Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10.2 Der Euro in der Zwangsvollstreckung

Rz. 61a Aus Zahlungstiteln, die auf DM lauten, kann weiterhin die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Eine "Umschreibung" analog §§ 727 ff. ZPO auf Euro kommt nicht in Betracht. Es würde sowohl am Rechtsschutzinteresse fehlen als auch an einer Anspruchsgrundlage. Gemäß Art. 14 der Euro-Verordnung II gelten nämlich Geldtitel auf DM als auf Euro umgestellt. Die Umrechnung ob...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 13.5 Allgemeine Aufsatzliteratur

Rz. 69 Ahrens, Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Privatinsolvenzen und Zwangsvollstreckungen, NZI 2020, 345 derselbe, Die notarielle Unterwerfungserklärung: Vollstreckbarkeit, Ordnungsmittelandrohung, Ordnungsmittelfestsetzung, WRP 2017, 1304 derselbe, Pfändung verschleierter Arbeitseinkommen: Aktuelle Rechtsprechung, NJW-Spezial 2009, 43 derselbe, Vollstreckungsbescheid o...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 14.3 Dritte – Vertreter von Dritten

Rz. 78 Auch Dritte können von der Zwangsvollstreckung betroffen sein. Allerdings sind sie nicht Beteiligte der Zwangsvollstreckung. Insbesondere bei der Forderungspfändung ist die Einbeziehung des Drittschuldners unumgänglich. Bei der Lohnpfändung ist es der Arbeitgeber. Ihm werden weitreichende Pflichten auferlegt, deren Verletzung ihn schadensersatzpflichtig machen kann. 14...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 14.1 Gläubiger – Vertreter des Gläubigers

Rz. 70 Die Vorbereitung und die anschließende Durchführung der Zwangsvollstreckung für den Gläubiger setzen eine Reihe von Informationen voraus, deren Kenntnis für die erfolgreiche Zwangsvollstreckung zwingend notwendig ist. Es sollen unnötige und eventuell nicht mehr eintreibbare Kosten vermieden und die Zwangsvollstreckung möglichst schnell zu einem wirtschaftlich vertretb...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.1 Arten und Schuldner der Vollstreckungskosten

Rz. 57 Die Kosten der Zwangsvollstreckung hat, soweit sie notwendig im Sinne des § 91 ZPO sind, der Vollstreckungsschuldner zu tragen. Sie sind zugleich mit der Vollstreckungsforderung beizutreiben (§ 788 Abs. 1 ZPO). Zu den Vollstreckungskosten gehören z. B. die Kosten für die Zustellung des Vollstreckungstitels, diejenigen für die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch o...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.2 Prozesskostenhilfe

Rz. 59 Auch im Zwangsvollstreckungsverfahren kann nach den Grundsätzen der §§ 114ff. ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt werden (ausführlich: Fischer, Rpfleger 2004, 190 ff.). Überwiegend wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Gläubiger in Betracht kommen, aber auch der Schuldner kann in Ausnahmefällen Prozesskostenhilfe erhalten (s. u.). Nach § 117 Abs. 1 Satz 3 ZP...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Das Antragsverfahren

Rz. 28 Die Zwangsvollstreckung dient dem Zweck der Gläubigerbefriedigung und erfolgt daher im Interesse des Vollstreckungsgläubigers. Er ist es, der über die Vollstreckungsart, den Beginn der Zwangsvollstreckung und den Gegenstand derselben bestimmt. Dies kommt u. a. in dem Erfordernis eines Antrags zum Ausdruck. Jede Maßnahme der Zwangsvollstreckung erfordert einen Antrag d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.6 Vollstreckungshindernisse

Rz. 48 Auch wenn die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung an sich gegeben sind, können der Vollstreckung noch Hindernisse entgegenstehen. So genannte Vollstreckungshindernisse sind besondere Umstände, die zur Einstellung und u. U. auch zur Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen führen können. Besteht ein solches Vollstreckungshindernis bereits vor dem Beginn der Zwangsvoll...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.4.2 Die Vollstreckungsklausel

Rz. 38 Die Vollstreckungsklausel ist der amtliche Vermerk: "Vorstehende Ausfertigung wird dem (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt", § 725 ZPO. Rz. 39 Sie ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Da sich die Urschrift des Titels zumeist entweder bei den Gerichtsakten oder bei dem Notar b...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.5 Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen

Rz. 46 Für den Beginn der Zwangsvollstreckung sind im Übrigen erforderlich: die Zustellung der Vollstreckungsklausel, wenn diese bei Verurteilung zu bedingter Leistung oder für oder gegen einen Dritten erteilt ist, und bei der Sicherungsvollstreckung (§ 750 Abs. 2 und 3 ZPO), der Ablauf des Kalendertages, von dessen Eintritt die Geltendmachung des Anspruchs abhängig ist, § 751...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.2 Das Vollstreckungsgericht

Rz. 23 Das Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder stattgefunden hat (§ 764 Abs. 1 und 2 ZPO). Dieses Gericht ist ausschließlich zuständig (§ 802 ZPO); die Beteiligten können nicht über die Zuständigkeit "verfügen". Das Vollstreckungsgericht wird zumeist durch den Rechtspfleger tätig (§§ 3 Nr. 1 i, 20 Nr. 15 b...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.4.1 Der Vollstreckungstitel

Rz. 35 Der Vollstreckungstitel ist diejenige öffentliche Urkunde, in der der vollstreckbare (und zu vollstreckende) Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner verbrieft ist. Er allein bestimmt Inhalt und Umfang der Zwangsvollstreckung und legt auch die Parteien des Zwangsvollstreckungsverfahrens fest. Er muss erkennen lassen, dass er vollstreckbar ist. Rz. 36 Die wichtigsten...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Die Vollstreckungsorgane

Rz. 20 Das System der Zwangsvollstreckung korrespondiert mit der Verteilung der funktionellen Zuständigkeit auf die einzelnen Vollstreckungsorgane. 4.1 Der Gerichtsvollzieher Rz. 21 Der Gerichtsvollzieher ist das funktionell zuständige Organ der Zwangsvollstreckung, soweit diese nicht den Gerichten zugewiesen ist (§ 753 Abs. 1 ZPO). In seine Zuständigkeit fallen vor allem solc...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 13.3 Handbücher – sonstige Werke

Rz. 67 Baur/Stürner/Bruns, Zwangsvollstreckungsrecht, 13. Aufl. 2006 Beck'sches Prozessformularbuch, hrsg von Mes, 13. Aufl. 2016 Berger, Einstweiliger Rechtsschutz im Zivilrecht, Handbuch, 2006 Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl. 2016 Bruns/Peters, Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl. 1987 Dierck/Morvilius/Vollkommer, Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht, 2. Aufl. 201...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 14.1.4 Bestehen Vollstreckungshindernisse?

Rz. 74 Aufhebung des Vollstreckungstitels? Bei Erfolg des Schuldners im Einspruchsverfahren, in Berufung oder Revision? Bei Erfolg des Schuldners im Nachverfahren beim Vorbehaltsurteil? Bei Erfolg im Wiederaufnahmeverfahren? Aufhebung (allein) der vorläufigen Vollstreckbarkeit? bei Vorabentscheidung nach § 718 ZPO Erklärung der Zwa...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10.3 Der Vollstreckungsauftrag

Rz. 61f Der Gerichtsvollzieher wird nur aufgrund eines Vollstreckungsauftrags tätig (§§ 753, 754 ZPO). Der Antrag muss erkennen lassen, in welcher Höhe der Gläubiger die titulierte Forderung vollstrecken lassen will. Im Vollstreckungsantrag gibt daher der Gläubiger die zu vollstreckende Forderung üblicherweise betragsmäßig an. In den Anträgen auf Zwangsvollstreckung wird ab ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1 Der Gerichtsvollzieher

Rz. 21 Der Gerichtsvollzieher ist das funktionell zuständige Organ der Zwangsvollstreckung, soweit diese nicht den Gerichten zugewiesen ist (§ 753 Abs. 1 ZPO). In seine Zuständigkeit fallen vor allem solche Vollstreckungsmaßnahmen, bei denen unmittelbarer Zwang erforderlich sein kann. Das sind in erster Linie die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 11 Internationales Zwangsvollstreckungsrecht

Rz. 62 Die Ausübung der Zwangsvollstreckung ist Staatstätigkeit, die im Dienst der Verwirklichung der privaten Rechte der Bürger steht. Wegen des Gewaltmonopols hat allein der Staat das Recht zum Zwang (Ausnahme: die eingeschränkten Selbsthilferechte nach den §§ 229f., 562b und 859 BGB). Als "Kehrseite" des Justizgewährungsanspruchs besteht daher das Recht des Gläubigers auf...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.2 Antrag

Rz. 32 Notwendig ist ein wirksamer Antrag des Vollstreckungsgläubigers. Der Antrag ist Prozesshandlung. Hinsichtlich der Form gilt beim Gerichtsvollzieher, dass er grundsätzlich formlos, schriftlich oder mündlich gestellt werden kann (§ 754 ZPO; § 4 Satz 1 GVGA). Aufträge an den Gerichtsvollzieher bedürfen allerdings dann einer Form, wenn durch Rechtsverordnung gemäß § 753 A...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 14.2.1 Prüfung bei der Forderungspfändung (§§ 829ff. ZPO)

Rz. 76 Sind die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung eingehalten? Insbesondere: Erfolgte die Vollstreckungsmaßnahme in das richtige Vollstreckungsobjekt? In eine Geldforderung? (§ 829 ZPO) In eine hypothekarisch gesicherte Forderung? (§ 830 ZPO) In eine verbriefte Forderung? In einen Herausgabeanspruch? (§§ 846 bis 849 ZPO) In einen Eigentumsverschaff...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.6 Der Titel auf Abgabe einer Willenserklärung

Rz. 16 Der Titel auf Abgabe einer Willenserklärung bedarf der Zwangsvollstreckung nicht, da die Erklärung als abgegeben gilt, sobald das Urteil rechtskräftig geworden ist und, wenn die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig ist, sobald nach den §§ 726, 730 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist (§ 894 ZPO).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 14.2 Schuldner – Vertreter des Schuldners

Rz. 75 Die Vertretung des Schuldners wird in der Praxis seltener vorkommen als die des Gläubigers. Der Vertreter des Schuldners wird bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zunächst das Vorliegen der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung prüfen. Liegen diese vor, dann sind die Schuldnerschutzbestimmungen zu beachten. Im Übrigen wird es oftmals angezeig...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.3 Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen

Rz. 33 Da – im Regelfall – auch das Verfahren der Zwangsvollstreckung ein sog. Zweiparteienverfahren ist, gelten grundsätzlich auch die Bestimmungen des Ersten Buches der Zivilprozessordnung. Es müssen daher auch die aus dem Erkenntnisverfahren bekannten Sachurteilsvoraussetzungen (Prozessvoraussetzungen) – hier besser: allgemeine Verfahrensvoraussetzungen – vorliegen. Als w...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.1 Die Zuständigkeit

Rz. 31 Zunächst ist die Frage der funktionellen Zuständigkeit zu klären. Sie bezeichnet die Verteilung der verschiedenen Rechtspflegefunktionen in ein und derselben Sache an verschiedene Rechtspflegeorgane. Bei der Zwangsvollstreckung ist mithin zu prüfen, welche Vollstreckungstätigkeit (Geld- oder Individualvollstreckung, Fahrnis- oder Mobiliarvollstreckung, Abnahme der Ver...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.7 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Rz. 50 Der Eingriff durch die Zwangsvollstreckung in das grundgesetzlich geschützte Eigentum des Vollstreckungsschuldners darf das notwendige Maß nicht überschreiten. Der Zugriff ist begrenzt durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Übermaßverbot. Der Eigentumseingriff muss immer erforderlich und angemessen sein, um das Verfahrensziel zu erreichen. Zweck und Mitte...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 14.2.2 Prüfung bei der Sachpfändung (§§ 808ff. ZPO)

Rz. 77 Sind die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung eingehalten? Erfolgte die Vollstreckungsmaßnahme in das richtige Vollstreckungsobjekt? Insbesondere: Kein wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks? (§§ 93 bis 95 ZPO) Gegenstand, der zu einem Haftungsverband gehört? (§ 865 ZPO) z. B. Zubehör? (§§ 1120 ff. BGB) Wer hatte welchen Gewahrsam? Alleing...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Einzelzwangsvollstreckung und Gesamtzwangsvollstreckung

Rz. 7 Während die Zivilprozessordnung die Zwangsvollstreckung durch einzelne Gläubiger gegen den Schuldner, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet ist, regelt, findet die Gesamtvollstreckung im Rahmen des Insolvenzverfahrens nach den Regeln der Insolvenzordnung statt. Tritt der Vollstreckungsgläubiger in der Einzelzwangsvollstreckung mit anderen Voll...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.3 Das Prozessgericht

Rz. 24 Das Prozessgericht der ersten Instanz ist Vollstreckungsorgan für die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen (§§ 887 ff. ZPO). Rz. 25 Es hat weiter folgende Aufgaben: die Erteilung und Umschreibung der Vollstreckungsklausel (§§ 725 bis 749 ZPO), die Durchführung derjenigen Prozesse, welche durch Klagen aus dem Bereich der Zwangsvollstreckung ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 13.2 Lehrbücher zum Vollstreckungsrecht

Rz. 66 Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl. 2018 Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl. 2010 Giers, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl. 2015 Heiderhoff/Skamel, Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl. 2017 Jauernig/Berger, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, 23. Aufl. 2010 Keller, Allgemeines Zwangsvollstreckungsrecht, 2. Au...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.4.3 Die Zustellung

Rz. 42 Die Zustellung des Vollstreckungstitels besteht in der beurkundeten Übergabe einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des Titels an den Schuldner (§§ 166 Abs. 1, 177 ZPO). Sie muss spätestens bei Beginn der Zwangsvollstreckung erfolgen, § 750 Abs. 1 ZPO. Die im Einzelnen notwendige Form der Zustellung folgt aus den §§ 166 bis 195 ZPO. Rz. 43 Von Amts wegen werden...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 14.3.3 Dritte bei der Herausgabevollstreckung (§§ 883 bis 886 ZPO)

Rz. 81 Bei der Herausgabevollstreckung kann der Dritte als Gewahrsamsinhaber des herauszugebenden Gegenstandes, dessen Herausgabe er nicht zustimmt, oder als Mitgewahrsamsinhaber bei der Räumungsvollstreckung betroffen sein. Als Rechtsbehelf steht dem Dritten die Erinnerung (§ 766 ZPO) zu.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 13.1 Kommentare zur Zivilprozessordnung

Rz. 65 Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, ZPO, 79. Aufl. 2021 BeckOK/ZPO, Vorwerk/Wolf, 31. Edition, Stand 1.12.2018 Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl. 2016 MünchKomm/ZPO, Bd. 1 u. 2, 6. Aufl. 2020, Bd. 3, 5. Aufl. 2016 Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019 Saenger, ZPO, 8. Aufl. 2019 Saenger/Ulrich/Siebert, Zwangsvollstsreckung, 4. Au...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.4 Das Grundbuchamt

Rz. 26 Das Grundbuchamt ist Vollstreckungsorgan für die Eintragung einer Sicherungshypothek (Zwangshypothek) aufgrund eines auf die Zahlung einer Geldforderung lautenden Titels (§§ 866ff. ZPO). Die Eintragung erfolgt durch den Rechtspfleger (§ 3 Nr. 1h RPflG). Ferner sind dem Grundbuchamt verschiedene "Hilfstätigkeiten" im Rahmen der Zwangsvollstreckung zugewiesen (vgl. § 83...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 14.3.2 Dritte bei der Sachpfändung (§§ 808ff. ZPO)

Rz. 80 Dritte können bei der Sachpfändung ebenfalls betroffen sein, wenn ohne ihre Zustimmung ein in ihrem Gewahrsam befindlicher und/oder ihnen gehörender Gegenstand gepfändet wird. Rechtsbehelfe? Erinnerung (§ 766 ZPO) bei Geltendmachung von materiellen Rechten am gepfändeten Gegenstand: Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) oder Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO)mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 14.3.1 Dritte bei der Forderungspfändung (§§ 829 ff. ZPO)

Rz. 79 Auskunftspflicht (§ 841 ZPO) Wirksam entstanden? Wirksame Zustellung des Pfändungsbeschlusses an Drittschuldner? Zustellung nur durch Gerichtsvollzieher, Aufforderung nach § 841 Abs. 1 ZPO bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses erfolgt und in Zustellungsurkunde aufgenommen? Auskunftspflicht auch bei Sicherungsvollstreckung (§ 720a ZPO) und Arrestvollstreckung (§ 930 ZP...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10.1 Allgemeines

Rz. 60 Seit dem 1. Januar 2002 ist das Euro-Bargeld eingeführt. Zeitgleich verlor die Deutsche Mark ihren Status als gesetzliches Zahlungsmittel. Mit dem 1. Januar 2002 sind auch die Girokonten automatisch auf Euro umgestellt worden, wenn nicht der Kunde bereits zuvor sein Konto auf Euro umgestellt hatte. Der Euro ist eine multinationale Währung; er gilt in den an der Währun...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 14.1.1 Prüfung des Vorliegens eines wirksamen Vollstreckungstitels und der allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.5 Die Schiffsregisterbehörde

Rz. 27 Die Schiffsregisterbehörde ist zuständig als Vollstreckungsorgan für die Eintragung von Zwangshypotheken auf Schiffe, die Pfändung von Schiffshypothekenforderungen und von Schiffsparten in das Schiffsregister.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 13 Literaturhinweise zum Zwangsvollstreckungsrecht

13.1 Kommentare zur Zivilprozessordnung Rz. 65 Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, ZPO, 79. Aufl. 2021 BeckOK/ZPO, Vorwerk/Wolf, 31. Edition, Stand 1.12.2018 Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl. 2016 MünchKomm/ZPO, Bd. 1 u. 2, 6. Aufl. 2020, Bd. 3, 5. Aufl. 2016 Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019 Saenger, ZPO, 8. Aufl. 2019 Saenger/Ulri...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 14.1.3 Die Wahl der (richtigen) Vollstreckungsart

Rz. 73 Bei den Vollstreckungstiteln auf Herausgabe (§§ 883ff. ZPO), auf Vornahme von Handlungen (§§ 887, 888 ZPO), auf Duldung oder Unterlassung (§ 890 ZPO) und Abgabe einer Willenserklärung (§ 894 ZPO) ist die Vollstreckungsart vorgegeben. Insoweit kann auf die Kommentierung der einzelnen Vorschriften und die beigefügten Muster Bezug genommen werden.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 13.4 Internationales und europäisches Zwangsvollstreckungsrecht

Rz. 68 Basler, Kommentar zum Lugano-Übereinkommen (LugÜ), hrsg von Oetiker/Weibel, 2. Aufl. 2016 Czernich/Geimer, Handbuch der Streitbeilegungsklauseln im internationalen Vertragsrecht, 2017 Dasser/Oberhammer, Lugano-Übereinkommen (LugÜ), Kommentar, 2. Aufl. 2011 Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2020 Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht (EuZVR), 3...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 12 Die Vollstreckung in Familiensachen und in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Rz. 64 Durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2014 (BGBl. I 786), ist die Vollstreckung in Familiensachen wie das familienrechtliche Verfahrensrecht aus der ZPO in das FamFG übernommen und mit dem Verfahrens- und Vo...mehr

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Auswirkungen der Anordnung vorläufiger Eigenverwaltung auf eine Organschaft (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG)

Kommentar Wichtig Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 2.8 Abs. 12 UStAE . Die Finanzverwaltung[1] hatte im März 2021 einen Leitsatz einer Entscheidung des BFH [2] in Abschn. 2.8 Abs. 12 Satz 6 UStAE aufgenommen, dass weder die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beim Organträger noch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung bei der Organgesellschaft eine Organschaft bee...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2.3.2 Masseverbindlichkeit

Rz. 177 Bei Verbindlichkeiten aus einem Sozialplan handelt es sich um Masseverbindlichkeiten (§ 123 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 55 InsO). Die Zwangsvollstreckung in die Masse ist nicht zulässig. Der Insolvenzverwalter soll mit Zustimmung des Insolvenzgerichts gemäß § 123 Abs. 3 Satz 1 InsO Abschlagszahlungen auf die Sozialplanforderungen zahlen, sooft hinreichend Barmittel in de...mehr

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Gewerblicher Grundstückshandel / 2.1 Objekt im Sinne der 3-Objekt-Grenze

Jedes selbstständig veräußerbare und nutzbare Immobilienobjekt Objekt im Sinne der 3-Objekt-Grenze ist grundsätzlich jedes selbstständig veräußerbare und nutzbare Immobilienobjekt (Grundstück, grundstücksgleiches Recht oder Recht nach dem WEG).[1] Auf die Größe, den Wert oder die Nutzungsart des einzelnen Objekts kommt es nicht an[2], auch nicht darauf, ob es sich um bebaute...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Begriff der Zwangsvollstreckung

aa) Unterscheidung zwischen Prozess- und Gebührenrecht Rz. 34 Unter dem Begriff der Zwangsvollstreckung versteht man grundsätzlich die in einem formalisierten Verfahren geregelte Durchsetzung von titulierten Ansprüchen durch staatliche Vollstreckungsorgane. Hinsichtlich der Anwendung des Unterabschnitts 3 ist allerdings zu beachten, dass der prozessrechtliche Begriff der Zwan...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 87. Verwaltung, Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, § 857 Abs. 4 ZPO (Ausführung der Zwangsvollstreckung in ein gepfändetes Vermögensrecht durch Verwaltung, § 18 Abs. 1 Nr. 9)

a) Angelegenheit Rz. 399 Wird die Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte betrieben (z.B. Miet- oder Pachtrechte; Nießbrauch, beschränkt persönliche Dienstbarkeit – soweit bei beiden die Ausübung einem anderen überlassen werden kann, § 857 Abs. 3 ZPO; Nutzungsrecht des Leasingnehmers), kann das Vollstreckungsgericht besondere Anordnungen erlassen, insbesondere eine Verwaltung a...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Vermeidung der Zwangsvollstreckung

Rz. 539 Zunächst stellt sich die Frage, ob eine solche Einigung zu den "Kosten der Zwangsvollstreckung" gehört, wie dies der Wortlaut des § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO erfordert. Da die Einigung gerade keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung darstellt, sie diese auch nicht vorbereitet i.S.d. § 788 Abs. 1 S. 2 ZPO, sondern umgekehrt (weitere) Maßnahmen der Zwangsvollstreckung verhinde...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Zwangsvollstreckung nach der ZPO

a) Allgemeines Rz. 32 Die Zwangsvollstreckung ist im Achten Buch der ZPO geregelt. Zwar ist der Unterabschnitt 3 nicht auf die Vollstreckung von Titeln der ZPO beschränkt, sondern findet auch auf andere Vollstreckungstitel Anwendung. Dafür ist aber insoweit erforderlich, dass sich die Vollstreckung derartiger Titel nach den Bestimmungen der ZPO richtet. Solche Regelungen find...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Begriff der Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung

a) Prozess- und Gebührenrecht Rz. 37 Auch der Begriff des Beginns der Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung ist gebührenrechtlich anders als der prozessrechtliche nach der ZPO. Dies leuchtet ein, weil der prozessrechtliche Beginn grundsätzlich erst in dem Tätigwerden eines Vollstreckungsorgans liegt. Wollte man diesen Zeitpunkt zugrunde legen, müsste der mit der Vollstreckung ...mehr