BGH kippt erste Auflage der Mietpreisbremse in Hessen
Zwischen November 2015 und Juni 2019 galt in Hessen keine Mietpreisbremse - obwohl die Landesregierung eine Verordnung erlassen hatte, in der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten definiert waren. Die hessische Landesregierung hatte es versäumt, die Mietbegrenzungsverordnung vom 17.11.2015, von der Frankfurt am Main und 15 weitere Kommunen erfasst waren, ordnungsgemäß zu begründen. Daher war die Mietpreisbremse in Hessen nicht wirksam umgesetzt. Das hat der BGH klargestellt und eine Entscheidung des LG Frankfurt am Main bestätigt.
Im entschiedenen Fall hatte sich ein Mieter, der im Mai 2016 eine Wohnung in Frankfurt am Main angemietet hatte, auf die Mietpreisbremse berufen und eine überhöhte Miete gerügt.
Entwurf reicht als Begründung für Mietpreisbremse nicht
Der BGH und zuvor das LG Frankfurt am Main folgten dem nicht, da die Mietpreisbremse in Hessen gar nicht gelte. Bei Erlass der Verordnung habe nur ein Begründungsentwurf vorgelegen. Dies reiche nicht aus. Die offizielle Begründung der Mietpreisbegrenzungsverordnung habe die Hessische Landesregierung frühestens im Jahr 2017 als pdf-Download auf der Homepage des zuständigen Ministeriums öffentlich zugänglich gemacht. Das Nachschieben einer Begründung habe den Mangel der Verordnung allerdings nicht geheilt.
Verkündung der Begründung nicht erforderlich
Zugleich stellte der BGH klar, dass eine förmliche Verkündung der Begründung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes nicht zwingend erforderlich sei, um dem Begründungserfordernis zu genügen. Es reiche aus, wenn die Begründung der Verordnung an anderer (amtlicher) Stelle als im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht werde, sofern gewährleistet sei, dass die Verordnungsbegründung leicht zugänglich sei. Ob sich aus dem Verordnungstext selbst ergeben muss, dass es eine Begründung gibt und wo diese zu finden ist, ließ der BGH offen.
(BGH, Urteil v. 17.7.2019, VIII ZR 120/18)
Hessen erlässt neue Verordnung zur Mietpreisbremse
Noch vor Erlass des BGH-Urteils hatte die hessische Landesregierung nachgebessert: Am 28.6.2019 ist eine neue Verordnung zur Umsetzung der Mietpreisbremse in Kraft getreten, nachdem diese samt Begründung im Hessischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden war. Die neue Verordnung umfasst 31 Städte und Gemeinden.
Lesen Sie auch:
-
Balkonkraftwerke: Das gilt für WEG & Vermieter
2.509
-
Vermieter muss Heizkosten korrekt verteilen
1.657
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter beim Zeitmietvertrag achten
1.629
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige und unzulässige Klauseln für Renovierungen im Mietvertrag
1.401
-
Form der Betriebskostenabrechnung und Mindestangaben
1.358
-
Verwaltungskostenpauschale 2023: Kostenmiete steigt mit Tabelle
1.133
-
Untervermietung: Was kann der Vermieter verbieten?
1.103
-
Schlüssel für Schließanlage verloren: Wer muss zahlen?
1.053
-
Rechtsfolgen des Eigentümerwechsels
1.027
-
Wertsicherungsklausel im Gewerbemietvertrag
993
-
Info-Portal für die Heizungswahl
20.11.2024
-
Energiewende – (Wie) macht das der Verwalter?
19.11.2024
-
BGH bleibt dabei: Schonfristzahlung heilt nur fristlose Kündigung
18.11.2024
-
Heizkosten 2023 um rund 31 Prozent gestiegen
06.11.20242
-
Mietminderung bei Legionellen: Urteile im Überblick
04.11.2024
-
Nur zahlungsrelevante Fehler kippen Jahresabrechnung
29.10.2024
-
Heizungsautomatisierung: Frist endet am 31.12. – Bußgelder drohen
25.10.2024
-
Wärmepumpen-Check: Neue Tools für Hauseigentümer
25.10.2024
-
Vorkaufsrecht von Angehörigen geht Mietervorkaufsrecht vor
23.10.2024
-
Der neue Charme der Betriebsoptimierung
21.10.2024