Konjunkturpaket: Mehrwertsteuersenkung und andere geplante Gesetzesänderungen
Praxis-Hinweis: Weshalb zeitnahes Handeln v.a. bei der Mehrwertsteuersenkung empfehlenswert ist
Einige der beschlossenen Gesetzesänderungen erfordern unbedingt ein zeitnahes Handeln der Unternehmen. Dies gilt insbesondere für die Absenkung der Steuersätze bei der Umsatzsteuer auf 16 % bzw. 5 % für ein halbes Jahr vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020:
- Kassensysteme müssen angepasst und
- in der Finanzbuchhaltung neue Konten eingerichtet werden.
Der Anpassungsaufwand sollte nicht unterschätzt werden. Hinzuweisen ist darauf, dass das Bundesfinanzministerium an einem ergänzenden Schreiben zur zeitweisen Absenkung der Steuersätze bei der Umsatzsteuer arbeitet. Der Entwurf dieses Schreibens (Stand 26.6.2020) kann über die Homepage des BMF abgerufen werden. Abzuwarten bleibt, ob im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens, das angesichts der knappen Zeit bis zum 1.7.2020 schnell durchgeführt werden wird, noch Änderungen oder Ergänzungen im Detail erfolgen. Ob die Maßnahmen den gewünschten Erfolg haben werden, bleibt abzuwarten.
Konjunktur- und Krisenbewältigungs- sowie Zukunftspaket
Das geplante Gesetzespaket der Bundesregierung setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen,
- das neben dem Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket auch
- ein sog. Zukunftspaket beinhalten.
Die Maßnahmen des Zukunftspakets stehen nur bedingt im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Folgen und sollen deshalb hier nur am Rande Erwähnung finden. Schließlich gibt es Aussagen zu den Leistungen, die Deutschland im Rahmen seiner internationalen Verantwortung für andere Länder erbringen wird. Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz dient primär der Umsetzung des ersten Ziels, indem konjunkturelle Stützungsmaßnahmen umgesetzt werden.
Konjunkturpaket: Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
Die zentralen Maßnahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes, das zum 1.7.2020 in Kraft getreten ist, sind:
- Absenkung der Mehrwertsteuersätze von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 %; diese Absenkung, die der Stärkung der Binnennachfrage dienen soll, ist vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 befristet.
- Die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung mit dem Faktor 2,5 der aktuellen AfA und maximal 25 % pro Jahr wird für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens für die Jahre 2020 und 2021 geschaffen.
- Die Möglichkeit des steuerlichen Verlustrücktrags wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. EUR bzw. 10 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung natürlicher Personen, erweitert. Dies soll schon im Rahmen der Steuererklärung 2019 nutzbar sein, indem ein vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 ermöglicht wird. Achtung, die Gewerbesteuer kennt keinen Verlustrücktrag. Dies dürfte sich auch nicht ändern.
- Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des Folgemonats verschoben. Dies hat für betroffene Unternehmen positive Liquiditätseffekte.
- Die Grenze für die Anschaffung von geförderten Fahrzeugen im Bereich der Elektromobilität soll von 40.000 EUR auf 60.000 EUR angehoben werden.
- Die in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen (§ 7g EStG) werden um 1 Jahr verlängert.
- Reinvestitionsfristen (§ 6b EStG) werden ebenfalls um 1 Jahr verlängert.
- Pro Kind soll ein Bonus von 300 EUR ausgezahlt werden. Entgegen den ersten Verlautbarungen soll die Auszahlung in 2 Raten im September und Oktober 2020 erfolgen. Kindertagesstätten und Schulen sollen besonders gefördert werden. Alleinerziehende sollen einen erhöhten Freibetrag (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) erhalten.
Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket: weitere wichtige Maßnahmen
Mittelbar wirkt sich für Unternehmen auch die Zusage aus (Sozialgarantie 2021), dass die Sozialversicherungsbeiträge bei maximal 40 % stabilisiert werden sollen. Auch der Zuschuss des Bundes zur EEG-Umlage, der den Strompreis stabilisieren soll, kommt Unternehmen wie Verbrauchern zu Gute. Diese Maßnahmen sind aber nicht Gegenstand des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes.
Weitere geplante Maßnahmen, die aber im Wesentlichen noch nicht Gegenstand des jetzt vorliegenden Gesetzes sind, sind:
- Es soll die Möglichkeit einer Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften geschaffen werden. Die Anrechnung der Gewerbesteuer auf gewerbliche Einkünfte nach § 35 EStG soll von 3,8 auf 4,0 angehoben werden.
- Investitionen des Bundes sollen vorgezogen werden. Dies betrifft vor allem den Bereich der Digitalisierung, aber auch Rüstungsprojekte.
- Zudem sind eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen zur Abfederung der Corona-Folgen für einzelne Wirtschaftszweige geplant. Dies gilt vor allem für die Bereiche Gastronomie und Touristik, aber auch Reisebüros, Schausteller und Profisportvereine der unteren Ligen. Die Antragsfristen enden am 31.8.2020.
- Besondere Maßnahmen sind auch für den Kulturbereich geplant.
- Aufgrund der Trockenheit sind Zuschüsse für Waldeigentümer beabsichtigt.
- Kommunen und Länder sollen bezuschusset werden, in dem Steuerausfällen ausgeglichen werden. Auch soll der öffentliche Personennahverkehr gefördert werden.
- Forschungs- und Zukunftsinvestitionen sollen durch verschiedene Maßnahmen gefördert werden, s. dazu unsere News „Steuerliche Forschungsförderung wird auf bis zu 1 Mio. EUR pro Unternehmen erhöht“.
- In diesem Zusammenhang ist auch der Anstieg des Zuschusses für die Anschaffung eines E-Fahrzeugs von 3.000 EUR auf 6.000 EUR zu nennen. Die Anschaffung eines Elektrofahrzeugs durch Handwerker und die Anschaffung von E-Bussen und E-Lkw soll gesondert gefördert werden.
- Auch soll die Ladesäulen-Infrastruktur ausgebaut werden und der Mobilfunk-Empfang entlang der Schienenwege verbessert werden. Die Bahn erhält darüber hinaus weitere Zuschüsse.
- Eine besondere Förderung soll die Forschung im Bereich Wasserstofftechnologie erfahren.
- Digitalisierung von Wirtschaft und Verwaltung soll auf vielerlei Arten gefördert werden.
- Weitere Förderungen sollen Krankenhäuser und die Produktion von Arzneimitteln erfahren.
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