Bäume gehören nicht auf den Balkon
Hintergrund: Mieter pflanzt Bergahorn auf dem Balkon
Der Mieter einer Wohnung in der Münchner Innenstadt hatte auf der zur Wohnung gehörenden Loggia einen Bergahorn gepflanzt. Über die Jahre hinweg ist der Baum gewachsen. Der Holzkasten, in dem der Baum zunächst stand, ist teilweise verrottet und der Baum steht inzwischen direkt in der Erde auf dem Boden der Loggia. Der Mieter hat den Baum mit Ketten gesichert, die in der Wand verankert sind. Die Baumkrone ragt über das Dach des Hauses hinaus.
Der Vermieter verlangt vom Mieter, den Baum zu entfernen. Das Amtsgericht hat der Klage des Vermieters stattgegeben.
Entscheidung: Der Baum muss entfernt werden
Das Landgericht bestätigt das Urteil des Amtsgerichts. Das Pflanzen des Baums auf der Loggia hält sich nicht im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauchs. Ein Bergahorn, der einen Stammumfang von zwei Metern und eine Höhe von bis zu 40 Metern erreichen kann und zudem ein Tiefwurzler ist, ist zur Bepflanzung eines Balkons ersichtlich nicht geeignet.
Außerdem beeinträchtigt der Baum das optische Erscheinungsbild der Fassade. Dies stellt grundsätzlich ein rechtliches Argument für eine Beseitigungspflicht dar.
Einer Pflicht zur Beseitigung des Baumes steht auch nicht Art. 20a GG (Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen als Staatsziel) entgegen. Unabhängig davon, ob sich der Mieter hierauf überhaupt berufen kann, ist der darin genannte Inhalt – Schutz der künftigen Generationen, der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere – durch die Beseitigung des einzelnen Baumes auf dem Balkon eines Mietshauses in einer Großstadt nicht beziehungsweise keinesfalls wesentlich berührt.
(LG München I, Beschluss v. 8.11.2016, 31 S 12371/16)
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