Richtlinie zu EU-weitem Schutz von Whistleblowern vor der Umsetzung
Nach einem langen Verhandlungstag am 11. März 2019 hat das Europäischen Parlament eine Einigung mit den teilweise schwer zu überzeugenden EU-Mitgliedsstaaten erreicht. Der Schutz der Whistleblower liegen der EU sehr am Herzen. Zum einen sorgen sie dafür, dass v.a. Verstöße gegen EU-Recht ans Licht gebracht werden. Andererseits ist ihre Situation prekär: Laut einer von der "Zeit" beauftragten Umfrage des das Whistleblower Netzwerks unter 20 deutschen Whistleblowern haben zwei Drittel der Whistleblower nach den Enthüllungen ihren Job verloren oder wurde „in den Ruhestand versetzt“.
Whistleblowing ist also keine Schönwetteraktivität. Daher kommt ergänzend zu der Regelung zum Whistleblowing in dem Neuen Geschäftsgeheimnisgesetz auch noch eine EU-Whistleblower Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern.
Richtlinie regelt Meldewege und den Schutz des Whistleblowers vor Sanktionen
Zeitnah kommt ergänzend zu der Neuregelung zum Whistleblowing in dem neuen Geschäftsgeheimnisgesetz, das Whistleblowing von Sanktionen bei der Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen ausnimmt auch noch eine EU-Whistleblower Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern.
- In der EU-Richtlinie geht es um den Meldeweg mit dem Whistleblower von Ihnen festgestellte Misstände offenbaren und um ihren Schutz vor nachteiligen Folgen wie Kündigung etc.
Um, vor dem Hintergrund einer Vielzahl von Skandalen in der Vergangenheit, eine Infrastruktur zum Melden von Missständen zu gewährleisten, schreibt die geplante EU-Richtlinien die Implementierung eines internen Meldeprozesses vor, der es Arbeitnehmern wie Externen ermöglicht, Verstöße gegen Unionsrecht zu melden und sicherstellt, dass auf solche Meldungen reagiert wird.
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Richtlinie zum Schutz der Whistleblower tritt voraussichtlich noch in diesem Frühjahr in Kraft
Auch bei dieser Regelung wollte Deutschland auf nationaler Ebene zunächst restriktiver vorgehen, als die EU. Das EU-Parlament plante ein zweistufiges Meldesystem einführen, bei dem Whistleblower wählen können, wie und an wen sie Missstände melden. In Deutschland wird ein dreistufiger Meldeprozess präferiert, der zunächst einen internen Beschwerdeweg im Unternehmens vorschaltet, ehe sich Whistleblower an eine Behörde wendet, die Öffentlichkeit und die Presse soll erst danach informiert werden.
Am 17. April wird entschieden, wie das Whistleblowing künftig vonstatten geht
Mittlerweile hat am 13. März 2019 Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten (COREPER II) und am 18. März 2019 der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments (JURI) den Regelungen zugestimmt.
- Nun steht noch die endgültige Verabschiedung von EU-Plenum und Rat aus, die auf den 17. April 2019 terminiert ist.
- Die Richtlinie wird sodann 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten.
Zankapfel: Informationswege, die ein Whistleblower zu beschreiten hat
Streitpunkt Nummer Eins waren also die Meldekanäle, über die der Whistleblower Missstände aufzeigen darf. Das Parlament hat sich sehr dafür eingesetzt, dass eine interne Meldung im Unternehmen vor allen anderen Wegen nicht immer verpflichtend ist.
Mit Blick auf die Sicherheit potentieller Hinweisgeber und die Vertraulichkeit der offenbarten Informationen, dürfen nach dem nun vorliegenden Entwurf in Zukunft Verstöße sowohl über interne als auch externe Kanäle gemeldet werden.
Bei besonderen Umständen kann betriebsinterne Meldung unterlassen werden
Zwar gilt grundsätzlich ein dreistufiges Meldesystem: 1. Betrieb, 2. Behörde, 3. Öffentlichkeit. Im Einzelfall können Stufen aber auch übersprungen werden:
- Der Weg zu betriebsinternen Meldestellen ist nur vorgeschrieben, wenn das Problem so auch tatsächlich wirksam angegangen werden kann und der Hinweisgeber keine Vergeltungsmaßnahmen riskiert.
- Anderenfalls kann er sich direkt an die zuständige nationale Behörde oder die zuständigen Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der EU wenden.
- In bestimmten Fällen dürfen Whistleblower auch an die Öffentlichkeit gehen, etwa über die Medien. Das ist denkbar, wenn die Behörde nicht angemessen auf einen gemeldeten Missstand reagiert oder der Informant z.B. herausfindet, dass Behörde und Unternehmen kollaborieren.
Auch der letztgenannte Fall scheint etwa nach den Ermittlungen um die Boeing-Unfälle nicht mehr so abwegig, wie er zunächst anmutet.
Whistleblower sollen keine Vergeltung mehr fürchten müssen
Die Richtlinie schützt Whistleblower nicht nur im ersten Schritt, wenn es darum geht, die problematischen Zustände aufzudecken und an die richtigen Ansprechpartner heranzutragen. Sie will den Informanten v.a. auch nach der Offenbarung zur Seite stehen, indem sie
- Vergeltungsmaßnahmen wie Kündigung oder Diskriminierung verbietet,
- Verstöße hiergegen ahndet,
- Hinweisgebern kostenlose Beratung und Unterstützung bei Abwehrmaßnahmen gewährt und
- sie von vertraglichen oder gesetzlichen Geheimhaltungsverboten befreit.
(Einigung zwischen des EU-Mitgliedsstaaten und dem Europaparlament v. 12.3.2019 auf Grundlage des EU-Richtlinienvorschlags 2018/0106 der Europäischen Kommission v. 23.4.2018).
Hintergrund:
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN fordern Gesetz mit Diskriminierungsschutz für Hinweisgebern
Im September 2018 wurde als Reaktion auf die EU-Richtlinie bereits von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN der Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Transparenz und zum Diskriminierungsschutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern (Whistleblower-Schutzgesetz) vorgelegt. Er enthält Vorschläge für die Änderungen anderer Gesetze zum Schutz von Whistleblowern bei Privatunternehmen oder im öffentlichen Dienst. Für die Privatwirtschaft wäre der neue § 612b BGB besonders interessant. Dieser soll folgendes bestimmen:
Ist ein Arbeitnehmer aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit rechtliche Pflichten verletzt werden oder eine solche Verletzung droht und will er darauf hinweisen, hat er sich zuerst an den Arbeitgeber oder eine zur innerbetrieblichen Klärung zuständige Stelle zu wenden.
Wenn es keine solche Stelle gibt oder diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist handelt, kann der Arbeitnehmer seinen Hinweis auch an eine zuständige außerbetriebliche Stelle richten. In schweren Fällen kann der Arbeitnehmer das sofort extern melden, eine Fristsetzung gilt dann als unzumutbar.
Der Arbeitnehmer hat das Recht, sich unmittelbar an die Öffentlichkeit zu wenden, wenn das öffentliche Interesse am Bekanntwerden der Information das betriebliche Interesse an deren Geheimhaltung erheblich überwiegt. Das soll vor allem dann gelten, wenn der Arbeitnehmer aufgrund konkreter Anhaltspunkte annimmt, dass im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Gesundheit, das Persönlichkeitsrecht, die Freiheit der Person, die Stabilität des Finanzsystems, die Umwelt oder die Begehung von erheblichen Straftaten droht.
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