Mietpreisbremse ist verfassungsgemäß

Die gesetzlichen Vorschriften über die Mietpreisbremse sind nicht verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.

Die Vorschriften zur Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn im nicht preisgebundenen Wohnraum (sogenannte "Mietpreisbremse") sind nicht verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Mietpreisbremse nicht zur Entscheidung angenommen. Zwei Vorlagen des LG Berlin haben die Verfassungsrichter in der am 20.8.2019 veröffentlichten Entscheidung als unzulässig verworfen.

Zwei Tage vor Bekanntwerden der Entscheidung hatten sich Union und SPD darauf verständigt, die Mietpreisbremse zu verschärfen und bis 2025 zu verlängern.

Verfassungsbeschwerde gegen Mietpreisbremse erfolglos

Der Verfassungsbeschwerde einer Berliner Vermieterin lag ein Urteil des LG Berlin zugrunde. Dieses hatte die Vermieterin zur Rückzahlung von überzahlter Miete verurteilt, nachdem der Mieter einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse gerügt hatte. Die Vermieterin sah sich durch die Mietpreisbremse in ihrem Grundrecht auf Eigentum und ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt und rügte außerdem eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes.

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung an. Zwar greife die Regulierung der Miethöhe durch die Mietpreisbremse in das Eigentum von Vermietern ein. Dieser Eingriff sei aber gerechtfertigt, weil es im öffentlichen Interesse liege, dass wirtschaftlich weniger leistungsfähige Mieter nicht aus stark nachgefragten Stadtteilen verdrängt werden. Die Beschränkung der Miethöhe sei Vermietern auch zumutbar.

Soweit die Mietpreisbremse in die Vertragsfreiheit eingreife, sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liege nicht vor. Es sei nicht zu beanstanden, dass es durch die Mietpreisbremse zu regional unterschiedlichen Mietobergrenzen komme. Vielmehr sei es sachgerecht, über das Unterscheidungskriterium der ortsüblichen Vergleichsmiete die regionalen Unterschiede zu berücksichtigen.

Auch darin, dass die Mietpreisbremse für private wie gewerbliche Vermieter gleichermaßen gilt, sahen die Verfassungsrichter keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Vielmehr rechtfertigten die mit einer Miethöhenregulierung verfolgten Ziele, die Mietobergrenze einheitlich anzuwenden.

Schließlich verletze auch die Herausnahme von Neubauten und umfassend sanierten Wohnungen sowie die Privilegierung von Vermietern, die ihre Wohnung vor der Wiedervermietung zu einer höheren als der unter Geltung der Mietpreisbremse zulässigen Miete vermietet hatten, das Gleichheitsgrundrecht nicht.

Vorlagen des Landgerichts Berlin unzulässig

Zwei Vorlagen der 67. Zivilkammer des LG Berlin hat das Bundesverfassungsgericht als unzulässig zurückgewiesen, weil das Landgericht diese nicht hinreichend begründet habe.

Die Berliner Richter waren der Meinung, durch die Anknüpfung an die ortsübliche Vergleichsmiete würden Vermieter in verschiedenen Regionen in unzulässiger Weise ungleich behandelt. Zudem verstoße die Ermächtigung der Bundesländer, die Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt per Rechtsverordnung festzulegen, gegen das grundgesetzlich festgelegte Bestimmtheitsgebot. Allerdings hatten die Richter des LG Berlin für das Bundesverfassungsgericht nicht nachvollziehbar begründet, warum die Entscheidung über die zugrundeliegenden Fälle von der Verfassungsmäßigkeit der Mietpreisbremse abhängen soll.

(BVerfG, Beschluss v. 18.7.2019, 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18, veröffentlicht am 20.8.2019)


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