Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1 Anordnungswirkungen im Fall des Abs. 2 Satz 1 Alt. 1

Rz. 14 Legt im Fall des Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 irgendein Gläubiger dar, dass die Voraussetzungen der ergangenen Anordnung nicht mehr vorliegen, bewirkt die dann ergehende gerichtliche Entscheidung eine absolute Unwirksamkeit. Die ursprüngliche Rangfolge der Pfändungen wird daher gemäß § 804 Abs. 3 ZPO wieder hergestellt, wenn das Gericht das Kontoguthaben freigibt bzw. die Auf...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3 Versagung bei überwiegenden Gläubigerbelangen (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 11 Die Anordnung ist zu versagen, wenn überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen (Abs. 1 Satz 2). Dies hat der pfändende Gläubiger im Rahmen des rechtlichen Gehörs darzulegen. Rz. 12 Ein Überwiegen der Interessen des Gläubigers wird vor allem anzunehmen sein, wenn es um die Vollstreckung der in § 850d, § 850f Abs. 2 ZPO genannten Forderungen – gesetzliche Unterha...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Beschlusswirkung (Satz 3)

Rz. 4 Der Beschluss über die Bestimmung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht hat dieselbe Wirkung wie eine durch die zuständige Stelle ausgestellte Bescheinigung (Satz 3). Diese in Beschlussform ergangene Bescheinigung kann jedoch durch eine spätere Bescheinigung ersetzt werden, auch wenn diese nicht in Beschlussform ergeht (BT-Drucksache 19/19850, 42). Erlan...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Zusammenfassung

Die Regelung wurde mit Wirkung zum 1.12.2021 durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG; BGBl. I 2020, S. 2466) eingeführt. Die Vorschrift regelt den Pfändungsschutz für die Fälle, in denen besondere Geldleistungen ganz oder teilweise nicht für die Zeiträume, für die der Leistungsanspruch besteht, ausbezahlt, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt nachgez...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts

Rz. 1 Nach Satz 1 Nr. 1 ist es ausreichend, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass er bereits bei zur Erteilung der Bescheinigung berechtigten Stellen im Sinne des § 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO erfolglos versucht hat, einen Nachweis zu erhalten. Soweit er von einer der in § 903 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO genannten Stellen eine Leistung bezieht, hat er sich an diese zu wenden. Dabei...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Leistungsverpflichtung des Kreditinstitus (Abs. 1)

Rz. 1 Der Regelungsgehalt des bisherigen § 850k Abs. 5 Satz 1 ZPO a. F. in der bis zum 30.11.2021 geltenden Fassung wird übernommen, wobei zudem klargestellt wird, dass die Verpflichtung zur Leistung an den Schuldner das gesamte Guthaben betrifft, das nach den Vorschriften dieses Abschnitts nicht von der Pfändung erfasst wird. Enthält der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Zusammenfassung

Die Regelung wurde mit Wirkung zum 1.12.2021 durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG; BGBl. I 2020, S. 2466) eingeführt. Die Regelung fasst die Aufgaben des Kreditinstituts in einer Norm zusammen. Es handelt sich dabei um bereits nach der bis zum 30.11.2021 geltenden Rechtslage bestehende Verpflichtungen (Abs. 1) sowie um neu hinzugekommene Mitteilungspf...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Löschungsverpflichtung bei Beendigung des P-Kontos (Abs. 2)

Rz. 3 Abs. 2 begründet bei Beendigung der Führung eines Kontos als P-Konto eine Unterrichtungspflicht des Kreditinstituts gegenüber den Auskunfteien, die eine Mitteilung nach Abs. 1 Satz 1 erhalten haben. Hierzu gehören z. B. die Fallgestaltungen, dass ein P-Konto vollständig aufgelöst wird oder bei Fortbestehen des Kontos dessen Führung als P-Konto endet (vgl. § 850k Abs. 5...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.4 Nachweis durch Schuldner (Abs. 4)

Rz. 15 Abs. 4 bestimmt, dass hinsichtlich der von Abs. 1 und 2 erfassten Leistungen der Schuldner einen Nachweis gegenüber dem Kreditinstitut entsprechend § 903 ZPO erbringen muss. Anderenfalls kann das Kreditinstitut mit befreiender Wirkung an den Gläubiger leisten. Der Nachweis muss sich dabei auf die Eigenschaft als nachgezahlte Sozialleistung oder als Leistung nach dem A...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Mitteilung über noch verfügbares Guthaben, Ansparbeträge (Abs. 2)

Rz. 3 Abs. 2 gibt dem Schuldner bezüglich der Schaffung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit im Zusammenhang mit den Ansparmöglichkeiten auf dem P-Konto (vgl. § 899 Abs. 2 Satz 1 ZPO) einen Anspruch auf bestimmte Mitteilungen zu dem verfügbaren Guthaben, insbesondere zu den Ansparbeträgen. Das Kreditinstitut hat den Schuldner in einer für diesen geeigneten und zumutbaren ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Entscheidung

Rz. 8 Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann das Vollstreckungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob das Guthaben des Kontos für bis zu 12Monate der Pfändung nicht unterworfen ist (Abs. 1 Satz 1). Dies ermöglicht es somit nur vorübergehend, die Unpfändbarkeit des Kontoguthabens festzusetzen (BT-Drucksache 19/19850, 44). Rz. 9 Die Entscheidung ergeht durch zu be...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Pauschale Nachzahlung über 500 EUR

Rz. 12 Abs. 3 Satz 2 enthält eine wesentliche Erleichterung dahingehend, dass der nachgezahlte Betrag bei einer pauschalen Nachzahlung für einen Bewilligungszeitraum von über einem Monat gleichmäßig auf die Zahl der Monate aufzuteilen ist. In der gerichtlichen Praxis kann dies z. B. bei einer vergleichsweisen Erledigung über den Nachzahlungsbetrag in Betracht kommen. Rz. 13 N...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Erforderlicher Tatsachenvortrag des Schuldners

Rz. 3 Der Schuldner muss nachweisen – nicht nur glaubhaft machen –, dass in den letzten 6Monaten vor dem Antrag überwiegend unpfändbare Beträge auf dem Konto gutgeschrieben wurden (Abs. 1 Satz 1 Nummer 1). Der Antrag kann damit auch schon unmittelbar nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses gestellt werden. Hieraus folgt aber auch zugleich, dass ein gelegentlicher Eingang un...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Nachzahlung über 500 EUR: Leistungszeitraum ist bestimmt (Abs. 3)

Rz. 7 Abs. 3 Satz 1 ZPO regelt den Fall, dass die Nachzahlungen die Bagatellgrenze von 500 EUR bei laufenden Geldleistungen im Sinne von § 904 Abs. 2 ZPO (vgl. RZ 4) übersteigen. In diesem Fall sind die nachgezahlten Beträge bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages den Leistungszeiträumen zuzurechnen, für die sie tatsächlich bestimmt sind. Rz. 8 Hinweis Pfändungsschutz ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Nachzahlungen von Sozialleistungen (Abs. 1)

Rz. 1 Abs. 1 regelt, dass nach § 902 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) und c), Nr. 4 bis 6 ZPO nachgezahlte Geldleistungen in voller Höhe pfändungsgeschützt sind. Es handelt sich um Geldleistungen nach SGB II oder XII, Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für den Schuldner selbst oder für Personen, mit denen er in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, Kindergeld nach dem EStG ...mehr

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FoVo 12/2021, Gesamtgläubiger in der Zwangsvollstreckung

I. Die Ausgangslage Mehrere Gläubiger, ein Vollstreckungsbescheid Wir haben als registriertes Inkassounternehmen nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG für insgesamt vier Ärzte einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Wir wurden auch von diesen jeweils beauftragt. Ein Auftrag einer Gemeinschaftspraxis oder GbR wurde nicht erteilt. In welcher Beziehung die Ärzte zueinander stehen, lässt ...mehr

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FoVo 12/2021, Gesamtgläubig... / I. Die Ausgangslage

Mehrere Gläubiger, ein Vollstreckungsbescheid Wir haben als registriertes Inkassounternehmen nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG für insgesamt vier Ärzte einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Wir wurden auch von diesen jeweils beauftragt. Ein Auftrag einer Gemeinschaftspraxis oder GbR wurde nicht erteilt. In welcher Beziehung die Ärzte zueinander stehen, lässt sich dem Vollstreck...mehr

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FoVo 12/2021, Erteilung ein... / 2 II. Aus der Entscheidung

BGH folgt den Vorinstanzen Das AG hat zu Recht die von dem Antragssteller beantragte Vollstreckungsklausel zum Zuschlagsbeschluss (§ 724 ZPO, § 132 Abs. 2 ZVG) erteilt. Der Antragsteller ist nach § 2039 S. 1 BGB befugt, die Erteilung einer Vollstreckungsklausel zu beantragen, die als Vollstreckungsgläubiger ausschließlich ihn ausweist. Die inhaltlichen Anforderungen einer zug...mehr

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FoVo 12/2021, Gesamtgläubig... / II. Auskunfts- und Herausgabeansprüche

Das Vollstreckungsgericht unterscheidet zunächst nicht zwischen dem Erkenntnisverfahren und dem Vollstreckungsverfahren und sodann nicht zwischen den Anspruchsinhabern.mehr

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FoVo 12/2021, Räumungsschut... / 1 I. Die Entscheidung

Schuldner will Räumung verhindern Der Schuldner hat die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 28.9.2020 (92 C 81/20) in die von ihm innegehaltene Wohnung T-Straße, X, gemäß § 765a ZPO beantragt. Die Räumung ist für den 14.1.2021 vorgesehen. Die Gläubigerseite ist angehört worden. Sie hat die Zurückweisung des Antrags beantragt, da eine unbillige Här...mehr

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FoVo 12/2021, Vereinfachter... / 2 II. Die Entscheidung

BGH entscheidet nach Erledigung der Hauptsache nach § 91a ZPO Der Senat hat nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens betreffend den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 ZPO) zu entscheiden. Danach hat der Gläubiger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Zustimmungsf...mehr

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FF 12/2021, Bedeutsame Ents... / IV. Verhältnis Vollstreckungsabwehrantrag – Abänderungsantrag

Die Zuordnung von Sachverhalten zu der jeweiligen Verfahrensform kann im konkreten Fall schwierig sein. Es ist die Verfahrensart zu wählen, mit der das Rechtsschutzziel am besten erreicht werden kann. Der Vollstreckungsabwehrantrag ist auf die Beseitigung der Vollstreckbarkeit eines bestehenden Titels gerichtet. Maßgeblich ist, ob die Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltsti...mehr

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AGS 12/2021, Gegenstandswer... / I. Sachverhalt

Die Gläubigerin, ein Energieversorgungsunternehmen, hatte gegen den Schuldner ein Versäumnisurteil erwirkt, in dem diesem aufgegeben wurde, einem mit einem Ausweis versehenen Mitarbeiter des Netzbetreibers Zutritt zur Stromabnahmestelle in der näher beschriebenen Verbrauchsstelle zu gewähren und die Sperrung der Abnahmestelle durch Wegnahme des Stromzählers mit einer bestimm...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Gang des Insolvenzplanverfahrens im Überblick

Rn 18 Die Abwicklung eines Planverfahrens setzt zunächst die Ausarbeitung eines Plans voraus. Hierzu sind der Schuldner und der Verwalter berechtigt (§ 218 – Letzterer nach Auftrag der Gläubigerversammlung sogar verpflichtet). In der Eigenverwaltung können sowohl der Sachwalter als auch der Schuldner mit der Erstellung eines Insolvenzplanes beauftragt werden (§ 284 Abs. 1 Sa...mehr

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FoVo 12/2021, Vereinfachter... / 1 Der Fall

Vereinfachter Auftrag auf Abnahme der Vermögensauskunft Der Gläubiger hat gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid wegen einer Geldforderung nebst Zinsen und Kosten in Höhe von insgesamt 1.404,85 EUR betrieben. Hierzu hat er beim AG – Gerichtsvollzieherverteilerstelle – auf elektronischem Weg einen Vollstreckungsauftrag an den GV erteilt....mehr

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AGS 12/2021, Musielak/Voit, ZPO - Kommentar zur Zivilprozessordnung

Herausgegeben von Prof. Dr. Hans-Joachim Musielak und Prof. Dr. Wolfgang Voit. 18. Aufl., 2021. Franz Vahlen Verlag, München. 3.065 S., 169,00 EUR Das umfangreiche Standardwerk, das nunmehr bereits in 18. Aufl. erscheint, hat sich längst einen Spitzenplatz unter den ZPO-Kommentaren gesichert. Es besticht durch stetig aktuelle praxistaugliche und präzise Lösungen. Die sorgfält...mehr

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FoVo 12/2021, Erteilung ein... / 3 Der Praxistipp

Deutliche Erleichterung der Vollstreckung Innerhalb von Miterbengemeinschaften lässt sich nicht immer Einigkeit über den richtigen Weg zur Realisierung von Ansprüchen erzielen. Vor diesem Hintergrund kommt der Entscheidung des BGH eine hohe Bedeutung zu. Wenn ein Miterbe nicht zur Titulierung der Forderung benötigt wird, ist er auch zur Vollstreckung nicht einzubeziehen. So k...mehr

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FoVo 12/2021, Räumungsschut... / 2 Der Praxistipp

Rechtsmittel genügt nicht Der Entscheidung des AG ist zuzustimmen. Gerade bei einem Versäumnisurteil muss bei Schutzanträgen des Schuldners nach § 765a ZPO gefragt werden, weshalb es überhaupt zur Säumnis gekommen ist. Hat der Schuldner nicht seinerseits alles Erforderliche getan, um die Säumnissituation zu vermeiden, ist eine besondere Härte "wegen besonderer Umstände" schon...mehr

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AGS 12/2021, Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG

Herausgegeben von Norbert Schneider und Joachim Volpert. 9. Aufl., 2021. Deutscher AnwaltVerlag, Bonn. 3.180 S., 169,00 EUR Die nunmehr erschienene 9. Aufl. des in der Praxis beliebten RVG-Kommentars berücksichtigt die vielfältigen Gesetzesänderungen in der letzten Zeit, die Einfluss auf das anwaltliche Gebührenrecht haben. Ferner sind seit dem Erscheinen der Vorauflage unzäh...mehr

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FoVo 12/2021, Reform: die Nachweisobliegenheit des Schuldners für Erhöhungsbeträge auf dem P-Konto

Das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (BGBl I 2020, S. 2466) ändert nichts an dem Grundprinzip, dass der Schuldner nach § 899 ZPO einen gesetzlichen Grundpfändungsfreibetrag auf seinem P-Konto erhält und eine Erhöhung der Pfändungsfreibeträge in den in § 902 ZPO (bisher § 850k Abs. 2 ZPO) genannten Fällen einen Nachweis in Form einer Bescheinigung für das Kreditins...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3.1 InsO und SchVG

Rn 5 Ist über das Vermögen eines Emittenten ein Insolvenzverfahren eröffnet, haben die Vorschriften der InsO grundsätzlich Vorrang vor den Normen des SchVG. Nur § 19 enthält in seinen Absätzen 2 bis 5 den Bestimmungen der InsO ausnahmsweise vorgehende Sondervorschriften.[4] Der Vorrang der InsO reicht wiederum jedoch nur so weit, wie sich der Regelungsgehalt der InsO überhau...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ae) Sanierungsbedürftigkeit bei strategischer Insolvenz

Rn. 21 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Auch bei einer strategischen Insolvenz können die Voraussetzungen der Sanierungsbedürftigkeit vorliegen. Die strategische Insolvenz ermöglicht bestandsgefährdeten Unternehmen, freiwillig ein Insolvenzplanverfahren einzuleiten, um eine Sanierung des Unternehmens zu bewirken, vgl § 270b Abs 1 InsO. Die im Kreise einer Sanierung angefertigten s...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / F. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch in der Zwangsvollstreckung

Rz. 399 Inkassodienstleistern war bis zum 30.6.2008 eine Vertretung des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung nicht gestattet, soweit es sich um gerichtliche Vollstreckungsmaßnahmen handelte. Damit waren Inkassodienstleister auf die Beauftragung des Gerichtsvollziehers zur Durchführung der Mobiliarzwangsvollstreckung in Form der Sachpfändung[771] sowie des Offenbarungsverfah...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / d) Der Auftrag zur Zwangsvollstreckung

Rz. 294 Nicht selten werden Inkassodienstleister auch erst beauftragt, nachdem die Forderung schon tituliert wurde. In der Praxis stellt die Titulierung eine echte Zäsur dar. Rechtsanwälte betrachten die Zwangsvollstreckung betriebswirtschaftlich vor dem Hintergrund der geringen Gebühren als wenig auskömmlich und verfügen auch selten über ein Informationsnetzwerk, das einen s...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 2. Registrierung, Sachkunde und Postulationsfähigkeit

Rz. 13 Wie schon nach dem RBerG bedarf es zur Inkassotätigkeit nach §§ 3, 10 und 12 RDG einer Registrierung, um Inkassodienstleistungen als nach § 2 Abs. 2 RDG der Rechtsdienstleistung gleichgestellte Tätigkeit erbringen zu können. Voraussetzung ist eine besondere praktische und theoretische Sachkunde. Die außergerichtliche Rechtsdienstleistung unterliegt also weiter einem g...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / e) Die außergerichtliche Beauftragung nach Titulierung

Rz. 295 Gestritten wird über die Frage, ob im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit der Vergütung auch eine außergerichtliche Beauftragung der Forderungseinziehung in Betracht kommt. Diese würde dann nach Nr. 2300 VV RVG vergütet. Darin wird ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB gesehen, weil ein Vollstreckungsauftrag nur eine 0,3-Verfahrensge...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / III. Vertragliche Vereinbarungen

Rz. 70 Eher ein Schattendasein führen vertragliche Ansprüche auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten, zu denen neben den Vergütungsansprüchen von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern auch die Aufwendungen des Gläubigers, insbesondere die Mahnkosten gehören. Noch naheliegend und in der Praxis gängig ist die Regelung von Mahnkosten des Gläubigers in dessen allgemeinen Geschä...mehr

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Literaturverzeichnis

Barnbeck, § 286 BGB und die Inkassobüros, NJW 1973, 1868 Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, Kommentar, 16. Aufl. 2014 Becker-Eberhard u.a., Grundlagen der Kostenerstattung bei der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche, Monographie1995 Behr, Inkassounternehmen und Rechtsberatungsgesetz, BB 1990, 795 Behrens, Der Verzugsschaden des Forderungsgläubigers, zfm 2017, 183 und zfm 2018...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / III. Der Rechtsanwalt

Rz. 61 Der Rechtsanwalt ist nach § 1 BRAO selbstständiges Organ der Rechtspflege und der klassische Helfer in der Rechtsberatung des Gläubigers für die Rechtsgestaltung und bei einer streitigen gerichtlichen Auseinandersetzung ungeachtet von § 78 ZPO unverzichtbar. Er mahnt regelmäßig die Forderung schriftlich an, um sich einerseits als Bevollmächtigter des Gläubigers zu legi...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 1. Beitreibung weitgehend unstreitiger Forderungen

Rz. 67 Es ist unbestritten, dass die Inkassodienstleister für die Wirtschaft in Deutschland im Sinne einer arbeitsteiligen Partnerschaft eine wichtige Aufgabe in der Liquiditätssicherung wahrnehmen,[139] in dem die Gegenleistung des Schuldners für von ihm in Anspruch genommene Waren oder Dienste geltend gemacht und insoweit berechtigte Ansprüche des Gläubigers durchgesetzt w...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 4. Die Einigungsgebühr

Rz. 336 Die Einigungsgebühr wurde mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht gleichermaßen einer umfassenden Neuregelung unterzogen. Neben den Änderungen beim Gegenstandswert nach § 31b RVG ist seit dem 1.10.2021 nicht mehr danach zu unterscheiden, ob eine einfache oder eine qualifizierte Ratenzahlungsvereinbarung und in welchem Einziehungsstadiu...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 1. Einleitung

Rz. 283 Das Bedürfnis des Gläubigers wird in der Regel dahin gehen, seine offene, fällige und verzugsbegründend angemahnte Forderung mithilfe des Rechtsdienstleisters umfänglich einzuziehen. Der Auftrag wird deshalb umfänglich erteilt werden und umfasst dann die vorgerichtliche Forderungseinziehung, die Titulierung im gerichtlichen Mahnverfahren oder – in Kooperation mit ein...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 2. Kumulierte Kosten zwei Rechtsdienstleister

Rz. 378 Schwieriger bzw. differenzierter ist der zweite Fall zu beurteilen, in dem der Gläubiger die summierten Kosten zweier Rechtsdienstleister innerhalb einer Angelegenheit erstattet haben möchte. Auch hier sind verschiedene Fälle zu unterscheiden. Rz. 379 Die kumulierten Kosten zweier Rechtsdienstleister können sich einerseits im Rahmen der erstattungsfähigen Kosten eines...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 1. Die Organisation der Forderungseinziehung von Unternehmen

Rz. 41 Der klassische Gläubiger als Unternehmen steht oder stand in der originären Leistungsbeziehung zum Schuldner. Hier ist die Forderung entstanden. Der Gläubiger stellt sie dem Schuldner in Rechnung und wird regelmäßig zum Ausgleich eine Zahlungsfrist bestimmen, soweit sie nicht schon nach dem Vertrag kalendermäßig bestimmt ist und nachfolgend ggfs. nach § 286 Abs. 1 BGB...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 3. Die Wahl zwischen Rechtsanwalt und Inkassodienstleister

Rz. 187 Soweit der Gläubiger seinen zuvor beschriebenen Obliegenheiten Rechnung getragen hat und damit grundsätzlich berechtigt ist, einen Dritten mit dem weiteren Forderungsinkasso zu beauftragen und die dadurch verursachten Kosten bei dem Schuldner zu liquidieren, kommt es außerhalb besonderer Konstellationen seit dem 1.7.2008 grundsätzlich nicht darauf an, ob er einen Ink...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / D. Grundlegende Fragestellungen zur Kostenerstattung

Rz. 86 Nach der Betrachtung der Akteure der Forderungseinziehung stellt sich die Frage, welche Aufwendungen bei ihnen entstehen und ob der Schuldner die Kosten erstatten muss. Nachfolgend sollen die Fragestellungen im Sinne eines Überblicks skizziert werden, um sie im nächsten Kapitel des Praxisleitfadens dann einer vertiefenden Betrachtung zu unterziehen. Rz. 87 Entscheidet ...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / a) Das einfache Schreiben

Rz. 287 Regelmäßig wird gegenüber Inkassodienstleistern und dem deren Kosten verlangenden Gläubiger eingewandt, dass die vorgerichtlichen Schreiben sich lediglich als einfaches Schreiben darstellten. Es sei erkennbar, dass diese automatisiert erstellt seien. Vorgerichtlich falle deshalb auch nur eine 0,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV RVG an. Diese Auffassung ist in mehrfa...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / III. Schadensausgleich durch Geldersatz

Rz. 100 Da eine Naturalrestitution im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB bei Geldforderungen kaum denkbar ist, hat der Schuldner den eingetretenen Schaden durch den verzögerten For­derungsausgleich regelmäßig in Form von Geldersatz nach § 251 Abs. 1 BGB auszugleichen. Hinweis Auch wenn schon seit einiger Zeit – im Zusammenhang mit dem am 1.1.2022 in Kraft tretenden Gesetz zur Umsetzu...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 5. Mindestbetrag

Rz. 304 Gem. § 13 Abs. 3 RVG beläuft sich der Mindestbetrag einer Gebühr auf 15 EUR. Die Regelung kann bei den Kleinforderungen im Sinne des § 13 Abs. 2 RVG und auch im Übrigen bei dem geringen Streitwert bis 500 EUR greifen. Beispiel Wird vorgerichtlich ein einfaches Schreiben bei einer Forderung mit einem Gegenstandswert bis 50 EUR beauftragt, beträgt die 0,3-Geschäftsgebüh...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / A. Die Entstehung und Entwicklung der Inkassodienstleister

Rz. 1 Das Wort Inkasso entstammt der italienischen Sprache[1] und bedeutet das Einziehen von fälligen Forderungen – vor allem bei Wechseln, Schecks, Wertpapieren und Rechnungen – durch Dritte, die für das Inkasso eine Vergütung (Inkasso-Provision) erhalten.[2] Es ist als solches zunächst neutral und besagt nichts darüber, wer das Einziehen der Forderungen übernimmt. Rz. 2 Der...mehr