Arbeitgeber trifft keine Auskunftspflicht über die Betriebsrente

Bietet der Arbeitgeber Betriebsrenten an, hat er insoweit keine vermögensberatenden Aufgaben. Der Arbeitnehmer muss sich selbst z.B. über die anfallenden Abgaben informieren. Bietet der Arbeitgeber allerdings überobligatorisch eine Beratung an, muss diese korrekt und verlässlich sein. 

Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Arbeitnehmer zwar eine Fürsorgepflicht, doch die erfasst keine umfangreiche Beratung über die Konsequenzen der Betrieblichen Altersvorsorge. 

Keine Detailberatung über Vor- und Nachteile der Entgeltumwandlung als Altersvorsorge

Gut zehn Jahre lang hatte ein Rentner von der Entgeltumwandlung Gebrauch gemacht und einen Teil seines Gehalts in die betriebliche Altersvorsorge investiert. Mit Renteneintritt ließ er sich die Betriebsrente als Einmalbetrag auszahlen, das waren gut 35.000 Euro, knapp 5.000 Euro mehr als er eingezahlt hatte.

Betriebsrente steuer- und sozialversicherungspflichtig

Allerdings waren auf die Betriebsrente über 8.000 Euro Steuern zu entrichten. Der Frust des Rentners schlug in Ärger um als er erfuhr, dass Kranken- und Pflegeversicherung ebenfalls die Hände aufhielten und weitere 1.253,16 Euro kassierten. Sein Unmut richtete sich vor allem gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber. Der Rentner meinte, dieser hätte ihn darüber aufklären müssen und verlangte die Summe als Schadensersatz.

Sozialversicherungspflicht durch GKV-Modernisierungsgesetz seit 2004

Als der Arbeitgeber die Betriebsrente einführte, war der Gesetzgebungsverfahren, mit dem auch Einmalzahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung sozialversicherungspflichtig wurden, gerade in den letzten Zügen (GKV-Modernisierungsgesetz). Ca. drei Monate nachdem sich der heutige Rentner für die Betriebsrente entschieden hatte, trat das Gesetz in Kraft.

Informationsveranstaltung über Betriebsrente

Der Arbeitgeber hatte seine Mitarbeiter zu einer Betriebsversammlung eingeladen, bei der ein „Fachberater für betriebliche Altersvorsorge“ von der Sparkasse über Fragen der Entgeltumwandlung informierte. Über drei Instanzen wurde die sich daraus ergebene Verantwortung des Arbeitgebers unterschiedlich beurteilt.

Grundsätze des BAG zur Informationspflicht des Arbeitgebers:

  • Der Arbeitgeber ist nicht für die Vermögensinteressen seiner Mitarbeiter verantwortlich. 
  • Dementsprechend schuldet er keine Beratung zur Betriebsrente, somit auch keine Aufklärung zur Beitragspflicht.
  • Erteilt der Arbeitgeber freiwillig Auskünfte, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein.

Bei fehlerhafter Information macht sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig.

Arbeitgeber hatte nicht zur Beitragspflicht in der Direktversicherung informiert

Der Arbeitgeber in dem zugrunde liegenden Fall hatte zwar im Rahmen der Betriebsversammlung in Person des Sparkassenberaters über die Betriebsrente informiert. Dessen Verhalten hätte er sich wohl auch zurechnen lassen müssen. Soweit kam das BAG jedoch gar nicht in seiner Prüfung. Da auf der Betriebsversammlung die Beitragspflichten zur Sozialversicherung nicht Thema waren, stellte es den Arbeitgeber von jeder Verantwortlichkeit frei.

(BAG, Urteil v. 18.2.2020, 3 AZR 206/18)

Praxistipp: Zurückhaltung des Arbeitgebers

Die Entscheidung hätte sicherlich auch anders ausgehen können. Alles hängt daran, wie weit man das Thema „Betriebsrente“ fasst. Besser, man sagt als Arbeitgeber gar nichts und legt den Mitarbeitern ans Herz sich beraten zu lassen, bevor sie sich für eine Betriebsrente entscheiden.

Hintergrund: 

Seit 1.1.2020: Neuer Freibetrag für Betriebsrenten

Seit 1.1.2020 wurde ein Freibetrag von 159,25 Euro eingeführt. Betriebsrentner zahlen nun erst auf darüber hinaus gehende Rentenauszahlungen Krankenkassenbeiträge (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz).

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Schlagworte zum Thema:  Auskunftspflicht, Betriebsrente