Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anschlusspfändung (§ 826).

Rn 33 Eine bereits gepfändete Sache kann iRd Zwangsvollstreckung eines weiteren Gläubigers gegen denselben Schuldner nochmals gepfändet werden (s § 826). Die frühere Pfändung geht der späteren im Rang vor (§ 804 III).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, AVAG § 42 AVAG – Abweichungen von § 24.

Gesetzestext Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts die Vollstreckungsklausel erteilt hat, ist abweichend von § 24 Absatz 1 auf Antrag des Berechtigten nur im Rahmen einer gerichtlichen Anordnung nach § 40 oder § 22 Absatz 2 und 3 fortzusetzen. Eines besonderen Zeugnisses des Urkundsbeamten der Geschäftsstel...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Unterwerfung.

Rn 5 Der Schuldner muss sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen. Für die Unterwerfungserklärung gelten dieselben Voraussetzungen wie für vollstreckbare Urkunden. Die Unterwerfung muss sich auf den zu vollstreckenden Anspruch beziehen; die Leistungsgegenstände müssen ausreichend bestimmt, Gläubiger und Schuldner müssen eindeutig bezeichnet sein (St/J/Münzberg Rz 7).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anspruch widersprochen hat, ist in allen Fällen, in denen er verurteilt wird, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten. (2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach der Vorschrift des § 321 beantragt werden. (3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Rechte ergeht, ist für die Rechtsmittel und ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Leben die Ehegatten gemäß Artikel 234 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch im Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft, sind für die Zwangsvollstreckung in Gegenstände des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens die §§ 740 bis 744, 774 und 860 entsprechend anzuwenden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Der Begriff der Wirksamkeit.

Rn 2 Wirksamkeit meint die Verbindlichkeit der Entscheidung für den Rechtsverkehr. Sie setzt die Existenz der Entscheidung durch deren Erlass (§ 38 III 3) voraus. Je nach dem Inhalt des Beschlusses bewirkt das Wirksamwerden also die für jedermann bindende Gestaltungswirkung bzw die Möglichkeit, die im Beschluss enthaltene Anordnung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen im We...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Titelschuldner, Namen und Daten (Abs 1).

Rn 8 Schuldner ist immer der Titelschuldner, bei titelübertragenden Klauseln derjenige, der sich aus der Klausel ergibt. Zur Erteilung der Vermögensauskunft ist der Schuldner höchstpersönlich verpflichtet, gegen den die Zwangsvollstreckung betrieben wird. Unkenntnis der eigenen Vermögenssituation entlastet nicht; ggf muss sich der Schuldner kundig machen. Von Gesamtschuldner...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Rechtsmittel gegen die Durchsuchungsanordnung.

Rn 14 Es gilt das Verfassungsgebot effektiven Rechtsschutzes (BVerfG NJW 15, 3432 [BVerfG 16.07.2015 - 1 BvR 625/15]). Zu unterscheiden sind die Rechtsmittel gegen die (unterlassene) Tätigkeit des Gerichtsvollziehers (s Rn 16) von den Rechtsbehelfen gegen die richterliche Anordnung der Durchsuchung. Diese gehört zwar zum Vollstreckungsverfahren, weil ein direkter Konnex mit ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Bereits durchgeführte Pfändungsmaßnahmen werden von einer Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 775 nicht berührt. Die Aufhebung erfolgt nach § 776.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Fristablauf und Terminsbestimmung (Abs 1).

Rn 3 Der Schuldner erhält vom Gerichtsvollzieher eine letztmalige Zahlungsfrist von zwei Wochen (S 1). Nach der Neufassung des Abs 1 S 4 zum 26.11.16 durch Art. 1 Nr. 8 EuKoPfVODG (§ 802a Rn 1) bedarf es dieser Fristsetzung nicht mehr, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner innerhalb der letzten zwei Wochen bereits zur Zahlung aufgefordert hat, und diese Aufforderung erfo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abs 1 Nr 4.

Rn 3 Die Versicherung des Gläubigers soll den Schutz des Schuldners vor missbräuchlicher Vollstreckung über das titulierte Maß hinaus gewährleisten. Zusätzlich lässt sich dieser über § 757 I erreichen, wonach der GV dem Schuldner auch bei einem vereinfachten Vollstreckungsauftrag eine Quittung auszustellen hat, auf deren Grundlage die Zwangsvollstreckung nach § 775 Nr 4 eing...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, AVAG § 3 AVAG – Zuständigkeit.

Gesetzestext (1) Für die Vollstreckbarerklärung von Titeln aus einem anderen Staat ist das Landgericht ausschließlich zuständig. (2) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Gericht, in dessen Bezirk der Verpflichtete seinen Wohnsitz hat, oder, wenn er im Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll. Der Sitz von G...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Hauptforderung.

Rn 9 Als Hauptforderung ist die Forderung einzutragen, wegen der der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Wertgrenze (Nr 1).

Rn 6 Ein elektronisches Antragsverfahren ist nach § 829a I 1 Nr 1 Hs 1 nur zulässig, wenn sich die titulierte Hauptforderung auf eine fällige Geldforderung von nicht mehr als EUR 5.000,– beläuft. Maßgebend ist die Höhe des titulierten Anspruchs, nicht der Betrag des Vollstreckungsauftrags. Durch die Geltendmachung eines Teilbetrags kann grds die Wertgrenze nicht umgangen wer...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Ratio.

Rn 1 Die Vorschrift konkretisiert die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung. So ist nach § 724 I neben dem Titel auch die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung erforderlich. Nur zusammen mit dieser begründet der Titel den sog Vollstreckungsanspruch, der sich einerseits auf ein unmittelbares Aktivwerden der Vollstreckungsorgane richtet und andererseits de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794 Abs. 1 Nr. 4b sowie aus den nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Erstattung des Wertes des Ersatzstücks bzw des Geldbetrags.

Rn 14 Der Gläubiger erhält den im Zulassungsbeschluss festgesetzten Wert des Ersatzstücks (s Rn 9) bzw den dem Schuldner zur Ersatzbeschaffung überlassenen Geldbetrag aus dem Verwertungserlös als Kosten der Zwangsvollstreckung erstattet (Abs 2 S 4).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Normzweck.

Rn 9 Entgegen der amtlichen Überschrift wird durch § 916 nicht nur geregelt, welche Ansprüche als Grundlage für einen Arrest in Betracht kommen. Vielmehr wird zugleich Ziel und Zweck des Arrestes festgelegt, der in der ausschließlichen Sicherung der Zwangsvollstreckung eines im Hauptsacheverfahren zu erwirkenden Titels hinsichtlich einer Geldforderung liegt (Musielak/Voit/Hu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Findet nach § 741 die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut statt, so kann ein Ehegatte oder Lebenspartner nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben, wenn das gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner ergangene Urteil in Ansehung des Gesamtgutes ihm gegenüber unwirksam ist.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines für oder gegen den Erblasser ergangenen Urteils für oder gegen den Testamentsvollstrecker sind die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden. 2Auf Grund einer solchen Ausfertigung ist die Zwangsvollstreckung nur in die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 119 regelt die zeitliche Geltungsdauer der Bewilligung von PKH und ihre sachliche Geltungsdauer für die Zwangsvollstreckung.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Sofortige Beschwerde (Abs 3) und Vollstreckung.

Rn 6 Gegen das Zwischenurteil findet nach Abs 3 (mit § 567 I Nr 1) die sofortige Beschwerde statt. Sie hat allerdings keine aufschiebende Wirkung (§ 570). Das dem Antrag stattgebende Zwischenurteil ist nach § 794 I Nr 3 Vollstreckungstitel und sofort vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach der Vorschrift des § 883.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 787 befasst sich mit der Zwangsvollstreckung in herrenlose Grundstücke, § 787 I, und Schiffe oder Schiffsbauwerke, § 787 II.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Verwahrung (Abs 3).

a) Durchführung. Rn 27 In den Fällen, in denen weder der Schuldner noch eine andere in Abs 2 genannte Person anwesend ist oder die Bereitschaft des Schuldners zur Entgegennahme des Räumungsgutes fehlt (Hambg NJW 66, 2319 [OLG Hamburg 19.07.1966 - 6 W 77/66]; Karlsr DGVZ 74, 114), darf der GV die wegzuschaffenden Sachen nicht ihrem Schicksal überlassen, sondern muss sie in Ver...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Anschlusspfändung.

Rn 43 s Zwangsvollstreckung. Anschlussrechtsmittel s Rechtsmittel d). Anspruchsmehrheit s § 5.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Grundsätze.

Rn 4 Ein Vollstreckungstitel ist nur dann eine taugliche Grundlage für die Zwangsvollstreckung, wenn er seinem Inhalt nach ausreichend bestimmt ist. Das Bestimmtheitsgebot des Vollstreckungstitels entspricht dem Grundsatz der Bestimmtheit des Klageantrags nach § 253 II Nr 2. Es erstreckt sich wegen § 756 bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung auch auf die Gegenleistung (BGH NJW 9...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Verwertung.

Rn 9 Verwertet wird der gepfändete Gesellschaftsanteil durch Überweisung zur Einziehung. Eine Veräußerung nach § 857 V kann nur angeordnet werden, wenn sie gesellschaftsvertraglich zulässig ist (Wieczorek/Schütze/Lüke § 859 Rz 11). Eine Verwaltung nach § 857 IV ist wegen der persönlichen Gesellschafterrechte ausgeschlossen.mehr

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§ 17 Beendigung durch Befri... / c) Arbeitserlaubnis und sonstige Einstellungs- und Beschäftigungsvoraussetzungen

Rz. 129 Die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Ausländer ist sachlich gerechtfertigt, wenn dem Arbeitnehmer eine befristete Arbeitserlaubnis erteilt worden ist und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die hinreichend zuverlässige Prognose gestellt werden kann, dass es zu keiner Verlängerung der Arbeitserlaubnis kommen wird.[308] Die Befristung mit einem ausländischen A...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Ordnungsgeld.

Rn 196 Bei einer Sanktion gegen Parteien, Zeugen oder Sachverständige ist wegen der Festgebühren nach Nr 2111, 2121, 2124 KV Anl 1 GKG und mangels Gebührentatbestandes im RVG eine Wertfestsetzung nur für Anwaltskosten in der Beschwerde geboten; den Wert bestimmt die Höhe des Ordnungsgelds. Weiter s Zwangsvollstreckung.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abgrenzung, sonstige Rechtsbehelfe.

Rn 5 Verfahrensrügen gegen einzelne Vollstreckungsmaßnahmen scheiden aus. Zulässige Rechtsbehelfe sind in derartigen Fällen die Erinnerung nach § 766 bzw die sofortige Beschwerde nach § 793. Treffen Einwendungen nach § 767 I mit solchen nach § 766 zusammen, sind beide Rechtsbehelfe nebeneinander statthaft (BGH NJW 92, 2159, 2160 [BGH 07.05.1992 - IX ZR 175/91]). Ist der Tite...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rangfolge der Unterhaltsgläubiger (Abs 2).

Rn 35 Können aus dem erweitert pfändbaren Arbeitseinkommen des Schuldners nicht alle Unterhaltsberechtigten befriedigt werden, schreibt Abs 2 Hs 1 die besondere Rangfolge aus § 1609 BGB und § 16 LPartG vor. Die Rangfolge gilt bei einer Pfändung nach § 850d I durch mehrere Unterhaltsberechtigte. Mehrere gleich nahe Berechtigte haben untereinander den gleichen Rang, Abs 2 Hs 2...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Die Vollstreckungsklausel: ›Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt‹ ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Dem Schuldner sollen durch die Zwangsvollstreckung nicht mehr Sachen entzogen werden, als zur Deckung der Kosten und der Befriedigung der Gläubiger notwendig ist.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verfahren und Entscheidung.

Rn 7 Auf unbefristeten, aber vor Beendigung der Zwangsvollstreckung beim zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellenden Antrag des Schuldners ist die Pfändung aufzuheben. Falls Barmittel gepfändet sind, muss der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung aufheben. Der Antrag beinhaltet ein eigenes Rechtsschutzgesuch, trotz gewisser Ähnlichkeiten aber keine Erinnerung (aA MüKoZPO/...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Die Zwangsvollstreckung für oder gegen eine im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts findet auch aus einem Vollstreckungstitel für oder gegen eine nicht im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts statt, wennmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann. (2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch betagt oder bedingt ist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der entfernt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners gegen ihn bereits begonnen hatte, wird in seinen Nachlass fortgesetzt. (2) 1Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners nötig, so hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen oder wenn der Erbe unbekannt oder es ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, das Vollstreckungsgerich...mehr

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FoVo 04/2024, Es geht los: ... / II. Einiges einfacher bei den Vollmachten

Aus eins mach zwei: die Neuregelungen zu den Vollmachten Die neue Regelung des § 752a ZPO betrifft ausschließlich die Verfahrensvollmacht für die Durchführung der Zwangsvollstreckung mit dem Gerichtsvollzieher oder dem Vollstreckungsgericht bei der Mobiliarzwangsvollstreckung wegen Geldforderungen. Die Vollmacht muss von Rechtsanwälten (§ 79 Abs. 2 S. 1), Verbraucherzentralen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen.

a) Ordnungsgemäßer Vollstreckungsantrag/Zuständigkeit. Rn 8 Der erforderliche Antrag des Gläubigers gem § 753 ist an das Prozessgericht 1. Instanz als zuständiges Organ der Zwangsvollstreckung zu richten. In Fällen der Zuständigkeit des LG besteht Anwaltszwang nach § 78 I – nicht nur in der mündlichen Verhandlung. Dies gilt auch nach der Neufassung der Vorschrift, da das G fü...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Verfahren.

Rn 42 Die privilegierte Pfändung nach § 850d I erfolgt auf Antrag eines berechtigten Gläubigers (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz/Els § 850d Rz 19; Musielak/Voit/Flockenhaus § 850d Rz 1, 18; Zö/Herget § 850d Rz 12). Obwohl der Gesetzestext nicht ausdrücklich ein Antragserfordernis formuliert, kann daran kein Zweifel bestehen, weil von den Kriterien der Pfändu...mehr

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§ 28 Beendigung des Kündigu... / 3. Lohnzahlung und weitere Durchführung des Arbeitsverhältnisses

Rz. 32 Liegt der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses vor dem Tag des Vergleichsschlusses, kann Regelungsbedarf bezüglich bislang nicht erbrachter Zahlungen des Arbeitgebers bestehen. Ist das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch nicht beendet, kann geregelt werden, wie für die restliche Zeitspanne mit den Verpflichtungen der Parteien aus dem ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Sonstige Rechte.

1. Versicherungsforderungen. Rn 15 Versicherungsforderungen gehören unter den gleichen Voraussetzungen wie das Grundstück selbst zum Haftungsverband der Hypothek gem § 1127–§ 1130 BGB. Sobald der versicherte Gegenstand wieder hergestellt ist oder Ersatz beschafft ist, wird die Forderung gem § 1127 III BGB frei. Die Enthaftung der Forderung tritt ein durch die Verfügung über d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Ist die Tatsache, die durch die Urkunde bewiesen werden soll, erheblich und entspricht der Antrag den Vorschriften des vorstehenden Paragraphen, so hat das Gericht durch Beschluss eine Frist zur Vorlegung der Urkunde zu bestimmen. (2) Der Gegner kann die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Ablauf der Frist beantragen, wenn die Klage gegen den Dritten erledigt ist oder wen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Rechtsbehelfe.

Rn 16 Bis zur Ablieferung können Schuldner und betroffener Dritter Erinnerung nach § 766 einlegen, danach nicht mehr, da die Zwangsvollstreckung dann beendet ist. Der Gläubiger kann mit der Erinnerung gegen die Verweigerung oder Verzögerung der Ablieferung und gegen die Hinterlegung nach Abs 2 vorgehen. Die Glaubhaftmachung ist jedoch nicht überprüfbar (Schuschke/Walker/Walk...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Rechtsschutzbedürfnis.

Rn 10 Am erforderlichen Rechtsschutzinteresse mangelt es, wenn der Gläubiger die Ersatzvornahme bereits durchgeführt (LG Essen MDR 59, 399) oder der Schuldner offenkundig schon erfüllt hat, wofür er allerdings beweispflichtig ist.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Bedarf der Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die dem Schuldner auf Antrag von einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar zu erteilen ist, so kann er die Erteilung an Stelle des Schuldners verlangen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Arrestgrund.

Rn 2 Ein persönlicher Arrest darf nur dann angeordnet werden, wenn die Maßnahme erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern. Hieran fehlt es, wenn die Anordnung eines dinglichen Arrests ausreichend ist (Grundsatz der Subsidiarität, Karlsr NJW-RR 97, 450, 451 [OLG Karlsruhe 07.05.1996 - 2 UF 59/96]; Musielak/Voit/Huber Rz ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, AVAG § 18 AVAG – Beschränkung kraft Gesetzes.

Gesetzestext Die Zwangsvollstreckung ist auf Sicherungsmaßregeln beschränkt, solange die Frist zur Einlegung der Beschwerde noch läuft und solange über die Beschwerde noch nicht entschieden ist.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

In Ansehung der Nachlassgegenstände kann der Erbe die Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 782 auch gegenüber den Gläubigern verlangen, die nicht Nachlassgläubiger sind, es sei denn, dass er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Verstrickung.

Rn 1 Die Pfändung bewirkt zunächst die Verstrickung (Beschlagnahme) des gepfändeten Gegenstandes. Die Verstrickung ist ein hoheitlicher Zugriff auf den Gegenstand, durch den sichergestellt werden soll, dass sich der Gläubiger aus diesem befriedigen kann. Der Gegenstand untersteht damit staatlicher Verfügungsmacht, privatrechtlich führt die Verstrickung zu einem relativen Ver...mehr