Arbeitgeber muss virtuelle Betriebsratssitzung zulassen

Betriebsräte dürfen in der Pandemie ihre Sitzungen per Videokonferenz von zu Hause abhalten. Ein Arbeitgeber, der darauf mit Gehaltskürzungen und Abmahnungen reagiert, behindert die Betriebsratsarbeit in unzulässiger Weise. Das hat das Arbeitsgericht Köln entschieden.

Die Arbeit von Betriebsräten ist immer wieder ein Fall für die Gerichte. Dabei geht er zurzeit häufig um die Streitfrage, in welcher Form Betriebsratssitzungen durchzuführen sind: in Präsenz oder virtuell. Erst kürzlich entschied das LAG Berlin, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat keine Präsenzsitzung untersagen darf, solange dieser die geltenden Hygienevorgaben einhält. In einem aktuellen Fall vor dem Arbeitsgericht Köln wollte der Betriebsrat eines Textilunternehmens dagegen seine Sitzungen weiter per Videoschalte aus dem Homeoffice abhalten. Der Arbeitgeber bestand auf Präsenzsitzungen oder einer Teilnahme vom Betriebssitz aus.

Der Fall: Arbeitgeber verlangt Betriebsratssitzung in Präsenz

Der Arbeitgeber, ein deutschlandweit tätiges Textilunternehmen, forderte im November 2020 den Betriebsrat einer Kölner Filiale auf, seine Sitzungen wieder vor Ort - im sogenannten Communication-Büro - abzuhalten. Wenn die Sitzungen nicht in den Betriebsräumen stattfänden und keine Stempelzeiten registriert würden, würden Sitzungstage als unbezahlt gewertet. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Arbeitgeber virtuelle Sitzungen des Betriebsrats in der Pandemie geduldet.

Abmahnungen und Gehaltskürzungen für Betriebsratssitzung im Homeoffice

Der Betriebsrat bemühte sich vergeblich um eine Bestätigung des Arbeitgebers, die Betriebsratssitzungen weiterhin gemäß § 129 BetrVG im Rahmen von Videokonferenzen von zu Hause aus durchführen zu dürfen. Nachdem der siebenköpfige Betriebsrat seine Sitzung per Videokonferenz jeweils von zu Hause aus durchführte, reagierte der Arbeitgeber mit Abmahnungen und Gehaltskürzungen der Betriebsratsmitglieder. Hiergegen wehrte sich der Betriebsrat vor Gericht und forderte den Arbeitgeber zum Unterlassen auf.

Behinderung der Betriebsratsarbeit durch Arbeitgeber?

Er machte geltend, dass der Arbeitgeber durch seine Maßnahmen die Betriebsratstätigkeit behindere. Das Risiko, sich mit dem Coronavirus zu infizieren, sei objektiv betrachtet stark erhöht, wenn mehrere Betriebsratsmitglieder über mehrere Stunden in einem relativ kleinen Raum zusammensäßen. Das Betriebsratsbüro messe nur 14,5 qm. Im Communication-Büro sei die für die Betriebsratsarbeit notwendige Vertraulichkeit nicht gewährleistet, da sich dieser Raum direkt neben dem Manager-Büro befinde und nur über eine nicht schalldichte Gipswand abgetrennt sei. 

ArbG Köln: Arbeitgeber muss virtuelle Betriebsratssitzung zulassen

Das Arbeitsgericht Köln entschied zugunsten des Betriebsrats. Der Arbeitgeber habe die Betriebsratsmitglieder unzulässigerweise in ihrer Arbeit behindert.

Nach § 78 Satz 1 BetrVG dürfen die Mitglieder des Betriebsrats in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Die Teilnahme von Betriebsräten an einer Betriebsratssitzung von zu Hause aus als unentschuldigtes Fehlen zu werten, die entsprechenden Tage nicht zu vergüten und darauf gestützte Abmahnungen auszusprechen, wertete das Gericht als Nachteile, die geeignet seien, ihre Betriebsratstätigkeit zu beeinträchtigen.

Unzulässige Behinderung der Betriebsratstätigkeit

Das Verhalten des Arbeitgebers stelle vor allem insofern eine verbotene Behinderung der Tätigkeit der Betriebsratsmitglieder dar, weil diese nach der Sonderregelung § 129 Abs. 1 BetrVG (zunächst bis Ende Juni 2021) berechtigt waren, an Betriebsratssitzungen aus dem Homeoffice teilzunehmen. Dies gelte insbesondere dann, wenn – wie im konkreten Fall – ein ausreichend großer Raum für die Durchführung einer Betriebsratssitzung in Präsenz aller Mitglieder unter Einhaltung der Vorgaben des § 2 Abs. 5 Satz 2 Corona-ArbSchV im Betrieb nicht vorhanden ist. Die Gehaltskürzungen für die Zeiten der Sitzungsteilnahme seien daher ebenso widerrechtlich, wie der Ausspruch von Abmahnungen aus diesem Grunde.

Gegen diesen Beschluss ist Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt worden.

Hinweis: Arbeitsgericht Köln, Beschluss vom 24.März 2021, Az: 18 BVGa 11/21


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Schlagworte zum Thema:  Urteil, Betriebsrat, Coronavirus