Begünstigung: Zu hohe Vergütung eines Betriebsrats
Dies war bereits die zweite Entscheidung des LAG Düsseldorf in dem Fall. In einem ersten Verfahren hatte das Gericht bereits festgestellt, dass der Betriebsrat bei einer Entgelt-Umgruppierung des Vorsitzenden nicht mitbestimmen kann. Der Arbeitgeber hatte die gerichtliche Zustimmung des Betriebsrats zur Rückstufung des Gehalts des Betriebsratsvorsitzenden verlangt. In einem zweiten Verfahren galt es nunmehr zu klären, ob die zwischenzeitlich vom Arbeitgeber gezahlte hohe Vergütung des Betriebsratsvorsitzenden entsprechend der betriebsüblichen beruflichen Entwicklung vorgenommen wurde - oder eine unzulässige Begünstigung vorlag. Denn gemäß § 37 BetrVG, muss die mögliche Entwicklung des Gehalts bei der Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder mitberücksichtigt werden. Ist die Vergütung aber zu hoch, begünstigt sie unzulässigerweise den Betriebsrat.
Hohe Vergütung eines Betriebsrats: Begünstigung wegen Betriebsratstätigkeit?
Während der Freistellung hatte der Arbeitgeber den Betriebsratsvorsitzenden zunächst um mehrere Entgeltgruppen hochgestuft. Danach folgte über einige Monate einiges an hin und her: unter anderem verzichtete das Betriebsratsmitglied kurzzeitig auf den Vorsitz sowie die Freistellung und wurde nach einer Pflichtverletzung nebst Abmahnung in einem anderen Bereich und zu einer geringeren Vergütung tätig, bevor er wieder den Betriebsratsvorsitz mit einer erheblich höheren Vergütung übernahm.
Vergütung gemäß betriebsüblicher beruflicher Entwicklung?
Zuletzt – mehrere Jahre später und nach einer internen Überprüfung – stufte ihn der Arbeitgeber jedoch wieder um drei Entgeltgruppen herab, was einer monatlichen Differenz von 1.673,73 Euro brutto entsprach. Die Zahlung dieser Vergütungsdifferenz machte der Betriebsrat gerichtlich geltend. Der Arbeitgeber hingegen forderte die angebliche Überzahlung zurück. Die höhere Vergütung stelle eine unzulässige Begünstigung des Betriebsratsmitglieds dar, so die Befürchtung. Aus Sicht des Betriebsrats entsprach die höhere Vergütung den vertraglichen Vereinbarungen und insbesondere seiner betriebsüblichen beruflichen Entwicklung.
Betriebsratsvergütung entsprach nicht der betriebsüblichen Entwicklung
Das LAG Düsseldorf wies nun – wie zuvor das Arbeitsgericht Klage und Widerklage ab. Aus Sicht der Richter war eine unzulässige Begünstigung des Vorsitzenden wegen seiner Betriebsratstätigkeit durch die höhere Eingruppierung gegeben. Denn diese habe weder der betriebsüblichen, noch der persönlichen Entwicklung des Betriebsratsvorsitzenden entsprochen. Dies gehe schon daraus hervor, dass sich dieser in der darunterliegenden Gehaltsstufe nicht bewährt habe. Da er sich wegen seiner Verfehlung bereit erklärte, zu einer geringeren Vergütung tätig zu sein, habe es nach nur eineinhalb Jahren keinen Grund gegeben mit seinem Betriebsratsvorsitz eine erheblich höhere Vergütung zu erhalten.
Begünstigung: Arbeitgeber kann überhöhte Vergütung nicht zurückfordern
Das Gericht wies darauf hin, dass der Tarifvertrag für diese hohe Entgeltgruppe eine Tätigkeit voraussetze, die sich durch das Maß an Verantwortung erheblich von der niedrigeren Entgeltgruppe unterscheide. Dies konnte das Gericht vorliegend nicht erkennen. In der Begründung führte das Gericht zudem aus, dass von 2.500 Mitarbeitern nur zwölf in dieser Gehaltsstufe seien. Die angebliche Zusage des damaligen Geschäftsführers zur Dauer der Tätigkeit als Sachbearbeiter war weder inhaltlich noch zeitlich hinreichend bestimmt. Das Vorbringen des Betriebsratsvorsitzenden, dass ein vergleichbarer Mitarbeiter eine höhere Vergütung erhalte, berücksichtigte das Gericht bei der Beurteilung der maßgeblichen, beruflichen Entwicklung nicht, da es sich ebenfalls um ein Betriebsratsmitglied handele.
Der Arbeitgeber durfte die Vergütung für die Vergangenheit jedoch gemäß § 817 Satz BGB, nicht zurückfordern. Denn mit der Zahlung habe er ebenfalls gegen das Begünstigungsverbot verstoßen, betonte das Gericht.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Revision zugelassen.
Hinweis: LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2019; Az: 7 Sa 1065/18, Vorinstanz: ArbG Essen, Urteil vom 04.10.2018; Az: 1 Ca 1124/18
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