gesellschafter oder Kommanditist begründete Haftung der Gesellschaft für alle Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers (§ 28 HGB) und bei der Erbenhaftung (§ 27 Abs. 1 HGB) entsprechend angewandt (Zöller...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung gilt für alle Endurteile, die nicht unter § 704 Abs. 2 ZPO oder § 708 ZPO fallen und auch nicht mit ihrer Verkündung rechtskräftig werden. Keine Anwendung findet die Bestimmung auf Arreste und einstweilige Verfügungen, auch insoweit diese nicht sogleich rechtskräftig werden, weil diese bereits von Gesetzes wegen vorläufig vollstreckbar sind. Die Anordnun...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Vermögensübernahme (Absatz 1)

Rz. 3 Begrifflich schließt die Regelung an die aufgehobene Vorschrift des § 419 BGB an. Wegen des Außerkrafttretens von § 419 BGB mit Wirkung vom 1.1.1999 gilt die Bestimmung des Abs. 1 lediglich noch in Bezug auf eine bis zum 31.12.1998 erfolgte Vermögensübernahme. Es genügt die Übernahme des wesentlichen Vermögens. Übernahme bedeutet dabei Übereignung bzw. Abtretung. Auch ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Verfahren

Rz. 2 Der Urkundsbeamte und der Rechtspfleger dürfen, bevor sie die Sache dem Richter zur Entscheidung vorlegen (OLG Frankfurt/Main, InVo 2002, 421), der Erinnerung selbst abhelfen (OLG Koblenz, JurBüro 2002, 550). In diesen Fällen stehen dann dem Gläubiger diejenigen Rechtsbehelfe gegen die – dann erteilte – Vollstreckungsklausel zu, die ihm auch bei ursprünglich erteilter ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Gebühren – Kosten

Rz. 11 Gerichtsgebühren entstehen nicht bei Urteils- und Vergleichsausfertigungen. Bei anderen Urkunden entsteht eine Gebühr für die qualifizierte Klausel (O,5-Gebühr nach Nr. 23803 GNotKG). Die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist mit der Zwangsvollstreckungsgebühr nach Nr. 3309 VV RVG mit abgegolten (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 RVG). Nimmt der Antragsteller den Antrag auf Erteilu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Die Rechtskraft des ausländischen Titels (Absatz 2 Satz 1)

Rz. 3 Das Vollstreckungsurteil darf nur erlassen werden, wenn der Titel nach dem Recht des Ursprungslandes rechtskräftig geworden ist. Was unter Rechtskraft im Einzelnen zu verstehen ist, bestimmt sich nach deutschem Recht. Erforderlich und ausreichend ist dabei die formelle Rechtskraft, d. h., dass die Entscheidung mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht (mehr) anfechtbar ist...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Gebühren – Kosten

Rz. 12 Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Kostenentscheidung erfolgt bei Zurückweisung nach § 97 Abs. 1 ZPO und bei Erfolg nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die erstmalige Erteilung der Klausel wird mit der Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG (§ 19 Abs. 1 Nr. 13 RVG) oder der Vollstreckungsgebühr der Nr. 3309 VV RVG (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG) abgegolten. Der Rechtsa...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2.1 § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Rz. 5 Die Anerkennung setzt voraus, dass der Erststaat nach deutschem autonomen Recht international zuständig war. Die internationale Zuständigkeit des Erststaates ist nach § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO immer nur dann gegeben, wenn bei Anwendung der deutschen Zuständigkeitsvorschriften irgendein Gericht des Erststaates zuständig wäre (vgl. ausführlich: Zöller/Geimer, ZPO, § 328 Rn....mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2.2 § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO

Rz. 6 Eine mögliche fehlerhafte Zustellung der Klage, die Grundlage der ausländischen Entscheidung ist, ist nicht von Amts wegen, sondern nur auf Rüge des Beklagten zu beachten. Zweck der Regelung ist es, den Grundsatz des rechtlichen Gehörs auch im internationalen Rechtsverkehr zu gewährleisten und durchzusetzen, soweit dies mit den rechtlichen Mitteln des Zweitstaates mögl...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2.5 § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (Verbürgung der Gegenseitigkeit)

Rz. 12 Die Gegenseitigkeit im Sinne der vorgenannten Bestimmung ist dann gewährleistet, wenn die Anerkennung und Vollstreckung eines deutschen Urteils in dem Urteilsstaat auf keine wesentlich größeren Schwierigkeiten stößt als die Anerkennung und Vollstreckung eines vergleichbaren ausländischen Urteils in Deutschland. Dabei wird eine völlige Übereinstimmung des jeweiligen au...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.3 Antrag bei Firmenübernahme

Rz. 16 An das Amtsgericht Az.: ... In Sachen X ./. Y überreiche ich in der Anlage die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vom ... und beantrage namens und in Vollmacht des Klägers (Gläubigers), diesem eine vollstreckbare Ausfertigung des nämlichen Urteils gegen Herrn ... als Übernehmer der Firma des im Urteil genannten Beklagten zu erteilen. Zum Nachweis der Firmenübernahme un...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2.4 § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ("ordre public")

Rz. 9 Von dem Verbot der "révision au fond" (Abs. 1; vgl. Rn. 2) wird in fast allen Ländern eine Ausnahme zugunsten des "ordre public international" gemacht. Widerspricht eine ausländische Entscheidung ernstlich den grundlegenden Vorstellungen des Inlandes über Minimalanforderungen des Rechtsschutzes oder die Grundwerte der Rechtsordnung, so kann sie nicht anerkannt werden. ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.2 Umschreibung für Erben nach Beendigung der Testamentsvollstreckung (Absatz 2 Satz 1)

Rz. 10 An das Amtsgericht Az.: ... In Sachen X ./. Y zeige ich an, dass ich den Erben, Herrn ..., vertrete, und überreiche ich in der Anlage vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vom ... Namens und in Vollmacht des Erben werde ich beantragen, eine vollstreckbare Ausfertigung für Herrn ... als Erben des unter der Testamentsvollstreckung stehenden Nachlasses nach ... nach Beendig...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.1 Umschreibung für den Nacherben

Rz. 9 An das Amtsgericht Az.: ... In Sachen X ./. Y überreiche ich in der Anlage vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vom ... und werde namens und in Vollmacht des Nacherben beantragen, eine vollstreckbare Ausfertigung für den ... als Nacherben des im Titel benannten Vorerben zu erteilen. Weiter überreiche ich Erbschein über Nacherbenstellung des Nachlassgerichts ... vom ... Da...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Die "qualifizierten" Klauseln

Rz. 5 Weitere bisweilen recht umfangreiche Zusätze zum Wortlaut der Vollstreckungsklausel können notwendig werden bei den Klauseln, die nach den §§ 726ff. ZPO zu erteilen sind. Soweit das Gesetz nicht, wie in § 799 ZPO, ausdrücklich darauf verzichtet, müssen die Klauseln nach § 726 ZPO insbesondere immer die Angabe enthalten, ob der Eintritt der Tatsachen, von denen die Voll...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Umschreibung bei Nacherbfolge (Absatz 1)

Rz. 2 Die Bestimmung des § 326 Abs. 1 ZPO enthält in 2 Fällen die Erstreckung der Rechtskraft zugunsten des Nacherben: Eine gegen den Vorerben geltend gemachte Klage ist abgewiesen worden; oder: Der Vorerbe hat erfolgreich von einem Dritten die Herausgabe eines der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstands begehrt. In diesen Fällen ist die Nacherbfolge eingetreten (§§ 2100, 21...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Muster – Umschreibung bei Firmenübernahme

Rz. 10 An das Amtsgericht Az.: ... In Sachen X ./. Y zeige ich an, dass ich den Kläger vertrete. Ich überreiche in der Anlage vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des ... vom ... Namens und in Vollmacht des Klägers werde ich beantragen, dem Kläger gegen den ... als Übernehmer der Firma des im Urteil benannten Beklagten, die er unter dem gleichen Namen fortführt, eine vollstrec...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, 745 Abs. 2 und 749 ZPO dem Gläubiger der ihm obliegende Nachweis der tatsächlichen Voraussetzungen der Erteilung der besonderen Vollstreckungsklausel nicht möglich oder nicht gelungen ist, kann er nach dieser Bestimmung die Klausel mit allen Beweismitteln des Zivilprozesses in einem "ordentliche...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtskräftige Feststellung der Schuld und Verfahren

Rz. 6 Die Schuld des ursprünglichen Schuldners (Vor- oder Urschuldners) muss bereits vor der Vermögensübernahme bzw. dem Erwerb des Handelsgeschäfts rechtskräftig festgestellt sein (OLG Brandenburg, Urteil v. 14.3.2007, 4 U 134/06, juris). Abzustellen ist auf die formelle Rechtskraft nach § 705 ZPO (Stein/Jonas/Münzberg, § 729 Rn. 4). Die Vollstreckungsnachfolge findet nur i...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Mehrere Schuldner – mehrere Gläubiger

Rz. 3 Der Vollstreckungsschuldner ist grundsätzlich nicht in der Vollstreckungsklausel zu bezeichnen. Er ergibt sich durch den Verweis der Klausel auf das vollstreckbare Urteil, in welchem der Schuldner des vollstreckbaren Anspruchs entsprechend seiner jeweiligen Parteibezeichnung benannt ist. Sind in einem Urteil mehrere Schuldner zu unterschiedlichen Leistungen verurteilt ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Muster – Antrag auf Klauselerteilung bei bedingter Leistung

Rz. 16 An das Amtsgericht Az.: ... In Sachen X ./. Y füge ich in der Anlage eine Ausfertigung des Scheidungsvergleichs der Parteien vom ... bei und beantrage namens der Gläubigerin und Klägerin, die Vollstreckungsklausel nach § 726 Abs. 1 ZPO zu erteilen. Der beigefügte Vergleich ist ausweislich seiner Ziff. 7 geschlossen "für den Fall der rechtskräftigen Scheidung der Parteien"....mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Die Regelung des Satzes 3

Rz. 4 Satz 3 bestimmt, dass Urteile, die ein Versäumnisurteil aufrechterhalten (§ 343 Satz 1 ZPO), (zusätzlich) in der Weise für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind, dass angeordnet wird, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nunmehr nur noch gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden dürfe. Dabei setzt die Vorschrift als selbstverständlich voraus, dass sich...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Keine Anwendung des § 726 ZPO wegen Fehlens der Abhängigkeit

Rz. 6 Kein Fall eines bedingten Titels im Sinne der vorstehenden Ausführungen liegt vor in den Fällen der auflösenden Bedingung (bei einem Rentenanspruch der Tod des Gläubigers; die Vollstreckung kann durch die Leistung eines anderen Gegenstands oder die Stellung eines Ersatzmieters abgewendet werden, LG Köln, MDR 1959, 394). Die Beweislast trifft in diesen Fällen den Schuldn...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 12 Hat der Rechtspfleger die Erteilung der Klausel ganz oder teilweise verweigert, ist die sofortige Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 567ff. ZPO gegeben. Im Rahmen dieses Rechtsmittels wird allein geprüft, ob das Klauselorgan die von ihm zu prüfenden Voraussetzungen der Erteilung der Klausel zu Recht verneint hat. Der Rechtspfleger darf der sofortigen Besc...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Die Anerkennung (Absatz 2 Satz 2)

Rz. 4 Weitere wesentliche Voraussetzung der Vollstreckbarerklärung durch Vollstreckungsurteil ist die Anerkennung der ausländischen Entscheidung nach § 328 ZPO. Entgegen der – eher – negativen Formulierung in § 723 Abs. 2 Satz 2, § 328 Abs. 1 ZPO handelt es sich hierbei nicht um Einreden, sondern um Erfordernisse, die das Gericht von Amts wegen zu beachten hat (Stein/Jonas/M...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2.1 Fehlen der allgemeinen Voraussetzungen

Rz. 9 Die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel fehlen z. B., wenn kein Antrag auf Erteilung der Klausel gestellt war (OLG Oldenburg, MDR 1955, 488); wenn der zu vollstreckende Titel kein Vollstreckungstitel im Sinne der Zivilprozessordnung ist (LG Essen, MDR 1975, 937); wenn eine vollstreckbare Urkunde nicht wirksam errichtet worden ist (BG...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.1 Antrag bei Partei kraft Amtes

Rz. 14 An das Amtsgericht Az.: ... In Sachen X ./. Y überreiche ich in der Anlage Vollmacht sowie vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vom ... und beantrage, eine vollstreckbare Ausfertigung für Herrn ..., Rechtsanwalt, als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Klägerin (Gläubigerin) zu erteilen. Zum Nachweis füge ich in der Anlage Urkunde des AG ... über die Bestellung zum ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Umschreibung gegen den Erben bei Testamentsvollstreckung (Absatz 2 Satz 2)

Rz. 6 Wirken Urteile gegen den Testamentsvollstrecker nach § 327 ZPO auch gegen den Erben, kann der obsiegende Dritte sich den Titel sofort gegen den Erben umschreiben lassen, ohne die Beendigung der Testamentsvollstreckung abwarten zu müssen (Stein/Jonas/Münzberg, § 728 Rn. 7). Dabei handelt es sich nicht um eine reine Rechtsnachfolge i. S. d. § 727 ZPO, weil hier eine Verd...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.2 Klauselerinnerung des Gläubigers nach § 573 ZPO

Rz. 17 An das Amtsgericht ... per beA In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y (Rubrum wie im Erinnerungsverfahren üblich) Namens und im Auftrag des Gläubigers lege ich gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Prozessgericht – ... vom ..., Az.: ..., Erinnerung ein. Es wird beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Vollstreckungsklausel auf dem Prozessvergleich anzubrin...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.2 Antrag bei Erbfolge auf Schuldnerseite

Rz. 15 An das Amtsgericht Az.: ... In Sachen X ./. Y überreiche ich in der Anlage Vollmacht sowie vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vom ... und beantrage die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen Herrn ... in ... als Erben nach dem im Urteil angeführten Beklagten (Schuldner). Zum Nachweis der Erbfolge füge ich weiter den durch das AG ... erteilten Er...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3 Die Einwendungen gegen den Anspruch selbst

Rz. 13 Zwar hat das deutsche Gericht im Rahmen der Vollstreckbarerklärung und bezüglich des Erlasses des Vollstreckungsurteils nicht zu prüfen, ob der im Inland zu vollstreckende Anspruch ursprünglich bestand und von dem ausländischen Gericht auch zutreffend tituliert wurde (Abs. 1). Gleichwohl ist es dem Schuldner (Beklagten) jedoch nicht verwehrt, nachträgliche materiell-r...mehr