Wer muss Wasser- und Wärmezähler melden?
Das novellierte Mess- und Eichgesetz (MessEG) hat neue Pflichten für Immobilienbesitzer, Wohnungseigentümergemeinschaften sowie Immobilienverwalter geschaffen. Seit Januar 2015 müssen alle neuen und erneuerten Kalt-, Warmwasser- und Wärmezähler binnen sechs Wochen nach Inbetriebnahme dem Eichamt angezeigt werden. Hierfür stellen die Eichbehörden ein Online-Formular zur Verfügung.
Grundsätzlich ist der Hauseigentümer bzw. Verwalter dafür verantwortlich, die Geräte anzuzeigen. Erbringt hingegen ein Messdienstleister über die bloße Abrechnung hinaus weitere Leistungen, obliegt diesem die Anzeige beim Eichamt. Dieser Auffassung ist die Bundesregierung, wie sich aus einer Antwort auf eine kleine Anfrage der Bundestagsabgeordneten Heidrun Bluhm von der Linkspartei (BT-Drucksache 18/4001) ergibt.
In ihrer Antwort weist die Parlamentarische Staatssekretärin Brigitte Zypries auf die grundsätzliche Verantwortlichkeit des Eigentümers hin. Würden jedoch von einem Messdienstleister Leistungen angeboten, die über die Abrechnung hinausgehen, wie Vermietung, Wartung und regelmäßiger Austausch der Messgeräte, sei es naheliegend, das Unternehmen als Betreiber des Messgeräts und damit als Verwender anzusehen. Ob ein Messdienstleister im Einzelfall als meldepflichtiger Verwender anzusehen sei, entscheide letztlich die jeweils zuständige Landesbehörde.
(Nachtrag 25.4.2016: Durch eine Änderung im Eichgesetz ist gesetzlich verankert worden, dass auch Messdienstleister zur Anzeige verpflichtet sind.)
DDIV: Verwalter müssen über Anzeigepflicht informieren
Der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) weist darauf hin, dass Immobilienverwalter im Rahmen ihrer ordnungsgemäßen Verwaltungstätigkeit verpflichtet sind, Eigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften über die geltende Anzeigepflicht zu informieren. Bei Nichtinformation hafte der Verwalter gegebenenfalls wegen schuldhafter Pflichtverletzung. Der Verband empfiehlt Verwaltern daher, Eigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften über die neue Meldepflicht in Kenntnis zu setzen. Die WEG bzw. die Eigentümer könnten dann entscheiden, ob sie neue Messgeräte eigenständig melden oder die Aufgabe an den Verwalter oder den Messdienstleister übertragen. Werden neue Messgeräte nicht angezeigt, droht ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro.
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