Unbezahlter Urlaub für US-Staatsangestellte - Auch in Deutschland zulässig?
Das Risiko, keine Löhne bezahlen zu können oder keine Arbeit anbieten zu können (sog. Wirtschaftsrisiko) liegt beim Arbeitgeber. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber privatrechtlich organisiert ist oder eine staatliche Stelle. Sämtliche Arbeitgeber dürfen nicht einseitig Mitarbeiter unbezahlt frei stellen. Im Falle einer einseitigen Freistellung ist vielmehr die Vergütung gem. § 615 BGB weiter zu bezahlen. Der Arbeitgeber befindet sich dann im sog. Annahmeverzug, d. h. im Verzug mit der Annahme der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer muss die Arbeit nicht nachholen, sondern bekommt die Vergütung ohne Gegenleistung.
Kein „Zwangsurlaub“ möglich
Auch unbezahlter „Zwangsurlaub“ kann deshalb nicht angeordnet werden. Urlaub kann grundsätzlich nur auf einen Antrag des Arbeitnehmers bewilligt werden und muss dann nach § 11 BUrlG bezahlt werden. Unbezahlter Zwangsurlaub ist somit nichts anderes als eine einseitige Freistellung, die Annahmeverzug auslöst.
Flexible Arbeitszeitmodelle nutzen
Gleichwohl gelten nicht stets absolut starre Arbeitszeiten, die den Arbeitgeber zwingen, Arbeitnehmer beschäftigungslos zu vergüten. Viele tarifliche oder betriebliche Arbeitszeitregelungen sehen flexible Möglichkeiten des Arbeitgebers vor, auf
Schwankungen in der Auslastung reagieren zu können. So kann z.B. häufig kurzfristig der Abbau von Zeitguthaben auf einem Arbeitszeitkonto angeordnet werden. Freilich hilft dies im Fall von akuten Zahlungsschwierigkeiten nicht weiter, da in der Regel dennoch stetige Vergütungen fällig werden.
Individuelle Vereinbarungen treffen
Arbeitgeber in Zahlungsschwierigkeiten sind daher häufig auf individuelle Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern angewiesen. So können z. B. Vergütungszahlungen einvernehmlich gestundet werden. Auch „unbezahlter Urlaub“ kann vereinbart werden.
Arbeitnehmer können Arbeitsleistung einstellen
Ohne Vereinbarung muss der Arbeitgeber dagegen damit rechnen, dass Arbeitnehmer von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, wenn erhebliche Lohnzahlungen offen stehen. In der Regel sind Arbeitnehmer dazu berechtigt, die Arbeitsleitung einzustellen, wenn zwei Monatslöhne unbezahlt sind. An der Vergütungspflicht ändert das Zurückbehaltungsrecht nichts. Die Arbeitnehmer können also auch für die nicht geleistete Arbeitszeit Lohn verlangen.
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