Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Abwendungsbefugnis des Schuldners (Absatz 3)

Rz. 10 Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Abs. 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat (§ 720a Abs. 3 ZPO). Die Regelung lehnt sich an die Bestimmung des § 711 Satz 1 ZPO an. Anders als dort ist jedoch ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Nach § 704 ZPO findet die Zwangsvollstreckung nicht nur aus rechtskräftigen, sondern auch aus für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteilen statt. Für bestimmte Fälle (z. B. § 62 Abs. 1 S. 1 ArbGG) ordnet das Gesetz bereits an, dass ein Urteil vorläufig vollstreckbar ist. Im Übrigen ist es Sache des Gerichts, die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils anzuordnen. Di...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Besonderheiten beim Versäumnisurteil und Vollstreckungsbescheid (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 6 Die Frage, ob im Falle der Berufung (§ 514 Abs. 2 ZPO) oder des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil bzw. einen Vollstreckungsbescheid (§ 700 Abs. 1 ZPO) die Zwangsvollstreckung eingestellt werden kann, beurteilt sich nach den allgemeinen Kriterien. Allein für die Modalitäten der Einstellung enthält Abs. 1 Satz 2 Besonderheiten. Grundsätzlich darf die Zwangsvollstreck...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.4 Überwiegendes Interesse des Gläubigers (Absatz 2)

Rz. 7 Die Schutzanordnungen zugunsten des Schuldners, die ohnehin nur restriktiv gehandhabt werden sollen, sind nicht zu erlassen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Folge dieser Einschränkung ist, dass in jedem Fall eine Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen (MünchKomm/ZPO-Götz, § 712 Rn. 6) und in den Entscheidungsgründen des Ur...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.2 Hinweise

Rz. 16 Der Antrag geht davon aus, dass der Beklagte Sicherheit leistet, und regt deshalb zugleich an, die Sicherheit durch Bürgschaft erbringen zu dürfen, weil ansonsten ein entsprechender Betrag hinterlegt werden müsste. Eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung ist der Ausnahmefall und nur in seltenen Fällen praktisch. Rz. 17 Der Antrag geht von der hier vertretenen Auffass...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.7.1 Antrag des Schuldners auf Schutzanordnungen nach § 712 ZPO

Rz. 12 An das Amts-, Land- oder Oberlandesgericht ... nur per beA In Sachen X ./. Y beantrage ich namens und in Vollmacht des Beklagten, anzuordnen, dass das zu erlassende Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt wird, hilfsweise, die Vollstreckung nach Maßgabe des § 720a ZPO zu beschränken, oder anzuordnen, dass der Beklagte die Zwangsvollstreckung seitens der Klägerin durc...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3 Vollstreckung

Rz. 9 Des Weiteren muss aus dem vorläufig vollstreckbaren (und aufgehobenen/abgeänderten) Urteil vollstreckt worden sein. Dem steht eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung des Schuldners gleich (Abs. 2 Satz 1). Letzteres setzt voraus, dass die Zwangsvollstreckung konkret drohte. Dazu reicht das Vorliegen eines Titels allein nicht aus; der Gläubiger muss darübe...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Ausländische Entscheidungen werden in Deutschland ipso iure anerkannt. Liegen keine Versagungsgründe vor, entfaltet das ausländische Urteil auch im Inland Wirkung, ohne dass dies gerichtlich festgestellt oder angeordnet werden müsste. Etwas anderes gilt allerdings für die Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen im Inland. Für diese postuliert das deutsche Zivilp...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Dem Gläubiger ist vom Gesetz erlaubt, die Zwangsvollstreckung schon aus einem nicht rechtskräftigen Urteil zu betreiben. Damit will es ihn vor den Folgen einer langen Prozessdauer schützen. Ein sachliches Recht soll dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner aber damit nicht eingeräumt werden. Die Vorschrift strebt einen vernünftigen Interessenausgleich der Beteiligten an. ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Das Verfahren und die Voraussetzungen der Rückgabe einer geleisteten Sicherheit ist allgemein geregelt in der Vorschrift des § 109 ZPO. Für alle Fälle, in denen der Gläubiger eine Sicherheit nach den §§ 709, 711, § 712 Abs. 2 Satz 2 ZPO geleistet hat, regelt die Bestimmung ein vereinfachtes Verfahren zur Rückgabe der geleisteten Sicherheit, wenn das Urteil rechtskräfti...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Kosten

Rz. 6 Die Entscheidung des Gerichts ist gebührenfrei. Die Tätigkeit des Anwalts ist, falls dieser auch den Prozess betrieben hat, durch die Gebühren für diesen mit abgegolten (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 RVG). Beschränkt sich allerdings die Tätigkeit des Anwalts, was in der Praxis nur selten vorkommt, auf die Tätigkeit im Verfahren über die Rückgabe nach § 715 ZPO, fällt eine 0...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1 Antrag auf Vorabentscheidung

Rz. 8 An das Land-/Oberlandesgericht Az.: ... In dem Berufungsrechtsstreit X ./. Y Antrag auf Vorabentscheidung nach § 718 Abs. 1 ZPO Namens und in Vollmacht des Berufungsklägers werde ich (zusätzlich) beantragen, das angefochtene Urteil in seinem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit abzuändern und die Sicherheitsleistung, die der Kläger und Berufungskläger zu erbringen hat...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.3 Der Gläubiger leistet (seinerseits) Sicherheit

Rz. 7 Die mit der Leistung der Sicherheit durch den Schuldner aufgezeigten Wirkungen (Rn. 6) treten nicht ein bzw. erlöschen, wenn der Gläubiger ebenfalls Sicherheit leistet. Der Gläubiger kann nunmehr aus dem Urteil vollstrecken, als wäre es nach § 709 Satz 1 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärt (LG Heidelberg, MDR 1993, 272). Der Schuldner kann nunmehr eine von ihm zur ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Sicherheitsleistung oder Hinterlegung

Rz. 3 Der Regelfall in der Praxis ist die Anordnung einer Sicherheitsleistung. Die Höhe der Sicherheit ist auch hier so zu bemessen, dass derjenige Schaden abgedeckt ist, der durch den Aufschub der Vollstreckung entstehen kann und nicht auf den Verzögerungsschaden beschränkt ist (Zöller/Herget, § 711 Rn. 2). Weil es in diesen Fällen regelmäßig um die Erfüllung geht, sind zur...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3 Keine Sicherheitsleistung des Schuldners

Rz. 6 Die Pflicht, zur Abwendung der Zwangsvollstreckung eine Sicherheit zu leisten oder einen Gegenstand zu hinterlegen, entfällt ausnahmsweise, wenn der Schuldner dazu nicht in der Lage ist. Das ist nur dann der Fall, wenn der Schuldner vermögenslos und kreditunwürdig ist. In diesen seltenen Fällen, in denen der Schuldner "nicht in der Lage ist", die Vollstreckung durch Si...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.2 Klage nach § 717 Abs. 2 ZPO in einem eigenen Prozess

Rz. 23 An das Amts-/Landgericht ... nur per beA Klage des ... (vollständiges Klagerubrum) wegen Schadensersatzes nach § 717 Abs. 2 ZPO Streitwert: ... Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR ... nebst ... % Zinsen seit dem ... zu zahlen. Begründung Zwischen den Parteien schwebte ein Rechtsstreit zunäch...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber bei der Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit die Gläubigerinteressen – zu Recht – als vorrangig an. Jedenfalls wenn er Sicherheit leistet, kann der Gläubiger im Regelfall vollstrecken. Aber auch dann, wenn dies der Fall ist und er nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstrecken kann, können bei dem Schuldner Nachteile ents...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 3 Unter dem Gesichtspunkt, dass es das Ziel der EU ist, eine vollständige Freizügigkeit betreffend gerichtlicher Entscheidungen der Mitgliedsstaaten zu erreichen und damit der Vollstreckbarerklärung (Exequatur) den Boden zu entziehen, sind die Vollstreckbarerklärungen nach den §§ 722, 723 ZPO in der forensischen Praxis die Ausnahme. Die Zivilprozessordnung regelt die Vol...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Die Fälle der vorläufigen Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung

2.1 Nr. 1: Anerkenntnis- und Verzichtsurteile Rz. 2 Nr. 1: Anerkenntnis- und Verzichtsurteile (§§ 306, 307 ZPO) auch dann, wenn sie als Teilurteile ergehen sowie Anerkenntnisvorbehaltsurteile. Da auch ein eingeschränktes Anerkenntnis, die ohne Einschränkung eingeklagte Leistung Zug-um-Zug zu erbringen, den Beklagten bindet (BGH NJW 2006, 217) und damit im entsprechenden Umfan...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Muster

6.1 Antrag nach § 717 Abs. 2 ZPO als Zwischenantrag im schwebenden Prozess Rz. 22 An das Land-/Oberlandesgericht ... nur per beA Az.: ... Antrag nach § 717 Abs. 2 ZPO In dem vorliegenden Berufungsrechtsstreit X ./. Y werde ich im Namen des Beklagten und Berufungsklägers (weiter) beantragen, den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten EUR ... nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkt...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Durchführung der Sicherungsvollstreckung

3.1 Sicherungsvollstreckung in bewegliches Vermögen (Absatz 1 Satz 1 Buchst. a) Rz. 6 Bewegliches Vermögen des Schuldners wird auf Antrag des Gläubigers an das jeweils zuständige Vollstreckungsorgan nach den allgemeinen Regeln gepfändet (§§ 808, 829, 857 ZPO). Gepfändetes Geld ist zu hinterlegen (Abs. 2 i. V. m. § 930 Abs. 2 ZPO). Dasselbe gilt für den auf den pfändenden Gl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Nr. 3: Urteile nach § 341 Abs. 1 ZPO

Rz. 4 Nr. 3: Urteile nach § 341 Abs. 1 ZPO, durch die der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil als unzulässig verworfen wird. Wird der Einspruch – wie im Regelfall – ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss verworfen, bedarf es einer Vollstreckbarerklärung nicht, da dieser Beschluss nach § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar ist.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Der Schadensersatzanspruch des Abs. 2 Satz 1 – Voraussetzungen

3.1 Anwendungsbereich Rz. 5 § 717 Abs. 2 ZPO soll gewährleisten, dass derjenige, der aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils in Anspruch genommen wird, seine Leistung zur Abwehr der Vollstreckung nach Aufhebung des Titels sogleich zurückerhält (BGH, ZInsO 2014, 1438 = NZI 2014, 709 = MDR 2014, 929). Eine Leistung zur Abwendung der Vollstreckung i. S. d. § 717 Abs. 2 ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.7 Muster

3.7.1 Antrag des Schuldners auf Schutzanordnungen nach § 712 ZPO Rz. 12 An das Amts-, Land- oder Oberlandesgericht ... nur per beA In Sachen X ./. Y beantrage ich namens und in Vollmacht des Beklagten, anzuordnen, dass das zu erlassende Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt wird, hilfsweise, die Vollstreckung nach Maßgabe des § 720a ZPO zu beschränken, oder anzuordnen, das...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Folgen der Abwendungsbefugnis

5.1 Schuldner macht von der Abwendungsbefugnis keinen Gebrauch Rz. 5 Leistet der Schuldner die ihm nachgelassene Sicherheit nicht, so kann der Gläubiger vollstrecken, auch wenn er keine Sicherheit leistet. Die Vollstreckung darf allerdings nicht zu einer Befriedigung führen: Nach § 720 ZPO ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Sachen zu hinterlegen; gepfändete Forde...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Die materiellen Voraussetzungen der Entscheidung

3.1 Nicht zu ersetzender Nachteil (Absatz 1 Satz 1) Rz. 4 Die Schutzanordnung setzt voraus, dass dem Schuldner ein nicht zu ersetzender Nachteil durch die Vollstreckung entstehen würde. Nicht zu ersetzender Nachteil ist mehr als der nach § 710 ZPO ausreichende "schwer zu ersetzende oder schwer abzusehende Nachteil". Ein solcher Fall liegt vor, wenn durch die Vollstreckung ein...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Die Regelung des Abs. 1

2.1 Allgemeines – Berufung Rz. 2 Durch die Verweisung auf § 707 ZPO ist im Falle der Berufung gegen ein für vorläufig vollstreckbares Urteil die Einstellung der Zwangsvollstreckung unter den Voraussetzungen des § 707 ZPO möglich (vgl. die Ausführungen zu § 707 ZPO). Neben dem Antrag des Schuldners ist Zulässigkeitsvoraussetzung eine statthafte Berufung und ein Rechtsschutzint...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Verfahren

Rz. 2 Eine Entscheidung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt sein muss (§ 714 Abs. 1 ZPO). Das kann in der ersten und in der Berufungsinstanz sein. Im Berufungsverfahren kann der Antrag wirksam durch die Einreichung eines Schriftsatzes gestellt werden, wenn das Berufungsgericht ankündigt, dass es die Berufung nach ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Außer-Kraft-Treten der vorläufigen Vollstreckbarkeit (Abs. 1)

Rz. 2 Die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils tritt zunächst außer Kraft, wenn das vorläufig vollstreckbare Urteil rechtskräftig wird. Nun ist es endgültig vollstreckbar. Der Schuldner kann die Vollstreckbarkeit nicht mehr abwenden. Dieser Fall allerdings hat keinen Schadensersatzanspruch zur Folge, da die Vollstreckung des Gläubigers, soweit er sie betrieben haben ma...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Verfahren

Rz. 8 Bei dem Verfahren handelt es sich nicht um ein solches der Zwangsvollstreckung, sondern um ein beschränktes Erkenntnisverfahren (BGH, MDR 2008, 1231). Streitgegenstand ist die Vollstreckbarkeit der ausländischen Entscheidung im Inland. Mahnverfahren und Urkundenprozess scheiden bereits deshalb aus, weil die (Vollstreckungs-)Klage nicht auf Zahlung eines Geldbetrages, s...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Prüfungskompetenz – Entscheidung

Rz. 3 Obwohl die Vorschrift als "Soll-Bestimmung" ausgestaltet ist, handelt es sich um zwingendes Recht. Das Gericht hat die Entscheidung von Amts wegen zu treffen. Ihm steht dabei ein Beurteilungsspielraum zu. Es muss demnach von den genannten Schutzanordnungen absehen, wenn es die Voraussetzungen der Norm annimmt (Zöller/Herget, § 713 Rn. 1). Die Anordnung von Schutzmaßnah...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Anwendungsbereich

Rz. 5 § 717 Abs. 2 ZPO soll gewährleisten, dass derjenige, der aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils in Anspruch genommen wird, seine Leistung zur Abwehr der Vollstreckung nach Aufhebung des Titels sogleich zurückerhält (BGH, ZInsO 2014, 1438 = NZI 2014, 709 = MDR 2014, 929). Eine Leistung zur Abwendung der Vollstreckung i. S. d. § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nur an...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.8 Nr. 8: Unterhaltsurteile

Rz. 9 Nr. 8: Unterhaltsurteile, unabhängig davon, ob ein gesetzlicher oder vertraglicher Unterhaltsanspruch tituliert wurde, ob es sich um eine erstmalige Titulierung oder um einen Abänderungstitel (§ 323 ZPO) handelt, ob das Urteil schon den Zahlungsanspruch tituliert oder bei einer Stufenklage zunächst in der ersten Stufe nur den Auskunftsanspruch entscheidet. Damit werden...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Nr. 2: Versäumnisurteile

Rz. 3 Nr. 2: Versäumnisurteile einschließlich der zweiten Versäumnisurteile (§§ 330, 331, 345 ZPO) unabhängig davon, in welcher Instanz (vgl. LG Hildesheim, MDR 1962, 829; BGH, WRP 2017, 418) und gegen welche Partei sie ergehen, sowie Urteile nach Lage der Akten (§ 331a ZPO) gegen die säumige Partei. Keine Anwendung findet die Bestimmung bei der Säumnis beider Parteien (Beck...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die in der Vorschrift angesprochenen "Schuldnerschutzbestimmungen" der §§ 711, 712 ZPO haben nur dann eine innere Berechtigung, wenn die – nicht rechtskräftige – Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz ganz oder teilweise aufgehoben bzw. abgeändert werden kann und sich damit die Vollstreckung nachträglich als ganz oder teilweise unberechtigt erweist. Sinn der Schutzvor...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.4 Nr. 4: Urteile bei besonderen Verfahrensarten

Rz. 5 Nr. 4: Die Regelung umfasst alle Urteile, die in der besonderen Verfahrensart des Urkunden- (§ 592 ZPO), Wechsel- (§ 602 ZPO) und Scheckprozesses (§ 605a ZPO) ergehen, gleich ob sie der Klage stattgeben oder sie abweisen; auch wenn die Klage als in der gewählten Prozessart unstatthaft abgewiesen würde (§ 597 Abs. 2 ZPO). Beim Versäumnisurteil geht Nr. 2 und beim Anerke...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.6 Nr. 6: Urteile betreffend Arrest und einstweilige Verfügung

Rz. 7 Nr. 6: Urteile der 1. Instanz, durch die ein beantragter Arrest oder eine einstweilige Verfügung nach mündlicher Verhandlung abgelehnt (§§ 922, 936 ZPO) oder im Beschlusswege erlassene Arrestbefehle oder einstweilige Verfügungen nach Widerspruch aufgrund mündlicher Verhandlung wieder aufgehoben (LG Rostock, Urteil v. 4.9.2020, 3 O 532/20,, juris; § 925 Abs. 2, § 936, §...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.10 Nr. 10: Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten

Rz. 12 Nr. 10: Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, soweit diese nicht ausnahmsweise bereits mit ihrer Verkündung rechtskräftig werden (das sind die Urteile in Arrestsachen und im einstweiligen Verfügungsverfahren, § 542 Abs. 2 ZPO). Dazu gehören alle Endurteile, auch diejenigen, die die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache zur erneuten Verhan...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.4 Hinweise

Rz. 21 Der Antrag ist an das Gericht zu richten, das über den Einspruch zu entscheiden hat. Bei den Amtsgerichten besteht kein Anwaltszwang; im Übrigen gilt für die Anträge nach §§ 719 Abs. 1 und 2 und 707 Abs. 1 ZPO die Bestimmung des § 78 Abs. 1 ZPO. Rz. 22 Ob es bei der Begründung genügt darzulegen, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder di...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Nachholung eines in der ersten Instanz "vergessenen" Antrages

Rz. 2 In Rechtsprechung und Literatur lebhaft umstritten ist die Frage, ob ein in der ersten Instanz nicht gestellter Vollstreckungsschutzantrag in der zweiten Instanz mit der Folge nachgeholt werden kann, dass über ihn vorab durch Teilurteil nach § 718 Abs. 1 ZPO, also mit Wirkung für das erstinstanzliche Urteil, zu entscheiden ist. Ein Teil der Rechtsprechung bejaht dies (...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Leistungsklage im Inland – Rechtsschutzbedürfnis

Rz. 7 Die Möglichkeit für einen Gläubiger, nach den §§ 722, 723 ZPO vorzugehen und auf diesem Wege in der Bundesrepublik Deutschland die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils zu erreichen, schließt die Zulässigkeit einer auf denselben Streitgegenstand gerichteten Leistungsklage im Inland grundsätzlich nicht aus (Stein/Jonas/Münzberg, § 722 Rn. 6). Die Rechtskraft des...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Rechtsbehelfe

Rz. 5 Gegen die stattgebende Entscheidung des Rechtspflegers kann die beschwerte Partei die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG einlegen (OLG Karlsruhe, Rpfleger 1996, 73). Gegen die darauf ergangene Entscheidung des Richters ist die sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gegeben, wenn der Antrag abgelehnt wird. Gegen die Entscheidung des Richters,...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.3 Hinweise

Rz. 24 Grundsätzlich stehen dem Vollstreckungsschuldner als Schadensersatzberechtigtem die beiden Möglichkeiten (Inzidentantrag oder selbständige Klage [auch Widerklage]) gleichwertig zur Seite. Ist der Ausgang des Vorprozesses zweifelhaft, sollte dessen rechtskräftige Entscheidung abgewartet werden und dann die selbständige Leistungsklage erhoben werden. Ist allerdings der ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Muster – Schutzantrag des Gläubigers nach § 710 ZPO

Rz. 6 An das Amts-, Land- oder Oberlandesgericht ... nur per beA In Sachen X ./. Y beantrage ich namens und in Vollmacht des Klägers, das zu erlassende Urteil für den Kläger ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Begründung Für den Fall, dass das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass der Klage in vollem Umfange stattzugeben wäre, ist das Urteil nach § 709 Sa...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.7 Nr. 7: Urteile in Mietstreitigkeiten

Rz. 8 Nr. 7: Urteile, klagestattgebende und -abweisende, in Mietstreitigkeiten, die zu dem Katalog des § 23 Nr. 2a GVG, also zur Zuständigkeit des Amtsgerichts, gehören. Bei Räumungsurteilen ist gegebenenfalls noch die Bestimmung des § 721 ZPO zu beachten. Wird der Mieter einer Freifläche zur Räumung und Herausgabe verurteilt, so kommt ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstrec...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Verfahren

Rz. 2 Die Entscheidung setzt einen Antrag des Gläubigers voraus. Dieser ist nach § 714 Abs. 1 ZPO vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, damit die Entscheidung noch in den Urteilstenor aufgenommen werden kann. Eine Nachholung eines in erster Instanz "vergessenen" Antrags in der zweiten Instanz ist nicht möglich (OLG Schleswig, SchlHA 1979, 144; im Einzelnen: ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Sicherungsvollstreckung in unbewegliches Vermögen (Absatz 1 Satz 1 Buchst. b)

Rz. 7 Die Sicherungsvollstreckung in unbewegliches Vermögen erfolgt durch die Eintragung einer Sicherungshypothek (§§ 866 Abs. 1, 867 ZPO) bzw. einer Schiffshypothek (§ 870a Abs. 1 ZPO) auf Antrag des Gläubigers. Die Zwangsversteigerung oder -verwaltung aus der Sicherungshypothek ist unzulässig, da diese zur Befriedigung führen. Sie darf deshalb erst dann angeordnet werden, ...mehr