Der:die Arbeitnehmer:in hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Aber auch schon während eines Arbeitsverhältnisses hat er:sie einen Anspruch auf ein Zeugnis, ein sog. Zwischenzeugnis. Das Zwischenzeugnis entspricht inhaltlich weitestgehend dem Endzeugnis, einige Abweichungen und spezielle Konstellationen sind aber zu berücksichtigen.
Für die Erstellung eines Zwischenzeugnisses muss ein Ausstellungsgrund vorliegen. Der:die Arbeitnehmer:in muss ein berechtigtes Interesse an bzw. einen triftigen Grund für eine Zeugniserteilung vorweisen. Der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis besteht zum Beispiel in folgenden Fällen:
Wenn der:die Arbeitnehmer:in keinen Grund für das Zwischenzeugnis nennt, kann die Erteilung eines Zwischenzeugnisses verweigert werden.
Das Zwischenzeugnis kann wie ein Endzeugnis als einfaches Zeugnis ─ auf Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränkt ─ oder als qualifiziertes Zeugnis erteilt werden. In einem qualifizierten Zwischenzeugnis werden auch Angaben über die Leistung und das Verhalten des:der Arbeitnehmer:in gemacht.
Für Zwischenzeugnisse gelten die gleichen Grundsätze wie für Endzeugnisse mit folgenden Besonderheiten:
Wechselt ein:e Beschäftigte:r in ein anderes Unternehmen innerhalb eines Konzerns, stellt sich die Frage, ob ein Zwischen- oder ein Endzeugnis ausgestellt werden muss. Das hängt davon ab, ob durch den Wechsel ein neues Arbeitsverhältnis begründet wird. Verbleibt ein:e Beschäftigte:r arbeitsrechtlich bei seinem:r bzw. ihrem:r bisherigen Arbeitgeber:in, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Das gilt auch, wenn der:die Beschäftigte Mitarbeiter:in einer Holding ist und von dort aus in verschiedenen konzernabhängigen Unternehmen eingesetzt wird. In diesen Fällen ist ein Zwischenzeugnis auszustellen. Wird durch den Wechsel jedoch ein neues Arbeitsverhältnis begründet, ist ein Endzeugnis zu erteilen.
Sie haben in der Vergangenheit ein Zwischenzeugnis erteilt und wollen nun wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endzeugnis erstellen? Grundsätzlich sind Sie für den Zeitraum, den das Zwischenzeugnis abdeckt, an dessen Inhalt gebunden. Dies gilt auch, wenn das Zwischenzeugnis vor einem Betriebsübergang erteilt wurde und der:die Arbeitnehmer:in das Endzeugnis später vom Betriebserwerber verlangt. Vom Zwischenzeugnis darf nur abgewichen werden, wenn sich die Leistung bzw. das Verhalten des:der Zeugnisempfänger:in nach Erteilung des Zwischenzeugnisses verändert hat. Ein:e Mitarbeiter:in, dem:der nach dem Griff in die Kasse fristlos gekündigt wird, wird sich für das Endzeugnis nicht auf eine hervorragende Bewertung im früheren Zwischenzeugnis berufen können. Welche Bewertung gibt man aber im Endzeugnis, wenn sich die Leistung nach Erteilung des Zwischenzeugnisses geändert hat oder es unterschiedlich bewertete Zwischenzeugnisse gibt? Es kommt darauf an, was Sie in den Vordergrund rücken und welche Tätigkeit auf der Zeitschiene das Arbeitsverhältnis geprägt hat. Eine kurze Zeit mit befriedigenden Leistungen kann eine längere gute Leistung jedenfalls nicht entwerten. Eine Bezugnahme auf ein zuvor erstelltes Zwischenzeugnis ist im Endzeugnis übrigens nicht zulässig. Das Endzeugnis muss das Arbeitsverhältnis von Beginn bis zum Ende einheitlich und umfassend beschreiben und bewerten. Anders liegt der Fall bei einem Verweis von einem Zwischenzeugnis auf ein anderes: Bei einem zweiten Zwischenzeugnis ist es zulässig, hinsichtlich eines früheren, außerhalb des Beurteilungszeitraums liegenden Zeitraums auf ein früher erteiltes Zwischenzeugnis zu verweisen.
Im Haufe Zeugnis Manager können Sie mit wenigen Mausklicks aus einem bestehenden Zwischenzeugnis ein Abschlusszeugnis erstellen. Das spart Zeit und Arbeit und ist gleichzeitig rechtssicher. Im Anschluss haben Sie bei Bedarf die Möglichkeit, weitere Anpassungen individuell vorzunehmen.
Christina Mayer ist Chefredakteurin des Haufe Zeugnis Managers und Redakteurin weiterer arbeitsrechtlicher Inhalte im Haufe Personal Office - vom Befristungs- bis Zeugnisrecht. Als Juristin bringt sie den arbeitsrechtlichen Background mit und engagiert sich gleichzeitig für innovative Applikationen für HR.