Berücksichtigung von Unterhaltspflichten bei der Lohnpfändung

Bei der Berechnung der Pfändungsgrenze von Arbeitseinkommen werden Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners nur insoweit berücksichtigt, als der Unterhaltsberechtigte nicht über eigene Einkünfte oder Naturalunterhalt verfügt.

In § 850 c ZPO werden Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen festgelegt. Die Beträge erhöhen sich, je nachdem wie vielen Personen gegenüber der Schuldner zum Unterhalt verpflichtet ist. Verfügen die Unterhaltsberechtigten aber über eigene Einkünfte, so kann vom Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO bestimmt werden, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.

Naturalunterhalt als „eigene Einkünfte“ des Berechtigten?

Der BGH hat sich mit der Frage befasst, was unter eigenen Einkünften im Sinne des § 850 c Abs. 4 ZPO zu verstehen ist, ob dazu insbesondere auch Zuwendungen gehören, die dem Unterhaltsberechtigten in Natura geleistet werden. 

In dem entschiedenen Fall lebte der Schuldner mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft. Seine Ehefrau hatte eigene Einkünfte in Höhe von 1.980,00 € netto monatlich und gewährte den Kindern Naturalunterhalt.

Auswirkungen auf die Pfändungsfreigrenze

Der BGH vertrat die Auffassung, dass auch dieser den Kindern gewährte Naturalunterhalt als Einkünfte der Kinder zu berücksichtigen ist mit der Folge, dass bei der Bemessung der Pfändungsfreigrenze insoweit keine Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners zu berücksichtigen sind. 

Der BGH stellte dabei zunächst auf den Wortlaut der Vorschrift ab, wonach alle Arten von Einkünften erfasst seien. Zudem sei nach dem Willen des Gesetzgebers zu prüfen, ob der Bedarf des Unterhaltsberechtigten durch seine eigenen Einkünfte soweit gedeckt ist, dass dem Schuldner für die Bedarfsdeckung des Berechtigten kein Einkommen verbleiben muss, sondern dieses vielmehr dem Zugriff der Gläubiger unterliegt. 

  • Demzufolge verringern Unterhaltszahlungen, die der Berechtigte vom anderen Elternteil oder von Dritten bezieht, seinen Bedarf und entlasten den zum Unterhalt verpflichteten Schuldner.
  • Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Geldzuwendungen handelt oder Unterhalt in Natur geleistet wird, wie z. B. unentgeltliches Wohnen oder freie Kost.

Nach Ansicht des BGH besteht kein Grund, zwischen diesen Arten der Unterhaltsgewährung zu differenzieren. Vielmehr werden auch Einkünfte, die dem Unterhaltsberechtigen in Natur zukommen, von den Einnahmen im Sinne des § 850 c Abs. 4 ZPO erfasst.

(BGH, Beschluss vom 16.04.2015, IX ZB 41/14).


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