Auch im Sommer muss Vermieter warmes Wasser liefern

Auch bei warmen Außentemperaturen muss der Vermieter von Wohnraum die Warmwasserversorgung sicherstellen. Notfalls kann der Mieter eine einstweilige Verfügung gegen den Vermieter erwirken.

Hintergrund: Kein warmes Wasser mangels Heizöl

Die Mieterin einer Wohnung stellte am 30.6.2017 fest, dass Heizung und Warmwasserversorgung nicht funktionieren. Wie sich später herausstellte, war der Heizöltank leer, weil die Vermieterin versäumt hatte, rechtzeitig Nachschub zu ordern. Noch am selben Tag versuchte die Mieterin, die Vermieterin telefonisch und per SMS über den Ausfall zu informieren. Am 4.7.2017 forderte die Mieterin, die mit zwei kleinen Kindern in der Wohnung lebte, per Anwaltsschreiben, die Heizungs- und Warmwasserversorgung wiederherzustellen. Nachdem dies zunächst nicht geschah, beantragte die Mieterin beim Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Nach Einreichung des Antrags ließ die Vermieterin Heizöl liefern und setzte Heizung und Warmwasserversorgung wieder in Gang. Daraufhin erklärte die Mieterin ihren Antrag für erledigt. Zuletzt war noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

Entscheidung: Auch im Sommer kann Mieter warmes Wasser verlangen

Die Vermieterin muss die Kosten des Verfügungsverfahrens tragen, denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hätte Erfolg gehabt.

Ein Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten, was sich aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt. Dies umfasst auch die Versorgung mit Heizung und Warmwasser. Hierzu gehört es, die Mieter vor Heizungsausfällen, etwa durch Leerlaufen des Heizöltanks, zu bewahren und gegebenenfalls die Funktionsfähigkeit von Heizung und Warmwasserversorgung wiederherzustellen.

Die Angelegenheit war auch eilbedürftig (Anordnungsgrund), so dass eine Regelung per einstweiliger Verfügung gerechtfertigt gewesen wäre. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Versorgungsunterbrechung im Hochsommer ereignete. Zwar wird ein Mieter in einer Jahreszeit mit hohen Außentemperaturen einen Ausfall der Heizung wohl hinnehmen können, sodass bei einem Ausfall allein der Raumheizungen eine Eilbedürftigkeit im Hochsommer zu bezweifeln wäre. Anders ist es aber bei einem Ausfall des Warmwassers. Die Versorgung mit Warmwasser hat für die Körperhygiene des Menschen erhebliche Bedeutung, zumal im Hochsommer, da der menschliche Körper bei hohen Außentemperaturen verstärkt zum Schwitzen neigt und eine Einschränkung der Wasch- und Duschmöglichkeiten gerade dann besonders unangenehme Folgen zeigen kann. Es ist einem Mieter nicht zuzumuten, aufgrund einer bloßen Nachlässigkeit des Vermieters wochenlang auf Warmwasser verzichten zu müssen. Der Mieter ist insoweit auch nicht auf alternative Möglichkeiten zur Wassererwärmung, etwa mit einem Wasserkocher, zu verweisen, insbesondere dann nicht, wenn im Haushalt Kinder leben.

(LG Fulda, Beschluss v. 5.1.2018, 5 T 200/17)

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