Wohnungsverkauf: Was ist als Spekulationsgewinn zu versteuern?

Wer eine vermietete (Ferien-)Wohnung innerhalb von zehn Jahren weiterverkauft, muss den erzielten Gewinn versteuern ("Spekulationssteuer"). Mitverkauftes Inventar, wie etwa eine Einbauküche, ist in der Regel aber steuerfrei, hat das Finanz­ge­richt Müns­ter entschieden.

Gewinne aus einem privaten Immobilienverkauf sind gemäß §23 des Einkommenssteuergesetzes (EstG) steuerpflichtig – wer seine vermietete Wohnung oder Ferienwohnung weiterverkaufen will, muss dabei an die zehnjährige Spekulationsfrist denken: Wird innerhalb dieser Frist verkauft, fällt die sogenannte "Spekulationssteuer" in Höhe des Einkommenssteuersatzes an.

Mitverkauftes Inventar darf das Finanzamt aber nicht versteuern, hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden (Urteil v. 3.8.2020, 5 K 2493/18 E).

Verkaufte Wohnungseinrichtung gehört nicht zum Spekulationsgewinn

Im vorliegenden Fall hat ein Immobilieneigentümer eine vermietete Ferienwohnung nach zwei Jahren für 265.000 Euro weiterverkauft, die er selbst für 200.000 Euro erworben hatte. Im Kaufvertrag wurde das Inventar inklusive einer hochwertigen Einbauküche mit 45.000 Euro veranschlagt. 

Das Finanzamt bezog auch den Verkaufsgewinn durch das Inventar in den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG ein, mit der Begründung, auch mit dem Inventar seien Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt worden.

Die Richter sahen das nicht so und gaben dem Verkäufer der Ferienwohnung Recht. Bei der Wohnungseinrichtung handle es sich um Gegenstände des täglichen Bedarfs und diese sind von der Besteuerung ausgenommen, so das Gericht. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG nehme Gegenstände des täglichen Gebrauchs insgesamt von der Besteuerung aus, weil diese typischerweise kein Wertsteigerungspotenzial hätten.


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