Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten: Alles Wissenswerte zur G 25-Untersuchung


G 25-Untersuchung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten

In vielen Unternehmen spielen Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten eine große Rolle. Der Wunsch nach Erbringung eines Nachweises der gesundheitlichen Eignung für diese teils gefahrgeneigten Tätigkeiten ist nachvollziehbar. Risiken für Maschine und Mensch sollen durch die G 25-Untersuchung auch wegen der damit verbundenen haftungsrechtlichen Konsequenzen minimiert werden.

Die Eignungsuntersuchung „G 25” ist eine der am häufigsten durchgeführten arbeitsmedizinischen Untersuchungen. Oft überlegen Unternehmen sehr gründlich, ob diese Eignungsuntersuchung eingeführt werden soll oder nicht. Einige Unternehmen gehen aber auch sehr unkritisch mit dem Thema um. Insbesondere im Zeitarbeitssektor werden häufig von Entleihern sehr unkritisch abenteuerliche Kombinationen von Eignungsuntersuchungen verlangt, deren Bescheinigung bei Auftragsbeginn vorzulegen sind.
Dann meinen alle Beteiligten, sie hätten etwas Wichtiges für die Sicherheit im Unternehmen getan, liegen damit aber leider weit daneben.

Wichtiger Hinweis: Grundsätzliche Informationen zum Thema Eignungsuntersuchungen finden Sie im Top-Thema Eignungsuntersuchungen in der Arbeitsmedizin. Dort werden die Rahmenbedingungen und die knifflige juristische Situation erörtert, aber auch Aspekte wie Untersuchungsabstände, Bescheinigung, etc. beschrieben.

Begründung für die Durchführung der G 25-Untersuchung

Fahren, Steuern und Überwachen von Fahrzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen können durchaus Gefährdungspotential enthalten, müssen es aber nicht.

Mögliche Gründe für die Durchführung einer G 25 können sein:

  • Führen von Flurförderfahrzeugen bzw. Staplerfahren,
  • Bedienen von Baufahrzeugen, Kränen oder Hubarbeitsbühnen,
  • Bedienen von Leitwarten oder Überwachungszentralen.

Inhalte der G 25-Untersuchung

Die zentrale Fragestellung an die Untersuchung erfordert zunächst die Kenntnis der konkreten Anforderungen der Arbeitsaufgabe. Diese Anforderungen müssen geklärt sein, was leider längst nicht immer der Fall ist. Ohne diese Kenntnis kann der untersuchende Betriebsarzt gar nicht wissen, welche Fähigkeiten erforderlich sind, um für diese konkrete Tätigkeit geeignet zu sein. Die Eignungs­kriterien bestimmen wesentlich den Untersuchungsumfang, denn die Untersuchungs­er­geb­nisse müssen schließlich die erforderlichen Kriterien erfüllen.

Eignungsuntersuchungen folgen i.d.R. einem Schema, das die Eignungskriterien abarbeitet. Entweder wird nach dem Vorhandensein von gesundheitlichen Gegebenheiten gesucht oder es wird die Abwesenheit von Eignungsmängeln geprüft.

Benötigt der Proband für die sichere Ausübung der Tätigkeit beispielsweise

  • scharfes Sehen in der Ferne? => Sehtest für die Ferne;
  • scharfes Sehen in der Nähe? => Sehtest für die Nähe;
  • KEIN scharfes Sehen in der Nähe? => KEIN Sehtest für die Nähe;
  • Farbsehfähigkeit? => Test auf Farbsehen (nur selten erforderlich);
  • ein Gesichtsfeld von 360-Grad (Staplerfahrer beim Rangieren und Rückwärtsfahren)
    => Drehfähigkeit von Kopf und Wirbelsäule untersuchen.

Natürlich ist es wichtig, häufige Erkrankungen im Blick zu haben und deren Vorhandensein zu testen bzw. deren Auswirkungen zu prüfen. Dazu können zählen:

  • Bluthochdruck,
  • Diabetes,
  • Übergewicht (kann in bestimmten Situationen auch ein Eignungshindernis sein),
  • Schlafapnoesyndrom mit Einschlafneigung tagsüber,
  • Erkrankungen des Nervensystems, die sich auf die Tätigkeit auswirken können,
  • Herzerkrankungen (z.B. Rhythmusstörungen, koronare Herzkrankheit), die zu Problemen bei körperlicher Belastung führen.

Zielsetzung ist nicht, chronisch Kranken die Eignung nicht zu bescheinigen, sondern die Klärung, wie Beschäftigte trotz einer möglicherweise vorhandenen Erkrankung geeignet bleiben können bzw. wieder werden.

Die Untersuchungsbestandteile der G 25 werden also vom untersuchenden Arzt in Kenntnis der Arbeitsanforderung und der individuellen Gesundheit abgewogen und ggf. ergänzt.

Beispiel zur G 25-Untersuchung

In einer Umschlagshalle eines Logistikunternehmens müssenzu bestimmten Zeiten unter hohem Zeitdruck eine Vielzahl von LKW in kurzer Zeit von zehn oder mehr Staplerfahrern kommissioniert und beladen werden. Hier ist höchste Aufmerksamkeit erforderlich und alle Fahrer müssen über Kopf- und Rückendrehung eine Rundum-Sicht sicherstellen können. Bei der Untersuchung wird dies dann auch geprüft und Einschränkungen der Kopfdrehung, die die „Rundum-Sicht” begrenzen, müssen zur Nicht-Eignung führen – an DIESEM Arbeitsplatz mit DIESER Arbeitsaufgabe.

Der gleiche Beschäftigte kann aber im Hochregallager, das von ihm im Schubmaststapler alleine bedient wird, sehr wohl geeignet sein. Wenn es sich um einen modernen Stapler mit automatischer Höhenvorwahl, Mastkamera und Video in ergonomischer Anordnung zum Fahrer handelt, kann dies ein hervorragender Arbeitsplatz sein und der Beschäftigte ist geeignet - an DIESEM Arbeitsplatz mit DIESER Arbeitsaufgabe.

Für den Beschäftigten ist das möglicherweise der Unterschied zwischen Arbeitsplatzverlust oder nicht.

Warum ist die G 25-Untersuchung relevant?

Sehr salopp formuliert: Weil niemand will, dass „Halbblinde, Halbtaube oder schwer kranke Mitarbeiter gefährliche Sachen machen”. Mit dieser Formulierung können i.d.R. auch die größten Skeptiker gut leben.

Ein mit Augenmaß und Vernunft beschlossenes Konzept für G 25-Untersuchungen im Betrieb kann eine sinnvolle Investition in die Sicherheitskultur sein.

Die weiterhin fehlende Klärung der rechtlichen Seite ist seit Jahren ein bedauerliches Ärgernis.

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Haufe Online Redaktion
Schlagworte zum Thema:  Arbeitsmedizinische Vorsorge