Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Verfahren

2.2.1 Antrag Rz. 5 Das Rechtskraftzeugnis wird nicht von Amts wegen erteilt, sondern auf Antrag. Antragsberechtigt sind alle Prozessbeteiligten sowie deren Rechtsnachfolger (z. B. Insolvenzverwalter); neben den Parteien auch der Streithelfer. Unbeteiligte Dritte sind nicht antragsberechtigt, auch wenn sie die Entscheidung in den Händen halten. Der Antrag kann formlos gestellt...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Muster

6.1 Antrag auf Erteilung des Notfristzeugnisses Rz. 16 An das ...gericht Geschäftsstelle zu Az.: ... In der Sache X ./. Y überreiche ich in der Anlage Kurzausfertigung des Urteils des ..., Az.: ..., vom ... mit Zustellungsbescheinigung und bitte um Erteilung des Notfristzeugnisses. gez. Rechtsanwalt 6.2 Antrag auf Erteilung des Rechtskraftzeugnisses Rz. 17 An das ...gericht Geschäftss...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Muster

3.1 Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung Rz. 23 An das Amts-/Landgericht In Sachen X ./. Y beantrage ich namens und mit Vollmacht des Beklagten: Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amts-/Landgerichts ... vom ... (Az.: ...) wird gegen Sicherheitsleistung des Beklagten in Höhe von EUR 12.000, die der Beklagte durch schriftliche, unbedingte, unbefristet...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Das Notfristzeugnis (Absatz 2)

3.1 Bedeutung Rz. 10 Hat ein Berechtigter einen Antrag auf Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses nach Absatz 1 gestellt, holt die Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges im Regelfall von Amts wegen das Notfristzeugnis ein. Das Notfristzeugnis (Notfristattest oder Notfristmitteilung) erbringt den Nachweis, dass gegen eine rechtskraftfähige Entscheidung innerhalb de...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1.4 Voraussetzungen

1.4.1 Antrag, Rechtsbehelfseinlegung Rz. 7 Das Tätigwerden im Hinblick auf eine Einstellung der Zwangsvollstreckung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der auf eine bestimmte Anordnung gerichtet sein muss (OLG Hamm, FamRZ 1990, 1267). Der Antrag kann schriftlich oder in mündlicher Verhandlung gestellt werden. Vorformulierte, pauschale Anträge, wie sie häufig in Textbaus...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1.3 Auslegung

Rz. 7 Maßgeblich für die Zwangsvollstreckung ist der Tenor eines Urteils (BGH, NJW 1992, 1691). Um eine geeignete Grundlage für das Vollstreckungsverfahren bilden zu können, muss aus ihm deutlich hervorgehen, was genau der Beklagte schuldet. Dabei ist der Wortlaut des Tenors auch der Auslegung fähig. Immer wenn die Fassung des Urteilstenors zu Zweifeln Anlass gibt, dann muss...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2.2 Einstellung ohne Sicherheitsleistung

Rz. 15 Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung kommt nach Abs. 1 Satz 2 nur in Betracht, wenn der Schuldner glaubhaft macht (§ 294 ZPO), dass er die Sicherheit nicht aufbringen kann, wobei wirkliches Unvermögen vorliegen und ihm ein nicht zu ersetzender Nachteil drohen muss. Ein nicht zu ersetzenden Nachteil ist dann gegeben, wenn die Zwangsvollstre...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1.1 Rechtskraft und vorläufige Vollstreckbarkeit

Rz. 3 Rechtskräftig sind Endurteile, sobald die formelle Rechtskraft (§ 705 Satz 1 ZPO) eingetreten ist, wenn sie nicht bereits mit ihrer Verkündung rechtskräftig werden (vgl. bei § 705 ZPO). Rz. 4 Ein nicht rechtskräftiges Urteil kann dann Grundlage der Zwangsvollstreckung sein, wenn es vom Gericht für vorläufig vollstreckbar erklärt wird. Der Ausspruch über die vorläufige V...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3 Vollstreckungsschutzantrag nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG

Rz. 28 An das Arbeitsgericht In Sachen X ./. Y stelle ich namens und in Vollmacht des Beklagten folgenden Antrag: Die vorläufige Vollstreckbarkeit aus dem Urteil des Arbeitsgerichts ... vom ... (Az.: ...) wird ausgeschlossen. Begründung Die Vollstreckung des Urteils würde dem Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen. Infolge der äußerst schlechten und angespannten Ver...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Nachweis der Vollmacht – Verfahrensvereinfachung

Rz. 1 Durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.12.2020 (BGBl. I S. 3320) hat der Gesetzgeber die Vorschrift nach § 753 ZPO eingefügt. Danach haben bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen Bevollmächtigte nach § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 und 4...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2.1 Einstellung gegen Sicherheitsleistung des Schuldners

Rz. 14 Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird im Regelfall gegen Sicherheitsleistung des Schuldners angeordnet. Dies gilt selbst dann, wenn der Gläubiger ohnehin nur gegen Sicherheitsleistung vollstrecken darf. Für die Anordnung der Sicherheitsleistung gilt § 108 ZPO. Die Sicherheitsleistung haftet dabei pfandgleich für dasjenige, wozu der Schuldner vorläu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1.4.1 Antrag, Rechtsbehelfseinlegung

Rz. 7 Das Tätigwerden im Hinblick auf eine Einstellung der Zwangsvollstreckung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der auf eine bestimmte Anordnung gerichtet sein muss (OLG Hamm, FamRZ 1990, 1267). Der Antrag kann schriftlich oder in mündlicher Verhandlung gestellt werden. Vorformulierte, pauschale Anträge, wie sie häufig in Textbausteinen für Rechtsmittelschriften ent...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Kosten

Rz. 13 Gerichtsgebühren werden für die Erteilung sowohl des Rechtskraft- als auch des Notfristzeugnisses nicht erhoben (Zöller/Seibel, § 706 Rn. 17). Es fallen weder Schreibauslagen noch erstattungsfähige Postgebühren an. Über Kosten hat der Urkundsbeamte demnach nicht zu entscheiden. Rz. 14 Für den Rechtsanwalt, der die Partei schon in dem Prozess vertreten hat, entstehen – ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.7 Kosten – Gebühren – Streitwert

Rz. 21 Die Kosten sind solche der Hauptsache, nicht die der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO. Der Beschluss selbst enthält deshalb keine Kostenentscheidung; auch § 97 ZPO ist nicht anwendbar. Gerichtsgebühren entstehen nicht. Im Beschwerdeverfahren entstehen Gerichtsgebühren nach KV Nr. 2121 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Die Gebühren des Rechtsanwalts entstehen nach § 1...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Inhalt der Entscheidung

Rz. 13 Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen unter sorgfältiger Abwägung der beiderseitigen Interessen (BGH, Beschluss v. 22.8.2017 – I ZB 70/17 –, juris; KG, NJW 1987, 1338). Ausgangspunkt ist dabei, dass das Gesetz dem Gläubiger die Vollstreckung aus dem Titel gestattet. Deshalb gebührt in allen Fällen den Interessen des Gläubigers der Vorrang (OLG Köln, NJW...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1.4 Einzelfälle

Rz. 8 Macht ein Gläubiger aus einem titulierten Anspruch lediglich eine Teilforderung geltend, so muss diese nach Hauptsache, Zinsen, Prozess- und Vollstreckungskosten hinreichend bestimmt sein (BGH, NJW-RR 2003, 1437; LG Bremen JurBüro 2011, 607). Stellt der Gläubiger klar, dass er nur einen Teilbetrag der Hauptforderung geltend macht, ist eine darüber hinausgehende Aufschl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.6 Rechtsmittel

Rz. 19 Die Beschwerde ist ausgeschlossen (Abs. 2 Satz 2). Auf Antrag einer jeden Partei kann das Gericht, das den Beschluss erlassen hat, diesen allerdings bis zum Erlass des Endurteils abändern oder aufheben (OLG Celle, MDR 1986, 63; OLG Hamm, FamRZ 1985, 306). Deshalb ist eine eingelegte Beschwerde stets als Änderungsantrag auszulegen (Zöller/Seibel, § 707 ZPO Rn. 22). Der...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Der Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft

3.1 Urteile Rz. 6 Urteile, die einem an sich statthaften ordentlichen (befristeten) Rechtsmittel (Berufung oder Revision), Rechtsbehelf (Einspruch) oder der Rüge nach § 321a ZPO unterliegen, werden mit Ablauf der Rechtsmittel-, Einspruchs- und Rügefrist sowie dem Ablauf der Frist der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 2 ZPO) formell rechtskräftig, sofern das entsprechende ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Das Rechtskraftzeugnis (Absatz 1)

2.1 Bedeutung Rz. 3 Im Bereich der Zwangsvollstreckung ist der Nachweis der Rechtskraft für den Vollstreckungsgläubiger von Bedeutung, dessen Titel zunächst nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar war. Er kann – nach Eintritt und Nachweis der formellen Rechtskraft – nunmehr ohne Sicherheitsleistung auch über den Rahmen des § 720a ZPO hinaus vollstrecken. Eine be...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.2 Antrag auf Erteilung des Rechtskraftzeugnisses

Rz. 17 An das ...gericht Geschäftsstelle zu Az.: ... In der Sache X ./. Y überreiche ich in der Anlage Kurzausfertigung des Urteils des ..., Az.: ..., vom ... mit Zustellungsbescheinigung und Notfristzeugnis vom ... und bitte um Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses. gez. Rechtsanwaltmehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Entscheidung

2.1 Allgemeines Rz. 12 Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, der zu begründen ist, wenn ohne Sicherheitsleistung eingestellt wird (Zöller/Seibel, § 707 Rn. 19); bei Einstellung gegen Sicherheitsleistung ist eine Begründung nicht notwendig (OLG Frankfurt/Main, MDR 1969, 60). Die Verlautbarung des Beschlusses erfolgt nach §§ 329 Abs. 2, 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO durch formlose ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.1 Antrag auf Erteilung des Notfristzeugnisses

Rz. 16 An das ...gericht Geschäftsstelle zu Az.: ... In der Sache X ./. Y überreiche ich in der Anlage Kurzausfertigung des Urteils des ..., Az.: ..., vom ... mit Zustellungsbescheinigung und bitte um Erteilung des Notfristzeugnisses. gez. Rechtsanwaltmehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Beseitigung der Rechtskraft

Rz. 13 Eine Beseitigung der formellen Rechtskraft ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig. Sie ist möglich durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff. ZPO), ein erfolgreiches Wiederaufnahmeverfahren (§§ 578 ff. ZPO) und eine erfolgreiche Anhörungsrüge (§ 321a ZPO).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1.2 Urteilsinhalt – Bestimmtheit des Tenors des Urteils

Rz. 5 Das Endurteil muss seinem Inhalt nach zur Vollstreckung geeignet sein. Dazu gehört, dass es seiner Art nach vollstreckungsfähig ist und zusätzlich einen vollstreckbaren Anspruch hinreichend bestimmt bezeichnet (Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 703 Rn. 4). Vollstreckbar sind zunächst sämtliche Leistungsurteile, das sind Urteile, die den Beklagten (Schuldner) verpfl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1.1 Anwendungsbereich

Rz. 2 Eine einstweilige Einstellung oder auch eine Erschwerung der Zwangsvollstreckung nach dieser Bestimmung ist zunächst unmittelbar dann möglich, wenn ein Antrag auf Wiedereinsetzung (§ 232 ZPO) in den vorigen Stand wegen der Versäumnis der Einspruchs-, Rechtsmittel- oder auch Rechtsmittelbegründungsfrist im Hinblick auf ein Urteil gestellt ist, wenn zur Wiederaufnahme (§...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung regelt den Zeitpunkt des Eintritts der formellen (äußeren) Rechtskraft von Urteilen sowie – in entsprechender Anwendung – von anderen der formellen Rechtskraft fähigen Entscheidungen. Formelle Rechtskraft bedeutet die Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Diese ist dann gegeben, wenn die Entscheidung mit einem ordentlichen Rechtsmittel oder einem befristete...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Allgemeines

Rz. 12 Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, der zu begründen ist, wenn ohne Sicherheitsleistung eingestellt wird (Zöller/Seibel, § 707 Rn. 19); bei Einstellung gegen Sicherheitsleistung ist eine Begründung nicht notwendig (OLG Frankfurt/Main, MDR 1969, 60). Die Verlautbarung des Beschlusses erfolgt nach §§ 329 Abs. 2, 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO durch formlose Übersendung. Es...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2.2 Zuständigkeit

Rz. 6 Für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig, und zwar grundsätzlich der Geschäftsstelle des Gerichts, das in erster Instanz entschieden hat. Unerheblich dabei ist, ob dieses Gericht in der Hauptsache zuständig war. Hat also das Landgericht einen Streit entschieden, für den das Amtsgericht (als Familiengericht beispiel...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Beschlüsse

Rz. 10 Beschlüsse, die der sofortigen Beschwerde unterliegen, sind rechtskraftfähig (Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 705 Rn. 1). Für den Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft gelten die Ausführungen zum Urteil (Rn. 7) entsprechend. Soweit ein Rechtsmittel gegen sie kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (§ 567 Abs. 2 ZPO), werden sie mit Erlass rechtskräftig, im...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2.4 Form der Entscheidung

Rz. 8 Kommt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung formell rechtskräftig ist, so bescheinigt er dies in der Regel auf der von dem Antragsteller vorgelegten Entscheidungsausfertigung (Stein/Jonas/Münzberg, § 706 Rn. 8). Aber auch eine separate Bescheinigung ist möglich. Der Vermerk hat regelmäßig folgenden Wortlaut: "Vorstehendes Urteil i...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Rechtsbehelfe

Rz. 12 Gegen die Versagung bzw. die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses kann die beschwerte Partei Erinnerung nach § 573 Abs. 1 ZPO, für die kein Anwaltszwang besteht, einlegen – und zwar auch dann, wenn das Zeugnis wegen fehlenden Notfristzeugnisses versagt wurde (BGH, Beschluss v. 9.12.2009 – XII ZB 215/09 –,FamRZ 2010, 284). Über diese entscheidet das Gericht, dessen Urku...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Bedeutung

Rz. 10 Hat ein Berechtigter einen Antrag auf Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses nach Absatz 1 gestellt, holt die Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges im Regelfall von Amts wegen das Notfristzeugnis ein. Das Notfristzeugnis (Notfristattest oder Notfristmitteilung) erbringt den Nachweis, dass gegen eine rechtskraftfähige Entscheidung innerhalb der Notfrist ei...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1.3 Zuständigkeit

Rz. 6 Ausschließlich zuständig ist das Gericht der Hauptsache. Das ist das Gericht, das über den Rechtsbehelf (die Wiedereinsetzung, die Wiederaufnahme und die Rüge nach § 321a ZPO) oder im Nachverfahren zu entscheiden hat (OLG Karlsruhe, MDR 1988, 975), allgemein mithin dasjenige Gericht, dem die Entscheidung darüber obliegt, ob der Vollstreckungstitel Bestand haben wird. I...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Besonderheiten im Arbeitsgerichtsprozess

Rz. 14 Grundurteile des Arbeitsgerichts sind der formellen Rechtskraft nicht fähig; sie sind nicht selbständig anfechtbar (§ 61 Abs. 3 ArbGG). Rz. 15 Mit der Verkündung rechtskräftig werden die Urteile des BAG (Ausnahme: die ersten Versäumnisurteile). In Arrestsachen und einstweiligen Verfügungsverfahren werden die Urteile der Landesarbeitsgerichte mit ihrer Verkündung rechts...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung regelt in ihrem Abs. 1 die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses und in ihrem Abs. 2 diejenige des Notfristzeugnisses; Letzteres ist in der Vielzahl der Fälle Voraussetzung für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses. In Verfahren betreffend Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet § 46 FamFG Anwendung. Rz. 2 Das Rec...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Formelle Rechtskraft

Rz. 3 Die formelle Rechtskraft betrifft die Unanfechtbarkeit einer Entscheidung. Formell rechtskräftig können daher Entscheidungen werden, die entweder von Anfang an unanfechtbar sind, weil jedes Rechtsmittel gegen sie ausgeschlossen ist, oder die zu einem späteren Zeitpunkt unanfechtbar werden, weil ein Rechtsmittel nicht mehr gegen sie eingelegt werden kann (OLG Düsseldorf...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2.1 Antrag

Rz. 5 Das Rechtskraftzeugnis wird nicht von Amts wegen erteilt, sondern auf Antrag. Antragsberechtigt sind alle Prozessbeteiligten sowie deren Rechtsnachfolger (z. B. Insolvenzverwalter); neben den Parteien auch der Streithelfer. Unbeteiligte Dritte sind nicht antragsberechtigt, auch wenn sie die Entscheidung in den Händen halten. Der Antrag kann formlos gestellt werden. Er ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.4 Hinweise

Rz. 29 Der Antrag kann in jedem Stadium des Verfahrens gestellt werden und ist im Urteil zu bescheiden. Seine Ablehnung kann nicht selbständig angefochten werden. Entsprechend der Bestimmung des § 713 ZPO ist der Antrag zurückzuweisen, wenn nach der Auffassung des Gerichts ein Rechtsmittel zweifellos nicht gegeben ist. Rz. 30 Das Vorliegen eines "nicht zu ersetzenden Nachteil...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2.3 Umfang der Prüfung

Rz. 7 Der Urkundsbeamte prüft den Eintritt der Rechtskraft in eigener Zuständigkeit anhand der Prozessakten. Seine Prüfung ist eine formelle, dahin gehend, ob die Rechtsmittelfrist ungenutzt verstrichen oder ein Rechtsmittel eingelegt ist (Stein/Jonas/Münzberg, § 706 Rn. 5). Dabei prüft er zunächst, ob der Antragsteller zur Antragstellung berechtigt ist. Ob das Rechtsmittel ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1.4.4 Rechtliches Gehör

Rz. 11 Vor der Entscheidung, die in der Regel im schriftlichen Verfahren und selten auf (freigestellte) mündliche Verhandlung hin ergeht, ist der Gegner grundsätzlich zu hören (BVerfGE 34, 346). Ist es wegen der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit untunlich, dem Gegner das rechtliche Gehör zu gewähren, ist dies nachzuholen (OLG Köln, NJW-RR 1988, 1467). Die zwischenzeitlich e...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Urteile

Rz. 6 Urteile, die einem an sich statthaften ordentlichen (befristeten) Rechtsmittel (Berufung oder Revision), Rechtsbehelf (Einspruch) oder der Rüge nach § 321a ZPO unterliegen, werden mit Ablauf der Rechtsmittel-, Einspruchs- und Rügefrist sowie dem Ablauf der Frist der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 2 ZPO) formell rechtskräftig, sofern das entsprechende Rechtsmitte...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Verfahren

Rz. 11 Das Notfristzeugnis wird von Amts wegen eingefordert. Zuständig für die Erteilung des Notfristzeugnisses ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist. Der Urkundsbeamte prüft ausschließlich, ob vor Ablauf der Notfrist eine Rechtsmittelschrift (Einspruch, Rüge) eingegangen ist. Dazu muss er den Ablauf der Notfrist selb...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung

Rz. 30 Die Vollstreckungsorgane haben vor Beginn der Zwangsvollstreckung zu prüfen, ob die Zwangsvollstreckung zulässig ist. Vollstreckungsmaßnahmen dürfen nur dann ergriffen und Vollstreckungshandlungen nur dann vorgenommen werden, wenn die Zwangsvollstreckung zulässig ist. Zu einem großen Teil stimmen die Verfahrensvoraussetzungen der Zwangsvollstreckung mit den Sachurteil...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Arten der Zwangsvollstreckung

Rz. 8 Die Zivilprozessordnung gibt durch die Gliederung des Achten Buches das System der Zwangsvollstreckung vor: Den Bestimmungen über die einzelnen Arten der Zwangsvollstreckung ist zunächst ein umfangreicher Abschnitt "Allgemeine Vorschriften" (Abschnitt 1.) vorangestellt. Dort sind die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, das die Zwangsvollstreckung vorbe...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.7.1 Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (Mobiliarvollstreckung)

Rz. 18 Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (Mobiliarvollstreckung) geschieht auf zweifache Weise: Sachen (körperliche Gegenstände, § 90 BGB) werden vom Gerichtsvollzieher beschlagnahmt und – in der Regel durch öffentliche Versteigerung – verwertet. Der Erlös fließt dann dem Vollstreckungsgläubiger zu (§§ 808 bis 827 ZPO). Forderungen und andere Rechte werden in ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.7 Das Wesen der Zwangsvollstreckung wegen Zahlungstiteln

Rz. 17 Das Wesen der Zwangsvollstreckung wegen Zahlungstiteln (Geldvollstreckung) besteht darin, dass mittels staatlichen Zwangs Vermögensbestandteile des Vollstreckungsschuldners zugunsten des Vollstreckungsgläubigers beschlagnahmt und diesem – nach "Versilberung" – zugeführt werden. Je nach der Art des Vermögensbestandteils, in den vollstreckt wird, ist der Weg hierzu vers...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe beweglicher Sachen

Rz. 11 Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe beweglicher Sachen geschieht dadurch, dass der Gerichtsvollzieher dem Vollstreckungsschuldner die herauszugebende Sache wegnimmt und sie dem Vollstreckungsgläubiger übergibt (§§ 883, 884 ZPO).mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.4 Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

Rz. 34 Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird (§ 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 6.4.1 Der Vollstreckungstitel Rz. 35 Der Vollstreckungstitel ist diejenige öffentliche Urkunde...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Grundstücken

Rz. 12 Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Grundstücken und von Grundstücksteilen und eingetragenen Schiffen geschieht, indem der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsschuldner aus dem Besitz setzt und den Vollstreckungsgläubiger in den Besitz einweist (§§ 885, 886 ZPO).mehr