Vorarbeiten für den Jahresabschluss bei Forderungen
Die Debitorenbuchhaltung liefert wichtige Informationen
Die Debitorenbuchhaltung beginnt nach erfolgter Warenlieferung oder Erbringung der Dienstleistungen. Elementare Aufgaben sind:
- korrekte und zeitnahe Rechnungsstellung,
- Datenhaltung der Kunden, wie z. B. Adressen, Bankverbindung wegen Lastschrifteinzugsermächtigung,
- Kontrolle und Verwaltung der offenen Forderungen, wie Überwachung der Fälligkeiten.
Die Debitorenbuchhaltung muss wichtige Informationen über Zahlungsverhalten und Änderungen in der Geschäftsführung der Kunden etc. an die eigene Geschäftsführung weiterleiten, damit diese wiederum beim künftigen Kunden risikogerechte Vereinbarungen treffen kann.
Soweit die Forderungen fällig geworden sind, setzt das Mahn- und Inkassoverfahren ein.
Verjährung von Forderungen: Die 3-Jahresfrist im Blick behalten
Jährlich gehen Millionenbeträge durch Nichtbeachtung der Verjährungsfristen von Zahlungsansprüchen verloren. Ein wichtiger Stichtag ist hierbei immer der 31.12. eines jeden Jahres. Mit Ablauf des 31.12. verjähren alle Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs, die der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen. Das bedeutet, dass sich nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist von 3 Jahren (Regelverjährungsfrist) für Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen der Schuldner auf die Verjährung seiner Schuld berufen und die Erfüllung des Anspruchs verweigern kann. Unternehmer können ihren Anspruch nicht mehr erfolgreich gerichtlich durchsetzen – obwohl dieser rechtlich gesehen weiterhin besteht –, wenn sich der Schuldner auf die Verjährung beruft.
Praxis-Tipp: Vor Ablauf des Jahres 2015 alte Forderungen aus 2012 prüfen
Mit Ablauf des 31.12.2015 verjähren alle Forderungen, die in 2012 entstanden sind. Entstanden ist der Anspruch auf den Kaufpreis oder den Werklohn, wenn der Unternehmer seine vertragliche Leistung erbracht hat. Auf eine Rechnungsstellung kommt es nicht an. Unternehmer müssen also rechtzeitig vor dem 31.12.2015 prüfen, ob sie in 2012 Leistungen/Lieferungen an Kunden erbracht haben, die noch nicht gezahlt haben, und sich für geeignete Maßnahmen entscheiden.
§ 204 BGB und § 212 BGB regeln die Möglichkeiten der Hemmung und der Unterbrechung (Neubeginn) der Verjährung.
Praxis-Hinweis:
Mahnungen – in welcher Form auch immer – haben keinen Einfluss auf die Verjährung!
Diese Informationen könnten Sie auch interessieren:
Forderungsmanagement: Praktische Tipps für die Umsetzung im Unternehmen
Aus der Praxis - für die Praxis: Muss ein Mahnschreiben ein Fälligkeitsdatum beinhalten?
-
GWG-Grenzen 2024 und Abschreibungsmöglichkeiten
9.210
-
Diese Unterlagen können 2025 vernichtet werden
7.6223
-
1-%-Regelung - Berechnung bei umsatzsteuerpflichtigem Unternehmer
5.631
-
Überblick über die Abschreibungsmöglichkeiten von PCs
4.095
-
Wie die Bewirtung eigener Arbeitnehmer richtig eingeordnet wird
3.403
-
Kostendeckelung mit der 1-%-Regelung und sachgerechte Schätzung
3.288
-
Säumniszuschläge, wann sie fällig werden und wie sie richtig gebucht werden
3.2332
-
Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung
2.883
-
Privatnutzung von Elektrofahrzeugen: Die 1-%-Regelung
2.820
-
Bürokratieentlastungsgesetz: Reduktion bestimmter Aufbewahrungspflichten
2.813
-
Fahrzeugleasing buchen
14.11.2024
-
Wann aus dem Reihengeschäft ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft wird
12.11.2024
-
Wie Reihengeschäfte steuerlich zu beurteilen sind
12.11.2024
-
Welche Lieferung ist die Versendungslieferung und welche die sogenannte ruhende Lieferung?
12.11.2024
-
Betriebsveranstaltung buchen: Höchstgrenze und Kostenermittlung für Weihnachtsfeier
07.11.2024
-
Diese Unterlagen können 2025 vernichtet werden
06.11.20243
-
Termine für Umsatzsteuer-Voranmeldung und Lohnsteuer-Anmeldung Oktober 2024
04.11.2024
-
Wichtige Fragen und Antworten zum Berufsrecht für Lohn- und Buchhaltungsbüros
31.10.2024
-
Wann Leistungen als wiederkehrend bewertet werden
29.10.2024
-
Bürokratieentlastungsgesetz: Reduktion bestimmter Aufbewahrungspflichten
23.10.2024