Einsatzpause wegen Equal Pay ist kein Kündigungsgrund
Nach der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ist in § 8 AÜG geregelt, dass der Personaldienstleister prinzipiell verpflichtet ist, eingesetzte Leiharbeitnehmer von Anfang an zum Beispiel beim Arbeitsentgelt mit vergleichbaren Arbeitnehmern des Entleihers gleichzustellen.
Dieses sogenannte Equal Pay – neben der Überlassungshöchstdauer eine wichtige Neuerung durch die AÜG-Reform – gilt in der Zeitarbeit jedoch selten vom ersten Tag an, da oft der Tarifvertrag eine abweichende, meist für die Unternehmen günstigere Vergütungsregelung zulässt.
AÜG-Reform: Equal Pay nach neun Monaten
Allerdings: Durch die AÜG-Reform ist es im Regelfall spätestens nach neun Monaten (in Ausnahmefällen auch nach 15 Monaten) Einsatzzeit vorbei mit den Sonderregeln. Dann muss der Dienstleister seinen Leiharbeitnehmern das vergleichbare Entgelt bezahlen – bei seit April 2017 eingesetzten Leiharbeitnehmern also erstmals ab Januar 2018. Dabei sind für die Berechnung der neun Monate Einsatzzeit alle Zeiträume bei demselben Entleiher zu berücksichtigen, solange diese nicht länger als drei Monate unterbrochen waren.
Da Zeitarbeitsunternehmen die durch Equal Pay entstehenden höheren Lohnkosten an den Kunden, also den Einsatzbetrieb, weitergeben, hat dieser in einem aktuellen Fall wohl auf ein Ende des Einsatzes gepocht – zumindest vorübergehend.
Kündigung der Leiharbeitnehmerin mangels Einsatz
Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hatte daher über eine Kündigung einer – in Teilzeit beschäftigten – Zeitarbeitnehmerin zu entscheiden. Diese war seit 2013 durchgehend bei einem Einzelhandelsunternehmen als Kassiererin eingesetzt.
Weil nun der Entleiher einen Einsatz der Zeitarbeitnehmerin über den 31. Dezember 2017 hinaus ablehnte, kündigte das Zeitarbeitsunternehmen als Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum Ablauf des Jahres 2017. Es fehle die Beschäftigungsmöglichkeit, begründete der Personaldienstleister die Maßnahme. Es gebe keine andere Einsatzmöglichkeit für die Mitarbeiterin. Ein ganz überwiegender Teil der Arbeitnehmer des Personaldienstleisters werde bei dem Einzelhandelsunternehmen eingesetzt, bei dem auch die klagende Zeitarbeitnehmerin eingesetzt war.
Unterbrechung: Nach drei Monaten wird neu berechnet
Jedoch sollte - laut dem Personaldienstleister - ab 2. April 2018, also genau drei Monate und ein Tag nach der Entlassung, die Möglichkeit einer Beschäftigung wieder bestehen – sogar bei demselben Einzelhandelsunternehmen. Auf die Entscheidung des Kunden, die Arbeitnehmerin vorübergehend nicht einzusetzen, könne er jedoch keinen Einfluss nehmen, argumentierte der Dienstleister.
Die Zeitarbeitnehmerin warf dem Personaldienstleister dagegen vor, er wolle mit der Kündigung lediglich Equal Pay verhindern. Denn durch die Unterbrechung von mehr als drei Monaten beginnt die Berechnung der Einsatzzeit von neun Monaten wieder von vorne. Dies rechtfertige die Kündigung jedoch nicht.
Kündigung: Pause von drei Monaten und einem Tag genügt nicht
Das Arbeitsgericht hat nun der Klage gegen die Kündigung stattgegeben und begründet: Der Arbeitgeber habe nicht dargelegt, dass die Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin für einen hinreichend langen Zeitraum fortgefallen sei. Die fehlende Einsatzmöglichkeit für drei Monate und einen Tag sei insoweit nicht ausreichend.
Sinn und Zweck des AÜG sei es, dass Leiharbeitnehmer keine Daueraufgaben übernehmen, urteilte das Gericht. Zudem sei die besondere Situation des Dienstleisters zu berücksichtigen, der beinahe ausschließlich für das eine Einzelhandelsunternehmen tätig sei. Wenn hier alleine die fehlende Einsatzmöglichkeit zur Rechtfertigung der Kündigung ausreichen würde, wäre die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes praktisch aufgehoben. Daher müsse in einem solchen Fall auch der Grund für die fehlende Einsatzmöglichkeit berücksichtigt werden, begründete das Gericht die Entscheidung.
Hinweis: Arbeitsgericht Mönchengladbach, PM vom 20.3.2018, Az. 1 Ca 2686/17
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