Falsche Selbstauskunft rechtfertigt Kündigung

Gibt der Mieter vor Abschluss des Mietvertrages eine falsche Selbstauskunft, um eine bessere Bonität vorzutäuschen, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung.

Hintergrund

Die Vermieter eines Einfamilienhauses in Grünwald bei München verlangen von den Mietern nach einer fristlosen Kündigung Räumung.

Die Mieter hatten das Haus zu einer Monatsmiete von 3.730 Euro im Mai 2013 gemietet. In der Selbstauskunft hatte der Mieter ein Jahreseinkommen von über 120.000 Euro angegeben, seine drei Jahre jüngere Ehefrau gab ein Jahreseinkommen als Angestellte von über 22.000 Euro an. Der Mieter erklärte außerdem, dass in den letzten fünf Jahren vor Erteilung der Selbstauskunft gegen das Ehepaar keine Zahlungsverfahren, Zwangsvollstreckungsverfahren oder Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bestanden haben.

Die Mieter zahlten die Miete von Anfang an nur auf Mahnung der Vermieter und befanden sich mit den Mietzahlungen ständig im Rückstand.

Als die Mieter mit der Miete für September und Oktober 2014 in Rückstand waren, kündigten die Vermieter am 23.10.2014 fristlos. Eine anschließend eingeholte Bonitätsauskunft ergab, dass gegen den Mieter bereits seit 1994 unbefriedigte Vollstreckungen laufen und er im Oktober 2012 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.

Die Vermieter stützten die außerordentliche Kündigung auch darauf, dass in der Selbstauskunft bewusst wahrheitswidrig falsche Angaben gemacht wurden und eine falsche Bonität vorgespiegelt wurde, um den Mietvertrag zu erschleichen. Dadurch sei das Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zerstört.

Die Mieter zahlten die gesamten Mietrückstände nach. Die Vermieter erhoben dennoch Räumungsklage.

Entscheidung

Die Räumungsklage hatte Erfolg. Die Vermieter konnten den Mietvertrag wegen der falschen Selbstauskunft und den wiederholten Zahlungsrückständen fristlos kündigen. Daran ändert auch die Nachzahlung der Miete durch die Mieter nichts.

(AG München, Urteil v. 30.6.2015)

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