Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Voraussetzungen – Kosten

Rz. 2 "Zum Zwecke der Zwangsvollstreckung" ist dabei nicht eng auszulegen. Die Urkunde kann benötigt werden etwa Rz. 3 zum Zwecke der Klauselerlangung, wie z. B. der Erbschein (§§ 2353 ff. BGB) im Falle des § 727 ZPO (OLG Hamm, FamRZ 1985, 1185); das Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft (§ 1507 BGB) im Falle des § 745 ZPO; das Testamentsvollstreckerzeugnis (§ 2368 ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.1 Grundsatz – Abgrenzung

Rz. 21 Das Dritte Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vom 6. August 1998 (BGBl S. 2030) hat mit Wirkung seit dem 1. Oktober 1998 im Wesentlichen das System der Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers durchgreifend verändert. Zunächst aber ist die Überschrift des Gesetzes einschließlich der amtlichen Abkürzung geändert worden. D...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8.27 Ratenzahlungs- oder Stundungsvergleich

Rz. 68 Die vom Schuldner übernommenen Kosten einer Teil- oder Ratenzahlungsvereinbarung, insbesondere diejenigen eines mitwirkenden Anwalts (Einigungsgebühr), gehören regelmäßig zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und können deshalb ohne besonderen Titel zusammen mit der Hauptforderung beigetrieben werden (BGH, NJW 2007, 1213 = DGVZ 2007, 36; LG Memmingen, JurB...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8.7 Drittschuldner

Rz. 44 Die dem Gläubiger in einem Drittschuldnerprozess entstandenen notwendigen Kosten können, soweit sie nicht beim Drittschuldner beigetrieben werden können, als Kosten der Zwangsvollstreckung festzusetzen sein (h. M. BGH, NJW 2010, 1674; BGH, Rpfleger 2006, 204 = ZVI 2006, 54; OLG Hamm, InVo 1997, 339; LG Paderborn v. 27.8.2018, 5 T 176/18 juris; LG Saarbrücken, JurBüro ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Verfahren

Rz. 7 Der Gläubiger kann die Erteilung an Stelle des Schuldners verlangen. Er hat ein gleiches Antragsrecht wie der Schuldner. Seine Gläubigerstellung hat er hinreichend darzutun und nachzuweisen. Er kann auch an der Stelle des Schuldners die Glaubhaftmachung der Erteilungsvoraussetzungen (z. B. durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen, § 294 ZPO) betreiben. Der Glä...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Erstattung nach Urteilsaufhebung (Abs. 3)

Rz. 12 Dem Schuldner sind nach dieser Vorschrift die Kosten der Zwangsvollstreckung zu erstatten, wenn das Urteil (oder auch der sonstige Vollstreckungstitel) aufgehoben wird. Die Bestimmung schafft damit eine dem § 717 Abs. 2 ZPO entsprechende Rechtslage (BGH, NJW-RR 2011, 1217; MDR 2001, 1381). Sie findet auch Anwendung bei der Aufhebung eines Urteils durch Vergleich (OLG ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8.2.3 Hebegebühr (Nr. 1009 VV RVG)

Rz. 31 Die Hebegebühr kann im Einzelfall nicht geltend gemacht werden (AG Osnabrück, DGVZ 2014, 179; AG Freiburg, AGS 2009, 199; AG Cloppenburg, DGVZ 2008, 15; AG Frankfurt/Main, DGVZ 1995, 79; OLG Nürnberg, JurBüro 1992, 107; LG Berlin, Rpfleger 1976, 438; LG Lübeck, DGVZ 1974, 40; AG Flensburg, DGVZ 1974, 13; AG Köln, DGVZ 1986, 75; a. A. AG Bamberg, JurBüro 1995, 605; AG ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8.38 Vollstreckbare Ausfertigung

Rz. 85 Die Kosten einer (weiteren) vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) sind dann erstattungsfähig, wenn und soweit diese für die Vollstreckung auch notwendig (LG Frankenthal, JurBüro 1979, 1325) und die Erforderlichkeit der Erteilung nicht vom Gläubiger zu vertreten ist (AG Heilbronn, AG kompakt 2010, 54; PfälzOLG Zweibrücken, JurBüro 1999, 160). Dagegen handelt es sich...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8.4 Ausländische Vollstreckungskosten

Rz. 37 Die im Ausland (hier: Österreich) entstandenen Zwangsvollstreckungskosten sind grundsätzlich erstattungsfähig (LG Passau, Rpfleger 1989, 342). Der Erstattungsanspruch des Gläubigers wird, was die Kosten des Exequaturverfahrens französischen Rechts angeht, nicht durch die Regeln französischen Rechts beschränkt (OLG Düsseldorf, MDR 1990, 165; a. A. OLG Hamm, JurBüro 200...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Gebühren – Kosten

Rz. 8 Gerichtsgebühren fallen für die Bestellung des besonderen Vertreters nicht an. In diesem Zusammenhang entstandene Auslagen sind allerdings anzusetzen (Nrn. 9000 KV Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Auch Rechtsanwaltsgebühren entstehen nicht, da der Antrag keine besondere Angelegenheit und deshalb mit der allgemeinen Vollstreckungsgebühr abgegolten ist (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Verfahren

Rz. 7 Die Haftungsbeschränkung bleibt auch hier in der Zwangsvollstreckung unberücksichtigt, bis sie vom Schuldner geltend gemacht wird (§ 781 ZPO). Das geschieht auch in diesen Fällen mit der Klage nach § 785 ZPO. Auf die dortigen Erörterungen und auf diejenigen zu § 767 ZPO kann Bezug genommen werden (zur Möglichkeit der analogen Anwendung auf weitere Fälle vgl. MünchKomm/...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3 Auslandsfonds und binnenschifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren

Rz. 6 Ist ein Vorbehaltsurteil gem. § 305a ZPO ergangen und ein Fonds in einem anderen Vertragsstaat des Straßburger Übereinkommens errichtet, gilt gem. Abs. 2 Nr. 3 § 52 SVertO. Nach § 52 Abs. 1 S. 1 SVertO gilt § 41 SVertO i. V. m. § 8 Abs. 4, 5 SVertO entsprechend, wenn der Gläubiger einen Anspruch gegen den Fonds geltend macht. Tut er dies nicht oder fehlt es an den Vora...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Gebühren – Kosten

Rz. 10 Die Kosten der Beantragung und Erteilung der Urkunde, die sich aus den einschlägigen Verfahrensnormen (z. B. §§ 32, 107 KostO für den Erbschein) ergeben, einschließlich der Gebühren des zu diesem Zwecke eingeschalteten Rechtsanwalts (Nr. 2400 VV RVG) oder Steuerberaters, sind Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 Abs. 1 ZPO). Ist der Antrag des Gläubigers erfolglos, f...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Zurückweisung – Zurücknahme

Rz. 10 Auch bei Zurückweisung oder Zurücknahme eines Antrags bestimmt sich die Kostenpflicht nach § 788 Abs. 1 ZPO. Sie bestimmt sich nicht nach dem Unterliegen und auch nicht nach entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO, sondern danach, ob durch den Antrag Kosten der Zwangsvollstreckung notwendig entstanden sind. Ebenfalls keine Anwendung findet die Bestimmung des § 9...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8.2.5 Mehrere Vollstreckungsschuldner

Rz. 33 Gegen mehrere Vollstreckungsschuldner entstehen mehrere Gebühren, da gebührenrechtlich mehrere Angelegenheiten vorliegen (AG Singen, JurBüro 2006, 329). Das Gleiche gilt für mehrere Vorpfändungsaufträge (LG Stuttgart, Rpfleger 1989, 428). Richtet sich der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen mehrere Drittschuldner, ist der Gegenstandswert der Forderung für die R...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8.35 Versendungs- und Transportkosten

Rz. 82 Die Kosten der Versendung oder des Transports der herauszugebenden Sache vom Schuldner zum Gläubiger sind bei der Vollstreckung nach § 883 ZPO nur dann als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung anzusehen, wenn sich die Pflicht des Schuldners, die Sache an den Gläubiger zu versenden bzw. bei ihm abzuliefern, aus dem zu vollstreckenden Titel ergibt (OLG Köln, DGVZ 1...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8.3 Auskunftskosten (Meldeamt pp.)

Rz. 36 Die Kosten der Einholung einer Auskunft über Anschrift des Schuldners, seinen Arbeitgeber und seine Kreditwürdigkeit können erstattet werden (LG Landshut, AGS 2020, 100; LG Bonn, JurBüro 1990, 349). Die gleiche Auffassung wird vom LG Köln (JurBüro 1983, 1571) vertreten. Demgegenüber will das LG Detmold (Rpfleger 1990, 391) diese Kosten nur dann erstatten, wenn neben d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Übergangsregelung

Rz. 6 Nach § 786 Abs. 2 ZPO kann bei der Zwangsvollstreckung aus Urteilen, die vor dem Inkrafttreten des Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetzes am 1.7.1999 erlassen wurden, die Haftungsbeschränkung auch ohne Vorbehalt geltend gemacht werden. Diese Regelung wurde erforderlich, weil die Beschränkung der Haftung der Minderjährigen auch auf vor dem Inkrafttreten des Gesetze...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8.19 Herausgabe von Sachen

Rz. 59 Die Kosten für die Demontage der herauszugebenden verschraubten Regale sind keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung (OLG Koblenz, NJW-RR 1990, 1152 = DGVZ 1990, 40), ebenso wenig die für den Abbau eines Gerüstes (HansOLG Hamburg, JurBüro 1981, 779) und auch diejenigen für den Abbau einer Kranbrücke mit Hängekran (OLG München, MDR 1997, 882 = JurBüro 1997, 607...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Auslandsfonds und seerechtliches Verteilungsverfahren

Rz. 5 Ist ein Vorbehaltsurteil gem. § 305a ZPO ergangen und ein Fonds in einem ausländischen Vertragsstaat des Haftungsbeschränkungsabkommens errichtet, gilt § 8 Abs. 4, 5 SVertO entsprechend, wenn der Gläubiger einen Anspruch gegen den Fonds geltend macht (Abs. 2 Nr. 2 S. 1 i. V. m. § 50 SVertO). Tut er dies nicht oder fehlt es an den Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 SVertO ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Die Regelung des Absatzes 2

Rz. 3 Der Ablauf des Verfahrens ist unterschiedlich und richtet sich danach, ob ein seerechtliches bzw. binnenschifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren im Inland stattfindet oder nicht (Abs. 2 Nr. 1 einerseits und andererseits Nr. 2 bzw. Nr. 3). Die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung erfordert nach dem Urteilsvorbehalt die Errichtung eines Fonds im Sinne des Art. 11 ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Teilung des ehelichen Gesamtguts

Rz. 3 Erfolgt die Teilung des ehelichen Gesamtguts bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, haftet auch derjenige Ehegatte nach § 1480 BGB dem Gläubiger gegenüber persönlich, für den zur Zeit der Teilung eine solche Haftung nicht bestand. Seine Haftung beschränkt sich nach § 1480 Satz 2 BGB auf die ihm zugeteilten Gegenstände. Weiter wird dort angeordnet, dass di...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Die Regelung des Absatzes 3

Rz. 7 Die für ein deutsches Urteil maßgebenden Möglichkeiten der Geltendmachung der Haftungsbeschränkung gelten auch dann, wenn im Inland die Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Urteil erfolgt, soweit dieses unter dem Vorbehalt der Haftungsbeschränkung ergangen ist. Zuständiges Prozessgericht ist das Gericht, welches das Vollstreckungsurteil (§ 722 ZPO) erlassen oder...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8.36 Verzinsung der Vollstreckungskosten

Rz. 83 Werden Kosten der Zwangsvollstreckung festgesetzt, so ist im Festsetzungsbeschluss auszusprechen, dass die Kosten von der Anbringung des Festsetzungsgesuchs an mit 5 % über dem Basiszinssatz des § 247 Abs. 1 BGB zu verzinsen sind. Das folgt aus der Verweisung auf § 104 ZPO in § 788 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Zu beachten ist, dass sie eben nur dann zu verzinsen sind, wenn sie ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8.26 Prozessbürgschaft

Rz. 67a Die Kosten für eine Prozessbürgschaft zur Vollstreckung aus einer nur gegen Stellung einer Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärten Entscheidung gemäß § 709 Satz 1 ZPO sind Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO (BGH, NJW 2016, 2579; vgl. auch: OLG Koblenz, MDR 2004, 835; OLG Frankfurt, BauR 2004, 559; OLG Düsseldorf, JurBüro 20...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 In den §§ 781 bis 784 ZPO hat der Gesetzgeber verschiedene Einwendungen geregelt, die der Erbe (teilweise auch der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und -pfleger sowie der Erbschaftskäufer) in bestimmten Fällen erheben kann. Diese Einwendungen werden auch dann, wenn sie im Urteil vorbehalten sind (§ 305 Abs. 1 ZPO), vom Vollstreckungsorgan bei der Zwangsvollstr...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Wirkung des stattgebenden Urteils

Rz. 13 Das Urteil ist nach den allgemeinen Bestimmungen für vorläufig vollstreckbar zu erklären und wird nach § 775 ZPO vollzogen. Ist das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, muss der obsiegende Erbe die Leistung der Sicherheit nachweisen, ehe er nach § 775 Nr. 1, § 776 ZPO die Umsetzung des Urteils betreiben kann.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8.11 Erneuter Vollstreckungsversuch

Rz. 51 Sind bereits fruchtlose Pfändungsversuche vorausgegangen, so kann der Schuldner nur dann mit den Kosten eines erneuten Pfändungsauftrags belastet werden, wenn entweder konkrete Anhaltspunkte für zwischenzeitlich durch den Schuldner erworbenes Vermögen gegeben oder aber mindestens 6 Monate seit dem letzten Pfändungsversuch vergangen sind (LG Halle, DGVZ 2001, 30; LG Mü...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde

2.1 Entscheidung im Sinne von Absatz 1 Rz. 4 Die sofortige Beschwerde ist gegen Entscheidungen des Richters und des Rechtspflegers (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 793 ZPO) statthaft. Einwendungen gegen Vollstreckungsmaßnahmen können nur durch die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO geltend gemacht werden. Eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts und des Rechtspflegers –...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8.34 Veröffentlichung eines Urteils

Rz. 81 Die Kosten für die Veröffentlichung eines auf Widerruf lautenden Urteils sind nur dann erstattungsfähig, wenn im Urteil die Befugnis zur Veröffentlichung zuerkannt ist (OLG Stuttgart, Rpfleger 1983, 175 = JurBüro 1983, 940).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Rechtsbehelfe

Rz. 9 Gegen die Verweigerung der Erteilung der Urkunde hat er die gleichen Rechtsbehelfe, die dem Schuldner zustünden. Meist werden die §§ 58 ff. FamFG einschlägig sein (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1985, 1185). Verweigert der Notar die Urkunde, steht dem Gläubiger die Beschwerde nach § 54 BeurkG zu.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8.2.7 Sicherungsvollstreckung (§ 720a ZPO)

Rz. 35 Die Kosten der Sicherungsvollstreckung sind notwendig und erstattungsfähig (OLG Saarbrücken, AnwBl. 1979, 277).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

2.1 Fortgesetzte Gütergemeinschaft Rz. 2 Nach der Bestimmung des § 1489 Abs. 1 BGB haftet im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft der überlebende Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehegatten für die Gesamtgutverbindlichkeiten persönlich, auch wenn er bis zum Tod (des anderen Ehegatten) nicht persönlich verpflichtet war. Soweit diese persönliche Haftung den überlebenden Eh...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8.13 Exequatur

Rz. 53 Der Erstattungsanspruch des Gläubigers (§ 788 ZPO) wird, was die Kosten des Exequaturverfahrens französischen Rechts angeht, nicht durch die Regeln des französischen Rechts beschränkt (OLG Düsseldorf, Rpfleger 1990, 184).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Absatz 2

Rz. 4 Abs. 2 betrifft eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke. Er gilt darüber hinaus für das Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug (§ 99 Abs. 1 LuftfzRG).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Rechtsbehelfe

7.1 Gläubiger Rz. 20 Hat der Gläubiger die Beitreibung der Kosten (Abs. 1) ohne besondere Festsetzung beantragt und ist dieser Antrag ganz oder hinsichtlich einzelner Kosten abgelehnt worden, so kann die Ablehnung des Gerichtsvollziehers mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO des Rechtspflegers (z. B. die Kosten mit in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu nehmen...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8.33 Übersetzungskosten

Rz. 80 Die Übersetzungskosten sind dann erstattungsfähig, wenn für die Auslandsvollstreckung nach den staatsvertraglichen Regelungen eine Übersetzung notwendig ist (LG Berlin, JurBüro 1986, 1585).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8.41 Zustellungskosten

Rz. 90 Die Kosten der im Parteibetrieb erfolgten Zustellung einer einstweiligen Verfügung, die auf die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch gerichtet ist, gehören zu den Vollstreckungskosten gem. § 788 Abs. 1 Satz 2 ZPO und können daher nur durch das Vollstreckungsgericht festgesetzt werden (OLG Celle, NJW-RR 2009, 575).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Absatz 1

Rz. 3 Abs. 1 betrifft herrenlose Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte. Ausgenommen ist allerdings das Erbbaurecht, weil § 928 BGB nicht anwendbar ist (§ 11 ErbbauVO).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8.40 Zahlungsaufforderung – Fristsetzung

Rz. 87 Die Kosten für eine anwaltliche Zahlungsaufforderung sind erstattungsfähig, wenn alle Vollstreckungsvoraussetzungen vorlagen und eine angemessene Zahlungsfrist verstrichen ist (OLG München, MDR 1989, 652; so auch OLG Düsseldorf, MDR 1988, 783; OLG Koblenz, AnwBl. 1988, 299). Die Absendung der Zahlungsaufforderung schon am ersten Tag nach Eintritt der Rechtskraft des U...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Hauptsächlich, aber nicht ausschließlich, dient die Vorschrift der Geltendmachung der beschränkten Erbenhaftung. Im Falle des § 782 ZPO dient sie der Geltendmachung der dort behandelten aufschiebenden Einreden, und in den Fällen von § 783, § 784 Abs. 2 ZPO richtet sich die Klage gegen die Eigengläubiger des Erben, die kein Vorbehaltsurteil erwirken können (MünchKomm/ZP...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Kostentragungspflicht des Gläubigers (Abs. 4)

Rz. 16 Abs. 4 enthält einen abschließenden Katalog von Verfahren, in denen das Gericht dem Gläubiger die Kosten ganz oder teilweise auferlegen kann, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht. Eine ausdehnende Auslegung des Abs. 4 oder eine analoge Anwendung in anderen Verfahren ist ausgeschlossen. Erfasst sind folge...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8.30 Sequestration

Rz. 74 Aufgrund einer einstweiligen Verfügung, die die Herausgabe beweglicher Sachen an den Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung anordnet, hat der Schuldner die mit dem Vollzug der Sicherstellung verbundenen Transport- und Lagerkosten zu erstatten (BGH, DGVZ 2008, 77; NJW 2006, 310; zur Erstattung von Lagerkosten vgl. auch: LG Braunschweig, Urteil v. 12.7.2006, 9 O 2...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Entscheidung im Sinne von Absatz 1

Rz. 4 Die sofortige Beschwerde ist gegen Entscheidungen des Richters und des Rechtspflegers (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 793 ZPO) statthaft. Einwendungen gegen Vollstreckungsmaßnahmen können nur durch die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO geltend gemacht werden. Eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts und des Rechtspflegers – in Abgrenzung zur Vollstreckungsmaßna...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8.28 Räumungsvollstreckung

Rz. 71 Nach durchgeführter Räumung können die entstandenen Räumungskosten von dem Gläubiger nach § 788 ZPO ohne besonderen Kostenfestsetzungstitel beigetrieben werden (LG Stade, DGVZ 1991, 119). Der Räumungsschuldner haftet auch für die Bereitstellungskosten eines Spediteurs, wenn nach freiwilliger Räumung der Räumungstermin nicht mehr rückgängig gemacht werden konnte (AG Ki...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8.39 Vorpfändung

Rz. 86 Die Kosten einer Vorpfändung sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Vollstreckung im Einzelfall notwendig gewesen ist (HansOLG Hamburg, MDR 1990, 344 = JurBüro 1990, 533). Das ist nicht der Fall, wenn die Vorpfändung sich als schikanöse, überflüssige oder offenbar aussichtslose Zwangsvollstreckungsmaßnahme darstellt (LG Kleve, InVo 2001, 460). Die Kosten einer Vorpf...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8.1 Abtretungsanzeige

Rz. 26 Die Kosten der Offenlegung einer Lohnabtretung sind jedenfalls erstattungsfähig bis zur Höhe der Kosten eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (LG Köln, JurBüro 1983, 1038). Das Landgericht Köln (6. Zivilkammer) unterscheidet im Gegensatz zur genannten Entscheidung der 9. Zivilkammer danach, ob der Titel erwirkt war. Vor der Erwirkung sollen die Kosten nicht ers...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Fortgesetzte Gütergemeinschaft

Rz. 2 Nach der Bestimmung des § 1489 Abs. 1 BGB haftet im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft der überlebende Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehegatten für die Gesamtgutverbindlichkeiten persönlich, auch wenn er bis zum Tod (des anderen Ehegatten) nicht persönlich verpflichtet war. Soweit diese persönliche Haftung den überlebenden Ehegatten aber nur wegen des Eintrit...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Freigestellte mündliche Verhandlung

Rz. 6 Für die Entscheidung darf eine mündliche Verhandlung nicht notwendig gewesen sein (sog. fakultative oder freigestellte mündliche Verhandlung). Die sofortige Beschwerde findet deshalb ausschließlich gegen Beschlüsse, nicht gegen Urteile statt (§ 128 Abs. 4 ZPO). Unerheblich ist, ob im Einzelfall eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat (MünchKomm/ZPO-K. Schmidt, § 7...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8.12 Ersatzvornahme

Rz. 52 Die Kosten einer gerichtlich angeordneten Ersatzvornahme (§ 877 ZPO) können grundsätzlich nach § 788 ZPO gegen den Schuldner in voller Höhe – also unter Einbeziehung eines bereits vorliegenden Kostenvorschusses – festgesetzt werden (OLG München, InVo 1998, 140). Erstattungsfähig sind jedoch nur notwendige Zwangsvollstreckungskosten (OLG Zweibrücken, JurBüro 1995, 326 ...mehr